19 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (12 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn‑Pensionsgesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)

Der Nationalrat hat mit Entschließung vom 29. November 2006, 4/E (XIII. GP), die Bundesregierung ersucht, – entsprechend der Armutsbekämpfungsschwelle – umgehend eine Gesetzesvorlage zu übermitteln, mit der die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2007 folgendermaßen erhöht werden:

„Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 ASVG werden wie folgt festgesetzt:

lit. a) aa) ……………………………….1 091,14 €

lit. a) bb) …………………………………726,-- €“

Der dieser Entschließung zugrunde liegende Antrag war wie folgt begründet:

„Armutsbekämpfung ist ein wichtiges Anliegen der österreichischen Sozialpolitik. Gerade auch im Bereich der Pensionisten sind daher vorrangig Maßnahmen notwendig. Als wichtiger Schritt zur effizienten Armutsbekämpfung sollen daher bereits mit Jänner 2007 die Ausgleichzulagenrichtsätze erhöht werden.“

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Sozialrechts‑Änderungsgesetzes 2007 soll der genannten Entschließung Rechnung getragen werden.

Es wird vorgeschlagen, nicht nur die in der Entschließung ausdrücklich genannten Richtsätze (nämlich den Richtsatz für Ehepaare und den Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte), sondern auch die übrigen Ausgleichszulagenrichtsätze (für hinterbliebene Pensionsberechtigte), die ja vom Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte abgeleitet sind, und den Kinderzuschlag zu den Ausgleichszulagenrichtsätzen mit 1. Jänner 2007 außertourlich zu erhöhen.

Die beabsichtigte Erhöhung des Richtsatzes für Ehepaare entspricht einer Steigerung gegenüber dem Jahr 2006 um 3,33 %, die Erhöhung der anderen Richtsätze (und des Kinderzuschlages) entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um jeweils 5,22 %. Im Hinblick auf diese außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze werden die AusgleichszulagenbezieherInnen von der Einmalzahlung für das Jahr 2007 ausgenommen.

Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden rund 230 000 Personen profitieren; die Mehrkosten hiefür werden sich auf rund 76 Millionen Euro belaufen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Dezember 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Karl Donabauer, die Abgeordneten Karl Öllinger, Gabriele Heinisch-Hosek, Sigisbert Dolinschek, Herbert Kickl, Dietmar Keck, sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Heidrun Silhavy.

 

Ein vom Abgeordneten Herbert Kickl eingebrachter Abänderungsantrag betreffend den Entfall des § 630 Abs. 3 in Art. 1 Z 6, des § 316 Abs. 3 in Art. 2 Z 6, des § 306 Abs. 3 in Art. 3 in Z 6 sowie der Entfall der Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9 und Art. 10 fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Donabauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (12 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 12 14

                                 Karl Donabauer                                                                 Heidrun Silhavy

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau