26 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 97/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Selbständigen Antrag am 30. Jänner 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 96/05-15, kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 160/2006, § 35a Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2005, wegen Verstoßes gegen das aus Artikel 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig aufgehoben, da keine Regelungen darüber enthalten waren, ob die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern durch die Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung der Studierenden nach dem Verhältniswahlrecht, dem Mehrheitswahlrecht, der Persönlichkeitswahl oder per Akklamation zu erfolgen hat.

§ 35a Abs. 4 HSG 1998 betraf die aus Vertreterinnen und Vertretern der kleinsten Bildungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen mit weniger als 1 000 Studierenden) gebildete Wahlgemeinschaft, welche je nach Anzahl der vertretenen Studierenden eine bestimmte Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen hatte.

Die Aufhebung des § 35a Abs. 4 HSG 1998 durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt, dass die kleinsten Bildungseinrichtungen gegenwärtig keine Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden wählen könnten. Um die Vertretung dieser Bildungseinrichtungen in der Bundesvertretung zu gewährleisten, ist es notwendig, wieder entsprechende Bestimmungen in § 35a Abs. 4 HSG 1998 aufzunehmen.

Vorgesehen ist ein Persönlichkeitswahlrecht, wie es bereits in § 52 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. II Nr. 91/2005, vorgesehen war. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft soll berechtigt sein, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag sollen nur Personen aufgenommen werden können, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sollen jene Personen sein, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit soll das Los entscheiden. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar soll eine Ersatzperson zu wählen sein, wobei auch für die Wahl der Ersatzpersonen dasselbe Wahlverfahren gelten soll.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Selbständigen Antrag in seiner Sitzung am 1. Feber 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, die Abgeordneten Josef Broukal, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser und Mag. Gernot Darmann.

 

Bei der Abstimmung wurde der in dem gegenständlichen Selbständigen Antrag enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 02 01

                            Dr. Gertrude Brinek                                                        Mag. Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann