Vorblatt

Problem:

           1. Im Jahr 2006 wurden durch die Dürre bzw. durch das negative Zusammenwirken von Dürre und anschließenden intensiven Regenfällen in erheblichem Ausmaß Grünland und sonstige Futterflächen von landwirtschaftlichen Betrieben geschädigt.

           2. Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 (HWG 2005) tritt mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft. Es gibt jedoch derzeit noch offene Anträge auf finanzielle Hilfe.

Lösung:

           1. Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 (KatFG 1996) zur Finanzierung einer Beihilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln.

           2. Verlängerung des Geltungsbereiches des HWG 2005.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die Hilfeleistungen anlässlich der widrigen Witterungsverhältnisse 2006 dazu beitragen, dass viehhaltende Betriebe weiterwirtschaften können, zeitigt die Maßnahme insgesamt positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Agrar- und Lebensmittelsektor und damit den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen :

KatFG 1996: Mehrausgaben für den Bund und für die Länder in Höhe von jeweils maximal 1,25 Millionen Euro.

HWG 2005: Aus der Verlängerung des HWG 2005 entstehen unmittelbar keine Mehrausgaben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle zum KatFG 1996 als bloße Finanzierungsregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, allerdings ist die nationale Beihilfe selbst, die in einer Sonderrichtlinie geregelt wird, von der Europäischen Kommission zu genehmigen.

Die vorgesehenen Regelungen im HWG 2005 fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996:

Im Jahr 2006 fielen durch die Dürre bzw. durch das negative Zusammenwirken von Dürre und anschließenden intensiven Regenfällen in erheblichem Ausmaß Grünland und sonstige Futterflächen von landwirtschaftlichen Betrieben im Süden (Kärnten), den westlichen Ländern Österreichs (Vorarlberg und Teile Salzburgs), sowie vor allem in der niederösterreichischen Region Waldviertel für die Futterversorgung aus oder es kam zu erheblichen Qualitätsminderungen an Futtergrundlagen. Auch die Ermöglichung der Nutzung von Stilllegungsflächen zu Fütterungszwecken auf Grund der (nicht verlautbarten) Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 kann den Bedarf nicht völlig abdecken.

Eine Maßnahme für eine nationale Beihilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln ähnlich wie jene, die sich schon in vergangenen Jahren bewährt haben, soll daher auch im Rahmen der Beihilfe auf Grund der widrigen Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 wieder durchgeführt werden. Die Europäische Kommission hat für die vergangenen Ereignisse die entsprechenden Beihilfegenehmigungen erteilt. Dies ist wieder zu erwarten, zumal die widrigen Witterungsverhältnisse nicht auf Österreich beschränkt waren, sondern auch Nachbarländer, wie z.B. Deutschland, Dürreschäden erlitten haben.

Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005:

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 (HWG 2005) wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um die außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, zu beseitigen. In den Bundesfinanzgesetzen 2005 und 2006 ist dafür eine Ausgabenüberschreitungsermächtigung in Höhe von rd. 250 Mio. Euro vorgesehen, die bisher im Ausmaß von größenordnungsmäßig 170 Mio Euro ausgenützt wurde.

Im Herbst 2006 wurden einige Beschwerden bei Beschwerdekommissionen eingebracht, wobei diese Fälle an die zuständigen Stellen der Länder zur inhaltlichen Entscheidung zurückverwiesen wurden. Möglicherweise resultieren aus diesen Verfahren Zahlungen des Katastrophenfonds erst im Jahre 2007, zudem ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Beschwerden eingebracht werden.

Die Geltungsdauer des HWG 2005 soll daher um ein Jahr verlängert werden, um die Bedeckung der Zahlungen aus dem Katastrophenfonds jedenfalls sicherzustellen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die Hilfeleistungen anlässlich der widrigen Witterungsverhältnisse 2006 dazu beitragen, dass viehhaltende Betriebe weiterwirtschaften können, zeitigt die Maßnahme insgesamt positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Agrar- und Lebensmittelsektor und damit den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen :

Die Mehrausgaben für den Bund und für die Länder für die Gewährung von Beihilfen anlässlich der Dürre im Jahr 2006 betragen jeweils maximal 1,25 Millionen Euro. Für den Bundesanteil werden dafür 1,248 Mio. Euro an nicht ausgeschöpften Mittel, die für den Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 bereitgestellt waren, verfügbar gemacht.

Aus der Verlängerung des HWG 2005 entstehen unmittelbar keine Mehrausgaben: Auch ohne Verlängerung des HWG 2005 würden den Ländern aus dem Katastrophenfonds – falls erforderlich – Zuschüsse zu ihren Beihilfen für Schäden aus der Hochwasserkatastrophe 2005 gewährt, mit der Verlängerung des HWG wird die Bedeckung jedenfalls sichergestellt. Ob überhaupt bzw. in welcher Höhe auch im Jahr 2007 Beiträge an die Länder zu leisten sein werden, wird vor allem von den Entscheidungen über die offenen Anträge abhängen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle zum KatFG 1996 als bloße Finanzierungsregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, allerdings ist die nationale Beihilfe selbst, die in einer Sonderrichtlinie geregelt werden wird, von der Europäischen Kommission zu genehmigen.

Konsultationsmechanismus:

Das Rechtsvorhaben ist von der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, gemäß deren Art. 6 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus § 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 („Finanzzuweisungen und Zuschüsse“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).


Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

                a) bis h) ...

                a) bis h) ...

                 i) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

                 i) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

 

                 j) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. i sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h und i ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i und j ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Artikel 2

Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, wird der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, wird der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter.

(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Wenn die Beschwerdefrist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 nach Ablauf des 31. Dezember 2006 und vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geendet hat, dann endet die Frist erst nach einem Monat nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. § 3 ist jedoch auf Anträge auf finanzielle Hilfe auf Grund von Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.