24 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2007 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2007 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2005, BGBl. I Nr.112/2005, BGBl. I Nr. 114/2005, BGBl. I Nr. 150/2005, BGBl. I Nr. 40/2006, BGBl. I Nr. 61/2006 und BGBl. I Nr. 167/2006.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 4 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, für Universitäten (aus dem Titel Universitätsbudgets, Hochschulraumbeschaffung sowie Generalsanierungsoffensive), Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65148 sowie 1/65158 und 1/65178) sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 zu berücksichtigen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.