Erläuterungen:

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 1. Oktober 2006 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf des Finanzjahres 2006 zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2007 gekommen ist, ist der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006 die Grundlage bildet.

Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006, BGBl. I Nr. 20/2005 in der Fassung der sieben BFG-Novellen.

Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein Automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Zu § 2:

Die gegenständliche Bestimmung ist grundsätzlich Artikel XIV des Bundesfinanzgesetzes 2006 nachgebildet und ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen im angegebenen Ausmaß zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2007 geschaffen und die Einhaltung des Stabilitätsprogrammes sichergestellt werden.

Zu §§ 3 bis 5:

Diese Paragrafe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des Budgetprovisoriums 2007.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2007 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2007 gewährleisten.