35 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 114/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. Jänner 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Die im § 1 Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Nicht davon erfasst sind Änderungen dieses Bundesgesetzes. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich. Diese Neuerlassung bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2:

§ 32a Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006, sieht für das In-Kraft-Treten der durch die Ökostromnovelle 2006 geänderten Bestimmungen mehrere Zeitpunkte vor. Dies hat in der Vergangenheit zu kontroversiellen Auslegungen geführt. Im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit wird nunmehr durch authentische Interpretation klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Qualifikation als neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen der 1. Juli 2006 ist.

Zu Z 3:

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 6.10.2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, ausgesprochen, dass die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei.

Unmittelbare Auswirkungen hat dieses Erkenntnis auf § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz, wonach die Energie-Control Kommission zur Festlegung des Verrechnungspreises für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom mittels Verordnung ermächtigt ist. In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Absicherung dieser Bestimmung treffen die im VfGH-Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen über die Verfassungswidrigkeit von Ermächtigungen für Kollegialbehörden zur Erlassung von Verordnungen vollinhaltlich auch auf diese Bestimmung zu.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz insofern geändert, als nunmehr für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung anstelle der Energie-Control Kommission das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuständig vorgesehen wird.

Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist weiters vorgesehen, dass die Preise der bisherigen Verordnung der Energie-Control Kommission weiterhin in Geltung bleiben.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Kurt Eder, Dr. Ruperta Lichtenecker, Bernhard Themessl, Karlheinz Kopf, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Veit Schalle, Michaela Sburny, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Ein von der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Kurt Eder mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 03 01

                                  Karlheinz Kopf                                                        Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann