Vorblatt

Problem:

Das österreichisch-schwedische Doppelbesteuerungsabkommen vom 14. Mai 1959, BGBl. Nr. 39/1960, idF BGBl 341/1970 und BGBl 132/1993, hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Durch die Abkommensrevision und die damit verbundene Neuregelung im Bereich der Wegzugsbesteuerung soll eine Nutzung des Abkommens zur Umgehung der schwedischen Steuerpflicht des Wertzuwachses von Gesellschaftsbeteiligungen vermieden werden.

Inhalt:

Durch die Abkommensrevision wird das schwedische Besteuerungsrecht an den Wertsteigerungen in Anteilen an schwedischen Gesellschaften auch im Wegzugsfall aufrechterhalten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das am 14. Mai 1959 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 6. April 1970 unterzeichneten ersten Protokolls und des am 5. November 1991 unterzeichneten zweiten Protokolls hat sich als revisionsbedürftig erwiesen, da Schweden durch die derzeitigen Abkommensbestimmungen daran gehindert wird, Gewinne aus Anlass einer Veräußerung von Beteiligungen an schwedischen Kapitalgesellschaften zu besteuern, wenn die Veräußerung erst nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich stattfindet. Da auch Österreich nach seinem inländischen Recht die vor der Wohnsitzverlegung eingetretenen Wertsteigerungen nicht besteuert, hat die derzeitige Abkommensrechtslage zu einer mit den Zielen des Abkommens unvereinbaren Doppelnichtbesteuerung geführt. Von 23. bis 24. Mai 2006 haben in Stockholm Revisionsverhandlungen stattgefunden, die mit der Erstellung des vorliegenden Protokollentwurfes abgeschlossen werden konnten.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Artikel 1 des Protokolls ersetzt Artikel 8 des Abkommens durch eine neue Bestimmung. Der neue Artikel 8 übernimmt zunächst in Abs. 1 die bisherige Regelung über das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates an den Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften; diese Regelung ist im Ergebnis OECD-konform.

In Abs. 2 wird aber einschränkend vorgesehen, dass in Wegzugsfällen Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Anteilen oder Rechten an Kapitalgesellschaften auch im Wegzugsstaat besteuert werden können, soweit sie auf Wertsteigerungen entfallen, die vor dem Ansässigkeitswechsel entstanden sind. Im Interesse österreichischer Rückwanderer, die Kleinanteile (unter 1%) an schwedischen Kapitalgesellschaften erworben haben, wird indessen keine Besteuerung im Wegzugsstaat zugelassen, wenn die Anteile nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Wegzug veräußert werden.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Protokolls festgelegt. Die Wirkungen hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung kommen grundsätzlich ab 1.1.2007 zur Anwendung. Um das Vertrauen in die Schutzwirkung der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu gefährden, wurde aber vereinbart, dass die Neuregelung nicht jene Steuerpflichtigen belasten soll, die bereits ihre Ansässigkeit nach Österreich verlegt haben; die Neuregelung betrifft daher nur Fälle, in denen der Ansässigkeitswechsel ab Unterzeichnung des Protokolls stattfindet.