22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 95/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wolfgang Schüssel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wolfgang Schüssel, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Jänner 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die Neubildung der Bundesregierung zu Beginn der 23. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates gibt Anlass zu einigen Änderungen im Bereich der Verteilung der Ministerialkompetenzen.

Die wichtigsten der vorgesehenen Änderungen sind:

–      Das                Bundesministerium für  Bildung, Wissenschaft und Kultur wird in ein Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und ein Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geteilt.

–      Das                neue Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übernimmt vom Bundeskanzleramt die Kunstangelegenheiten.

–      Die Frauenangelegenheiten werden in das Bundeskanzleramt übertragen. Das Gesundheitsministerium übernimmt stattdessen vom bisherigen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (künftig: Bundesministerium für Soziales) die Agenden des Bereiches Jugend und Familie.

Finanzielle Auswirkungen, insbesondere solche auf andere Gebietskörperschaften, sind nicht zu erwarten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und Art. 77 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Neufassung des § 1 Abs. 1 gibt die vorgesehenen Bezeichnungen der Bundesministerien wieder, darunter die neuen Bezeichnungen

–      Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

–      Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,

–      Bundesministerium für Soziales,

–      Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie

–      Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

Zu Z 2 (§ 12):

Eine terminologische Berücksichtigung der als „Büroordnung“ bezeichneten geltenden Regelung erscheint als angezeigt.

Zu Z 3 (§ 15 und Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2):

Die Ressortbezeichnung (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 BMG) wird angepasst.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2 Z 8):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Wiederverlautbarungsversehens.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 16 und § 17b Abs. 16a):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 17b Abs. 18):

Die Bestimmung regelt das In‑Kraft‑Treten.

Zu Z 7 (Abschnitt A Z 14 und 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der Frauen sollen künftig zum Bundeskanzleramt ressortieren. Angelegenheiten der Kunst (bisherige Z 14 und 15) sollen hingegen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallen.

Zu Z 9 (Änderung von Abschnittsbezeichnungen):

Der das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffende Abschnitt soll im Hinblick auf die vorgesehene Schaffung eines Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Abschnitt J) und eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Abschnitt M) geteilt werden.

Zu Z 10 (Abschnitt C (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Anlässlich der Änderung des § 81 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, Artikel 1, wurde bereits in den Erläuterungen des Berichts und Antrages des Verfassungsausschusses (1167 BlgNR, XX. GP) zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass die Vorbereitung der Durchführungsverordnungen zu § 78 Abs. 2 AVG sowie allfälliger Änderungen des § 78 AVG künftig gemäß § 3 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Die nunmehrige Einfügung stellt diese Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben nunmehr auch in den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes klar.

Zu Z 11 und 13 (Abschnitt D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Aus dem bisherigen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen werden die Angelegenheiten der Frauen in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen. Angelegenheiten der Familie und Jugend entstammen dem bisherigen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Zu Z 12 (Abschnitt D (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 14 (Abschnitt E (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Ein Wachkörper „Zollwache“ besteht nicht mehr.

Zu Z 15 (Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Im Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, sind sicherheitspolizeiliche Erfordernisse ebenso wenig wie ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mehr vorgesehen.

Zu Z 16 (Abschnitt H (neu) Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Ein in der BMG-Novelle BGBl. Nr. 78/1987 enthaltenes Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Zu Z 17 (Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der Familie und Jugend sollen künftig zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gehören.

Zu Z 18 (Abschnitt J (neu)) und 19 (Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sollen die Angelegenheiten der Wissenschaft und universitären Forschung (sowie Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds) auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übertragen werden, die somit in Abschnitt J (neu) nicht mehr aufscheinen.

Die Angelegenheiten der Kunst und der Filmförderung (letztere insoweit, als es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt, welche bereits bisher zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortierten) entstammen dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Zu Z 20 (Abschnitt L Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es handelt sich um eine in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 unterbliebene Anpassung.

Zu Z 21 (Abschnitt L Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es wird präzisiert, dass die Außenwirtschaftskompetenz nicht nur die Vorbereitung und Verhandlung, sondern auch den Abschluss und die Durchführung von Staatsverträgen umfasst.

Zu Z 22 (Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Angelegenheiten der Wissenschaft und universitären Forschung (sowie Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds) stammen aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Jänner 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Otto Pendl, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Herbert Scheibner, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Josef Cap, Dr. Robert Aspöck, Dieter Brosz, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Wolfgang Schüssel und Franz Morak sowie die Staatsekretärin im Bundeskanzleramt Heidrun Silhavy.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Dr. Peter Sonnberger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1 und 7, betreffend Z 1 und 17 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Bezeichnung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz):

Die vorgesehene Ministeriumsbezeichnung soll wie nach geltender Rechtslage den Konsumentenschutz ausdrücklich ausweisen.

Zu Z 2, betreffend Z 6 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (§ 17b Abs. 18 BMG):

Im Sinne eines möglichst raschen Wirksamwerdens der neuen Zuständigkeitsverteilung wird als Inkrafttretensdatum der 1. März 2007 vorgeschlagen.

Für die Personalvertretungsangelegenheiten der in andere Bundesministerien zu übernehmenden Bediensteten wird (vorgesehener Abs. 18 Z 3) – zumal es sich bei den Betroffenen durchwegs nicht bloß um einige wenige Bedienstete handelt – vorgeschlagen, dass diese weiterhin von den für sie bisher zuständigen Personalvertretungen vertreten werden. Neuwahlen haben gemäß dem geltenden § 16 Z 5 BMG aus Anlass der vorgesehenen Verschiebungen nicht stattzufinden.

Zu Z 3, betreffend Z 7 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt A Z 14 bis 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Die Aufzählung wird hinsichtlich der Koordination in Angelegenheiten der Gleichstellungspolitik und des „Gender Mainstreamings“ (eines international und auf Gemeinschaftsebene etablierten Konzeptes der Gleichstellungspolitik) ergänzt. Vom Tatbestand „Gleichstellungspolitik“ sind spezifische Gleichstellungsfragen, die in den Wirkungsbereich eines anderen Ressorts fallen, nicht umfasst.

Zu Z 4, betreffend Z 12 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Hinsichtlich der in Z 2 umschriebenen Angelegenheiten des Veterinärwesens ergeben sich folgende Änderungen:

-       Statt „Verkehr mit tierärztlichen Mitteln“ nunmehr „Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln“.

-       Der Tatbestand „Preisregelungen auf diesem Gebiet“ entfällt.

-       Angelegenheiten der Schlachttier‑ und Fleischuntersuchung werden nunmehr unter Z 4 „Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle“ subsumiert.

-       Für die Vollziehung der Tiertransportgesetze ist derzeit das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Da diese gesetzlichen Regelungen ohnedies fast vollständig durch EG‑Verordnungen überlagert sind, sollen künftig Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport durchwegs vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wahrgenommen werden.

Zu Z 6, betreffend Z 14 und 15 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt E (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Ein Wachkörper „Zollwache“ besteht nicht mehr. Die zu ersetzende Wendung ist richtig zu stellen.

Die vorgeschlagene Z 15 der Novelle trägt dem Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode Rechnung, welches im Rahmen der Äußeren Sicherheit und Landesverteidigung die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung hinsichtlich der European Defence Agency (EDA) vorsieht.

Zu Z 8, betreffend Z 18 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt I (neu) Z 5 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz soll künftig die Koordination in Pflegeangelegenheiten umfassen.

Zu Z 9, betreffend Z 19 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt J (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen sollen entsprechend der derzeit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestehenden Geschäftseinteilung und wegen ihres engen Bezuges mit den Angelegenheiten der Lehrer- Aus- und Weiterbildung im Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur angesiedelt sein.

Zu Z 10, 11 und 13, betreffend Z 20, 21 und 23 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt K Z 13, L Z 1 und M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Zur Umsetzung der im Untertatbestand vorgeschlagenen Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Bundesministerien werden die in den betreffenden Angelegenheiten bestehenden besonderen Bundesgesetze entsprechend anzupassen sein, wobei die Organe jedes dieser Fonds bzw. Gesellschaften von den beteiligten Bundesministerien je zur Hälfte zu beschicken sein werden und die Anteilsrechte des Bundes von den beteiligten Bundesministerien je zur Hälfte auszuüben sein werden.

Zu Z 12, betreffend die bisherige Z 21 der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 (Abschnitt L Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Es wird vorgeschlagen, von der im Initiativantrag vorgeschlagenen Änderung der Umschreibung der Außenwirtschaftskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Abschnitt L Z 14) abzusehen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Dr. Peter Sonnberger mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 01 25

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                          Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann