Vorblatt

Problem:

Gemäß der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. Nr. L 175 vom 29.6.2006, S. 77) wird die Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C von zuvor 35 Euro auf nunmehr 60 Euro angehoben. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Jänner 2007 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen.

Ziel:

Erhöhung der Visumgebühren, um den gestiegenen Verwaltungskosten Rechnung zu tragen.

Inhalt:

Durch die Neufassung der Tarifpost 7 der Anlage zu § 1 KGG wird die oben genannte Entscheidung des Rates umgesetzt. Gleichzeitig werden durch die Neufassung der Tarifpost 6 der Anlage zu § 1 KGG einzelne Gebühren betreffend die Ausstellung von sowie Änderungen in bestimmten Reisedokumenten angehoben. Die Anhebung dieser Gebühren erfolgt aufgrund der Novellierung des Passgesetzes 2006.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gebührenänderungen bei Reisedokumenten in Tarifpost 6 werden voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen, da die Senkung der Gebühr gemäß Tarifpost 6 Z 1 von € 72,00 auf € 70,00 durch die Erhöhung der Gebühren gemäß Tarifpost 6 Z 2 bis 4 von € 24,00 auf € 25,00 ausgeglichen wird.

Derzeit werden rund 400.000 Stück Visa pro Jahr erteilt. Bei  der Berechnung der Mehreinnahmen ist zu berücksichtigen, dass diese nur bei den Visa A, B und C, jedoch nicht bei den Visa D und den Gratisvisa zu erwarten sind. Laut derzeitiger Konsularstatistik beträgt der Anteil der D-Visa rund 8%, der Anteil der Gratisvisa rund 10% und der Anteil jener Visa, die für Staatsangehörige gemäß Tarifpost 7 Abs. 2 und 3 ausgestellt werden, rund 35%. Es kann daher mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro pro Jahr gerechnet werden (entspricht 10 Mio. Euro, die sich aus der Gebührenerhöhung von 35 auf 60 Euro ergeben, abzüglich des Anteils an D-Visa, Gratisvisa und Visa gemäß TP 7, Abs. 2 und 3), sohin rund 14,1 Mio. Euro in einem Zeitraum von 3 Jahren.

Durch die neuen Abs. 4 und 5 der Tarifpost 7 sind keine Minder- sondern Mehreinnahmen an Visagebühren zu erwarten, da die bereits bisher bestandenen Ansprüche auf Gebührenbefreiungen nicht ausgeweitet, sondern nur konkretisiert werden. Die genaue Höhe der Mehreinnahmen kann mangels statistischer Erfahrungswerte nicht angegeben werden. Dies gilt zum Beispiel für Kinder unter zwölf Jahren, die bisher zu einem erheblichen Teil, da oftmals bei den Eltern im Pass miteingetragen, ohne eigene Visagebühren einreisen konnten. In Hinkunft ist für Kinder ab sechs Jahren im Prinzip eine Visumgebühr zu entrichten. Die in den Bestimmungen des Abs. 4 Z 4 der neuen Tarifpost 7 genannten Personen sind im wesentlichen identisch mit den Personen der bisherigen Tarifpost 7, Abs. 2, Z 11. Eine Gebührenbefreiung besteht in Hinkunft nur unter der Voraussetzung, dass der/die Visawerber/In nicht sein/ihr spezielles Recht auf Freizügigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ausübt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Einleitungssatzes der bisherigen Tarifpost 7 Abs. 2, nunmehr Tarifpost 7 Abs. 5, soll ver­deutlicht werden, dass bei den an sich unveränderten Ausnahmetatbeständen in jedem Einzel­fall ein Prüfverfahren vor den Berufsvertretungsbehörden stattzufinden hat. Eine Änderung in Fragen der Vergebührung der Visa für die genannten Zielgruppen ist damit nicht verbunden, sodass auch im Sinne einer Wahrung der Kontinuität und einer Beibehaltung der Mobilität in diesen Bereichen von einer Gebührenbefreiung im bisher gewährten Ausmaß auszugehen ist.

Betreffend die Aufenthaltstitel (gemäß § 90 Abs. 3 und 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75) ist festzustellen, dass die Kompetenz zu deren Erteilung mit der Fremdenrechtsnovelle BGBl. I 100/2005 von den Vertretungsbehörden auf die Inlandsbehörden übergegangen ist, weshalb die Abs. 3 bis 5 der Tarifpost 7 in der bisherigen Fassung zu entfallen hatten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Anhebung der Visumgebühren wird die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. Nr. L 175 vom 29.6.2006, S. 77) umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2006) geändert wird, sieht eine Erhöhung der Gebühren für die Bearbeitung von Visum-Anträgen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland vor. Diese Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. Nr. L 175 vom 29.6.2006, S. 77). Die Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäß von zuvor 35 Euro auf nunmehr 60 Euro angehoben. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Jänner 2007 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, niedrigeren Visumgebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den Vertretungsbehörden jener Staaten (und in der Folge zu deren Überlastung) führen könnte, die die Umsetzung der Ratsentscheidung als letzte vollziehen.

Die Ratsentscheidung sieht aber auch Ausnahmen von der Entrichtung der Visumgebühr vor, welche ebenfalls umzusetzen sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Abs. 4 und 5 der Tarifpost 7.

Sodann sieht Abs. 2 der Tarifpost 7 vor, dass die Visagebühr für die Visakategorien A, B und C betreffend die Angehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen abgeschlossen hat, sich nach dem Inhalt des Abkommens richtet. Ein derartiges Abkommen wurde mit der Russischen Föderation unterzeichnet und mit der Ukraine paraphiert.

Abs. 3 der Tarifpost 7 sieht vor, dass die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1.1.2007 erteilt wurde, ein Sichtvermerksabkommen verhandelt, bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1.1.2008 für die Visakategorien A, B und C wie bisher € 35,- beträgt.

Durch die Novellierung des Passgesetzes 2006 ist eine Änderung auch der Tarifpost 6 erforderlich.

§ 17 wird noch ein neunter Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind).


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1)

Eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Ausstellung von Reisedokumenten ist durch die Novellierung des Passgesetzes, das die Ausstellung eines Reisepasses für Kinder unter 12 Jahren vorsieht, erforderlich geworden. Zur Verwaltungsvereinfachung werden weiters die Gebühren auf einen durch 5 teilbaren Betrag gerundet, da es im Ausland oft schwierig ist, die erforderlichen Euromünzen zu erlangen.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absatz 1 in der Anlage zu § 1):

Die Erhöhung auf 60 Euro wurde erforderlich, um den gestiegenen Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen Rechnung tragen zu können.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absatz 2 in der Anlage zu § 1)

Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, die mit der Europäischen Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 der Tarifpost 7 genannten Visa (Visa der Kategorien A, B und C) durch diese Abkommen festgesetzt.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absatz 3 in der Anlage zu § 1)

Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1.1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-. Um welche Staaten es sich im Einzelnen handelt, wird auf europäischer Ebene voraussichtlich Ende Dezember entschieden werden, weshalb noch keine konkreten Staaten im Gesetzestext angeführt werden können. Aller Voraussicht nach wird es sich dabei um Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, und Serbien handeln. Mit der Russischen Föderation wurde ein derartiges Abkommen bereits unterzeichnet und mit der Ukraine paraphiert.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absatz 4 in der Anlage zu § 1)

Dieser Absatz enthält eine Neuregelung. Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für Kinder unter sechs Jahren, für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken sowie für Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen. Durch diese Gebührenbefreiung gemäß Tarifpost 7, Abs. 4 Z 3 wurde eine grundsätzliche Verbesserung für Forscher aus Drittstaaten bei Aufenthalten bis zu drei Monaten erzielt.

Da das Fremdenpolizeigesetz 2005 einen der Z 11 des Abs. 2 der geltenden Fassung der Tarifpost 7 entsprechenden Tatbestand enthält, wird genannte Z 11 gestrichen und verweist nun die Z 4 des Abs. 4 von Tarifpost 7 auf diese Bestimmung.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absatz 5 in der Anlage zu § 1)

Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 2 der Tarifpost 7.

Dazu ist auf Art. 2 Z II.1 der Entscheidung des Rates vom 1. Jänner 2006 zu verweisen, wonach „der Betrag der zu erhebenden Gebühr in Einzelfällen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erlassen oder ermäßigt werden kann, wenn diese Maßnahme der Förderung kultureller Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient, oder humanitäre Gründe hat“. Die gewählte Form der Umsetzung, nämlich die taxative Aufzählung jener Fälle, die darunter zu verstehen sind, entspricht der in der Entscheidung des Rates enthaltenen Ermächtigung.

Gestrichen wird nur die Z 2 der geltenden Fassung des Abs. 2 der Tarifpost 7 (Laisser-passer der Vereinten Nationen bzw. Visum, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen wäre). Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 der FPG-DV BGBl. II Nr. 450/2005 sind die Inhaber eines Laisser-passer der VN von der Visumpflicht ausgenommen.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Absätze 3 bis 5 in der Anlage zu § 1)

Durch die Fremdenrechtsnovelle im Fremdenpolizeigesetz (FPG) bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kommt den Vertretungsbehörden keine Zuständigkeit zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mehr zu, weswegen die Abs. 3 bis 5 von Tarifpost 7 ersatzlos zu streichen sind.

Zu Z 3 (§ 17)

Diesem Paragraphen wird ein neuer Absatz angefügt, der das Inkrafttreten regelt.