Vorblatt

Problem:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999, hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Durch die Abkommensrevision und die damit verbundenen Neuregelungen insbesondere im Bereich der Lizenzgebühren soll eine einheitliche Abkommensauslegung durch Österreich und Slowenien sichergestellt werden, da bestehende Divergenzen in der Interpretation des Abkommens, insbesondere des Lizenzartikels, andernfalls zu erheblichen negativen Folgen für die österreichische Wirtschaft hätten führen können.

Inhalt:

Anstelle des bisher nur im Verhältnis zwischen verbundenen Gesellschaften im Ausmaß von 10% vorgesehenen Quellenbesteuerungsrechts bei Lizenzgebühren, welches auf Grund EU-rechtlicher Regelungen nicht mehr ausgeübt werden kann, soll nunmehr ein einheitliches Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren im Ausmaß von 5 % festgelegt werden. Außerdem soll die Steuerfreiheit im Quellenstaat für Zinsen, die von einem Vertragsstaat oder der Zentralbank gezahlt werden, oder Zinsen die für Darlehen gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank gewährt oder besichert werden, vereinbart werden. Zusätzlich dazu wird der im Abkommen bis dato enthaltene Vorbehalt zum Informationsaustausch aufgrund der Erfordernisse des EU-Rechts gestrichen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Stützpunkt für Investitionen von Auslandsunternehmen wird erhöht.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Aufgrund eines Auslegungskonfliktes zur Frage der Möglichkeit einer generellen Quellenbesteuerung bei Lizenzgebühren hat sich dringender Revisionsbedarf in Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999 ergeben. Am 28. März 2006 wurden in Wien Revisionsverhandlungen aufgenommen; sie sind mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Protokolls nunmehr abgeschlossen.

Mit dem In-Kraft-Treten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Art. 1 fügt in Art. 11 des Abkommens einen neuen Abs. 2a ein, der vorsieht, dass Zinsen, die von oder an einen Vertragsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder seine Zentralbank gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden dürfen. Außerdem unterliegen auch Zinsen, die von der Österreichischen Kontrollbank gewährt oder besichert werden, keiner Quellenbesteuerung.

Zu Art. 2:

Art. 2 legt für Zahlungen von Lizenzgebühren in Abänderung des Art. 12 Abs. 2 des Abkommens ein einheitliches Quellenbesteuerungsrecht iHv 5 % fest.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel hebt den auf den Abschluss eines gesonderten Verwaltungsübereinkommens bezogenen und EU-rechtlich überholten Vorbehalt zur Anwendung des Artikels über den Informationsaustausch auf.

Zu Art. 4:

In diesem wird das Inkrafttreten des Protokolls festgelegt.