32 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (11 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2006) geändert wird, sieht eine Erhöhung der Gebühren für die Bearbeitung von Visum-Anträgen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland vor. Diese Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. Nr. L 175 vom 29.6.2006, S. 77). Die Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäß von zuvor 35 Euro auf nunmehr 60 Euro angehoben. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Jänner 2007 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, niedrigeren Visumgebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den Vertretungsbehörden jener Staaten (und in der Folge zu deren Überlastung) führen könnte, die die Umsetzung der Ratsentscheidung als letzte vollziehen.

Die Ratsentscheidung sieht aber auch Ausnahmen von der Entrichtung der Visumgebühr vor, welche ebenfalls umzusetzen sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Abs. 4 und 5 der Tarifpost 7.

Sodann sieht Abs. 2 der Tarifpost 7 vor, dass die Visagebühr für die Visakategorien A, B und C betreffend die Angehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen abgeschlossen hat, sich nach dem Inhalt des Abkommens richtet. Ein derartiges Abkommen wurde mit der Russischen Föderation unterzeichnet und mit der Ukraine paraphiert.

Abs. 3 der Tarifpost 7 sieht vor, dass die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1.1.2007 erteilt wurde, ein Sichtvermerksabkommen verhandelt, bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1.1.2008 für die Visakategorien A, B und C wie bisher € 35,- beträgt.

Durch die Novellierung des Passgesetzes 2006 ist eine Änderung auch der Tarifpost 6 erforderlich.

§ 17 wird noch ein neunter Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind).

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Februar 2007 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Wolfgang Großruck.

 

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Anton Heinzl und Herbert Scheibner sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (11 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 02 28

                             Wolfgang Großruck                                                            Dr. Caspar Einem

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann