Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2007 und 2008 sollen eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im unten folgenden Exkurs zum abgabenrechtlichen Teil sowie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen des Gerichtsgebühren- und Einbringungsrechts (Art. 1 und 2) bewirken eine nicht näher quantifizierbare Erhöhung der Gebühreneinkünfte.

Die abgabenrechtlichen Änderungen (Art. 3 bis 10) wirken sich auf das Abgabenaufkommen und in der Folge als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers (Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen) auf Bund, Länder und Gemeinden wie folgt aus (in Mio. €):

 

2007

2008

2009 ff

Bund

+112

+354

+356

Länder

+23

+73

+72

Gemeinden

+17

+55

+54

Summe

+153

+482

+482

Die Änderungen bei den Schülerbeihilfen (Art. 20) werden Mehraufwendungen in der Höhe von zirka 2,380 Mio. Euro im Finanzjahr 2007 und 11,9 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2008 zur Folge haben.

Im Kulturbereich bewirkt die Erhöhung der Basisabgeltung

–      (Art. 22) für die Bundesmuseen von 69,733 Mio. Euro und für die Österreichische Nationalbibliothek von 20,778 Mio. Euro auf den zusammenfassenden Gesamtbetrag von 96,511 Mio. Euro Mehrausgaben von jährlich 6,000 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2008 sowie

–      (Art. 23) für die Bundestheater:             
ab dem Finanzjahr 2008 Mehrausgaben von jährlich 5,000 Mio. Euro.

Im Sportbudget sind im Hinblick auf Art. 24 folgende Mehrausgaben zu erwarten:

Für 2007: 80.000 Euro, für 2008: 160.000 Euro, für 2009: 160.000 Euro, für 2010: 160.000 Euro.

Die JI/CDM-Dotation (Art. 26 – Änderung des Umweltförderungsgesetzes) wird im Jahr 2007 um 10 Millionen Euro und im Jahr 2008 um 20 Millionen Euro angehoben.

Die übrigen Änderungen haben keine (bezifferbaren) finanziellen Auswirkungen.

Die nähere Darstellung findet sich jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Einzelne Regelungskomplexe haben günstige Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation (so etwa die erhöhte JI/CDM-Dotation gemäß dem vorgeschlagenen Art. 26 einen geschätzten Arbeitsplatzeffekt von bis zu 8.400 Arbeitsplätzen) und den Wirtschaftsstandort. Sie werden in den Erläuterungen (siehe etwa ausführlich die Erläuterungen zum 2. Abschnitt [Finanzen]) sowie im nachfolgenden Exkurs zum abgabenrechtlichen Teil geannt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen – soweit nicht im nachfolgenden Exkurs zum abgabenrechtlichen Teil oder in den Erläuterungen anders angegeben – nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Exkurs zum abgabenrechtlichen Teil (Art. 3 bis 14):

Art. 3 Einkommensteuergesetz 1988:

Problem:

Die Uneinheitlichkeit der Formulierungen bei der steuerlichen Forschungsförderung wurde vom Rechnungshof aufgezeigt. Der Freibetrag für investierte Gewinne erfordert gesetzliche Präzisierungen ua im Bereich begünstigter Wirtschaftsgüter. Die derzeitige Nachversteuerungsregelung bei der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne führt zu Steuerungerechtigkeiten. Der VfGH hat die Wertpapierdeckung für Sozialkapitalrückstellungen als verfassungswidrig aufgehoben. Durch Einführung der dreijährigen Verlustvortragsmöglichkeit für Einnahmen-/Ausgabenrechner gingen die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verrechneten Anlaufverluste „verloren“. Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungsbedarf ergibt.
Ziel und Lösung:           
Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung, Klarstellungen beim Freibetrag für investierte Gewinne, Neuregelung der Nachversteuerung bei der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne zur Herstellung der Steuergerechtigkeit, verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen, Übergangsregelung für Anlaufverluste bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern, Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.              
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:         
Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 („Scorpio“) beim Steuerabzugsverfahren, Anpassungserfordernis auf Grund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens zur Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Durch die Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung (ua Einschränkung auf EU/EWR-Raum) profitiert Österreich im Wege einer höheren Kaufkraft in Europa auch in Sektoren, welche nicht selbst Forschung betreiben. Die Neuregelung der Nachversteuerung bei der Begünstigung für noch nicht entnommene Gewinne lässt positive Effekte auf Grund des besseren Unternehmenskalküls erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Durch die Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung profitiert Österreich von einer höheren Kaufkraft in Europa deutlich mehr als in Drittstaaten. Die Änderung beim Freibetrag für investierte Gewinne hat grundsätzlich positive Effekte, weil Gebäudeinvestitionen steuerlich gerechter behandelt werden und damit die Allokation der Ressourcen weniger verzerrt wird. Die bessere Planbarkeit der zu erwartenden Abgabenlast und damit des cash-flows durch die Neuregelung der Nachversteuerung bei der Begünstigung für noch nicht entnommene Gewinne führt zu einem besseren Unternehmenskalkül und einer besseren Wettbewerbsfähigkeit. Durch die Ausdehnung der zulässigen Wertpapiere auch auf solche aus EU/EWR-Staaten im Rahmen der verfassungskonformen Neuregelung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sowie die Anhebung der Marktkapitalisierung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge lassen auf Grund der hohen Integration der Finanzmärkte in der Eurozone keine negativen Effekte erwarten und sie fördern zudem die weitere wirtschaftliche Integration Österreichs in der EU und damit das Nutzen der Binnenmarktvorteile.

                        – Mit der Übergangsregelung betreffend Anlaufverluste für Einnahmen-/Ausgabenrechner wird der Rechts- und damit der Planungssicherheit ein hoher Stellenwert eingeräumt, was generell gut für den Wirtschaftsstandort und künftige Unternehmensgründungen ist.

Art. 4 EU-Quellensteuergesetz:    

Problem:
Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungs­bedarf ergibt.       
Ziel und Lösung:           
Anpassung der Anlage.               
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG auf Grund des Beitrittes von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Die Änderung bei den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beseitigt eine Unsicherheit für Neugründungen auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben.

Art. 5 Körperschaftsteuergesetz 1988:

Problem:
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden.        
Ziel und Lösung:           
Normierung des 31. Dezember 2007 als Stichtag für die letztmalige Neugründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften.          
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Die Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs trägt dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Umgründungen Rechnung, was steuerinduzierte Fehlallokationen vermindert und damit langfristig positiv wirken sollte. Die Erweiterung des Binnenmarktes (Anpassung der Anlage) ist grundsätzlich positiv für den Standort Österreich.

Art. 6 Umgründungssteuergesetz:               

Problem:
Mit dem Unternehmensgesetzbuch erfolgten Umstellungen im Unternehmensrecht, die steuerliche Anpassungen erforderlich machen.           
Durch grenzüberschreitende Verschmelzungen und Einbringungen kann das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt werden.            
Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungsbedarf ergibt.       
Ziel und Lösung:           
Textanpassungen an das UGB, Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs betreffend die Gegenleistung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Einbringungen, Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.           
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Anpassungserfordernis auf Grund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens zur Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten. Die Umstellung auf das Reverse Charge System hat keine unmittelbar messbaren Effekte, führt aber zu einer Verminderung der Schwarzarbeit.

                        – Wirtschaftsstandort: Die Richtlinienanpassungen fördern (Verwaltung von Sondervermögen) die weitere wirtschaftliche Integration Österreichs in der EU und damit das Nutzen der Binnenmarktvorteile. Das Reverse Charge System stellt eine Tax Compliance Maßnahme dar. Daraus resultiert eine bessere Allokation der Ressourcen.

Art. 7 Umsatzsteuergesetz 1994:

Problem:         
Anpassungen an die Rechtsprechung des EuGH (Verwaltung von Sondervermögen), Änderungen auf Grund der elektronischen Bestätigung im Rahmen des Export Control Systems, Änderungen auf Grund der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG (ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung), Möglichkeit der Anwendung des Übergangs der Steuerschuld beim Schrotthandel, Anpassungsnotwendigkeit auf Grund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU, Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006, zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind erforderlich.   
Ziel und Lösung:           
In Hinkunft fällt auch die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter unter die Befreiungsbestimmung. Der umsatzsteuerliche Ausfuhrnachweis soll auch durch die elektronische Ausfuhranzeige erbracht werden können. Die Einschränkung beim ermäßigten Steuersatz durch die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung soll umgesetzt werden. Es soll nunmehr auch der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) bei Schrotthandel mittels Verordnungsermächtigung vorgesehen werden. Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG geschaffen werden. Die Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 sowie die Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) werden im Umsatzsteuergesetz 1994 nachvollzogen. 
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Umsetzung von EuGH C-8/03, C-169/04, der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, von Übergangsregelungen und des Reverse Charge Systems beim Schrotthandel gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG mittels Verordnungsermächtigung; Anpassungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006  sowie an die neueste Verordnung der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN).

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Per Saldo ist ein positiver Beschäftigungseffekt zu erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Die Maßnahmen könnten isoliert betrachtet einen gewissen negativen Effekt haben, doch werden im Gegenzug die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur erhöht, was per Saldo zu einer Verbesserung des Wirtschaftsstandortes führen sollte.

Art. 8 Gebührengesetz 1957:         

Problem:         
Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 sieht eine Anhebung der Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C von zuvor 35 Euro auf nunmehr 60 Euro vor.      
Ziel und Lösung:           
Erhöhung der Visumgebühren, um den Vorgaben der Europäischen Union zu entsprechen.       
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Hinsichtlich der Anhebung der Visumgebühren wird die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006, S. 77) umgesetzt.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Betreffend die Änderung der Verrechnung am Abgabenkonto resultieren nicht unmittelbar messbare, aber in der Tendenz positive Effekte, weil Verwaltungsaufwand vermieden werden kann und/oder die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert wird, was die Allokation der Ressourcen weniger verzerrt. Zudem erfolgt eine Erleichterung im Vorfeld eines Vergabeverfahrens bei öffentlichen Aufträgen.

Art. 9 Mineralölsteuergesetz 1995:

Problem:         
Umsetzung des Regierungsübereinkommens und der Klimaschutzstrategie: Der Steuersatz für Benzin soll um 3 Cent je Liter, jener von Gasöl (Diesel) um 5 Cent je Liter mit Wirkung 1. Juli 2007 erhöht werden. Die Zunahme von Beimischungen biogener Stoffe zu fossilen Mineralölen ist im Hinblick auf den Klimaschutz sehr zu begrüßen. Die damit verbundene Steuerbegünstigung (niedrigere Steuerbelastung) im Falle der Herstellung in einem Steuerlager war die Intention des Gesetzgebers. Derzeit erfolgt die Herstellung teilweise auch außerhalb von Steuerlagern. Die damit verbundene Steuervermeidung sowie die diesbezügliche Vorgabe in der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG erfordern somit eine Neudefinition jener Form des Mischens, welche nicht als Mineralölherstellung gilt, um Steuergerechtigkeit herzustellen sowie dem Gedanken des Klimaschutzes gerecht zu werden.          
Ziel und Lösung:           
Umsetzung des Regierungsübereinkommens und der Klimaschutzstrategie. Der Steuersatz für Benzin soll um 3 Cent je Liter, jener von Gasöl (Diesel) um 5 Cent je Liter mit Wirkung 1. Juli 2007 erhöht werden. Die vorgesehene Änderung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen soll der Anhebung der Steuersätze folgen. Die Höhe der Mineralölsteuer für bestimmte Produkte soll von vornherein ihrem tatsächlichen Verwendungszweck entsprechen. Eine systematische Besteuerung zu einem niedrigeren Steuersatz als jenem zu dem das Produkt auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung zu besteuern ist, soll möglichst verhindert werden. Im Bereich der Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbsmäßig ausgeübte Luftfahrt soll einem VwGH-Erkenntnis Rechnung getragen werden. Das Mischen von Mineralölen außerhalb eines Steuerlagers soll zur Entstehung der Steuerschuld für das Gemisch führen, sofern dessen Steuerbelastung höher wäre als die gesamte Steuerbelastung der eingesetzten Mischungskomponenten.    
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Mit der Regelung betreffend das Mischen von Mineralölen außerhalb eines Steuerlagers  soll insbesondere auch der entsprechenden gemeinschafts­rechtlichen Grundlage in der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG entsprochen werden.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen:

                        – Beschäftigungslage: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

                        – Wirtschaftsstandort: Die Maßnahme führt zu Erleichterungen und damit Kosteneinsparungen bei den Unternehmen, was die Wettbewerbsfähigkeit verbessert.

Art. 10 Normverbrauchsabgabegesetz:

Problem:         
Durch die Einführung des Euro-Typenscheines bzw. durch die große Zahl von Einzelgenehmigungen bzw. durch die Übertragung der Zulassung von Fahrzeugen an die (privaten) Zulassungsstellen wird die Überprüfung der Voraussetzung für die steuerliche Unbedenklichkeit erschwert bzw. ist nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. Durch die Einführung der Genehmigungsdatenbank ist es möglich, das Verfahren wesentlich zu vereinfachen.

Ziel und Lösung:           
Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Fahrzeughändler bzw. Zulassungswerber und der Zulassungsstellen. Daneben auch leichtere Kontrollmöglichkeit des steuerlich korrekten Verhaltens. Vorführkraftfahrzeuge sind nunmehr steuerbar jedoch steuerbefreit. Durch den Zugriff auf die Genehmigungsdatenbank, die ab 1. Juli 2007 den Typenschein ersetzt, ist eine bessere Kontrollmöglichkeit für alle erstmals zugelassenen bzw. reinportierten Kraftfahrzeuge gegeben.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Art. 11 Bundesabgabenordnung:

Problem:         
Die derzeitigen Verrechnungsvorschriften bei Zahlungen und Gutschriften von Abgabenschuldigkeiten wirken sich nachteilig auf Abgabenschuldner und ‑gläubiger sowie die Finanzverwaltung aus. Derzeit fehlt eine gesetzliche Regelung des Nachweises, dass kein oder nur ein geringfügiger Abgaben­rückstand besteht.               
Ziel und Lösung:           
Änderung der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BAO; Regelung des Inhaltes einer Rückstandsbescheinigung in der BAO.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Art. 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:   

Problem:         
Durch zwischenzeitliche Gesetzes- und Verordnungsänderungen sind die derzeitigen Zitierungen überholt.          
Ziel und Lösung:           
Anpassungen der Zitierungen sowie Verweise auf geltende Fassungen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.   
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Art. 13 EG-Amtshilfegesetz:

Problem:         
Die Richtlinie 77/799/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/98/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen geändert. Die Zitierung ist damit nicht mehr aktuell.              
Ziel und Lösung:           
Anpassungen der Zitierungen an die jüngste Änderung der Richtlinie 77/799/EWG.    
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Hinsichtlich der Zitierungsänderung wird der jüngsten Änderung der Richtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie 2006/98/EG Rechnung getragen.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Art. 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz: 

Problem:         
Die Erfahrungen in Zusammenhang mit der Einrichtung zugelassener Warenorte von Wirtschaftsbeteiligten haben gezeigt, dass die bisherige Regelung, wonach insbesondere Bahnhöfe, Häfen und Flugplätze in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, nicht praktikabel ist. Die Festlegung von Zollstraßen und Zollflugplätzen im Verordnungsweg entspricht nicht dem Regionalisierungskonzept der Wirtschafts­raum-Zollämter-Verordnung. Die Regelungen betreffend die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen sind ergänzungsbedürftig im Hinblick auf Amtshandlungen an zugelassenen Warenorten und der Vorgangsweise bei geringfügigen Zuwiderhandlungen. Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen im Falle anhängiger Verfahren, die Zustellung bei Erledigungen im Informatikverfahren sowie die Vertretungsregelung im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat haben sich als zu eng erwiesen.       
Ziel und Lösung:           
Der Amtsplatz einer Zollstelle ist auch im Falle von Bahnhöfen, Häfen und Flugplätzen individuell nach den Bedürfnissen des Warenverkehrs festzulegen. Zollstraßen und Zollflugplätze sind von den örtlich zuständigen Zollämtern kundzumachen. Die bestehenden Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen werden im Hinblick auf ihre Anwendung an zugelassenen Warenorten sowie die den Zollorganen zukommenden Befugnisse und Aufgaben bei Zuwiderhandlungen geringfügiger Art ergänzt. Im Falle anhängiger Verfahren sind Unterlagen über drei Jahre hinausgehend aufzube­wahren, solange sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind. Erledigungen im Informatikverfahren gelten als zugestellt, sobald sie in den elektroni­schen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Vertretungsregelung für Spediteure wird auf das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe ausgedehnt.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:      
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Keine.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte der Regierungsvorlage

Zum 1. Abschnitt (Justiz) – Änderungen im Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht

Unebenheiten im Gebührengefüge, die durch den gesetzlichen Wertsicherungsmechanismus des § 31a GGG mit Wirksamkeit vom 1. August 2006 entstanden sind – unter anderem ein als überhöht erscheinender Gebührenbetrag von 2 Euro pro Kopie –, sollen korrigiert werden. Auch andere Gebührenbeträge sollen in ihrer Höhe verändert werden, um insgesamt wieder ein konsistentes Betragssystem herzustellen. Dabei werden auch einige Eurobeträge im Gerichtsgebührengesetz und im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 gesetzlich angehoben, die von der Valorisierungsregelung des § 31a GGG nicht erfasst sind, bei denen aber dennoch eine Erhöhung angezeigt ist, wie etwa bei der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962. Auf der anderen Seite wird die Justizverwaltungsgebühr für die elektronische Registereinsicht in § 6a Abs. 1 GGG von derzeit einem Euro auf 20 Cent abgesenkt, um diese – bisher von der Praxis noch nicht ausreichend wahrgenommene – Abfragemöglichkeit attraktiver zu gestalten und dadurch einen Entlastungseffekt beim nichtrichterlichen Personal zu erzielen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen)

Allgemeine Zielsetzungen:

Die Änderungen in den Abgabengesetzen verfolgen primär die nachstehenden Ziele.

Die Bundesregierung setzt in ihrem Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode ua. Schwerpunkte im Bereich Umwelt, mit dem Ziel der Weiterentwicklung des nachhaltigen Schutzes der Umwelt und der Sicherstellung der Erreichung des nationalen Kyoto-Zieles. Zur österreichischen Klimapolitik zählt die Steigerung der Lebensqualität durch saubere Luft und weniger Lärm. Um diesen Zielen sowie der Bewältigung des Verkehrsaufkommens einen Schritt näher zu kommen und zudem die Finanzierung der Infrastrukturoffensive sicherzustellen, soll die Mineralölsteuer auf Benzin um einen Cent sowie auf Diesel um drei Cent angehoben werden.

Um die Abgabenmoral zu heben, braucht es nicht nur Instrumente, die die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern, sondern auch solche, die dem Betrug keinen Raum geben. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ziel der Stärkung von Tax Compliance Rechnung.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne von Better Regulation sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Zudem dienen die vorgeschlagenen Maßnahmen der Anpassung an geänderte Umstände im Hinblick auf das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

Zu den einzelnen Artikeln:

Zu Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

–      Klarstellung, dass die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nur innerhalb der Rechtskraft erfolgen kann.

–      Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung: Ein innerbetrieblicher Forschungsfreibetrag (für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und so genannter Frascati-Freibetrag) kann – wie ein Freibetrag für Auftragsforschung – nur geltend gemacht werden, wenn die Forschung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) innerhalb der EU oder des EWR-Raumes erfolgt.

–      Die Möglichkeit der Option auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 wird bis zur Rechtskraft des Bescheides verlängert.

–      In den Ausschluss für Gebäude beim Freibetrag für investierte Gewinne werden auch Mieterinvestitionen einbezogen; in den Ausschluss werden auch Wirtschaftsgüter einbezogen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.

–      Die Nachversteuerung nach § 11a erfolgt mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung und hat auf den Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres der Nachversteuerung keinen Einfluss.

–      Im Hinblick auf die Aufhebung durch den VfGH erfolgt eine Neuregelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung, wobei die zulässigen Wertpapiere europarechtskonform auf den EU-Raum ausgedehnt werden.

–      Neuregelung der Abzugsteuerpflicht nach § 99 (§ 70 Abs. 2 Z 2) im Hinblick auf das EuGH-Urteil „Scorpio“: Die bisherige Brutto-Abzugsteuer von 20% wird um eine Abzugsteuer von 35% der Netto-Bezüge ergänzt, wenn die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) nachgewiesen werden; der Abzugsverpflichtete kann die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen.

–      Vor 2007 entstandene Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern bleiben zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

–      Klarstellungen bei der „Aufschuboption“ in den Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 134): Eine Protokollierung vor 2010 (§ 8 Abs. 3 UGB) führt zu keiner Gewinnermittlung nach § 5.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 4 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

–      Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden; die Überwachung wird dem FA 1/23 übertragen.

–      Es wird klargestellt, dass die Kapitalertragsteuerfreiheit alle von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Betriebe betrifft.

Zu Art. 6 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

–      Textanpassungen an das UGB.

–      Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs betreffend die Gegenleistung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Einbringungen.

–      Berücksichtigung des steuerneutralen Anteilstauschs nach der Fusionsbesteuerungsrichtlinie bei der Bewertung im Falle eines importumgründungsbedingten Rücktransfers.

–      Anpassung der Regelungen über den umgründungsveranlassten Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung an das KStG 1988.

–      Anpassung der in Art. I und II enthaltenen Regelungen bei Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs durch Exportumgründungen an jene in den Art. III bis V.

–      Verwaltungsvereinfachende Regelungen bei der einbringungsveranlassten Ausschüttungsfiktion.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

–      Gemäß EuGH C-169/04 kann die Verwaltung von Sondervermögen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden. Bislang fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter nicht unter die Befreiungsbestimmung. Dies soll nunmehr ebenso angepasst werden wie die Änderungen beim Empfängerort betreffend die Verwaltung von Sondervermögen.

-       Die elektronische Ausfuhranzeige, womit die Ausfuhr von Waren aus der Gemeinschaft im Rahmen des neuen elektronischen Ausfuhrverfahrens (Export Control System) bescheinigt wird, soll auch als umsatzsteuerrechtlicher Ausfuhrnachweis anerkannt werden.

–      Auf Grund der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 dürfen nur noch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Einschränkung ist bis 1. Jänner 2008 umzusetzen.

–      Der Umsatzsteuersatz soll in den Zollausschlussgebieten von 16% auf 19% angehoben werden.

–      In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist beim Schrotthandel die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gegeben, die bislang nicht ins nationale Umsatzsteuerrecht aufgenommen wurde. Es soll nunmehr betreffend den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) beim Schrotthandel eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

–      Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geschaffen werden, sodass nicht bei jedem Neubeitritt eine Gesetzesänderung notwendig ist.

–      Es erfolgten Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die im Umsatzsteuergesetz 1994 nachzuvollziehen sind.

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

–      Durch die Neufassung der Gebühren für die Erteilung von Visa wird die einschlägige Entscheidung des Rates umgesetzt.

Zu Art. 9 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

–      Anpassung der Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) entsprechend dem Regierungsübereinkommen und in Umsetzung der Klimaschutzstrategie.

–      Anpassung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen als Folge der Änderung der Steuersätze.

–      Berücksichtigung eines VwGH-Erkenntnisses für den Bereich der steuerbefreiten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen.

–      Berichtigung eines Redaktionsversehens (Fehlverweis).

–      Änderung der Regelung betreffend die Nachversteuerung von mineralölsteuerpflichtigen Produkten, für welche die Mineralölsteuer zu einem zu niedrigen Steuersatz entrichtet wurde.

–      Änderung der Bestimmung betreffend das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, welches nicht als Mineralölherstellung gilt.

Zu Art. 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

–      Sowohl die EU-Typengenehmigung als auch die mit 1. Juli 2007 in Kraft tretende Genehmigungsdatenbank, die den bisherigen Typenschein ersetzt, ermöglichen in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Änderung des Kraftfahrgesetzes und in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsverband eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, die sowohl auf Seiten der liefernden Unternehmer als auch auf Seiten der Zulassungsstellen Vereinfachungen bringt.

–      Die Änderungen betreffen vor allem die folgenden Bereiche:

–      Die Lieferung an Autohändler zur Weiterveräußerung bleibt weiterhin nicht steuerbar, hingegen ist die Zulassung als Vorführkraftfahrzeug nunmehr steuerbar aber gemäß § 3 Z 3 steuerbefreit. Der Tatbestand der gewerblichen Vermietung wird beseitigt, sodass bereits die Lieferung durch den Unternehmer an das Leasingunternehmen der NoVA unterliegt, während das Leasingunternehmen selbst nicht mehr Steuerschuldner ist.

–      Eine Begünstigung für die Tageszulassung erübrigt sich auf Grund von § 12a in der geltenden Fassung, weil Steuerpflicht vorliegt und hierauf die NoVA-Vergütung vom selben Wert möglich ist, falls das Fahrzeug nicht benützt worden ist.

–      In der Genehmigungsdatenbank wird eine Zulassungssperre durch die Finanzbehörde eingeführt, die dazu führt, dass die Zulassungsstelle elektronisch abfragen kann, ob gegen die Zulassung eines Fahrzeuges steuerliche Bedenken bestehen.

Zu Art. 11 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

–      Änderung der Bestimmungen über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften.

–      Rückstandsbescheinigung im Gesetz verankert.

Zu Art. 12 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

–      Im Zuge der zwischenzeitig erfolgten Änderung diverser Verordnungen, wie der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung oder der im Jahr 2005 erlassenen UnternehmensgruppenV, und diverser Gesetzesänderungen sind Verweise im AVOG überholt. Die Zitierungen und Verweise sollen angepasst werden. Damit soll für den Rechtsanwender Rechtssicherheit hergestellt werden.

Zu Art. 13 (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes):

–      Die Zitierungsänderung trägt der jüngsten Änderung der Richtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie 2006/98/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Rechnung.

Zu Art. 14 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

–      Anpassung der Definition des Amtsplatzes an die Erfordernisse der Praxis und diverser Bestimmungen an die aktuelle Judikatur.

–      Übertragung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kundmachung von Zollstraßen sowie der Einrichtung und Kundmachung von Zollflugplätzen auf die Zollämter.

–      Schaffung einheitlicher Rückfallsregelungen für die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Amtshandlungen an zugelassenen Warenorten und die Vorgangsweise bei geringfügigen Zuwiderhandlungen.

Zu Art. 15 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

–      Übertragung der bisher bei der Austria Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. liegenden Zuständigkeit zur Erlassung von Richtlinien für die Garantievergabe an den Bundesminister für Finanzen.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

–      Verpflichtung des jeweils zuständigen Bundesministers, für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die Folgekosten für Unternehmen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten.

–      Anpassung der haushaltsrechtlichen Darstellung von Lehrverhältnissen an jene der sonstigen Ausbildungsverhältnisse: Bundesausgaben im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen sollen ebenfalls bei den Sachausgaben verrechnet werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

–      Die Beratungskompetenz (für Kreditoperationen, Risikomanagement und Finanzcontrolling) der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur soll auf alle Teilsektoren des Sektors Staat gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie ausgegliederte Rechtsträger ausgedehnt werden.

Zum 3. Abschnitt (Familie und Gesundheit)

Begleitend zur Erstellung des Budgets für das Jahr 2007 und 2008 sollen

-       nach dem Entwurf zum Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (Art. 18) Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Verwaltungskosten der Finanzverwaltung und für Studienförderungsmaßnahmen herangezogen, sowie

-       mit dem Entwurf zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (Art. 19) in der Praxis auftretende Probleme beseitigt, eine Sicherstellung der Einnahmen der öffentlichen Hand für die Kontrolltätigkeit im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung herbeigeführt und die Finanzierung eines Teiles der amtlichen Kontrolle, insbesondere Untersuchung und Begutachtung von Waren gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), sichergestellt

werden.

Zum 4. Abschnitt – Bildung, Kultur und Sport

Zu Art. 20 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 im Jahr 1999 (mit Wirksamkeit vom 1. September 1999) hat zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen geführt. Nunmehr sollen die Beträge entsprechend der Geldwertentwicklung angehoben und dadurch der Bezieherkreis ausgeweitet sowie die zumutbare Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse erhöht werden.

Zu Art. 21 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Die autonomen Universitäten sollen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes unterworfen werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die nicht wertgesicherte, seit 1998 – mit Ausnahme von Anpassungen auf Grund von Flächenänderungen – unveränderte Basisabgeltung für die Bundesmuseen von 69,733 Mio. Euro und die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek von 20,778 Mio. Euro sollen auf den zusammenfassenden Gesamtbetrag von 96,511 Mio. Euro erhöht werden.

Zu Art. 23 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Es soll eine Erhöhung der Basisabgeltung für die Aufwendungen der Bühnengesellschaften zur Erfüllung des kulturpolischen Auftrages und der Aufwendungen der Bundestheater-Holding GmbH vorgenommen und der Bundeskanzler ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Pensionscontrolling-Verordnung für den Bereich der Österreichischen Bundestheater zu erlassen.

Zu Art. 24 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundes­sporteinrichtungen):

Aufgrund der Übernahme der Betriebsführung des Bundessportheims Kitzsteinhorn soll der Zuschuss an die Bundessporteinrichtungen GmbH zum Ausgleich für ermäßigte Tarife, die von begünstigten Sportlern bei den Bundessporteinrichtungen zu entrichten sind, erhöht werden.

Zum 5. Abschnitt – Umwelt

Zu Art. 25 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die Möglichkeit eingeräumt, in den Jahren 2007 und 2008 zusätzliche Mittel für Ersatzvornahmenbei Altlasten oder für Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu finanzieren.

Zu Art. 26 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Das Gesamtziel des JI/CDM-Programms zum Ankauf von Emissionszertifikaten wird auf 45 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente angehoben. Weiters wird eine Anhebung der JI/CDM-Mittel von 36 Millionen Euro auf 46 Millionen Euro im Jahr 2007 sowie auf 56 Millionen Euro und im Jahr 2008 vorgenommen.

Zum 6. Abschnitt – Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft

Zu Art. 27 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Für 2007 und 2008 soll analog zu den Vorjahren eine Sistierung der Überweisung von rund 21,8 Mio. Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung vorgesehen werden.

Zu Art. 28 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Die Nachvollziehbarkeit des vom Bund zu tragenden Pensionsaufwandes für ÖBB-Beamte im Sinne des § 52 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes ist mangels Vorliegen der erforderlichen Basisdaten nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Vorgeschlagen wird eine Ermächtigung an den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung einer Pensionscontrolling-Verordnung betreffend den Pensionsaufwand für ÖBB-Beamte.


B. Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Justiz) – Änderungen im Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht:

Allgemeines:

Auf Grund des gesetzlichen Wertsicherungsmechanismus des § 31a GGG und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2000, an die diese Gesetzesbestimmung anknüpft, kam es mit Wirksamkeit vom 1. August 2006 zu einer – im Regelfall – etwas mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebührenbeträge im Tarif des Gerichtsgebührengesetzes. In einigen wenigen Fällen ergaben sich durch diese Valorisierung allerdings Unebenheiten im Gebührengefüge in der Weise, dass die Relation der einzelnen Gebührenbeträge zueinander nicht mehr vollständig stimmig war. In einem Fall trat durch diese gesetzliche Wertsicherung eine überdimensionierte Gebührenerhöhung ein – gemeint ist die Abschriftgebühr nach Tarifpost 15 lit. a GGG, die durch die Valorisierung und vor allem auch durch die Anwendung der auf volle Eurobeträge abzielenden Rundungsbestimmung des § 31a GGG von 1,40 Euro auf 2 Euro und damit um mehr als 40 % erhöht wurde. Verständlicherweise rief diese Entwicklung in der Praxis Unmut hervor; und tatsächlich scheint ein Gebührenbetrag von 2 Euro pro Kopie – selbst unter Berücksichtigung des Personalaufwandes, der mit dem Aufsuchen etwa der zu kopierenden Urkunde und der Herstellung der Kopie verbunden ist – nicht mehr adäquat. Hier bedarf es daher einer Korrektur durch den Gesetzgeber; überdies soll durch eine Anpassung der angesprochenen Rundungsbestimmung gewährleistet werden, dass derart große Gebührensprünge in diesem Gebührensegment künftig nicht mehr stattfinden. Auch andere Gebührenbeträge sollen in ihrer Höhe verändert werden, um insgesamt wieder ein konsistentes Betragssystem herzustellen. Dabei werden auch einige Eurobeträge im Gerichtsgebührengesetz und im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 gesetzlich angehoben, die von der Valorisierungsregelung des § 31a GGG nicht erfasst sind, bei denen aber dennoch eine Erhöhung angezeigt ist, wie etwa bei der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962. Auf der anderen Seite wird die Justizverwaltungsgebühr für die elektronische Registereinsicht in § 6a Abs. 1 GGG von derzeit einem Euro auf 20 Cent abgesenkt, um diese – bisher von der Praxis noch nicht ausreichend wahrgenommene – Abfragemöglichkeit attraktiver zu gestalten und dadurch einen Entlastungseffekt beim nichtrichterlichen Personal zu erzielen.

Bei dieser Gelegenheit sollen aber auch weitere Änderungsbedürfnisse im Gerichtsgebührenrecht befriedigt werden, die sich in der jüngeren Vergangenheit ergeben haben. So soll in konsequenter Fortsetzung des in mehreren Teilschritten zurückgelegten Weges zur möglichst weitgehenden Beseitigung von Gebührenbefreiungen nun auch die in § 10 GGG vorgesehene Gebührenbefreiung zugunsten von Masse- und Ausgleichsverwaltern beseitigt werden. Weiters soll – nach dem Vorbild der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN) – eine Bestimmung zur materiellen Derogation aller Gerichtsgebührenbefreiungen geschaffen werden, die sich seit dem In-Kraft-Treten der EGN am 1.1.2002 neuerlich „angesammelt“ haben. Ausgenommen von dieser materiellen Derogation sind nur jene Gerichtsgebührenbefreiungen, zu deren Gewährung die Republik Österreich auf Grund von Staatsverträgen verpflichtet ist, weiters Befreiungen zugunsten von Ausgliederungsvorgängen und schließlich Befreiungsregelungen, die im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen geschaffen wurden.

Im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 soll eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Bund die Aufwendungen an Bankspesen, die ihm durch das Fehlschlagen von Abbuchungen und Einziehungen entstehen (so genannte „Rückprovision“ oder „Rückgebühr“), von den Zahlungspflichtigen, die ein solches Fehlschlagen verursacht haben, ersatzweise einfordern kann.

Letztlich sollen im Gerichtsgebührenrecht Anpassungen an die Änderung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7, vorgenommen werden. Durch dieses Gesetz wurden die Möglichkeiten, sich im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren an die ordentlichen Gerichte zu wenden, verfeinert und erweitert. Darauf soll durch eine entsprechende Adaptierung des § 15 Abs. 6 GGG sowie durch Schaffung einer neuen Gebührenposition in der Tarifpost 12 für außerstreitige Verfahren in diesem Kontext Bedacht genommen werden.

Ein Gesetzentwurf zu diesen Änderungen war vom Bundesministerium für Justiz einem eingeschränkten Begutachtungsverfahren (nur Regierungsstellen, Kammern uä) unterzogen worden. Die dazu erstatteten Stellungnahmen führten noch zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs:

Ursprünglich war nämlich auch eine Änderung des § 10 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 GGG geplant gewesen. Diese beiden Gesetzesbestimmungen ordnen an, dass die noch bestehenden Gerichtsgebührenbefreiungen nur dann eintreten, wenn sie vom Zahlungspflichtigen in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme der sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden. Ungeachtet dieser Gesetzesregelungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Zahlungspflichtige eine ihm zustatten kommende Gebührenbefreiung durchaus noch im Verfahren zur Vorschreibung der Gebühr geltend machen könne (siehe die Judikaturnachweise bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, § 10 GGG E 2 und § 13 GGG E 1). Vor diesem Hintergrund sollte in diese beiden Gesetzesbestimmungen die Parenthese „bei sonstiger Präklusion“ eingefügt werden, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Zahlungspflichtige sich tatsächlich spätestens bei den in § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 GGG genannten Vorgängen auf die jeweilige Gebührenbefreiung berufen müsse, wenn er seinen Anspruch auf diese Begünstigung nicht verlieren wolle. Die Gründe für diese Novellierungsüberlegung lagen in einer erleichterten Überprüfung der Voraussetzungen für eine solche Befreiung (durch eine möglichst enge zeitliche Nähe zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt) sowie in Aspekten der Ressourcenschonung und der Verfahrenskonzentration. Im Begutachtungsverfahren wurden dagegen jedoch von mehreren Seiten nachvollziehbare und berücksichtigungswürdige Einwände erhoben. So wurde darauf hingewiesen, dass diese Neuerung etwa im Fall der Gebührenbefreiung nach § 80 ASGG zu gravierenden Härten vor allem zu Lasten sozial schwacher Personen führen könnte. Deshalb wurde entschieden, von dieser Neuerung Abstand zu nehmen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gerichtsgebühren- und Einbringungsrechts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die budgetären Auswirkungen der hier vorgesehenen Maßnahmen lassen sich mangels verfügbarer Einzeldaten nicht näher quantifizieren; insgesamt wird die geplante Gesetzänderung jedoch zu einer Erhöhung der Gebühreneinkünfte führen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderungen des Gerichtsgebühren- und Einbringungsrechts unterliegen nicht dem Konsultationsmechanismus im Sinn der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999, weil es sich dabei um eine rechtsetzende Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts handelt (Art. 6 Abs. 1 Z 3 dieser Vereinbarung), die überdies die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger trifft (Art. 6 Abs. 1 Z 2 dieser Vereinbarung).

Zu Art. 1 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zu Art. 1 Z 2 (Änderung des § 6a Abs. 1):

Seit Jahresbeginn 2004 besteht auch für Außenstehende, insbesondere auch für Rechtsanwälte, die Möglichkeit einer elektronischen Einsicht in die in der Verfahrensautomation Justiz geführten Geschäftsregister. Es musste jedoch festgestellt werden, dass von dieser Möglichkeit nur sehr spärlich Gebrauch gemacht wurde. Im Jahr 2006 gab es seitens der Rechtsanwaltschaft nur etwa 12.000 solcher elektronischer Abfragen. Damit konnte der Entlastungseffekt, den man sich mit der Einführung dieser Möglichkeit unter anderem erwartet hatte, nicht eintreten: Weiterhin wird nämlich das Kanzleipersonal durch telefonische Anfragen von Rechtsanwälten – beispielsweise über den Verfahrensstand oder über den Verbleib des Aktes bei Sachverständigen und Ähnliches – in Anspruch genommen, die sich durch Benützung der elektronischen Abfragemöglichkeit eigentlich erübrigen würden.

Nach Meinung der Standesvertretung der Rechtsanwaltschaft liege der Grund für die mangelnde Akzeptanz der elektronischen Registereinsicht vor allem in der Höhe der dafür zu entrichtenden Justizverwaltungsgebühr. Diese Gebühr – sie ist in § 6a des Gerichtsgebührengesetzes geregelt – beträgt derzeit 1 Euro pro Geschäftsfall. Nun soll diese Gebühr auf 20 Cent pro Geschäftsfall abgesenkt werden, um dadurch die Attraktivität der elektronischen Registereinsicht zu erhöhen. Damit verbindet sich die Erwartung, dass sich die Zahl der Abfragen künftig entscheidend erhöhen wird. Bei einer entsprechenden Annahme der verbilligten Abfragemöglichkeit durch die Praxis könnte sich der Verlust an Einkünften durch die Gebührenabsenkung in engen Grenzen halten oder unter Umständen sogar zur Gänze wettgemacht werden. Vor allem aber – und darin liegt das eigentliche Ziel dieser Maßnahme – würde das Kanzleipersonal durch die Reduktion telefonischer Anfragen wesentlich entlastet.

Zu Art. 1 Z 3 (Änderung des § 10 Abs. 3):

Die Gebührenbefreiungen zugunsten des Masseverwalters und des Ausgleichsverwalters in § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 GGG stellen heute angesichts der weitestgehenden Beseitigung solcher Befreiungsregelungen und besonders angesichts der Beseitigung sogar der Gebührenbefreiung zugunsten des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften einen Anachronismus dar. Im Übrigen gaben diese Begünstigungen in der Vergangenheit bereits Anlass zu Zweifeln über ihre Reichweite. Deshalb werden sie nun in Fortsetzung des Weges zur Zurückdrängung von Gebührenbefreiungsregelungen aus dem Rechtsbestand entfernt.

Zu Art. 1 Z 1, 4 und 8 (Änderung des § 2, des § 15 Abs. 6 und der Tarifpost 12):

Mit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7, wurde der vierte Abschnitt des sechsten Teiles der Zivilprozessordnung einer grundlegenden Neuordnung unterzogen. Dabei wurden unter anderem auch die Möglichkeiten erweitert, im Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung oder einem Schiedsverfahren die ordentlichen Gerichte anzurufen. Neben der Klage auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO) kann nun auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) erhoben werden. Darüber hinaus können die ordentlichen Gerichte auch zur Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), zur Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) sowie zur Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) angerufen werden. Das Gerichtsgebührenrecht ist an diese Erweiterungen anzupassen. Dies gilt zum einen für die Regelung des § 15 Abs. 6 GGG, die sich bisher nur mit der Bemessungsgrundlage für Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs befasste. Diese Regelung ist nun auf Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs auszudehnen. Entsprechend der bisherigen Regelung für Aufhebungsklagen ist auch für die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs – gleichsam vice versa – der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist. Bei der Neuformulierung des § 15 Abs. 6 GGG wurde die Verweisung auf § 18 Abs. 2 Z 3 GGG neu formuliert, damit sich dem Leser der Vorschrift sogleich erschließt, was diese Verweisung bedeuten soll.

Gemäß § 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO kann auch ein Schiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht nur über seine Zuständigkeit abgesprochen hat, durch eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht angefochten werden. Für eine Aufhebungsklage bloß in Ansehung eines Schiedsspruchs über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre es aber nicht angemessen, den gesamten Wert des zugrunde liegenden Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Deshalb wird dafür – in entsprechender Übernahme der Bewertungsregelung des § 56 Abs. 2 JN – auf die Bewertung der Aufhebungsklage durch den Kläger abgestellt und subsidiär für den Fall der Unterlassung einer Bewertung der in der Jurisdiktionsnorm vorgesehene Zweifelstreitwert von 4.000 € als Bemessungsgrundlage statuiert.

Das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel des vierten Abschnitts, also über die Bestellung und die Ablehnung eines Schiedsrichters und über die Beendigung von dessen Amt, richtet sich gemäß § 616 Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Für diese Verfahren wurde daher in der Tarifpost 12 GGG ein neuer Gebührentatbestand geschaffen, nämlich dessen neue lit. f. Die Höhe der für diese Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühr wurde mit dem gleichen Betrag angesetzt, wie er für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz gilt. Die Gebührenpflicht für diese neue Gebührenposition entsteht gemäß dem entsprechend ergänzten § 2 Z 1 lit. h GGG mit der Überreichung der Eingabe bzw. bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift. Wen die Zahlungspflicht trifft (nämlich den Antragsteller), ergibt sich aus § 28 Z 9 GGG.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 31 GGG):

Die Höchstgrenze für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 und 5 GGG liegt seit knapp sieben Jahren, nämlich seit 1.6.2000 (Art. 33 Abs. 1 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000), unverändert bei 4.000 S bzw. 290 €. Dieser Grenzbetrag wird von der Valorisierungsregelung des § 31a GGG nicht erfasst; er wird nun daher durch einen Gesetzgebungsschritt auf – jeweils – 400 € angehoben. Auch diese neue Höchstgrenze liegt noch mit aller Eindeutigkeit niedrig genug, um den dadurch gedeckelten Mehrbetrag außerhalb der verfahrensrechtlichen Garantien des Artikel 6 EMRK festsetzen zu können.

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (Änderung der Tarifpost 11):

Hier muss der in der Staffelung der Tarifpost 11 lit. a Z 1 GGG niedrigste Gebührenbetrag von 2 € gesetzlich angehoben werden, um die ursprüngliche Verhältnismäßigkeit zum nächsthöheren Gebührenbetrag von 6 € wiederherzustellen, die durch die gesetzliche Valorisierung und auf volle Euro abstellende Rundung nach § 31a GGG verloren gegangen ist (weil der Ausgangsbetrag von 2 € nach Valorisierung wieder auf volle Euro abgerundet wurde und sich dadurch nicht veränderte, während sich der nächsthöhere Betrag auf 6 Euro erhöhte). Der Gebührenbetrag in Tarifpost 11 lit. a Z 2 für nicht bestimmbare Werte wird auf 11 € und damit auf die Gebührenhöhe für den Bereich zwischen 730 und 3.630 € angehoben. Damit wird auch der Anreiz dafür geringer, zur möglichst weitgehenden Gebührenvermeidung den tatsächlichen Wert in der Urkunde zu verschleiern.

Zu Art. 1 Z 9, 10 und 11 (Änderung der Tarifpost 15):

Schon im Allgemeinen Teil wurde ausgeführt, dass ein Gebührenbetrag von 2 € pro Kopie auch unter Berücksichtigung aller Aspekte überhöht erscheint. Nun wird dieser Gebührenbetrag drastisch auf 90 Cent abgesenkt. Um für die Zukunft auch eine adäquate Entwicklung dieses Gebührenbetrags durch die gesetzliche Valorisierung sicherzustellen, muss dafür eine veränderte Rundungsregelung geschaffen werden, die nicht auf volle Eurobeträge abzielt, sondern eine Aufrundung auf die nächsten vollen 10 Cent vorsieht, wie dies bisher bereits in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG der Fall war. Insofern wird diese Cent-Rundungsregel nun in einer neuen Anmerkung 8 zur Tarifpost 15 auf die Abschriftgebühr von 90 Cent erweitert.

Zu Art. 1 Z 12 (Änderung des Artikels VI):

Die neue Z 27 des Artikels VI GGG enthält die Regelungen über das In-Kraft-Treten der mit diesem Gesetz herbeigeführten Neuerungen und die zugehörigen Übergangsbestimmungen. Für die durch dieses Gesetz veränderten Gebührenbeträge wird durch eine eigene Anordnung gewährleistet, dass die nächste gesetzliche Wertsicherung gemäß § 31a GGG ebenso wie bei den anderen Gebührenbeträgen beim Indexwert für den Monat April 2006 ansetzt.

Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG Regelungen zur materiellen Derogation sämtlicher bis dahin in Geltung gestandenen Gesetzesbestimmungen über die (persönliche oder sachliche) Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geschaffen. Von dieser „Regenschirmderogation“ wurden nur zwei Gruppen von Befreiungsbestimmungen ausgenommen, nämlich zum einen jene, deren Existenz in Staatsverträgen (dazu zählen auch Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG) verpflichtend vorgesehen ist, und zum anderen ein taxativ aufgezählter Katalog von Gebührenbefreiungen, die aus sachlichen Überlegungen ausnahmsweise aufrecht bleiben sollten. Diese zweitgenannten Gebührenbefreiungen wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG im Einzelnen angeführt (vgl dazu RV 759 BlgNR 21. GP 23 und 27 ff).

Diese materielle Derogation erfasste allerdings nur solche Abgabenbefreiungsregelungen, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft traten. Hingegen konnte sich die Derogationswirkung nach der lex-posterior-Regel nicht auf solche Gesetzesbestimmungen über Abgabenbefreiungen erstrecken, die nach dem 31.12.2001 in Kraft traten. In dem etwas mehr als fünfjährigen Zeitraum seit dem 1. Jänner 2002 hat sich wieder eine stattliche Anzahl von allgemeinen Abgabenbefreiungen „angesammelt“, die zum Teil nur implizit, zum Teil aber auch ausdrücklich auch die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfassen. Eine Auflistung dieser neuen Abgabenbefreiungen findet sich bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, III. Teil Punkt D (Seiten 297 ff.). Um die mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle herbeigeführte Rechtsbereinigung im Bereich der Gerichtsgebührenbefreiungen nicht wieder allmählich entschwinden zu lassen, bedarf es nun einer neuerlichen Derogationsanordnung für die im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Abgabenbefreiungen. Diese Derogationsanordnung findet sich in der neuen Z 28 des Artikels VI GGG. Auch dabei sind von der Regenschirmderogation wieder zwei grundsätzliche Ausnahmen zu machen. Die erste Ausnahme betrifft wieder jene Abgabenbefreiungen, die auf Staatsverträgen basieren. Die zweite Gruppe von Ausnahmen wird im zweiten Satz der Z 28 taxativ aufgezählt; es sind dies Abgabenbefreiungen für Ausgliederungen und ähnliche Vorgänge, die beiden „Hochwasser-Gebührenbefreiungen“ der Jahre 2002 und 2005 sowie die firmenbuchrechtliche Übergangsregelung des § 907 Abs. 4 Z 3 UGB zur Handelsrechtsreform. Alle übrigen, nicht einer dieser beiden Ausnahmegruppen zugehörigen Befreiungsregelungen, die zwischen Jahresbeginn 2002 und der Jahresmitte 2007 in Kraft traten, sind hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam.

Zu Art. 2 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962):

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (Änderung des § 6 GEG 1962):

Die Einhebungsgebühr des § 6 Abs. 1 GEG 1962, die keiner gesetzlichen Valorisierung unterliegt, wird nun durch einen gesetzgeberischen Schritt entsprechend der Kaufkraftentwicklung auf 8 € angehoben. Zugleich wird eine neue Regelung eingefügt, die bei einem ganz oder teilweise fehlgeschlagenen Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung die Vorschreibung eines weiteren Betrags von 6 € zusätzlich zu dieser erhöhten Einhebungsgebühr vorsieht. Wenn ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung Gebrauch macht oder diese Art der Gebührenentrichtung – wie im elektronischen Rechtsverkehr – obligatorisch ist, kann es geschehen, dass der Versuch des Bundes zur Einziehung fehlschlägt. Die Gründe für ein solches Misslingen können durchaus unterschiedlich sein; sie reichen von der Angabe eines falschen Bankkontos über die fehlende Deckung auf dem Konto bis hin zu einem Versehen des Kostenbeamten. Wenn die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichts liegt, so hat der Kostenbeamte gemäß § 13 Abs. 2 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. Geht das Fehlschlagen des Einziehungsversuchs aber auf andere Ursachen zurück, so hat der Kostenbeamte nach dieser Bestimmung unter Bedachtnahme auf § 31 GGG – sogleich, also ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung (§ 14 Abs. 2 erster Satz GEG 1962) – einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

In einem solchen Fall einer misslungenen Einziehung entstehen dem Bund Aufwendungen an Bankspesen, zumal dem Bund dafür von der Österreichischen Postsparkasse eine „Rückprovision“ in der derzeitigen Höhe von 5,22 € angelastet wird. Nach bisheriger Rechtslage hat der Bund keine Möglichkeit, vom Zahlungspflichtigen den Ersatz dieses Mehraufwandes für die Rückbuchung zu fordern (vgl. das Erkenntnis des VwGH 18.12.2006, 2006/16/0147). Dieses Manko wird nun durch die Anordnung behoben, dass in diesem Fall dem Zahlungspflichtigen ein weiterer Betrag von 6 € vorzuschreiben ist. Der hier genannte Betrag von 6 € wird etwas höher angesetzt als die aktuelle Höhe der „Rückprovision“, um künftige Anhebungen dieser „Rückprovision“ bereits vorweg zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf so manches Missverständnis im Begutachtungsverfahren sei dazu klargestellt, dass dieser Erhöhungsbetrag nur bei Erlassung eines Zahlungsauftrags zum Tragen kommt und ein Zahlungsauftrag nach fehlgeschlagenem Einziehungsversuch gemäß § 13 Abs. 2 AEV ja nur zu ergehen hat, wenn die Ursache des Fehlschlagens im Bereich des Zahlungspflichtigen lag. Hatte die unterbliebene Abbuchung hingegen ihre Ursache im Bereich des Gerichts, so ist nicht mit Zahlungsauftrag vorzugehen, sondern nochmals ein Gebühreneinzug zu veranlassen; in diesem Fall fällt daher auch der neu geschaffene Erhöhungsbetrag nicht an.

Zu Art. 2 Z 3 (Änderung des § 7 Abs. 2 GEG 1962):

Die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafe nach § 7 Abs. 2 GEG 1962 wird entsprechend der Anhebung des Grenzbetrags in § 31 Abs. 1 und 5 GGG von 290 € auf 400 € erhöht. Auf die Erläuterungen zu § 31 GGG sei verwiesen.

Zu Art. 2 Z 4 (Änderung des § 7 Abs. 7 GEG 1962):

Durch die Neuformulierung dieser Gesetzesstelle wird klargestellt, dass auch gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 kein Rechtsmittel zulässig ist, sondern nur noch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können.

Zu Art. 2 Z 5 (Änderung des § 19a GEG 1962):

Der dem § 19a angefügte Abs. 6 enthält die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu den mit diesem Gesetz herbeigeführten Änderungen des GEG 1962. Der erweiterte Strafrahmen für die Festsetzung einer Mutwillensstrafe gilt für Berichtigungsanträge, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben, also zur Post gegeben werden (§ 33 Abs. 3 erster Satz AVG).

Zum 2. Abschnitt (Finanzen)

Allgemeines

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Die Änderungen wirken sich auf das Abgabenaufkommen bei den einzelnen Abgaben wie folgt aus (in Mio. Euro):

 

2007

2008

2009ff

Einkommen- und Körperschaftsteuer*)

 

-15

-20

Lohnsteuer

-8

-18

-18

Umgründungssteuer

 

0

0

Umsatzsteuer

+15

+60

+60

Gebühren**)

+1

+5

+10

Mineralölsteuer

+140

+440

+440

Normverbrauchsabgabe

+5

+10

+10

Summe

+153

+482

+482

*) Aufkommenswirkung läuft in den Jahren ab 2010 aus.

**) Die Einnahmen steigen jährlich entsprechend der Vorjahresinflation.

Davon entfallen auf Bund, Länder und Gemeinden als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers (Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen) folgende Beträge (in Mio. Euro):

 

 

2007

2008

2009ff

Bund

+112

+354

+356

Länder

+23

+73

+72

Gemeinden

+17

+55

+54

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Zu Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 3 Z 1 (§ 1 Abs. 4 EStG 1988):

Die Änderung stellt klar, dass die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich ist. Damit kann der Antrag auch nicht als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO interpretiert werden, der eine Bescheidänderung über die Rechtskraft hinaus ermöglichen würde.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 3 Abs. 1 EStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 5 lit. d:

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und nach dem Arbeitsmarkservicegesetz sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG steuerfrei. Darunter fallen die verschiedensten Beihilfen wie zB die Kombilohnbeihilfe (§ 34a AMSG), die Eingliederungsbeihilfe (§ 34 AMSG), der Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während der Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG) oder Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG). Da sich das an den Arbeitgeber ausbezahlte Altersteilzeitgeld hinsichtlich des Förderungszweckes von den genannten Beihilfen nicht unterscheidet, soll die Steuerfreiheit ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Abs. 1 Z 14:

Die Änderung trägt der bisherigen Verwaltungspraxis Rechnung (Rz 78 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Durch die Beseitigung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe umschriebenen gesetzlichen Erfordernisse, dass Sachzuwendungen „üblich“ und die Kosten der Betriebsveranstaltung „angemessen“ sein müssen, werden Abgrenzungsfragen und derzeit bestehenden Divergenzen zwischen Verwaltungspraxis und Judikatur vermieden.

Zu Abs. 1 Z 27:

Durch die Änderung wird auf das aktuelle strafrechtliche Entschädigungsgesetz Bezug genommen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 4 EStG 1988):

Zu Abs. 4 Z 4 und Z 4a:

Von ihrer Ausrichtung ist die steuerliche Forschungsförderung grundsätzlich auf die inländische Forschung gerichtet. Das Gemeinschaftsrecht macht es erforderlich, die steuerliche Forschungsförderung auf den EU/EWR-Raum auszudehnen. Dementsprechend sieht der Freibetrag für Auftragsforschung (Abs. 4 Z 4b) vor, dass der Auftragnehmer eines Forschungsauftrages seinen Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes haben muss. Im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung für Auftragsforschung wird Forschung außerhalb des EU/EWR-Raumes nicht begünstigt. Im Interesse einer Vereinheitlichung soll dies auch für eigenbetriebliche Forschung gelten, die in Betrieben oder Betriebsstätten außerhalb des EU/EWR-Raumes erfolgt. Dieser Einschränkung steht die Zielsetzung der Europäischen Union, die Forschungstätigkeit innerhalb der Union zu fördern, nicht entgegen.

Zu Abs. 4 Z 5:

Da das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und das Kunsthochschulstudiengesetz nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, werden sie durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt.

Zu Abs. 10:

Die Änderung in der Z 2 trägt dem Unternehmensgesetzbuch Rechnung, die Änderung in Z 3 lit. b soll lediglich klarstellen, dass eine Erfassung der in der Rücklage (in einem steuerfreien Betrag) gespeicherten stillen Reserve nur insoweit erfolgt, als die stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes noch vorhanden sind.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 5 EStG 1988):

Zu Abs. 1:

Die Änderung trägt dem Unternehmensgesetzbuch Rechnung.

Zu Abs. 2:

Der Entfall der Rechnungslegungspflicht kann sich erst nach Einreichung der Steuererklärung, etwa im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung, für den Steuerpflichtigen ergeben. Um dem Steuerpflichtigen in derartigen Fällen dennoch die Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 zu ermöglichen, soll der diesbezügliche Antrag bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich sein.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 6 Z 3, Z 6 lit. b und Z 13 EStG 1988):

Die Änderung der Z 3 trägt dem Unternehmensgesetzbuch Rechnung. Zur Änderung der Z 6 siehe Erläuterungen zu Z 13. Die Änderungen der Z 13 trägt dem Unternehmensgesetzbuch Rechnung, überdies wird die Bestimmung an die aktuelle einkommensteuerliche Rechtslage angepasst.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 10 EStG 1988):

Zu Abs. 1 und 3:

Der VfGH hat § 14 Abs. 5 mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, aufgehoben. In § 14 Abs. 7 erfolgt eine verfassungskonforme Neuregelung der Wertpapierdeckung. Entsprechend der bisherigen Anknüpfung an die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung geeigneten Wertpapiere sollen die nunmehr in § 14 Abs. 7 Z 4 umschriebenen Wertpapiere für den Freibetrag herangezogen werden können. Da § 14 Abs. 7 Z 4 den Umfang der Wertpapiere auf solche von Emittenten innerhalb des EU/EWR-Raumes ausweitet, führt dies auch zu einer entsprechenden Ausweitung des Umfanges der für den Freibetrag geeigneten Wertpapiere.

Zu Abs. 2:

Die Änderung dient der Klarstellung. Im Fall einer zum Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners (Einzelunternehmers) gehörenden Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, erfolgt hinsichtlich des Freibetrages für investierte Gewinne ein „Durchgriff“ dahingehend, dass der Freibetrag nur auf Ebene des Einzelunternehmens zu berücksichtigen ist. Dazu sind sämtliche Investitionen (aus dem Einzelunternehmen und die dem Einzelunternehmer zuzurechnenden Investitionen in der Mitunternehmerschaft) sowie der gesamte Gewinn des Einzelunternehmers unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Mitunternehmerbeteiligung heranzuziehen.

Zu Abs. 4:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, zur vergleichbaren Ausschlussbestimmung bei der Investitionszuwachsprämie (§ 108e Abs. 2 erster Teilstrich) erscheint es nicht sachgerecht, Mieter, die in ein Gebäude investieren, bloß deshalb besser zu stellen als Gebäudeeigentümer, weil die Mieterinvestition nicht als Teil des Wirtschaftsgutes „Gebäude“ anzusehen ist. Mieterinvestitionen werden daher den Investitionen des Gebäudeeigentümers gleichgestellt. Weiters wird klargestellt, dass nicht nur der Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 den Freibetrag für investierte Gewinne ausschließt, sondern auch die unter den gleichen Voraussetzungen zustehende Forschungsprämie (§ 108c).

Zu Abs. 5:

Klargestellt wird, dass die Behaltefrist vier Jahre umfasst und dass sich im Fall einer Ersatzbeschaffung, die zeitlich nach dem Ausscheiden des Wertpapiers erfolgt, die ursprüngliche Frist um die „Lücke“ verlängert, während im umgekehrten Fall keine Verkürzung des ursprünglichen Fristlaufs eintritt. Weiters wird klargestellt, dass im Umfang der Ersatzbeschaffung kein Freibetrag in Anspruch genommen werden kann, da die Ersatzbeschaffung dazu führt, dass eine Nachversteuerung wegen vorzeitigen Ausscheidens des Wertpapiers unterbleibt.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 11a Abs. 3 EStG 1988):

Die Neuregelung stellt klar, dass die Nachversteuerung isoliert von der Besteuerung des übrigen Einkommens dadurch erfolgt, dass der Nachversteuerungsbetrag mit dem Hälftesteuersatzes des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung versteuert wird. Damit kommt es zu einem Ausgleich exakt jenes Vorteils, der bei Inanspruchnahme der Begünstigung erzielt worden ist. Es werden damit sowohl übermäßige Nachversteuerungen als auch unsachliche Besteuerungsvorteile vermieden.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 12 EStG 1988):

Durch die Änderungen werden die Verweise, die sich auf den § 10 in der Fassung vor dem KMU-Förderungsgesetz (Investitionsfreibetrag) bezogen haben, beseitigt. Inhaltlich tritt dadurch keine Änderung ein.

Zu Art. 3 Z 9 und Z 24 (§ 14 und § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, die Bestimmungen über die Wertpapierdeckung bei der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung als verfassungswidrig aufgehoben. Nun soll eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Neureglung erfolgen:

Die Wertpapierdeckung wird grundsätzlich beibehalten, jedoch aus Rücksicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit auf Emittenten im EU/EWR-Raum ausgedehnt. Überdies können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungsausmaß angerechnet werden, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Aufbau der Pensionsvorsorge von zahlreichen Unternehmern bereits derzeit (auch) über derartige Versicherungen erfolgt. Da diese dem Pensionsanwärter gleiche Sicherheit vermitteln, wie eine Vorsorge durch Wertpapiere, sollen im Interesse der Vermeidung einer Überbelastung die Ansprüche aus derartigen Rückdeckungsversicherungen auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung angerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Rückdeckungsversicherungen entsprechend klassischen Lebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes veranlagen. Damit soll im Interesse eines so genannten „klassischen Deckungsstockes“ eine zu spekulative Veranlagung vermieden werden. Da nach dem Versicherungsvertragsrecht der Rückkaufswert in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss über dem versicherungsmathematischen Deckungserfordernis liegt, erfolgt die Anrechnung in diesen Fällen mit dem Rückkaufswert.

Auch die Veranlagung in Investmentfonds, welche eine Veranlagungsstruktur wie eine Pensionskasse haben, wird neu geregelt. Der ursprüngliche Verweis auf § 25 PKG hatte den Zweck, die für Pensionskassen bestehenden Veranlagungsgrenzen zu übernehmen. Mittlerweile beinhaltet § 25 PKG auch Vorschriften über ein Risikomanagement. Der Verweis wird daher neu gestaltet und erstreckt sich nur auf Veranlagungsgrenzen und nicht auf das Risikomanagement, da das InvFG eigene Vorschriften zum Risikomanagement enthält, was auch der EU-Richtlinie 2003/41/EG (Pensionsfondsrichtlinie) entspricht. Der Einsatz von Derivaten ist bei solchen Fonds durch den Verweis auf § 25 Abs. 1 Z 6 PKG geregelt. Eine diesbezügliche gesonderte Regelung in § 14 EStG erscheint daher entbehrlich.

Gänzlich neu ist die Möglichkeit der Verwendung von Anteilscheinen an Immobilienfonds für die Wertpapierdeckung. Da die Sicherheit einer Immobilienveranlagung jedenfalls mit jener von Forderungswertpapieren vergleichbar ist, erscheint diese Ausweitung konsequent.

Für ausländische Immobilienfonds sollen aber – aus Gründen der Gleichbehandlung und der erhöhten Sicherheit - dieselben Einschränkungen bezüglich der Veranlagung gelten, die für österreichische Immobilienfonds vorgesehen sind. So dürfen beispielsweise nur 20% des Fondsvermögens in Immobilien außerhalb des EU/EWR-Raum veranlagt werden. Da für ausländische Immobilienfonds die Veranlagungsvorschriften des österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes nicht direkt gelten, muss daher für die Deckungseignung der Anteile an solchen Immobilienfonds darauf geachtet werden, dass diese Vorschriften im Wege der Fondsbestimmungen und der tatsächlichen Geschäftsführung hergestellt werden.

Der Gewinnzuschlag bei fehlender Wertpapierdeckung soll von 60% auf 30% des nicht vorhandenen Wertpapierbestandes reduziert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass die Sanktion bei längerfristiger Unterdeckung überschießend wirkt.

Um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu entsprechen, wird in Z 1 verankert, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen das Deckungserfordernis nicht erfüllen, soweit sie nicht ausschließlich der Besicherung der Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüche dienen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, sollen sie zur Deckung herangezogen werden, ausschließlich zur Besicherung künftiger Pensionsansprüche verwendet werden und eine Besicherung für andere Zwecke nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus sieht § 11 des Betriebspensionsgesetzes für Deckungsstock-Wertpapiere besondere insolvenz- und exekutionsrechtliche Regelungen zu Gunsten der Pensionsanwartschaftsberechtigten vor. Mit der vorgenommenen Änderung erscheint die steuerrechtliche Bindung der Rückstellungsbildung an die Wertpapierdeckung hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Die Änderungen treten erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Eine Wertpapierdeckung ist daher bei einem vollen Wirtschaftsjahr frühestens zum 30.6.2008 (für das abweichende Wirtschaftsjahr 1.7.2007 bis 30.6.2008) erforderlich. Im Falle eines Regelwirtschaftsjahres ist die Wertpapierdeckung frühestens zum 31.12.2008 erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass für eine allfällige Nachbeschaffung von Wertpapieren ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

In § 116 Abs. 4 Z 4 wird klargestellt, dass der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum ausgehend vom Prozentausmaß vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 fortgesetzt wird.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 16 EStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 124b Z 138 EStG 1988:

Die Pendlerpauschalien sollen um ca. 10% nochmals angehoben werden, um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken. Diese Regelung tritt mit 1. Juli  2007 in Kraft.

Zu Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988:

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt; fiktive Herstellungskosten sind dem EStG als Bewertungsmaßstab unbekannt (vgl. § 6 Z 9 lit. b).

Zu Art. 3 Z 11 (§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988):

Werden Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen übertragen, sollen die Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmerbeiträge und prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a erhalten bleiben. Soweit daher Pensionszahlungen auf derartigen Beiträgen beruhen, werden sie auch bei Auszahlung durch die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nur zu 25% steuerlich erfasst (Arbeitnehmerbeiträge) oder bleiben steuerfrei (prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a). Soweit Pensionszahlungen auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen, bleiben sie wie bei Auszahlung durch die Pensionskasse voll steuerpflichtig.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988):

Die Änderung trägt der Änderung durch das UGB Rechnung.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 31 Abs. 2 EStG 1988):

Bei der so genannten Wegzugbesteuerung soll eine Doppelberücksichtigung von Wertminderungen vermieden werden. Eine solche tritt dann ein, wenn die Wertminderungen in Österreich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zuzugsstaat berücksichtigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-470/04 („N“) ist gemeinschaftsrechtlich nur eine einfache Verlustverwertung geboten. Dasselbe Konzept wie bei der Wegzugbesteuerung findet sich auch in § 6 Z 6 (Überführung von Wirtschaftsgütern oder Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten) und im UmgrStG. Auch dort soll verhindert werden, dass Wertminderungen doppelt berücksichtigt werden.

Die Verwendung der Bezeichnung „Umstände“ soll klarstellen, dass die Bestimmung alle Fälle des Verlustes des inländischen Besteuerungsrechtes erfasst (zB Tod des Steuerpflichtigen) und nicht eine „Maßnahme“ im Sinne einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 38 Abs. 3 EStG 1988):

Im Zusammenhang mit der elektronischen Erklärungsübermittlung soll auf die jährliche Dokumentation des aufrechten Patentschutzes im Rahmen einer gesonderten Beilage zur Steuererklärung verzichtet und damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Der Nachweis hat nur mehr auf Verlangen der Abgabenbehörde zu erfolgen.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 43 EStG 1988):

Ab der Einkünftefeststellung 2006 ist die Versicherungsnummer der Beteiligten bereits im Zuge der EDV-mäßigen Anmerkung der Beteiligten bekannt zu geben. Eine neuerliche Angabe in der Steuererklärung ist entbehrlich. Abs. 3 kann somit entfallen.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 67 Abs. 11 EStG 1988):

Die Steuerbegünstigung für Prämien für Verbesserungsvorschläge gemäß § 67 Abs. 7 soll zukünftig - wie jene für Diensterfindungen - auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern angewendet werden. Betroffen sind im Wesentlichen Grenzgänger, die bisher von der Begünstigung für Prämien für Verbesserungsvorschläge ausgeschlossen waren. Die Änderung trägt damit auch der Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates Rechnung, der die Begünstigung in EU-konformer Auslegung Grenzgängern bereits bisher zugesprochen hat. Zur Vermeidung von Rechtsmittelverfahren wird die begünstigende Änderung rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2005 in Kraft gesetzt.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 70 EStG 1988):

Zu Abs. 1:

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Abs. 2 Z 2:

Siehe Erläuterungen zu Z 17, 20 und 21.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 94 Z 6 lit. c EStG 1988):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die gegenständliche Kapitalertragsteuerfreiheit nicht nur Betriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO betrifft, sondern auf alle Betriebe von Körperschaften anzuwenden ist, die von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind (Teilsteuerbefreiung). Es sind daher z.B. neben den unentbehrlichen Hilfsbetrieben von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 ff BAO auch die Betriebe der gemeinnützigen Bauvereinigungen betroffen, soweit sie gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988):

Da in der österreichischen Rechtsordnung (BWG, WAG) formell eine andere Abgrenzung zwischen Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen erfolgt als im EU-Recht (Bankrechtsrichtlinie, Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente-MIFID), sind alle nach EU-Recht zur Erbringung derartiger Dienstleistungen, insbesondere des Depotgeschäfts, berechtigte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Inland eine Zweigstelle betreiben. Da auf Grund der Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente-MIFID derzeit die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen in Bearbeitung stehen, ist auf das die Niederlassungsfreiheit einräumende EU-Recht zu verweisen. Es soll klargestellt werden, dass auch solche Zweigstellen eine kuponauszahlende Stelle sind. Die konzessionierte Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Drittstaat ist auf Grund des ersten Teilstriches bereits bisher zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 98 EStG 1988):

Der angefügte Abs. 3 stellt sicher, dass steuerrelevante nachträgliche Ereignisse, die ihre Wurzel in Zeiträumen des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht haben und sich als Besteuerungskorrekturen darstellen, auch dann zu erfolgen haben, wenn sie in Zeiträumen eintreten, in denen der Steuerpflichtige nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Gleiches gilt, wenn die beschränkte Steuerpflicht nach § 98 Abs. 1 zB durch Schließung der inländischen Betriebsstätte weggefallen ist. Durch die zentrale Regelung im § 98 Abs. 3 kann die bisher nur für einzelne Bereiche bestehende Spezialvorschrift des Abs. 1 Z 5 lit. c entfallen.

Einerseits betroffen sind nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Z 2 wie zB der nach Betriebsbeendigung unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erfolgende Eingang abgeschriebener Forderungen.

Andererseits sehen die Abgabenvorschriften (EStG 1988, InvFG 1993) in bestimmten Fällen Nachversteuerungen von Vorjahresbeträgen vor, insbesondere sind im Jahr der Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes nachzuversteuern

-       in Vorjahren mit inländischen Einkünften ausgeglichene Auslandsverluste im Fall ihrer späteren Verwertung im Ausland (§ 2 Abs. 8 Z 3),

-       Freibeträge für investierte Gewinne gemäß § 10 im Fall der Nachversteuerungspflicht wegen Nichteinhaltung der Behaltefrist von vier Jahren,

-       gemäß § 11a begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne im Fall von späteren Überentnahmen,

-       zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Rahmen des Bausparens (§ 108 Abs. 6), der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a Abs. 5) oder der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 5) sowie

-       gemäß § 41 Abs. 2 InvFG wegen Nichterfüllung des Auszahlungsplans nachzuversteuernde Erträge aus Pensionsinvestmentfonds.

Rückzuzahlen sind insbesondere Bildungsprämien im Fall ihrer nachträglichen Vergütung (§ 108c Abs. 4). Hat der Steuerpflichtige den Bildungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 8 und/oder Z 10 geltend gemacht, liegen im Vergütungsfall gegebenenfalls nachträgliche Einkünfte vor.

Zu Art. 3 Z 17, 21 und 22 (§ 70 Abs. 2 Z 2, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 EStG 1988):

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 („Scorpio“). Der EuGH sieht es dabei als gemeinschaftsrechtlich geboten an, dass auch in einem Steuerabzugverfahren die Möglichkeit eingeräumt sein muss, die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar verbundenen Ausgaben (Betriebsausgaben) zu berücksichtigen. Um den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, hat der VwGH im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109-10, für den Abzugsverpflichteten eine parallele tarifmäßige Berechnung angeordnet.

Aus Praktikabilitätsgründen soll zur bestehenden und bewährten Brutto-Abzugsteuer bei im EU/EWR-Raum ansässigen Einkünfteempfängern zusätzlich eine Netto-Abzugsteuer mit einheitlichem Steuersatz hinzutreten. Im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung des EuGH können bei der Netto-Abzugsteuer die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben) berücksichtigt werden. Der im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige hat dabei dem Abzugsverpflichteten vor Auszahlung die entsprechenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) schriftlich mitzuteilen. Der Abzugsverpflichtete kann sodann diese Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abziehen. Da allerdings der Abzugsverpflichtete nach § 100 Abs. 2 EStG haftet, wird er einen solchen Abzug nur nach eingehender Prüfung auf Richtigkeit der Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) vornehmen. Ein nachgelagertes Veranlagungsverfahren steht dem beschränkt Steuerpflichtigen jedenfalls offen.

Aus der Berücksichtigung von Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) ergibt sich, dass der Steuersatz für die Netto-Abzugsteuer höher sein muss als jener für die Brutto-Abzugsteuer in Höhe von 20%. Für beschränkt Steuerpflichtige ist in § 102 Abs. 3 EStG für die Veranlagung ein besonderer Tarif vorgesehen. Danach unterliegen beschränkt Steuerpflichtige im Falle einer Veranlagung ab einem Einkommen von über 2.000 Euro einem Steuersatz von 38,33%. Entscheidet sich der beschränkt Steuerpflichtige nicht für eine Veranlagung, sondern teilt er dem Abzugsverpflichteten seine Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) sofort mit und zieht der Abzugsverpflichtete diese ab, muss dennoch der Abzugsteuersatz einer tariflichen Veranlagung grundsätzlich entsprechen.

In einem System der Bruttoabzugsbesteuerung wirken sich Aufwendungen nicht steuermindernd aus; dies gilt auch für jene Aufwendungen, die bei den Empfängern beschränkt steuerpflichtige Einkünfte darstellen, also zB für die Gagen, die ein ausländisches Theater an die ausländischen Künstler bezahlt. Infolge einer wirtschaftlichen Miterfassung solcher an die beschränkt steuerpflichtigen Künstler gezahlten Einkünfte bei der Bruttoabzugsbesteuerung des Theaters unterblieb bisher eine gesonderte Erfassung der solcherart bereits pauschal mitbesteuerten ausländischen Künstler (analoge Anwendung des in § 98 Abs. 1 Z 4 verankerten Grundsatzes des Gebotes der Unterlassung einer solchen nationalen Doppelbesteuerung). Werden aber durch einen Übergang zur Nettoabzugsbesteuerung solche Aufwendungen aus der Abzugssteuerpflicht künftig ausgeschieden, dann lebt damit die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Künstler auf. Die Neuregelung soll daher vorkehren, dass der Abzug von Aufwendungen an in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Empfänger nur dann zugelassen wird, wenn die steuerliche Erfassung der Empfänger zur beschränkten Steuerpflicht sichergestellt wird. Die Durchführung dieser Regelung wird im Verwaltungsweg erfolgen.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 108h EStG 1988):

Anpassung an die Veränderungen auf den europäischen Kapitalmärkten.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 124b EStG 1988):

Zu lit. a (Z 85):

Die Änderung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis (Rz 6197a der EStR 2000).

Zu lit. b und c (Z 134):

Die ab 2007 geltenden Änderungen bei den Spekulationseinkünften sollen nicht veranlagungsbezogen, sondern stichtagsbezogen für ab 1. Jänner 2007 abgeschlossene Veräußerungsvorgänge in Kraft treten. Damit wird eine klare Abgrenzung erreicht und eine allfällige Rückwirkung auf bereits früher abgeschlossene Geschäfte, bei denen der Spekulationsgewinn nach Maßgabe des Zufließens zu erfassen ist - dies ist insbesondere bei ratenweiser Vereinnahmung des Veräußerungserlöses der Fall - vermieden.

Bei der so genannten „Aufschuboption“, mit der die Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 idFd Strukturanpassungsgesetzes 2006 trotz Überschreitens des Umsatz-Schwellenwertes von 400.000 Euro bis 2010 hinausgeschoben werden kann, soll klargestellt werden, dass nur die Art der Gewinnermittlung auf dem Stand 2006 „eingefroren“ wird und für ein allfälliges Bestehen oder Eintreten einer Buchführungspflicht für nicht protokollierte Gewerbetreibende weiterhin § 125 BAO in der bis 2006 geltenden Fassung maßgebend ist, sodass zB bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400.000 € (für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler 600.000 €) in 2005 und 2006 für das Jahr 2008 Buchführungspflicht nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (und nicht nach § 5 EStG 1988) eintritt bzw. bei bereits vor 2007 bestanden habender Buchführungspflicht nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bis 2010 kein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 in 2007 gegeben ist. Die inhaltlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung sind davon nicht betroffen und richten sich nach der aktuellen Rechtslage.

Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur Art der Gewinnermittlung soll jedoch nicht dazu führen, dass eine - nach § 8 Abs. 3 UGB erforderliche - Protokollierung eines Gewerbetreibenden im Firmenbuch eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bisherige Fassung nach sich zieht und so die Aufschuboption aushebelt. Soll dennoch im Rahmen einer Protokollierung bis 2010 der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt werden, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden.

Zu lit. d (Z 135):

Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein genereller Abzug von offenen Verlusten der letzten drei Jahre eingeführt. Die Ergänzung stellt sicher, dass Anlaufverluste der Wirtschaftsjahre bis 2006 weiterhin abzugsfähig bleiben, auch wenn sie nach der mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 geschaffenen Dreijahresregelung aus dem Verlustvortrag herausfallen würden. Damit gehen bis 2006 entstandene und noch nicht verwertete Anlaufverluste nicht unter, sie bleiben – zeitlich unbegrenzt – vortragsfähig.

Zu Art. 4 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):

Die Anlage wird im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union angepasst.

Zu Art. 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 2 Abs. 5 KStG 1988):

Durch Streichung des Begriffes Schlachthöfe soll zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Schlachthöfe mittlerweile auch von privaten Wirtschaftstreibenden geführt werden.

Zu Art. 5 Z 2 und 3 (§ 5 Z 14 und § 6b KStG 1988):

Die österreichische Form der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist europarechtlich problematisch. Es soll daher zunächst sichergestellt werden, dass ab 31. Dezember 2007 keine neuen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gegründet werden können. Weiters soll die Zuständigkeit für die Betreuung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf das Finanzamt Wien 1/23 übertragen werden.

Die weiteren Änderungen in § 6b tragen der Änderung im Unternehmensrecht Rechnung.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 7 KStG 1988):

Durch die Änderung des Abs. 3 soll einerseits eine Anpassung der Nomenklatur an das neue UGB erfolgen und andererseits das Ziel verfolgt werden, die unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften in Einklang zu bringen. Bei den Vorschriften über die Gewinnermittlung der Genossenschaften soll auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Nach § 22 GenG iVm § 189 UGB besteht für Genossenschaften mit Umsatzerlösen von nicht mehr als 400.000 Euro keine Rechnungslegungspflicht. Dem soll nun auch steuerrechtlich Rechnung getragen werden. Dies hat auch zur Folge, dass nicht rechnungslegungspflichtige Genossenschaften nicht mehr von der in Abs. 3 aufgestellten „Gewerbebetriebsfiktion“ umfasst werden.

Ein Wechsel zwischen dem Geltungsbereich des Abs. 3 und Abs. 2 soll analog zur Regelung in § 13 Abs. 1 zu Entnahme- bzw. Einlagetatbeständen führen. Bei Genossenschaften, die daher in Zukunft unter Abs. 2 fallen, können im Jahr, in dem Abs. 2 erstmalig wirksam ist, grundsätzlich zwei Rechtsfolgen eintreten:

-       Einerseits kommt es zur Umwandlung von Betriebsvermögen in außerbetriebliches Vermögen, etwa wenn Mietwohngrundstücke nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, und damit zu steuerpflichtigen Entnahmetatbeständen (auf Antrag kann die Genossenschaft weiterhin in § 7 Abs. 3 KStG 1988 verbleiben).

-       Andererseits kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG 1988, da mangels einer Rechnungslegungspflicht der Gewinn für den Betrieb nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln ist. Den Genossenschaften steht in diesem Fall allerdings die Rechtswohltat des § 5 Abs. 2 EStG 1988 zu. Da mit dem System des Abs. 3 nur eine Zurechnung sämtlicher Einkünfte zu den gewerblichen Einkünften verbunden ist, führt das allfällige Entstehen mehrerer getrennt zu besteuernden Betriebe zu keiner Steuerpflicht.

Sollte die Genossenschaft in der Folge den Schwellenwert überschreiten und rechnungslegungspflichtig werden, liegen mit Beginn des Jahres, in dem Abs. 3 wirksam ist, hinsichtlich des Überganges von außerbetrieblichem Vermögen Einlagentatbestände im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 und ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 vor.

Die Zugehörigkeit zum Regelungsbereich des Abs. 2 hat im Übrigen zur Folge, dass solche Genossenschaften nicht mehr unter die Liquidationsbesteuerungsregelung des § 19 KStG 1988 fallen.

Um Härtefälle zu vermeiden, soll jenen Genossenschaften, die auf Grund der Änderung aus § 7 Abs. 3 KStG 1988 herausfallen würden, die Möglichkeit geboten werden, sich freiwillig weiterhin § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu unterwerfen. Dazu ist eine Antragstellung notwendig, die § 5 Abs. 2 EStG 1988 nachgebildet ist.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 8 Abs. 1 KStG 1988):

Abs. 1 soll deutlicher auf das im EStG 1988 verankerte System der Behandlung von Einlagen in Körperschaften abgestimmt werden. Der in § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 verankerte Tauschgrundsatz muss auch bei der übernehmenden Körperschaft die entsprechende Wirkung der steuerneutralen Vermögensmehrung im Ausmaß des gemeinen Wertes der Einlage in Verbindung mit dem als Anschaffung geltenden Vermögenszugang im Ausmaß des gemeinen Wertes auslösen.

Beispiel:

Der Alleingesellschafter legt ein Wirtschaftsgut in die Kapitalgesellschaft a) gegen Anteilsgewährung im Wege der Kapitalerhöhung, b) unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung ein.

Beim Gesellschafter liegt auf Grund des Tauschgrundsatzes ein (steuerneutraler oder steuerpflichtiger) Veräußerungstatbestand (Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten oder dem Buchwert und dem gemeinen Wert) und ein Anschaffungstatbestand hinsichtlich der neuen Anteile oder der Werterhöhung der bestehenden Beteiligung in Höhe des gemeinen Wertes der Einlage vor.

Bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft liegt tauschbedingt eine nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 steuerneutrale Vermögensvermehrung in Höhe des gemeinen Wertes der Einlage im Eigenkapital (Nennkapital und/oder Kapitalrücklage) und eine Anschaffung des eingelegten Wirtschaftsgutes, bewertet mit dem gemeinen Wert, vor.

Unter den dargestellten für die übernehmende Körperschaft sinngemäß geltenden Einlagentatbestand des § 6 Z 14 lit. b EStG fällt nicht nur die Übertragung von Geld oder Sachen, sondern auch der Verzicht auf eine unter den Wirtschaftsgutbegriff fallende Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Motiven (causa societatis).

Beispiel:

Die Mutterkapitalgesellschaft gewährt ihrer Tochter ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung von Investitionen zu fremdüblichen Konditionen. Nach zwei Jahren beschließt die Mutterkapitalgesellschaft, auf die werthaltige Darlehensforderung zu verzichten. In Höhe des der Verbindlichkeit entsprechenden gemeinen Wertes der Kapitalforderung liegt einlagebedingt ein Veräußerungstatbestand (Buchwert der wegfallenden Forderung = gemeiner Wert, daher keine Steuerpflicht) und eine Beteiligungsanschaffung im Wege der Aktivierung des gemeinen Wertes der Forderung auf die Beteiligung an der Tochter vor. Bei der Tochter liegt ein einlagebedingt steuerneutraler Vermögenszugang im Wege der Aktivierung der erworbenen Forderung mit dem gemeinen Wert und der Passivierung auf Kapitalrücklage vor. Eine juristische Sekunde später bewirkt die Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (Confusio) den Wegfall von Aktivum und Passivum, der sich ergebende Saldo ist Null. In Bezug auf die Zinslosigkeit liegt infolge des Vorliegens einer Nutzungseinlage nach herrschender Verwaltungspraxis weder beim Gesellschafter noch bei der Gesellschaft ein steuerlich relevanter Vorgang vor.

Mit dem zweiten neuen Satz wird die mit dem dargestellten Grundsatz verbundene Rechtsfolge für ein Ungleichgewicht von im Wege des Forderungsverzicht eingelegter Forderung und nachfolgend wegfallender Verbindlichkeit als nicht mehr gesellschaftsrechtlich, sondern als betrieblich veranlasst verankert.

Fortsetzung des Beispiels:

Die Muttergesellschaft sieht nach zwei Jahren die Werthaltigkeit der Forderung nicht mehr gegeben und nimmt eine steuerwirksame Teilwertabschreibung iHv 70% auf die Forderung vor. Im dritten Jahr verzichtet die Muttergesellschaft außerhalb eines allgemeinen Gläubigerverzichtes auf die Forderung. In Höhe des gemeinen Wertes der Forderung (30% der Nominalforderung) liegt ein einlagebedingter Veräußerungstatbestand (steuerneutral) in Verbindung mit der Aktivierung des gemeinen Wertes auf die Beteiligung vor. Bei der Tochter liegt ein einlagebedingt steuerneutraler Vermögenszugang im Wege der Aktivierung der erworbenen Forderung mit dem gemeinen Wert (30% der Nominalforderung) und der Passivierung auf Kapitalrücklage in gleicher Höhe vor. Eine juristische Sekunde später bewirkt die Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (Confusio) den Wegfall von Aktivum und Passivum, der sich ergebende Saldo ist als „nicht mehr werthaltiger Teil der Forderung“ ein steuerwirksamer Buchgewinn.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 9 Abs. 2 und 3 KStG 1988):

Da bei der Besteuerung der Unternehmensgruppen Voraussetzung ist, dass sämtliche an der Gruppe beteiligten Unternehmen ihren Gewinn auf Grund einer Rechnungslegung ermitteln, soll in Hinblick auf die Änderungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesetzlich klargestellt werden, dass nur solche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Funktion eines Gruppenträgers oder eines Gruppenmitgliedes haben können, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen. Sollte eine gruppenzugehörige Genossenschaft aus dem Geltungsbereich des § 7 Abs. 3 KStG 1988 herausfallen, kann sie die Gruppenzugehörigkeit oder als Gruppenträger den Bestand der Unternehmensgruppe dann wahren, wenn sie die Option zugunsten eines Beibehaltens der Eigenschaft des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ausübt.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die gegenständliche Kapitalertragsteuerfreiheit nicht nur Betriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO betrifft, sondern auf alle Betriebe von Körperschaften anzuwenden ist, die von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind (Teilsteuerbefreiung). Es sind daher z.B. neben den unentbehrlichen Hilfsbetrieben von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 ff BAO auch die Betriebe der gemeinnützigen Bauvereinigungen betroffen, soweit sie gemäß § 5 Z 10 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind.

Zu Art. 6 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 1 Abs. 2 UmgrStG):

Mit der Ergänzung des Abs. 2 zweiter Satz wird klargestellt, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld analog zur Regelung des § 6 Z 6 EStG 1988 von der übertragenden Körperschaft in der Körperschaftsteuererklärung des Veranlagungsjahres, in das der Verschmelzungsstichtag fällt, zu stellen ist.

Die Ergänzung des Abs. 2 fünfter Satz soll entsprechend den Regelungen zur Wegzugbesteuerung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 verhindern, dass Wertminderungen doppelt berücksichtigt werden. Eine solche doppelte Berücksichtigung tritt dann ein, wenn die Wertminderungen nach einer umgründungsbedingten Rückübertragung in Österreich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Staat der übernehmenden Körperschaft – vor allem nach einer Aufwertung (step up) – bereits berücksichtigt worden sind oder berücksichtigt werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 3 UmgrStG):

Mit den Ergänzungen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei der Exporteinbringung von Kapitalanteilen in den EU/EWR-Raum auf Grund der Steuerneutralität des Anteilstausches weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Grenzbesteuerung stattfindet, sodass bei einem importumgründungsveranlassten Rücktransfer der Beteiligung eine Neubewertung nicht Platz greifen kann.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 5 Abs. 1 UmgrStG):

Die Ergänzungen in § 5 Abs. 1 sollen mit einer Neustrukturierung des Absatzes verbunden werden.

In der Z 1 soll die Rückwirkungsfiktion beim verschmelzungsbedingten Anteilstausch verankert werden. Bislang ist in Ermangelung eines Veräußerungs- und Anschaffungstatbestandes von einer nahtlosen Fortsetzung des Anteilsbesitzes bzw. von einem Anteilserwerb im Zeitpunkt der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Firmenbuch auszugehen gewesen. Da umgekehrt in der Verwaltungspraxis bei Down-stream-Verschmelzungen die durchgeschleusten Anteile als rückwirkend erworben gesehen wurden, soll eine einheitliche Regelung geschaffen werden, die etwa bei der Gruppenbesteuerung im Sinne des § 9 KStG 1988 unerwünschte Erschwernisse beseitigen kann.

Die Rückwirkungsfiktion ändert nichts daran, dass kein steuerwirksamer Tausch stattfindet. Für die an der Verschmelzung Beteiligten gilt der Erwerb der Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. Dies kommt unabhängig davon zum Tragen, ob der Erwerb der Anteile an der übertragenden Körperschaft vor oder nach dem Verschmelzungsstichtag stattgefunden hat. Die Regelung hat auf Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft, die ihre Anteile vor der Verschmelzung entgeltlich übertragen, keine Wirkung, für sie kommt das allgemeine Ertragssteuerrecht zur Anwendung.

Die Z 2 übernimmt den bisherigen letzten Satz, die Z 3 den bisherigen zweiten Satz.

Die neue Z 4 betrifft die mögliche Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich nur auf Anteilsinhaberebene, dh wenn eine solche bei der verschmelzungsbedingten Vermögensübertragung nicht eintritt. § 1 Abs. 2 sieht nur für den Fall der Einschränkung der Steuerhängigkeit des übertragenen Vermögens eine (anteilige) Ausnahme von der Geltung des Art. I vor, die sich auf Grund der nach § 20 KStG 1988 gebotenen (anteiligen) Liquidationsbesteuerung auch auf sämtliche Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft erstreckt und bei diesen an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag zur Steuerpflicht führt. Sollte es bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu einer gesellschaftsrechtlich gedeckten Anteilsgewährung an andere – im Inland nicht steuerpflichtige – Personen als den Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft kommen, sollen die mit dem Vermögenstransfer in das Ausland verbundenen Rechtsfolgen der Sofortbesteuerung oder gegebenenfalls der aufgeschobenen Besteuerung zur Anwendung kommen.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4 Z 2, § 38d Abs. 4 Z 2 UmgrStG):

Die Notwendigkeit einer Neufassung der Rechtsfolgen bei umgründungsveranlasstem Untergang der Wirkungen einer internationalen Schachtelbeteiligung ergibt sich auf Grund des Auslaufens der Übergangsvorschrift des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988. Da es keine steuerwirksame oder fiktive Teilwertabschreibung auf internationale Schachtelbeteiligungen mehr gibt, soll der steuerneutrale Ansatz des höheren Teilwertes um jene Beträge gekürzt werden, die durch Vorumgründungen auf Grund des Entstehens oder der Erhöhung der internationalen Schachtelbeteiligung von den Wirkungen der Steuerneutralität ausgenommen waren.

Beispiel:

Die inländische A-GmbH bringt 01 einen inländischen Betrieb (Buchwert 300.000, Verkehrswert 400.000) nach Art. III UmgrStG in die ausländische B-GmbH ein und erhält einen Anteil von 25% an dieser (Anschaffungskosten 300.000). Nach Ablauf eines Jahres ist eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung gegeben, ausgenommen von den Wirkungen ist die am Einbringungsstichtag vorhandene steuerhängige stille Reserve des eingebrachten Betriebes (100.000). Die B-GmbH wird 03 auf die ausländische C-AG verschmolzen, die A-GmbH erhält nach dem Umtauschverhältnis an Stelle des wegfallenden B-Anteils C-Aktien im Nominale von 8%. Der Teilwert zum Verschmelzungsstichtag beträgt 480.000 und stellt daher die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten dar. Im Falle der Veräußerung der Aktien um a) 640.000 ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 260.000 (160.000 + Nachversteuerungsbetrag 100.000), b) 390.000 ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 10.000 (Veräußerungsverlust 90.000 + Nachversteuerungsbetrag von 100.000).

Zu Art. 6 Z 5 (§ 6 Abs. 3 UmgrStG):

Der neue Abs. 3 nimmt auf die Möglichkeit Bezug, dass bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine gesellschaftsrechtlich gedeckte Abfindungsmöglichkeit widersprechender Gesellschafter besteht (derzeit § 21 SE-Gesetz). In diesem Fall soll es analog zur Regelung im Spaltungsgesetz zu einem Veräußerungstatbestand der abfindungsberechtigten Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch und zu einem Anschaffungstatbestand übernehmender Gesellschafter mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages kommen.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 9 Abs. 1 UmgrStG):

Die Ergänzungen in § 9 betreffen eine neue klarstellende Z 2, in der die mit der errichtenden Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft verbundene Einschränkung des Besteuerungsrechtes bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilsinhabern und damit eintretende Sofortbesteuerung bzw. gegebenenfalls aufgeschobene Besteuerung der stillen Reserven im Gesetz verankert werden soll.

In der Z 3 (vormals Z 2) wird klargestellt, dass im umgekehrten Fall, dh in dem mit der errichtenden Umwandlung einer inländischen Kapitalgesellschaft verbundenen Entstehen des Besteuerungsrechtes an den Mitunternehmeranteilen ausländischer Gesellschafter eine steuerneutrale Aufwertung an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag Platz greift.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 16 UmgrStG):

Zu lit. a (Abs. 1 zweiter Satz):

Mit der Textänderung wird ein den Art I und II entsprechender Rechtszustand dahingehend erreicht, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht nur im Falle einer Beteiligungsübertragung in das Ausland sondern auch in anderer Weise eingeschränkt werden kann. Bringt zB ein Inländer einen ausländischen in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode gelegenen Betrieb in eine ausländische Körperschaft ein, geht das Besteuerungsrecht unter und kommt es entweder zur Grenzbesteuerung oder gegebenenfalls zur aufgeschobenen Besteuerung der stillen Reserven.

Für den Fall der Exporteinbringung durch eine Körperschaft sieht Abs. 1 das spätere Entstehen einer Steuerschuld bei der einbringenden Körperschaft im Falle der Realisierung der nicht besteuerten stillen Reserven durch die übernehmende Körperschaft vor. Durch die vorgesehene Ergänzung soll dies nicht gelten, soweit die stillen Reserven schon bei der Realisierung durch die Veräußerung der als Gegenleistung übernommenen Anteile bei der einbringenden Körperschaft infolge der Ausnahme von den Wirkungen der internationalen Schachtelbeteiligung erfasst werden.

Beispiel:

Die inländische A-GmbH bringt die 25%ige Beteiligung an der inländischen B-GmbH zum 30.6.01 in die in der EU ansässige C-AG ein und erhält als Gegenleistung eine 20%ige Beteiligung an dieser. Der Beteiligungsexport führt zu keiner Besteuerung der stillen Reserven.

-       Wird die exportierte Beteiligung im Folgejahr 02 veräußert, entsteht bei der A-GmbH im Jahre 02 eine Steuerschuld (maximal) in Höhe der stillen Reserven zum Einbringungsstichtag. Gleichzeitig fällt nach § 20 Abs. 8 UmgrStG die Ausnahme von den Wirkungen der internationalen Schachtelbeteiligung weg.

-       Wird die als Gegenleistung erhaltene internationale Schachtelbeteiligung nach Ablauf der Jahresfrist veräußert, entsteht (maximal) in Höhe der von der Wirkung der internationalen Schachtelbeteiligung ausgenommenen stillen Reserven Steuerpflicht. Die spätere Realisierung der stillen Reserven der exportierten Beteiligung durch die übernehmende Körperschaft soll daher keine Steuerschuld mehr auslösen.

Zu lit. b (Abs. 2 Z 1):

Mit der Streichung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu lit. c (Abs. 5 Z 2):

Die Zitatänderung beseitigt einen Widerspruch bei der Berechnung der vorbehaltenen Entnahme dahingehend, dass Körperschaften von dieser rückwirkenden Korrektur nicht mehr Gebrauch machen können.

Zu Art. 6 Z 8 (§ 18 UmgrStG):

Zu lit. a (Abs. 2 Z 1):

Mit der Ausnahme von der KESt-Abfuhr wird in verwaltungsvereinfachender Weise für den Fall vorgesorgt, dass bisher im Falle der Tilgung der aus der vorbehaltenen Entnahme stammenden unter § 18 Abs. 2 fallenden Gesellschafterverbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft nach Veräußerung der Anteile an dieser durch den Einbringenden oder seinen Rechtsnachfolger die Veräußerungsgewinn(überschuss)besteuerung nachträglich korrigiert werden musste.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer bringt seinen Betrieb zum 31.12.01 (Buchwert vor Korrekturen 20.000) in die ihm zu 100% gehörende GmbH ein. Auf Grund einer vorbehaltenden Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG iHv 50.000 sinkt das Einbringungskapital auf -30.000, sodass in dieser Höhe KESt-Pflicht entsteht. Vor Tilgung wird der Anteil 03 veräußert. Bei Tilgung im Jahre 05 wäre nach bisheriger Rechtslage KESt mit 25% von 30.000 angefallen und es hätte die Veräußerungsüberschussbesteuerung des Jahres 03 durch Verminderung um 30.000 im Wege des § 295a BAO korrigiert werden müssen. Auf Grund der Novellierung ändert sich nichts an der Veräußerungsüberschussbesteuerung, dafür unterbleibt die KESt-Abfuhr.

Zu lit. b (Abs. 4 Z 2 UmgrStG):

Mit der Neufassung wird die in den übrigen Regelungen über den Untergang einer internationalen Schachtelbeteiligung enthaltene Wortfolge „soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist,“ eingefügt. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Z 4.

Zu Art. 6 Z 9 (§ 20 Abs. 2 UmgrStG):

Die Neufassung des Abs. 2 unterscheidet sich von der bisherigen Fassung, abgesehen von der Auflistung in Ziffern, nur hinsichtlich der neuen Z 2. Dabei soll für den Fall, dass eine übernehmende inländische Aktiengesellschaft als Gegenleistung eigene Aktien ausgibt und diese Aktien ausländischen Einbringenden zukommen, das wegfallende Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch eine sofortige oder gegebenenfalls aufgeschobene Grenzbesteuerung gewahrt werden. Da das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines körperschaftsteuerhängigen Vermögensteiles der übernehmenden AG berührt ist, sollen die stillen Reserven bei der AG erfasst werden.

Zu Art. 6 Z 10 (§ 21 Z 2 UmgrStG):

Mit der Zitatänderung soll klargestellt werden, dass für die übernehmende Körperschaft neben § 4 Z 1 lit. b und c auf die Doppelverlustverwertungseinschränkung die lit. d Anwendung findet. Betroffen ist der Fall der nach § 20 Abs. 4 Z 2 UmgrStG möglichen Up-stream-Einbringung in die Mutterkörperschaft und das damit verbundene Zusammentreffen einer teilwertberichtigten Beteiligung und dem Vermögen, das die Teilwertberichtigung ausgelöst hat.

Zu Art. 6 Z 11 und 12 (§ 24 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1 Z 3 UmgrStG):

Siehe die Erläuterungen zu Z 7 lit. a.

Zu Art. 6 Z 13 und 14 (§ 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 UmgrStG):

Zur Einführung der Rückwirkungsfiktion hinsichtlich des Anteilstausches siehe die Erläuterungen zu Z 3. Dem § 5 und dem § 37 Abs. 2 entsprechend soll auch in § 36 die Fristenregel verankert werden. Die Rückwirkungsfiktion erstreckt sich auch auf den Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gemäß § 37.

Zu Art. 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 3a Abs. 10 Z 7 UStG 1994):

Durch die Neuregelung sollen die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 genannten Leistungen in den Katalog der Empfängerortleistungen einbezogen werden, wodurch dem EuGH-Urteil C-8/03 entsprochen wird.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994):

Durch die Änderung soll dem EuGH-Urteil C-169/04 Rechnung getragen werden, wonach die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden kann. Es kann daher nunmehr auch die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter unter die Befreiung fallen. Auf die Verwaltung von nach der österreichischen Gesetzgebung errichteten Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter ist die Befreiung nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung weiterhin anwendbar.

Zu Art. 7 Z 3 und 4 (§ 7 Abs. 5 und 6 UStG 1994):

Im Rahmen des neu geschaffenen Export Control System wird für Ausfuhranmeldungen im Datenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle anstelle der schriftlichen Anmeldung in der Ausfuhr (Exemplar 3 des Einheitspapiers) ein Ausfuhrbegleitdokument erstellt. In diesem Fall wird der Ausgang der Ware mittels Ausfuhranzeige von der Ausfuhrzollstelle bestätigt, und zwar entweder schriftlich, wenn die Ausfuhranmeldung schriftlich erfolgte oder durch elektronische Übermittlung der Ausfuhranzeige an den Anmelder, wenn die Ausfuhranmeldung elektronisch erfolgte. Diese ab 1. Juli 2007 neue Form der Ausgangsbestätigung soll nunmehr ebenfalls als umsatzsteuerrechtlicher Ausfuhrnachweis anerkannt werden.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994):

Durch die Einschränkung der Begünstigung auf die „sonstigen Leistungen“ wird dem Art. 98 in Verbindung mit Anhang III Z 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entsprochen, wonach nur mehr Dienstleistungen (entspricht den sonstigen Leistungen nach der Systematik des österreichischen Umsatzsteuergesetzes) im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden dürfen. Diese Richtlinienbestimmung ist bis zum 1. Jänner 2008 umzusetzen (siehe Artikel 412 dieser Richtlinie). Nach der Vorgängerrichtlinie (6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG) konnte für „Leistungen“ generell (entspricht den Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz) im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung der ermäßigte Steuersatz vorgesehen werden. Für die Leistungen der Müll- und Abwasserbeseitigung und die damit verbundenen unselbständigen Nebenleistungen kommt unverändert der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 10 Abs. 4 UStG 1994):

Durch die Anhebung des Steuersatzes von 16% auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze soll eine Anpassung an die Steuersatzanhebung in Deutschland erfolgen.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 11 Abs. 1a UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d) im Bereich der Rechnungslegung.

Zu Art. 7 Z 8 (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d), die den Vorsteuerabzug für die übergegangene Steuer gewährleistet.

Zu Art. 7 Z 9 (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d) im Bereich der Aufzeichnungspflichten.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 19 Abs. 1d UStG 1994):

Für den Bereich der Umsätze im Zusammenhang mit Alteisen und Schrott soll der Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vorgesehen werden, wie dies nach Art. 199 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Anhang VI der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG möglich ist. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Sicherung des Steueraufkommens, wie eine solche zB auch schon bei den Bauleistungen besteht. Seitens der Finanzverwaltung wurden zahlreiche Fälle aufgegriffen, in denen bei der Lieferung von Alteisen und Schrott zwar vom Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug geltend gemacht, die korrespondierende Umsatzsteuer vom liefernden Unternehmer jedoch nicht abgeführt wurde und dieser Unternehmer auch nicht mehr aufgegriffen werden konnte.

In § 19 Abs. 1d UStG 1994 wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. In der in der Folge zu erlassenden Verordnung soll der Kreis der Umsätze, die vom Übergang der Steuerschuld erfasst werden soll, zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeit möglichst genau umschrieben werden.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 28 Abs. 10b UStG 1994):

Es erfolgt die Umsetzung der Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. In den Art. 405 bis 411 dieser Richtlinie werden diese Übergangsregelungen allgemein für Beitritte zur Europäischen Union gefasst, sodass nicht mehr jeder Neubeitritt eine eigene Regelung erforderlich macht.

Inhaltlich entspricht die Regelung der Bestimmung des § 28 Abs. 10a UStG 1994, die jedoch nur auf die Neubeitritte zur EU mit 1. Mai 2004 abgestellt war. Die Neuregelung gilt auch bereits für die Beitritte Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007.

In § 28 Abs. 10b Z 1 und 2 UStG 1994 wird normiert, dass zollrechtliche Nichterhebungsverfahren (insbesondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Freizonenregelung, Zolllagerregelung, aktiver Veredlungsverkehr) sowie zollrechtliche Versandverfahren, unter die Gegenstände vor dem EU-Beitritt gestellt waren, auch nach dem Beitritt des neuen Mitgliedstaates weiter gelten.

In § 28 Abs. 10b Z 3 UStG 1994 wird das Verlassen des jeweiligen Verfahrens als Einfuhr fingiert, sofern das Verlassen im Inland stattfindet. Ohne diese Regelung könnte ein Gegenstand, der aus einem neuen Mitgliedstaat stammt, ohne Mehrwertsteuerbelastung im Inland verbleiben, da der grundsätzliche Einfuhrtatbestand für Einfuhren aus einem neuen Mitgliedstaat ab dem Beitritt nicht mehr greift.

Beispiel: Ein am 1. Dezember 2006 von Rumänien nach Österreich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben verbrachter Gegenstand verlässt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Österreich am 1. Mai 2007. Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt.

§ 28 Abs. 10b Z 4 UStG 1994 behandelt insbesondere den Sonderfall, dass Gegenstände vor dem Beitrittsstichtag aus einem neuen Mitgliedstaat steuerfrei nach Österreich geliefert werden und erst ab dem Beitrittsstichtag nach Österreich gelangen. Auch in diesem Fall muss fiktiv eine Einfuhr angenommen werden, da der Gegenstand ansonsten ohne Mehrwertsteuerbelastung im Inland verwendet werden könnte.

§ 28 Abs. 10b Z 5 UStG 1994 normiert Ausnahmen von der Besteuerung entweder weil der Gegenstand nicht im Inland bzw. in der Gemeinschaft verbleibt oder aus Bagatellgründen.

Zu Art. 7 Z 13 (Z 20 der Anlage UStG 1994):

Es erfolgt eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifarische und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Eine materiell-rechtliche Änderung hinsichtlich der in der Z 20 der Anlage erfassten Waren ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 7 Z 14 (Z 30 der Anlage UStG 1994):

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 161/2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007, S. 5, ergibt sich, dass fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, die andere Zusätze als solche von Früchten, Nüssen oder Kakao (und Süßungsmitteln) enthalten, nicht in die Position 0403 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden können. Betroffen sind zB Joghurtgetränke mit Zusatz von Stanolester oder von Aloe Vera. Diese Joghurtgetränke fallen daher in die Position 2202 der KN. Die österreichische Verwaltung ist hingegen bisher davon ausgegangen, dass diese Getränke unter die Position 0403 der KN fallen, weshalb die Position 0403 der KN in der der Z 30 der Anlage nicht angeführt war.

Nach der Konzeption der in der Z 30 der Anlage erfassten, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Milchmischgetränke sollten jedoch auch Joghurtgetränke (und andere Milchgetränke) mit anderen Zusätzen als Früchten, Nüssen oder Kakao (insbesondere verschiedene andere Pflanzenteile) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da für eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine sachliche Rechtfertigung besteht. Lediglich der Zusatz von Kaffee und Tee darf nicht erlaubt sein. Dies deshalb, weil Kaffee- und Teegetränke generell dem Normalsteuersatz unterliegen sollen.

Mit der Neuregelung wird daher vorgesehen, dass auch Milcherzeugnisse der Position 0403 der KN in die Z 30 der Anlage aufgenommen werden und überdies eine negative Abgrenzung hinsichtlich der ausgeschlossenen Getränke vorgenommen wird, da laufend neue Milchmischgetränke mit neuen Zusätzen auf den Markt kommen.

Eine Änderung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis tritt durch die Neuregelung nicht ein.

Zu Art. 7 Z 15 (Anhang Art. 1 Abs. 6 UStG 1994):

Durch die neue Definition der verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird dem Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entsprochen. Diese Richtlinienbestimmung ist bis zum 1. Jänner 2008 umzusetzen (siehe Artikel 412 dieser Richtlinie). An die Stelle des Begriffes „Mineralöle“ tritt der Begriff „Energieerzeugnisse“. Hiezu zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks (siehe die derzeit maßgebliche Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom).

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu Art. 8 Z 1, 2 und 3 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und Abs. 1b sowie Abs. 2 Z 2 GebG):

Die Erhöhung der Gebühren für die Erteilung von Durchreise-, Reise- und Sammelvisa (Visa B und C) durch Behörden mit dem Sitz im Inland von 35 Euro auf 60 Euro sowie die Schaffung der Bestimmungen über die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige und der Gebührenbefreiungen erfolgen auf Grund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungsbehörden für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 14a GebG):

Mittels Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen sollen die festen Gebührensätze nach § 14 im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben werden. Die jährliche Kundmachung aller Gebührensätze dient der Rechtssicherheit des Anwenders.

Zu Art. 8 Z 5 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 GebG):

Die Befreiung dient der Erhaltung, Stärkung und weiteren Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich.

Zu Art. 8 Z 6 (§ 37 Abs. 19 GebG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 9 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

Zu Art. 9 Z 1 , 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, 7 und § 3 Abs. 2 MinStG 1995):

Entsprechend dem Regierungsübereinkommen und der Klimaschutzstrategie sollen die Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) angehoben werden. Die Erhöhungen sollen mit 1. Juli 2007 in Kraft treten und betragen bei Benzin 3 Cent je Liter und bei Diesel 5 Cent je Liter.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995):

Beseitigung eines Fehlverweises.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll dem VwGH-Erkenntnis Zl. 2005/16/0172 betreffend die Mineralölsteuerbefreiung für gewerblich verwendete Luftfahrtbetriebsstoffe Rechnung getragen werden.

Zu Art. 9 Z 6 bis 8 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 MinStG 1995):

Die Erstattungsbeträge (Unterschiedsbetrag des Steuersatzes für Gasöl und jenem für gekennzeichnetes Gasöl) für die steuerbegünstigte Verwendung von Gasöl sollen entsprechend der Steuersatzerhöhung angepasst werden.

Zu Art. 9 Z 9 (§ 24 Abs. 1 MinStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und zur Hintanhaltung einer systemwidrigen Versteuerung von Mineralölen, Kraftstoffen und Heizstoffen zu einem niedrigeren Steuersatz als jenem, zu dem sie auf Grund ihrer tatsächlichen Verwendung zu versteuern sind.

Zu Art. 9 Z 10 (§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995):

Durch diese Änderung soll der diesbezüglichen EU-Rechtsgrundlage des Art. 21 Abs. 6 lit. c der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) Rechnung getragen werden. Das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren soll dann nicht als Mineralölherstellung gelten, wenn die Gesamtsumme der für die eingesetzten Komponenten entrichteten Mineralölsteuerbeträge insgesamt nicht niedriger ist als jener Mineralölsteuerbetrag, mit dem das entstandene Gemisch belastet wäre. Erfolgt das Mischen erst im Hauptbehälter eines Fahrzeuges, dann ist dieser Vorgang nicht steuerpflichtig.

Zu Art. 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

Zu Art. 10 Z 1 und 2 (§ 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991):

Auf Grund der Beseitigung der gewerblichen Vermietung als Tatbestand und der Herausnahme der Lieferung von Vorführkraftfahrzeugen als nicht steuerbarer Vorgang ist sowohl die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Vermietung als auch die Verwendung als Vorführkraftfahrzeug steuerbar.

Zu Art. 10 Z 3 (§ 1 Z 3 NoVAG 1991):

Anpassung auf Grund der Umstellung der Steuersystematik betreffend Vorführkraftfahrzeuge. Darüber hinaus auch Klarstellung, dass auch im Falle einer Vergütung gemäß § 12a beim Reimport Steuerpflicht entsteht.

Zu Art. 10 Z 4 und 5 (§ 1 Z 4 und § 1 letzter Satz NoVAG 1991):

Da Vorführkraftfahrzeuge nunmehr unter die Befreiungen des § 3 Z 3 fallen, ist eine gesonderte Erwähnung in § 1 Z 4 nicht mehr erforderlich.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind die Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Zollausschlussgebiete mehr; sie haben jedoch auf Grund des Staatsvertrages mit der BRD bestimmte Sonderregelungen beibehalten, sodass eine Umformulierung erforderlich ist.

Zu Art. 10 Z 6 (§ 3 Z 1 letzter Satz NoVAG 1991):

Bei der Befreiung von Ausfuhrlieferungen handelt es sich in der Regel um Neufahrzeuge, die noch nicht zugelassen worden sind. Um eine korrekte Besteuerung im Falle des Reimports zu gewährleisten, ist die Mitteilung der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) an das Finanzamt erforderlich.

Zu Art. 10 Z 7 (§ 3 Z 3 NoVAG 1991):

In den Kreis der befreiten Fahrzeuge werden nunmehr auch Vorführkraftfahrzeuge einbezogen. Mit der Widmung als Vorführkraftfahrzeug entstehen die Steuerschuld und gleichzeitig der Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe. Die Aufzählung der befreiten Fahrzeuge wird zum Zweck der Erhöhung der Übersichtlichkeit in Teilstriche gegliedert.

Zu Art. 10 Z 8 (§ 3 Z 4 lit. d NoVAG 1991):

Durch den Entfall des Steuertatbestandes „gewerbliche Vermietung“ ist die Befreiung der gewerblichen Vermietung für Diplomaten entbehrlich.

Zu Art. 10 Z 9 (§ 4 Z 1 NoVAG 1991):

Durch den Wegfall der gewerblichen Vermietung als Tatbestand entfällt auch der gewerbliche Vermieter als Steuerschuldner.

Zu Art. 10 Z 10 (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991):

Durch den Wegfall der gewerblichen Vermietung als Tatbestand entfällt auch die Entstehung der Steuerschuld bei der gewerblichen Vermietung.

Zu Art. 10 Z 11 und 12 (§ 12 Abs. 2 letzter Satz und § 12a letzter Satz NoVAG 1991):

Da die Motornummer bzw. der Motorcode kein Identifizierungsmerkmal für Fahrzeuge ist und stattdessen die Fahrzeugidentifizierungsnummer verwendet wird, entfällt die Bekanntgabe der Motornummer als Voraussetzung für die Befreiung bzw. Vergütung.

Zu Art. 10 Z 13 (§ 13 Abs. 1 und 2 NoVAG 1991):

In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten (das entspricht der bisherigen Typisierung) Fahrzeuge erfasst. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, kann der Zulassungswerber durch den Nachweis der Entrichtung der NoVA und dem Nachweis, dass für das Fahrzeug keine NoVA-Vergütung beansprucht worden ist, beim Finanzamt die Zulassungssperre aufheben lassen, sodass die steuerlichen Bedenken ausgeräumt sind.

Für Diplomaten gilt nach wie vor als Nachweis gegenüber der Zulassungsstelle die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu Art. 11 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Art. 11 Z 1 (§ 158 Abs. 4a BAO):

Die Finanzverwaltung hat derzeit das Problem, dass die Abgabepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung von Zustelladressänderungen gemäß § 104 BAO nur sehr unregelmäßig nachkommen und der Datenbestand der Finanzverwaltung hinsichtlich aufrechter Abgabestellen daher in vielen Fällen veraltet ist. Durch die periodische Übermittlung der Meldedaten des ZMR soll es der Finanzverwaltung nun möglich sein, ihre Einträge mit den ZMR-Einträgen automatisiert abzugleichen. Eine automatische Adressänderung im Datensystem der Finanzverwaltung ist nicht möglich, da die Abgabestelle nach dem ZustellG nicht notwendigerweise mit der polizeilichen Meldung nach dem MeldeG im ZMR übereinstimmen muss (zB VwGH 25.4.2002, 2001/07/0120; 11.9.1997, 97/15/0106). Findet sich die im Datensystem der Finanzverwaltung angegebene Abgabestelle aber weder unter den gemeldeten Haupt- noch Nebenwohnsitzen des Abgabepflichtigen im ZMR, wird künftig ein Hinweis an den Abgabepflichtigen auf seine Korrekturverpflichtung gemäß § 104 BAO an die ZMR-Adresse übermittelt werden können. Dazu soll es möglich sein, dass das zuständige Finanzamt künftig eine automatisch generierte Liste der Diskrepanzfälle zwischen den übermittelten ZMR-Einträgen und den Einträgen im Datensystem der Finanzverwaltung erhält.

Darüber hinaus kann künftig bei Anträgen auf Familienbeihilfe die Beibringung von schriftlichen Unterlagen wie zB der Geburtsurkunde entfallen, wenn die Kinder bereits im ZMR vermerkt sind.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 214 BAO):

Der Grundsatz, wonach Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, ist im Falle der erfolgten Begründung von Pfandrechten für bestimmte Abgabenforderungen sowohl für den Abgabenschuldner als auch für den Abgabengläubiger von Nachteil.

Dies deshalb, weil durch die zwingende Verrechnung von Gutschriften auf die älteste Abgabenforderung (für welche ein Pfandrecht existiert) und die damit verbundene Aushöhlung des Pfandrechtes bei gleichzeitigem Anwachsen des nicht gesicherten Rückstandes Pfändungen zugunsten des Rückstandszuwachses erforderlich werden, womit für die Finanzverwaltung weiterer Aufwand und für den Abgabenschuldner weitere Kosten (§ 26 AbgEO bzw. Gerichtsgebühren und Kosten nach dem RATG) verbunden sind.

Dies soll durch die vorgesehene Ergänzung des § 214 Abs. 1 BAO vermieden werden.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 229a BAO):

§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm § 68 Abs. 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs. 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a BAO normiert hiefür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung.

Der maßgebende Rückstand ist jener, der gemäß § 229 BAO als Gegenstand eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Gemäß § 231 BAO ausgesetzte Beträge gehören zum Rückstand im Sinn des § 229a BAO. Nicht hiezu gehören Abgabenschuldigkeiten, deren Einbringung gehemmt ist (zB bei Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO oder bei Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO).

Die elektronische Antragstellung (im Wege von FinanzOnline) ist geplant.

Zu Art. 12 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Zu Art. 12 Z 1 (§ 3 Abs. 2 AVOG):

Die zitierten Gesetzesstellen sind in ihrer Stammfassung angeführt. Mit der Änderung soll auf die jeweils geltende Fassung abgestellt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll der gesamte Absatz neu verlautbart werden.

Zu Art. 12 Z 2 und 3 (§ 8 AVOG):

Es soll eine Anpassung der Finanzamtsbezeichnung erfolgen (Finanzamt Wien 1/23).

Betreffend den Verweis auf das Vereinsgesetz ist noch die Fassung aus dem Jahr 1951 angeführt. Es kam jedoch im Jahr 2002 zu einer Neufassung. Im Zuge der Richtigstellung soll auch ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung erfolgen.

Weiters hat aufgrund des UGB eine Anpassung des Verweises auf das HGB zu erfolgen.

Zu Art. 12 Z 4 (§ 15 AVOG):

Die zitierte Gesetzesstelle (Finanzstrafgesetz) ist in ihrer Stammfassung angeführt. Mit der Änderung soll auf die jeweils geltende Fassung abgestellt werden.

Zu Art. 12 Z 5 (§ 17 Abs. 4 AVOG):

Es soll das Stammfassungszitat bei der Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 166/2004) richtig gestellt werden, die im Jahr 2005 erlassene UnternehmensgruppenV aufgenommen werden und die durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, Artikel XVII, Z 8 mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getretene GebührenämterfusionsV nicht mehr angeführt werden.

Zu Art. 13 (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes):

Die Zitierungsänderung trägt der jüngsten Änderung (durch die Richtlinie 2006/98/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 129) der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien Rechnung.

Zu Art. 14 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

Zu Art. 14 Z 1 (§ 9 Abs. 1a ZollR-DG):

§ 9 Abs. 1a enthält ergänzende Regelungen für die Durchführung von Kontrollen und sonstigen Amtshandlungen in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen an zugelassenen Warenorten. Diese ergänzenden Regelungen sollen dann Anwendung finden, wenn die Rechtsvorschriften betreffend Verbote und Beschränkungen keine einschlägigen Regelungen vorsehen.

Zu Art. 14 Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 9 ZollR-DG):

Die bisherige gesetzliche Regelung, nach der Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen grundsätzlich in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz eines Zollamtes darstellen, hat sich für die Abfertigung an zugelassenen Warenorten der Wirtschaftsbeteiligten als unpraktikabel erwiesen, wenn diese zugelassenen Warenorte auf dem Gelände von Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen gelegen sind. Um eine erhöhte Flexibilität bei der Festlegung von Amtsplätzen und/oder zugelassenen Warenorten auf Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen zu erzielen, soll die allgemeine Regelung des bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 1, wonach die Ausdehnung des Amtsplatzes entsprechend den Bedürfnissen des Warenverkehrs individuell festzulegen ist, künftig generell Anwendung finden.

Durch den neu eingefügten § 11 Abs. 9 bzw. die darin dem Bundesminister für Finanzen erteilte Verordnungsermächtigung soll neben den schon bisher zulässigen Fällen von Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes eine flexible Lösung für einzelne Amtshandlungen geschaffen werden, die zwar nicht direkt in Zusammenhang mit einer beantragten Abfertigung stehen, bei denen aber ihre Durchführung außerhalb des Amtsplatzes zweckmäßig erscheint und vom Beteiligten gewünscht wird, wie zB die Erteilung zollamtlicher Bestätigungen.

Zu Art. 14 Z 4 und 7 (§ 20 Abs. 2 Z 3 und § 31 Abs. 1 ZollR-DG):

Die Neufassung des § 20 Abs. 2 Z 3 sowie das Einfügen eines Satzes in § 31 Abs. 1 trägt dem Konzept der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung bzw. der mit ihr verfolgten Regionalisierung Rechnung. Die Kundmachung und Kennzeichnung der Zollstraßen sowie die Einrichtung und Kundmachung von Zollstellen auf Flugplätzen soll künftig den Zollämtern obliegen, was sowohl der Flexibilität als auch der Verwaltungsökonomie dient.

Zu Art. 14 Z 5 (§ 23 Abs. 2a ZollR-DG):

In Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 132 Abs. 1 BAO soll die Aufbewahrungsfrist für Belege und Unterlagen im Falle anhängiger Verfahren über 3 Jahre hinausgehend auf diejenige Dauer erstreckt werden, für die die Unterlagen von Bedeutung sind. Durch diese Regelung bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt (siehe auch § 42).

Zu Art. 14 Z 6 (§ 29 Abs. 4 ZollR-DG):

Der neu eingefügte Abs. 4 stellt klar, dass die im Konzept der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung verankerte Kundmachungspflicht auch für den übertragenen Bereich der Verbote und Beschränkungen gilt. Ebenso wird die Notwendigkeit der Beachtung entsprechender Zulassungskriterien und –verfahren bei der Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen normiert.

Zu Art. 14 Z 8 (§ 34 ZollR-DG):

Die Regelung des § 34 wird im Hinblick auf das gesamte Aufgabengebiet des Zolls, nicht nur im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich allgemeiner gefasst. Abs. 2 ermöglicht analog zu entsprechenden Regelungen im VStG und diversen Materiengesetzen wie zB dem § 83 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz die Einhebung betragsmäßig begrenzter Sicherheiten sowie die Ausstellung von Organstrafmandaten für geringfügige Vergehen durch Zollorgane.

Zu Art. 14 Z 9 (§ 55 Abs. 4 ZollR-DG):

Für die Zustellung von Erledigungen im Informatikverfahren soll eine Zustellfiktion ähnlich dem § 89d Abs. 2 GOG und den Regelungen des ZustellG geschaffen werden.

Zu Art. 14 Z 10 (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG):

Zur Vertretung im Zollverfahren befugt sind gemäß Art. 5 ZK natürliche und juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nationale Sonderreglungen wie beispielsweise die in § 83 BAO geforderte Eigenberechtigung des Vertreters werden daher durch die weitere Vertretungsregelung des Gemeinschaftsrechts verdrängt. Dieses umfassende Vertretungsrecht im Zollverfahren wurde im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht einerseits eingeschränkt durch den in § 38 Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt zur Abgabe von Zollanmeldungen in direkter Vertretung durch einen bestimmten Personenkreis (Spediteure, Frachtführer etc.). Andererseits ermächtigt Art. 5 ZK die Mitgliedstaaten zur Schaffung von abweichenden nationalen Vertretungsregelungen für das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe vor dem Unabhängigen Finanzsenat. Diese Ermächtigung wurde durch § 85c Abs. 8 ausgefüllt, der für das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO als maßgeblich ansieht. Gestützt auf diesen Verweis in § 85c Abs. 8 hat der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Fällen die in § 83 BAO geforderte Eigenberechtigung des Vertreters gefordert und Angehörige der in § 38 Abs. 1 genannten Berufsgruppen als Vertreter abgelehnt. Da es sachgerecht erscheint, dass der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertretungsbefugt ist, soll nunmehr eine ausdrückliche rechtliche Basis dafür geschaffen werden.

Zu Art. 14 Z 11 (§ 99 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG):

Die auf Antrag des Beteiligten durchzuführenden Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes unterliegen der Kostenpflicht, da es sich hierbei nicht um eine Serviceleistung im Rahmen einer Zollabfertigung handelt, sondern um eine gesondert durchzuführende Leistung der Zollbehörde auf Wunsch des jeweiligen Beteiligten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelungen betreffend die Durchführung von Kontrollen im übertragenen Aufgabenbereich am zugelassenen Warenort und die damit allenfalls verbundene Kostenpflicht nach Maßgabe des § 99 sowie die Ergänzung der §§ 11 bzw. 99 zur Ermöglichung der Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes sind grundsätzlich kostenneutral. Sie erfolgen jeweils nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Wirtschaftsbeteiligten, die die dem Bund erwachsenden Personal- und Fahrtkosten für die eingesetzten Beamten zu refundieren haben.

Zu Art. 15 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Zu Art. 15 Z 1, 2 und 5 (§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 des Garantiegesetzes 1977):

Durch diese Änderungen wird die Kompetenz zur Erlassungen von Richtlinien für die Garantievergaben durch die AWS, die bisher von der AWS mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgeübt wurde, direkt auf den Bundesminister für Finanzen übertragen. Dies ermöglicht eine bessere Steuerung des Risikos im Bereich der Haftungsübernahmen, da nunmehr auch das Initiativrecht zur Erlassung und Abänderung dieser Richtlinien beim Bundesminister für Finanzen liegt. Die von der AWS gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 erlassenen Richtlinien bleiben bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung durch den Bundesminister für Finanzen aufrecht.

Zu Art. 15 Z 3 und 4 (§ 1b und § 7 des Garantiegesetzes 1977):

Diese Novellierungsanordnungen enthalten rein technische Bezeichnungskorrekturen.

Zu Art. 15 Z 6 (§ 14a des Garantiegesetzes 1977):

Diese Bestimmung regelt die Kundmachungsvorschrift für die vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien und ist der entsprechenden Bestimmung im KMU-Förderungsgesetz nachgebildet. Neu ist die Verpflichtung der AWS, die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten. Dies soll einen erleichterten Zugang zu dieser Information für die betroffenen Garantiewerber ermöglichen.“

Zu Art. 15 Z 7 (§ 16 Abs. 2 des Garantiegesetzes 1977):

Der neue Absatz 2 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die §§ 1, 11, 14 und 14a.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Allgemeines:

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes setzen immer mehr europäische Länder Initiativen zur Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informations- und Aufbewahrungspflichten. Das entlastet die Unternehmen und ermöglicht ihnen, ihre Ressourcen für produktivitätssteigernde Aktivitäten zu nutzen, zusätzliche Investitionen zu tätigen und damit die Beschäftigung zu steigern. Für die öffentliche Hand ergeben sich wichtige Ansatzpunkte für Verwaltungsreformmaßnahmen. Im Rahmen der Lissabon-Strategie der Europäischen Union sind diese Initiativen wichtige Eckpfeiler zur Steigerung von Wachstum und Beschäftigung.

Die österreichische Bundesregierung hat am 27. April 2006 sowie am 14. Februar 2007 den Beschluss gefasst, die Verwaltungskosten für Unternehmen aus bundes- und EU-rechtlichen Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25 % zu senken und dabei das niederländische Standardkostenmodell anzuwenden. Damit sollen Unternehmen substanziell entlastet werden und der Wirtschaftsstandort Österreich zusätzlich an Attraktivität gewinnen. Der materielle Regelungszweck einer rechtsetzenden Maßnahme wie beispielsweise Schutzinteressen für Bürger und Umwelt wird bei der Anwendung des Standardkostenmodells nicht berührt. Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde vereinbart, die Anwendung des Standardkostenmodells fortzusetzen und auszuweiten sowie die Ergebnisse möglichst schnell umzusetzen.

Seit November 2006 wird eine Basiserhebung aller mit Stichtag 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschriften, die Informationsverpflichtungen enthalten, durchgeführt. Auf Grundlage der Ergebnisse der Basiserhebung sollen ressortspezifische Reduktionsziele und entsprechende Maßnahmenpläne entwickelt werden, die sicherstellen, dass in Summe die 25 % Reduktion der Verwaltungskosten für Unternehmen bis 2010 ereicht werden. Die Aufteilung der Reduktion auf die einzelnen Bundesministerien muss gemäß den internationalen Erfahrungen auf der Grundlage der Basiserhebung vorgenommen werden. Die Setzung eines Gesamtzieles noch vor Abschluss der Basiserhebung entspricht „internationalen besten Praktiken“. Diese Vorgangsweise wurde im Übrigen auch auf Europäischer Ebene gewählt; demgemäß hat der Europäische Rat von Brüssel am 8. und 9. März ein 25% Reduktionsziel (im Unterschied zu Österreich jedoch mit einem Zeithorizont bis 2012) beschlossen.

Die Basiserhebung wird gemäß den Bestimmungen des Handbuches „Standardkostenmodell Österreich“, welches auf dem internationalen Handbuch zum Standardkostenmodell sowie den Erfahrungen in den Niederlanden, Dänemark und Großbritannien aufbaut, durchgeführt. Das Standardkostenmodell ist kein statisches Modell, sondern wird mit zunehmender – nationaler und internationaler - Anwendungserfahrung weiter entwickelt werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf des § 14a soll die Verpflichtung des jeweils zuständigen Bundesministers vorgesehen werden, für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die Folgekosten für Unternehmen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten.

Weiters sieht der Novellierungartikel vor, dass Bundesausgaben im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen im Sinne einer Vereinheitlichung – wie  andere Ausbildungsverhältnisse auch - ebenfalls bei den Sachausgaben verrechnet werden sollen.

.Finanzielle Auswirkungen:

Die in § 14a Abs. 1 des Entwurfes vorgesehene Pflicht der Bundesminister, die sich aus Informationsverpflichtungen ergebenden Verwaltungskosten für Unternehmen darzustellen, verursacht zwar einen geringen, nicht näher bezifferbaren administrativen Mehraufwand beim Bund. Dieser sollte aber durch positive Effekte im Bundeshaushalt (zumindest) kompensiert werden:

Geringere Verwaltungskosten für Unternehmen werden – gemäß den internationalen Erfahrungen - auch einen geringeren Verwaltungsaufwand innerhalb der Verwaltung bewirken. Eine Quantifizierung wird erst im Rahmen konkreter Maßnahmen oder deren Planung möglich sein.

Durch die Maßnahmen zur Senkung der Verwaltungskosten um 25 % bis 2010 wird weiters ein positiver Wachstumseffekt ausgelöst, der zu Mehreinnahmen im Bundeshaushalt führt.

Die Änderungen in Z 2 haben keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlagen:

Art. 51 Abs. 6 B-VG.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 14a):

Die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Informationsverpflichtungen, die auf Rechtsnormen des Bundes oder der EU zurückzuführen sind, führen zu Verwaltungskosten für die Unternehmen Österreichs. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreichs sollen die Verwaltungskosten der Unternehmen bis 2010 um 25 % reduziert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll bei neuen Bundesgesetzen, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art überprüft werden, ob und in welchem Ausmaß die darin enthaltenen Informationsverpflichtungen zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Unternehmen führen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nachvollziehbar darzustellen und zu dokumentieren.

Der Bundesminister für Finanzen hat dazu insbesondere auf Basis des Handbuches „Standardkostenmodell Österreich“ nähere Richtlinien zu verordnen. Darin sind insbesondere Regelungen zu Informationsverpflichtungen, zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen sowie zur Unternehmereigenschaft (möglichst analog zu Begriffsdefinitionen in anderen Gesetzen) festzulegen.

Erfasst werden sollen Informationsverpflichtungen, die sich aufgrund von Bundesgesetzen, Verordnungen oder Maßnahmen grundsätzlicher Art ergeben. Die näheren Regelungen, was unter Maßnahmen grundsätzlicher Art zu verstehen ist (z.B. Erlässe), werden in den Richtlinien gemäß § 14a Abs. 2 diese Entwurfes vorzusehen sein.

Gemäß dem Handbuch „Standardkostenmodell Österreich“ ist eine Informationsverpflichtung die Pflicht, Informationen zusammenzustellen bzw. bereitzuhalten und diese unaufgefordert oder auf Verlangen einer Behörde, einer Institution oder Person (z.B. Verbraucher) zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Akt handelt, der vom Unternehmen selbst ausgelöst wird und/oder freiwillig (z.B. Förderansuchen) erfolgt oder ob sich das Unternehmen der Informationsverpflichtung nicht entziehen kann, ohne rechtswidrig zu handeln.

Um derartige Informationsverpflichtungen erfüllen zu können, werden von Unternehmen Zeit und Ressourcen eingesetzt. Der damit verbundene Zeit- und Ressourceneinsatz wird mit dem Standardkostenmodell analysiert und bewertet und ergibt die Verwaltungskosten für Unternehmen aus der einzelnen Informationsverpflichtung.

Seit der EU-Mitgliedschaft Österreichs werden wesentliche Kompetenzen zur Rechtsetzung durch die Gemeinschaft wahrgenommen. Die Verpflichtung zur Berechnung der Verwaltungskosten gilt auch für rechtsetzende Maßnahmen der Gemeinschaft, insoweit sie mittels nationalem Umsetzungsakt in Kraft gesetzt werden. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der nationalen Umsetzung.

Zu Art. 16 Z 2 (§ 20 Abs. 3):

Durch die Neuformulierung des § 20 Abs. 3 2. Satz soll die haushaltsrechtliche Darstellung der Lehrverhältnisse jener der sonstigen Ausbildungsverhältnisse (z.B. Verwaltungspraktikanten, Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten) angeglichen werden und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem keine gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Weiterverwendungspflicht („Behaltefrist“) mehr besteht. Künftig sollen daher auch Lehrverhältnisse bei den Sachausgaben dargestellt bzw. abgerechnet werden.

Die vorgenommene Zusammenfassung der – inhaltlich eine Gruppe bildenden – Ausbildungsverhältnisse auch auf haushaltsrechtlicher Ebene ermöglicht eine sachgerechtere Darstellung im Berichtswesen der Personalabrechnung und damit im Personalcontrolling.

Weiters wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 4“ auf „§ 16 Abs. 1 Z 6“ redaktionell berichtigt.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Zu Art. 17 Z 1 (§ 2 Abs. 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Die ÖBFA ist derzeit gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes ermächtigt, sich gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Weiters können sich Gemeinden und Gemeindeverbände in Finanzierungsfragen durch die ÖBFA beraten lassen. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage können diese Leistungen nur bei Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erbracht werden, nicht auch jedoch für andere Teilsektoren des Sektors Staat gemäß ESVG 95 (z.B. Länder, Sozialversicherungsträger) und deren Rechtsträger.

Durch die Änderung in § 2 Abs. 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes soll die Möglichkeit eröffnet werden, das spezifische Fachwissen der ÖBFA insbesondere im Zusammenhang mit Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling öffentlicher Haushalte auch für die übrigen Teilsektoren des Sektors Staat und – unter bestimmten Voraussetzungen – für deren Rechtsträger (auch wenn sie nicht zum Sektor Staat im Sinne des ESVG 95 gehören) nach Befassung und Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nutzbar zu machen, indem die ÖBFA fakultativ zur Beratung herangezogen werden kann.

Zu Art. 17 Z 2 (§ 9 des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Gem. § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes können für Rechtsträger Mittel aufgenommen und in Form von Darlehen an diese weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang sind in der Vergangenheit immer wieder Unklarheiten zur Auslegung von § 9 des Bundesfinanzierungsgesetzes in Bezug auf die Gebührenbefreiung dieser Rechtsgeschäfte aufgetreten.

Zur Vermeidung jeglicher Unklarheiten soll durch die vorgeschlagene Änderung von § 9 des Bundesfinanzierungsgesetzes die sachliche Gebührenbefreiung der Durchführung der Aufgaben bzw. der damit verbundenen Rechtsgeschäfte gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes klar zum Ausdruck kommen; d.h. es ist der Rechtsvorgang selbst von den Gebühren befreit und keiner der Vertragspartner kann zur Gebührenentrichtung herangezogen werden.

Zum 3. Abschnitt (Familie und Gesundheit)

Zu Art. 18 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Allgemeines:

Wie bereits im Allgemeinen Teil dargestellt, sollen auch in den Jahren 2007 und 2008

–      die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden und

-       für Studienförderungsmaßnahmen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

In den Jahren 2007 und 2008 ergeben sich

-       durch den Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 20 Millionen €;

-       durch die Bereitstellung von Mitteln für Studienförderungsmaßnahmen Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 14 535 000 €.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, …“).

Zu Art. 18 Z 1 (§ 39g FLAG):

Für Angelegenheiten der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ist inhaltlich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Mangels nachgeordneter Behörden muss sich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Vollziehung der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich der Finanzverwaltung bedienen. Wie in den Jahren 2001 bis 2006 soll auch für die Jahre 2007 und 2008 eine diesbezügliche Vergütungsverpflichtung festgelegt werden. Demnach soll aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein entsprechender Kostenersatz (Personal- und Sachaufwand einschließlich der Betreuung und Weiterentwicklung des automationsunterstützten Verfahrens) in Höhe von jeweils 20 Millionen € geleistet werden.

Zu Art. 18 Z 2 (§ 39h FLAG):

Auf Grund der Einführung von Studiengebühren wurden zur Vermeidung von Härtefällen Studienförderungsmaßnahmen verbreitert; dafür wurden für die Jahre 2002 bis 2006 Mittel in Höhe von jeweils 14 535 000 € bereit gestellt. Der gleiche Kostenersatz soll auch in den Jahren 2007 und 2008 geleistet werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Allgemeines:

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen in der Praxis auftretende Probleme beseitigt und eine Sicherstellung der Einnahmen der öffentlichen Hand für die Kontrolltätigkeit im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung herbeigeführt werden.

Die Aufrechterhaltung des Niveaus der amtlichen Kontrolle, welche den Vorgaben und Anforderungen der am 1.1.2006 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu entsprechen hat, kann nicht länger ohne Einhebung eines Kostenbeitrages beim Unternehmer gemäß LMSVG gewährleistet werden. Gemäß Art. 26 ff. der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten einheben, die durch amtliche Kontrollen entstehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Zuge der amtlichen Kontrollen werden im Laufe einer definierten Zeitspanne alle Betriebe abhängig vom mit dem jeweiligen Betrieb verbundenen Risiko kontrolliert.

Im Jahresbericht 2005 (Daten aus den Bundesländern) wurden 139.189 Betriebe gemäß LMSVG gemeldet, die der amtlichen Kontrolle unterliegen. Darin ist ein Großteil der Betriebe, die ausschließlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, nicht enthalten. Derzeit gibt es rund 190.000 Primärproduzenten. Für die Abschätzung wird daher von rund 330.000 Betrieben ausgegangen.

Der Aufwand für den Geschäftsbereich „Lebensmitteluntersuchung“ der AGES aus der Basisfinanzierung wird von der Geschäftsführung für das Jahr 2006 mit 16.247.000 € beziffert.

Der Anteil der Proben für die AGES österreichweit beträgt aus den Daten des Jahresberichtes 2005 (mit der Annahme, dass 50% der amtlichen Proben aus Wien von der Landesuntersuchungsanstalt Wien erledigt werden) gerundet 66%. Das ergibt einen Aufwand für die Untersuchung und Begutachtung österreichweit von 24.000.000 €.

Aus diesen Daten ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von 160 € pro Betrieb für die Untersuchung und Begutachtung, der nicht der Primärproduktion zugerechnet wird. Die Finanzierung der Rückstandskontrolluntersuchungen, die sich auf die Primärproduzenten beziehen, ergibt sich aus der Verordnung gemäß § 64 LMSVG; jene Produzenten können daher nicht doppelt belastet werden (Schlachthöfe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Molkereien, Eierpackstellen und somit indirekt die Primärproduzenten).

Dem Wert von 160 € ist ein Betrag von 27 € für die Einhebung der Gebühr durch den Landeshauptmann hinzuzurechnen, welcher laut LMSVG-AbgabenV dem festgesetzten Aufwand für ein Aufsichtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Werktagen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr entspricht.

Gemäß dem Mehrjährigen Integrierten Kontrollplan werden auf Basis des RIK (Risikobasierter integrierter Kontrollplan) Betriebe in neun Risikokategorien unterteilt, wobei Betriebe den Risikobereichen 3 bis 9 zuzuordnen sind (= 6 Kategorien).

Nimmt man an, dass die Differenzen im Aufwand der amtlichen Kontrolle zwischen den einzelnen Betriebsrisikokategorien linear sind und der durchschnittliche Aufwand bei der mittleren Kategorie 6 liegt, kommt folgendes Berechnungsmodell zur Anwendung:

Risikokategorie 6 entspricht dem durchschnittlichen Gesamtaufwand inklusive Verwaltungsaufwand seitens der Länder = x

Risikokategorie 3 = Gesamtaufwand x/4;

Risikokategorie                                                                                                                          Gebühr [€]    
       3              ................................................................................................................x/4       
       4              ..........................................................................................................(x/4)*2      
       5              ..........................................................................................................(x/4)*3      
       6              ...........................................................................................................x
       7              ..........................................................................................................(x/4)*5      
       8              ..........................................................................................................(x/4)*6      
       9              ..........................................................................................................(x/4)*7.

Damit ist sichergestellt, dass kleine Betriebe nicht unverhältnismäßig belastet werden, weil sich das mit dem Betrieb verbundene Risiko auch nach Größe, Umsatz und Kundenfrequenz differenzieren lässt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagene Regelung bringt eine Belastung von Unternehmern mit sich, ausgenommen jener im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Rückstandskontrolle. Letztere haben jetzt schon Gebühren zu entrichten. Dadurch wird ein Beitrag zur Sicherstellung der amtlichen Kontrolle geleistet. Deren Wirksamkeit trägt dazu bei, den Wirtschaftsstandort Österreich zu unterstützen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Zu Art. 19 Z 1 (§ 3 Z 9 erster Absatz LMSVG):

Der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 3 Z 9 LMSVG ist im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu erweitern, um auch weiterhin Wasserversorgungsanlagen erfassen zu können, bei denen nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden kann, bei denen jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliegt. Ein Widerspuch zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt nicht vor, da diese das Wasser erst ab der Stelle der Einhaltung gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/83/EG erfasst. Eine Ausnahme gilt für Wasserversorgungsanlagen im Familienverband.

Zu Art. 19 Z 2 (§ 3 Z 9 zweiter Absatz LMSVG):

Die Änderung dient der Klarstellung im Hinblick auf § 98 Abs. 1 LMSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2006.

Zu Art. 19 Z 3 (§ 8 Abs. 1 LMSVG):

Die Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006) sieht eine obligatorische Meldung für Säuglingsanfangsnahrung vor (siehe Artikel 9 der Richtlinie 2006/141/EG).

Die Änderung des § 8 Abs. 1 LMSVG trägt diesem Erfordernis Rechnung.

Zu Art. 19 Z 4 (§ 23 Abs. 1 LMSVG):

Mit dieser Ergänzung von § 23 Abs. 1 LMSVG wird in jenen Fällen von Antrags- und Meldeverfahren, bei denen die Bundesministerin tätig wird und zu deren Durchführung eine Bewertung der Agentur erforderlich ist (siehe dazu auch § 23 Abs. 2 LMSVG), die direkte Kostenentrichtung an die Agentur vorgesehen.

Zu Art. 19 Z 5 (§ 29 Abs. 2 Z 2 LMSVG):

Die Änderung dient der Einheitlichkeit der Bestimmung. Auch an dieser Stelle soll das Wort „Weiterbildung“ verwendet werden.

Zu Art. 19 Z 6 (§ 45 Abs. 11 und 12 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 45 Abs. 11 ist inhaltlich ident mit § 45 Abs. 10. § 45 Abs. 12 sollte bereits bei der Novelle BGBl. I Nr. 136/2006 gestrichen werden, da sich die Verpflichtung der Kostentragung durch die Wirtschaftsteilnehmer aus den genannten EG-Verordnungen ergibt, konkret aus Art. 15 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist die Streichung unterblieben.

Zu Art. 19 Z 7 (§ 61 Abs. 1 Z 2 und 3 LMSVG):

Diese Bestimmung ist auf Grund von § 61 Abs. 4, welcher durch diesen Gesetzesentwurf normiert wird, gegenstandslos und daher aufzuheben.

Zu Art. 19 Z 8 (§ 61 Abs. 4 und 5 LMSVG):

Derzeit werden gemäß dem Mehrjährigen Integrierten Kontrollplan auf Basis des RIK (Risikobasierter Integrierter Kontrollplan), welchen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugrundeliegt, Betriebe in neun Risikokategorien unterteilt. Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen. Betriebe müssen jährlich eine Gebühr abhängig vom Risiko ihres Betriebes entrichten, in welcher ein Betrag von 27 € für die Einhebung enthalten ist. Die Festsetzung dieses Betrages entspricht dem nach der Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), BGBl. II Nr. 381/2006, festgesetzten Aufwand für ein Aufsichtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Werktagen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.

Ausgenommen von diesem Gebührenmodell sind jene Betriebe, die bereits aufgrund einer nach § 64 erlassenen Verordnung Gebühren entrichten müssen (d.s. Schlachthöfe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Molkereien, Eierpackstellen und somit indirekt die Primärproduzenten).

Auch hier gilt § 61 Abs. 2, wonach die Gebühr von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben ist und jener Gebietskörperschaft zufließt, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Allerdings sind die Kosten für Untersuchung und Begutachtung der jeweiligen Untersuchungsanstalt nach dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.

Zu Art. 19 Z 9 (§ 62 Abs. 1 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Art. 19 Z 10 (§ 64 Abs. 3 LMSVG):

Die Gebühren für die Untersuchungen sind den Ländern und Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 F-VG überlassene Bundesabgaben, wobei die Überlassung gemäß § 7 Abs. 3 F-VG näher geregelt wurde. Mit diesem Passus in der Grundsatzbestimmung soll klargestellt werden, dass die Vornahme der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen, bei denen bereits durch die Bereitstellung der Untersuchungsorgane ein Kostenaufwand entsteht, an den Erlag eines entsprechenden Vorschusses gebunden werden kann.

Zu Art. 19 Z 11 (§ 64 Abs. 5 LMSVG):

Es wird klargestellt, dass der Landeshauptmann bezüglich Aus- und Weiterbildung nur jene Kosten zu tragen hat, die gemäß § 29 LMSVG auch tatsächlich erforderlich sind, wobei als Ausbildung keinesfalls das Studium angesehen werden kann.

Zu Art. 19 Z 12 (§ 67 Abs. 2 LMSVG):

Der Partei ist das Untersuchungszeugnis jedenfalls auszuhändigen.

Zu Art. 19 Z 13 (§ 80 Abs. 2 lit. b LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 19 Z 14 (§ 95 Abs. 13 und 14 LMSVG):

Mit 1. Jänner 2008 tritt die Bestimmung bzgl. der obligatorischen Meldung für Säuglingsanfangsnahrung in Kraft (siehe Artikel 18 der Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG, ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).

Mit 1. Jänner 2009 treten die Kostenpflicht für amtliche Kontrollen abhängig vom mit der Betriebsart verbundenen Risiko sowie der Anspruch der Partei auf Aushändigung von Befund und Gutachten in Kraft.

Zu Art. 19 Z 15 (§ 107 Z 11 LMSVG):

Die Übernahme der obligatorischen Meldung für Säuglingsanfangsnahrung im neugefassten § 8 Abs. 1 LMSVG stellt eine Teilumsetzung der Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006) dar.

Zu Art. 19 Z 16 (§ 108 Z 7 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung..

Zum 4. Abschnitt – Bildung, Kultur und Sport

Zu Art. 20 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Allgemeines:

Das Schülerbeihilfengesetz wurde seit seiner Erlassung im Jahre 1971 regelmäßig novelliert, um im Sinne der Zielsetzung des Schülerbeihilfengesetzes (Abbau sozialer und regionaler Bildungsschranken) den Standard und den Wirkungsgrad der Beihilfen trotz Änderungen im Bereich der Lebenshaltungskosten und der Einkommenssituation möglichst gleich zu halten. Die letzte wertbezogene Anpassung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/1999 vorgenommen.

Der nationale Verbraucherpreisindex ist seit dem Jahr 2000 um insgesamt rd. 15% (Quellen: Bundesanstalt „Statistik Österreich“, WKÖ; die Anstiege in den einzelnen Jahren gegenüber dem Jahr 1999 betragen: 2000: 2,33%, 2001: 5,06%, 2002: 6,91%, 2003: 8,37%, 2004: 10,60%, 2005: 13,23%; 2006: 14,88%; es wurde kaufmännisch gerundet) gestiegen, weshalb die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe bzw. die Fahrtkostenbeihilfe sowie die Parameter für die Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe entsprechend der Geldwertentwicklung anzupassen sind. Durch Valorisierung der Faktoren für die Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe soll eine Ausweitung des Bezieherkreises bewirkt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Maßnahmen werden mit Wirksamwerden gegenüber dem Schuljahr 2005/06 Mehraufwendungen in der Höhe von zirka 2,380 Mio. € im Finanzjahr 2007 und 11,9 Mio. € ab dem Finanzjahr 2008 zur Folge haben.

Mit dem Gesetzesvorhaben ist keine finanzielle Mehrbelastung anderer Gebietskörperschaften verbunden.

Die Kostenberechnungen unter Zugrundelegung des gänzlichen Datenbestandes aus dem Schuljahr 2005/06 ergeben im Einzelnen Folgendes:

1. Ausgangssituation Schuljahr 2005/06

 

 

Schulbeihilfe

Heimbeihilfe

Schul- und Heimbeihilfe

Summe

Zahl der Beihilfenbezieher

18 101

4 447

6 758

29 306

Ausbezahlte Beträge

14 081 742 €

4 695 680 €

12 640 679 €

31 418 101 €

Ausgehend von der Anzahl der Beihilfenbezieher (29 306) und der tatsächlich ausbezahlten Beihilfen im Schuljahr 2005/2006 ergibt sich zunächst ein Beihilfenvolumen von rund 31,42 Mio. €. Zuzüglich der in der Höhe von rund 1,68 Mio. € „händisch vergebenen Mittel“, welche die besondere Schulbeihilfe inkludieren, ergibt sich ein Gesamtausgabenvolumen von rund 33,10  Mio. € im Schuljahr 2005/2006.

Die durchschnittliche Beihilfenhöhe im Schuljahr 2005/2006 stellt sich wie folgt dar:

 

 

Schulbeihilfe

Heimbeihilfe

Schul- und Heimbeihilfe

Durchschnittliche Beihilfenhöhe

778 €

1 056 €

1 870 €

2. Modellrechnung Finanzjahre 2007 ff

Auf Grundlage einer programmtechnischen Prognoserechnung seitens der BRZ-GmbH basierend auf der vorläufigen Annahme einer gleichbleibenden Anzahl von Beihilfenbeziehern sowie unter Zugrundelegung der valorisierten Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe bzw. Fahrtkostenbeihilfe sowie der valorisierten Parameter für die Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe ergibt sich einschließlich der „händisch zu vergebenden Mittel“ ein schuljahresbezogenes Beihilfenvolumen von 43 535 947 €. Mit der Veränderung der Einkommensgrenzen ist eine Ausweitung des Bezieherkreises um 10% im Vergleich zur Gesamtzahl der positiven Bescheide im Schuljahr 2005/2006 (2 632 zusätzlich positive Bescheide) verbunden, die mit 820 198 € zu beziffern ist. Bezogen auf ein Schuljahr ergibt die Prognoserechnung einen Gesamtaufwand für Schul- und Heimbeihilfen in der Höhe von 44 356 145 € (+34%) bzw. einen Mehraufwand von 11 254 544 € gegenüber dem Schuljahr 2005/2006.

Ausgehend von einem Jahreserfolg von 35 000 000 € und einem beabsichtigten In-Kraft-Treten mit 1. September 2007 ergibt eine finanzjahresbezogene Betrachtung beim VA-Ansatz 1/12207 mit der Annahme einer 34%-igen Steigerung einen Mehraufwand von ca. 2,380 Mio. € im Finanzjahr 2007 und 11,900 Mio. € ab dem Finanzjahr 2008 ff gegenüber dem Erfolg 2006. Im Hinblick auf das beabsichtigte In-Kraft-Treten mit 1. September 2007 wird auf Basis der Erfahrungswerte des Jahres 2006 für die Berechnung des Mehraufwandes für das Finanzjahr 2007 von einem Fünftel des Mehrbedarfs der folgenden Finanzjahre (11 900 000 €) ausgegangen.

 

 

Gesamtvolumen

Mehraufwand zum Erfolg 2006

Finanzjahr 2007

37 380 000 € 

2 380 000 €

Finanzjahre 2008 ff

46 900 000 € 

11 900 000 €

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen im Bildungswesen, insbesondere durch Abbau sozialer und regionaler Bildungsschranken entfalten grundsätzlich positive Auswirkungen auch auf die Ausbildung der Jugendlichen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Kompetenzgrundlage:

Der vorgesehene Artikel 20 stützt sich hinsichtlich der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf

1.      Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Schüler an den in dieser Bestimmung genannten land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

2.      Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der Schüler an anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

3.      Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schüler an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und

4.      Art. 14 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Schüler an den übrigen Schulen.

Der Regelungsgegenstand unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Zu Art. 20 Z 1 (§ 2 Abs. 5 Z 2 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Es erfolgt eine grammatikalische Berichtigung.

Zu Art. 20 Z 2 (§ 4 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Änderung des § 4 Abs. 4 enthält eine Anhebung des Höchstbetrages, der bei der Feststellung des Einkommens jährlich außer Betracht zu bleiben hat, von 3 634 € auf 4 179 €.

Zu Art. 20 Z 3 bis Z 10 (§ 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, Entfall des § 11 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Valorisierung des Grundbetrages der Schulbeihilfe von 982 € auf rd. 1 130 €, der besonderen Schulbeihilfe und der Erhöhungsbeträge, des Grundbetrages der Heimbeihilfe von 1 200 € auf 1 380 €, der Fahrtkostenbeihilfe, der Erhöhungsbeträge für die Schul- und und Heimbeihilfe erfolgt jeweils im Hinblick auf die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte Kaufkraftentwicklung (Steigerung um 15%) seit dem Jahr 2000.

Da die Höheren Internatsschulen des Bundes mit Erlass der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2003, Zl. 39.680/1-Z8a/03, Ministerialverordnungsblatt Nr. 58/2003, mit Wirksamkeit des Schuljahres 2002/2003 aufgelassen wurden und mit der Novelle des Schulorganisations­gesetzes, BGBl. I Nr. 20/2006, die einschlägige Bestimmung (§ 38) außer Kraft getreten ist, soll dieser Entwicklung auch im Schülerbeihilfengesetz Rechnung getragen werden, weshalb § 11 Abs. 1 Z 2 ersatzlos entfallen soll. Damit wird der bestehenden Vollzugspraxis seit der Überführung der Höheren Internatsschulen des Bundes in eine „Normalform“ der allgemein bildenden höheren Schule entsprochen.

Zu Art. 20 Z 11 bis Z 13 (§ 12 Abs. 5 Z 2, § 12 Abs. 6 erster Satz, § 12 Abs. 8 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Anpassung der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) entsprechend der Geldwert- und Einkommensentwicklung soll Familien mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf Beihilfe gewähren.

Zu Art. 20 Z 14 bis Z 19 (§ 12 Abs. 9 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

In § 12 Abs. 9 werden die Absetzbeträge wie folgt erhöht:

1.      für jede noch nicht schulpflichtige Person von 2 123 € auf rd. 2 442 €,

2.      für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe von 2 595 € auf 2 984 €,

3.      für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe von 3 452 € auf 3 970 €,

4.      für jede Person, die eine weiterführende Schule oder ein Studium besucht, von 4 317  auf rd. 4 966 €,

5.      für jedes erheblich behinderte Kind von 1 745 auf rd. 2 008 €.

Das Einkommen, ab dessen Übersteigen die Absetzbeträge gemäß Abs. 9 Z 1 bis 5 vermindert werden, wird auf 1 447 € erhöht.

Zu Art. 20 Z 20 bis 22 (§ 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

In § 12 Abs. 10 werden die Freibeträge wie folgt angehoben:

-       in Z 1 lit. a von 1 563 € auf 1 797 €,

-       in Z 1 lit. b von 2 217 € auf 2 550 €,

-       in Z 2 von 1 418 € auf 1 631 €.

Zu Art. 20 Z 23 und 24 (§ 13 und § 25 Z 3 und 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 werden Änderungen redaktioneller Natur vorgenommen.

Zu Art. 20 Z 25 (§ 18 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Es erfolgt eine grammatikalische Berichtigung.

Zu Art. 20 Z 26 (§ 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Der Betrag der außerordentlichen Unterstützung wird von 73 € auf 84 € angehoben.

Zu Art. 20 Z 27 (§ 26 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

§ 26 Abs. 10 regelt das In-Kraft-Treten bzw. Außer-Kraft-Treten der einzelnen Bestimmungen. Als grundsätzlicher In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt ist der 1. September 2007 (Beginn des Schul­jahres 2007/2008) vorgesehen; lediglich die Änderungen formaler Natur treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zu Art. 21 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Allgemeines:

Wie bereits erwähnt, sollen die autonomen Universitäten dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, unterworfen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Eventuelle zusätzliche finanzielle Auswirkungen sind aus dem den Universitäten zur Verfügung stehendem Globalbudget zu bedecken.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Art. 21 Z 1 und 2 (§ 15 und § 22 des Universitätsgesetzes 2002):

Mit diesen Bestimmungen wird ein verpflichtendes Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes für die Universitäten eingeführt; gleichzeitig werden die Rektorate verpflichtet, ein Planungs- und Berichterstattungssystem, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet, einzurichten.

Zu Art. 22 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Allgemeines:

Die seit 1998 – mit Ausnahme von Anpassungen auf Grund von Flächenänderungen – unveränderte Basisabgeltung für die Bundesmuseen von 69,733 Mio. Euro und die Basisabgeltung für die Öster­reichische Nationalbibliothek von 20,778 Mio. Euro soll von dem zusammenfassenden Gesamtbetrag von 90,511 Mio. Euro auf 96,511 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2008 erhöht werden, da eine Valorisierung der Basisabgeltung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Damit soll die Erfüllung der Aufgaben der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek im Bereich des Sammelns und Forschens gesichert und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität für das Publikum erreicht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die jährlichen Mehrausgaben betragen ab dem Finanzjahr 2008 6,000 Mio. Euro.

Kompetenzgrundlage:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz stützt sich hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 17 B-VG.

Zu Art. 22 Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Diese Präzisierung vereinfacht die Handhabung jener Angelegenheiten der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek, die allen diesen Institutionen gemeinsam sind und stärkt deren wirtschaftliche Kontrolle. Durch eine derartige Verordnung können beispielsweise Richtlinien betreffend einheitliche Bilanzierung und Kostenrechnung sowie einheitliches Benchmarking und sonstiges einheitliches Berichtswesen gemäß § 8 Abs. 1 und 4 im Bereich der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek festgelegt werden.

Zu Art. 22 Z 3, 4, 6 und 7 (§ 5 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek wird ab dem Finanzjahr 2008 um den Betrag von insgesamt 6,000 Mio. Euro erhöht, da eine Valorisierung gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine Anpassung auf Grund der Kostenentwicklung sowie der Verbreiterung des Angebots seit 1998 erforderlich ist.

Weiters ergibt sich für die Österreichische Nationalbibliothek durch die Novelle des Mediengesetzes eine zusätzliche gesetzliche Aufgabe, deren Erfüllung nicht aus selbst erwirtschafteten Mitteln bedeckt werden kann.

Zu Art. 22 Z 5 (§ 5 Abs. 7 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Durch den Abschluss von Rahmenzielvereinbarungen erfolgt eine Präzisierung des kulturpolitischen Auftrages mit dem Zweck der Absicherung des Bestands und der Aktivitäten der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek. Beim Abschluss der Rahmenzielvereinbarungen werden die in § 1 aufgezählten Einrichtungen von ihren Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern vertreten.

Rahmenzielvereinbarungen sind zivilrechtliche Verträge, welche die aus der Zweckbestimmung des § 4 in Verbindung mit den Museumsordnungen abgeleiteten strategischen Ziele zum Gegenstand haben.

Zu Art. 22 Z 8 bis 10:

Mit diesen Bestimmungen erfolgt die geschlechtergerechte Formulierung und Anpassung der Ministerialbezeichnungen an die mit 1. März 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Art. 22 Z 11 (§ 22 Abs. 3 und 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Zu Art. 23 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Allgemeines:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B‑VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der vorgesehenen Erhöhung der Basisabgeltung sind folgende Mehrausgaben für den Bund zu erwarten:

Ab dem Finanzjahr 2008 5,000 Mio. Euro.

Zu Art. 23 Z 1:

Durch die vorgesehene Ergänzung wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Art. 23 Z 2 bis 4:

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Art. 23 Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 1 BThOG):

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung des § 7 Abs. 4 soll in Hinkunft die Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bühnengesellschaften nicht mehr durch den Bundesminister, sondern unmittelbar durch die Bundestheater-Holding GmbH als Mutter der Bühnengesellschaften erfolgen. Diese Aufgabe soll auch im Aufgabenkatalog der Bundestheater-Holding GmbH der Vollständigkeit halber aufgezählt werden.

Zu Art. 23 Z 6 (§ 4 Abs. 1 Z 4 BThOG):

Die vorgesehene Präzisierung erfolgt auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Bundestheater-Holding GmbH.

Zu Art. 23 Z 7 (§ 7 Abs. 2 BThOG):

Die Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) beträgt seit der Ausgliederung mit 1.9.1999 gemäß § 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG insgesamt 133,645 Mio. € jährlich.

Die Berechnung der Basisabgeltung ging seinerzeit von den Budgetzahlen für den Bundestheaterverband aus, die im Wesentlichen seit dem Budgetjahr 1995 unverändert waren.

Nur durch ein massives Einsparungs- und Rationalisierungsprogramm in allen Bereichen des Bundestheaterkonzerns, besonders aber im Personalbereich, war es möglich, mit unveränderten finanziellen Mitteln 12 Jahre lang das Auslangen zu finden.

Seit der Ausgliederung wurden äußerst maßvolle Gehaltserhöhungen, überwiegend unter den Gehaltsabschlüssen des öffentlichen Dienstes, erzielt. Rechnet man zu den generellen Bezugserhöhungen den durch Biennalvorrückungen entstehenden Struktureffekt, so sind die Bezüge seit der Ausgliederung um rund 20 % gestiegen.

Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass auf Grund von massiven Sparmaßnahmen die Personalkosten jedoch nur um 5,1 % seit der Ausgliederung gestiegen sind.

 

 

1999/00

2000/01

2001/02

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

Personalkosten
in € 1.000

142.205

143.435

143.637

142.762

140.712

145.380

149.444

Personalkosten
in Prozent

100 %

100,9 %

101,0 %

100,4 %

99,0 %

102,2 %

105,1 %

Inflation kumuliert

100 %

102,9 %

104,9 %

106,3 %

108,0 %

110,5 %

112,1 %

Dennoch betragen die Personalkosten derzeit 149,4 Mio. € und liegen damit um rund 15,8 Mio. € über der Basisabgeltung.

Seit dem Geschäftsjahr 2005/2006 weisen die Bühnengesellschaften ein negatives Jahresergebnis auf, das bei der Wiener Staatsoper durch Gewinnvorträge, beim Burgtheater und der Volksoper Wien nur durch – bereits seit dem Geschäftsjahr 2003/2004 laufend erfolgende – Gesellschafterzuschüsse der Bundesthea­ter-Holding aufgefangen werden konnte. Auf Grund der noch bestehenden Gewinnvorträge wird es dem Bundestheaterkonzern im Geschäftsjahr 2006/2007 nochmals gelingen, ausgeglichen zu bilanzieren.

Die Österreichischen Bundestheater benötigen daher ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 eine Erhöhung ihrer Basisabgeltung, wenn der bestehende kulturpolitische Auftrag im bisherigen Ausmaß sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht weiterhin erfüllt werden soll.

Die Erhöhung der Basisabgeltung auf den nunmehr festgelegten Betrag ist daher durch die seit der Ausgliederung gestiegenen unabwendbaren Aufwendungen sachlich begründet.

Zu Art. 23 Z 8 (§ 7 Abs. 4 BThOG):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Art. 23 Z 9 (§ 12 Abs. 3 BThOG):

In der bisherigen Praxis stellt es sich als problematisch heraus, dass sich nach der derzeitigen Rechtslage, entgegen der internationalen Praxis, künstlerische Direktoren einem Ausschreibungsverfahren zu unterziehen haben, selbst wenn auf Grund ihrer ausgezeichneten Leistung eine Wiederbestellung ins Auge gefasst ist. Es soll daher bei der erstmaligen Wiederbestellung von künstlerischen Direktoren der Bühnengesellschaften von einer Ausschreibung Abstand genommen werden können. Diese Regelung gilt nicht für die kaufmännischen Geschäftsführer. Zu bemerken ist, dass nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 bei zeitlich befristeten Funktionen in der Bundesverwaltung (z.B. Sektionsleiter) bei Wiederbestellungen die Ausschreibungspflicht generell entfällt.

Zu Art. 23 Z 10 (§§ 13 und 32 BThOG):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Art. 23 Z 11 (§ 13 Abs. 9 Z 13 BThOG):

Die vorgesehene Änderung ergibt sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung über die Aufteilung der Basisabgeltung.

Zu Art. 23 Z 12 (§ 17 Abs. 1 BThOG):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Art. 23 Z 13 (§ 21a BThOG):

Der Bund trägt den Pensionsaufwand für Bundestheaterbedienstete. Für eine systematische Kontrolle dieses Aufwands besteht derzeit jedoch keine Rechtsgrundlage. Diese Lücke soll durch diese Regelung geschlossen werden. Weiters soll der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Erlassung von Controllingverordnungen ermächtigt wird, wie dies für den Pensionsaufwand der Bundesbeamten (§ 2 Abs. 4 BPAÜG), der PT-Beamten (§ 17 Abs. 7b PTSG) und der Landeslehrer (§ 4 Abs. 7 FAG 2005) bereits der Fall ist.

Zu Art. 23 Z 15 (§ 32 BThOG):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Art. 24 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundes­sporteinrichtungen):

Allgemeines:

Begleitend zur Erstellung der Budgets für das Jahr 2007 soll aufgrund der Übernahme der Betriebsführung des Bundessportheims Kitzsteinhorn der Zuschuss an die Bundessporteinrichtungen GmbH zum Ausgleich für ermäßigte Tarife, die von begünstigten Sportlern bei den Bundessporteinrichtungen zu entrichten sind, erhöht und gleichzeitig als gesetzliche Verpflichtung im Sinne des Haushaltsrechts normiert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der vorgesehenen Erhöhung des Zuschusses sind folgende Mehrausgaben zu erwarten, die durch Umschichtung im Sportbudget des Bundeskanzleramtes bedeckt werden:

Für 2007: 80.000 Euro, für 2008: 160.000 Euro, für 2009: 160.000 Euro, für 2010: 160.000 Euro.

Finanzielle Auswirkungen für Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 17 B‑VG.

Zu Art. 24 Z 1 (§ 5 Abs. 3 BSEOG):

Die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Änderung der Zitierung ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 erforderlich.

Zu Art. 24 Z 2 (§ 7 Abs. 2 Z 2 BSEOG):

Diese Änderung ergibt sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007.

Zu Art. 24 Z 3 (§ 10 Abs. 1 BSEOG):

Mit 1. Jänner 1999 wurden durch Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998 das Bundessportzentrum Südstadt, die Bundessportschulen Hintermoos, Obertraun, Schielleiten und Spitzerberg sowie die Bundessportheime St. Christoph, Faakersee, Kitzsteinhorn und Wien Blattgasse aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und der Bundessporteinrichtungen GmbH übertragen. Mit dem Betrieb der Bundessportheime St. Christoph und Kitzsteinhorn wurden im Zuge der Ausgliederung der Österreichische Skiverband und mit dem Betrieb der Bundessportschule Spitzerberg der Österreichische Aeroclub betraut. Der Betrieb der restlichen Bundessporteinrichtungen verblieb bei der Bundessporteinrichtungen GmbH.

Gemäß § 9 BSEOG hat die Bundessporteinrichtungen GmbH einen im § 9 Abs. 1 BSEOG gesetzlich umschriebenen förderungswürdigen Personenkreis die Leistungen der Bundessporteinrichtungen zu einem ermäßigten Tarif anzubieten.

Im ersten Jahr nach der Ausgliederung der Bundessporteinrichtungen, im Jahr 1999, wurden an 140.000 Personentagen die Bundessporteinrichtungen, die von der Bundessporteinrichtungen GmbH betrieben werden, zum Fördertarif genutzt. Seit dem Jahr 1999 ist die Anzahl der Personentage kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahr 2005 etwas mehr als 150.000 Personentage.

Nach § 10 Abs. 1 BSEOG hat dafür der Bund der Gesellschaft als Ausgleich für die ermäßigten Tarife jährlich einen Zuschuss bis zu 37,5 Mio. Schilling (das sind rund 2,725 Mio. Euro) zu leisten. Dieser Betrag bezog sich nur auf die von der Gesellschaft zu betreibenden Bundessporteinrichtungen.

Das gleiche Modell wurde beim Österreichischen Skiverband angewandt. Vertraglich wurde ebenfalls dem Österreichischen Skiverband als Ausgleich für die ermäßigten Tarife für einen besonders förderungswürdigen Personenkreis ein Zuschuss aus der allgemeinen Sportförderung gemäß § 1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geleistet.

Da ab 1. August 2007 das Bundessportheim Kitzsteinhorn nicht mehr vom Österreichischen Skiverband, sondern von der Bundessporteinrichtungen GmbH betrieben werden soll, ist eine entsprechende Erhöhung des Betrages im § 10 Abs. 1 BSEOG erforderlich.

Aufgrund der Übernahme des Bundessportheimes Kitzsteinhorn durch die Bundessporteinrichtungen GmbH wird die Anzahl der Personentage zum Fördertarif um rund 9.000 im Kalenderjahr steigen.

Der im Abs. 1 vorgesehene Zuschussbetrag von 2,885 Mio. Euro jährlich errechnet sich aus dem der­zeitigen Zuschussbetrag von rund 2,725 Mio. Euro zuzüglich 160.000 Euro für Zuschüsse zum Fördertarif beim Bundessportheim Kitzsteinhorn, wobei nach den Berechnungen der Bundessport­einrichtungen GmbH die Differenz zwischen Normaltarif und Fördertarif 214.000 Euro jährlich beträgt.

Im Jahre 2007 entstehen Mehrkosten in der Höhe von 80 000 Euro für die Erhöhung des Zuschusses im Hinblick auf die Übernahme des Betriebes des Bundessportheimes Kitzsteinhorn durch die Bundes­sporteinrichtungen GmbH mit 1. August 2007, wobei im Jahr 2007 nur der anteilige Zuschussbetrag zum Tragen kommt (siehe hierzu den unter Ziffer 4 des Gesetzesentwurfes vorgesehenen § 20a).

Im Jahr 2008 entstehen Mehrkosten in der Höhe von 160.000 Euro, die sich aus dem Jahresbetrag der Erhöhung des Zuschusses für die Übernahme des Betriebes des Bundessportheimes Kitzsteinhorn durch die Bundessporteinrichtungen GmbH errechnet.

Die Mehrkosten werden durch budgetäre Umschichtung innerhalb des Bundeskanzleramtes vom Ansatz der Allgemeinen Sportförderung (VA-Ansatz 1/10606) auf den Ansatz VA 1/10636 bedeckt.

Zu Art. 24 Z 4 (§ 20a BSEOG):

Da von der Bundessporteinrichtungen GmbH erst mit August 2007 das Bundessportheim Kitzsteinhorn vom Österreichischen Skiverband übernommen wird, soll die Erhöhung des Zuschusses erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Die Bundessporteinrichtungen GmbH soll jedoch bereits im Jahr 2007 den anteiligen Jahreszuschussbetrag für das Bundessportheim Kitzsteinhorn erhalten.

Zu Art. 24 Z 5 (§ 21 Z 4 BSEOG):

Diese Änderung stellt eine Anpassung an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 dar.

Zum 5. Abschnitt – Umwelt

Zu Art. 25 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Allgemeines:

Im Hinblick auf eine Verringerung der Umweltgefährdung, welche von Altlasten oder von illegalen Abfalllagerungen bzw. –ablagerungen ausgeht, sollen die erforderlichen Maßnahmen möglichst rasch abgeschlossen werden. Für diese Aufgabe ist grundsätzlich im allgemeinen Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel jedoch erschöpft sind, kann ein bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen, die eine zweckgebundene Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen im Sinne des § 14 BHG sind nicht gegeben.

Zu Art. 25 Z 1 und 2 (Art. I § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4):

Um dem Ziel der Budgetkonsolidierung Rechnung zu tragen, wird dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt, in den Jahren 2007 und 2008 zusätzliche Mittel für Ersatzvornahmen bei Altlasten oder für Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge gemäß § 73 oder § 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu finanzieren. Die Kostentragung durch den Verpflichteten gemäß § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 wird bei der Finanzierung von Ersatzvornahmen von dieser Bestimmung nicht berührt.

Zu Art. 26 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Allgemeines:

Aufgrund der "business as usual"-Emissionsprognosen für die Jahre 2008 bis 2012 sind größere Anstrengungen zur Erfüllung der Klimaschutz-Verpflichtungen Österreichs (Kyoto-Protokoll) erforderlich. Obwohl Maßnahmen im Inland weiterhin Priorität gegeben wird, ist auch eine Erhöhung des Ankaufsziels des JI/CDM-Programms (Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“) 2 Millionen Tonnen CO2-Emissionszertifikate pro Jahr, dh. ingesamt 10 Millionen Tonnen für die Kyoto-Zielperiode, unabdingbar (Gesamtziel daher Emissionszertifikate für 45 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente).

Zusätzlich ist gemäß den Abschätzungen der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) die derzeitige Dotation des JI/CDM-Programms nicht ausreichend, um die Kosten des derzeitigen Ankaufsziels von Emissionszertifikaten für 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten abzudecken.

Mit der Novelle ist (vorerst) eine Anhebung der JI/CDM-Mittel von 36 Millionen Euro auf 46 Millionen Euro im Jahr 2007 sowie auf 56 Millionen Euro im Jahr 2008 vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Anhebung der JI/CDM-Dotation ergibt sich folgender Zahlungsplan:

 

Jahr

Liquidität

Die Anhebung des Ankaufszieles von Emissionszertifikaten für 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten wird sich auch in einem erhöhten Abwicklungsaufwand niederschlagen. Für die Jahre 2007 bis 2013 wird der zusätzliche Jahresaufwand auf Basis der Erfahrungen der bisherigen Entwicklung des Abwicklungsaufwandes in diesem Bereich auf circa 375.000 Euro bis 450.000 Euro abgeschätzt. Über die gesamte Abwicklungs­periode wird aus heutiger Sicht mit einem zusätzlichen Abwicklungsaufwand bis zu 3 Millionen Euro gerechnet.

Zusätzliche Verwaltungskosten werden nicht erwartet.

2007

2.500.000   

2008

3.300.000   

2009

3.600.000   

2010

4.700.000   

2011

5.500.000   

2012

5.400.000   

2013

5.000.000   

Gesamt

30.000.000   

 

 

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Soweit österreichische Beteiligungen bei JI/CDM-Projekten stattfinden, sind positive Effekte auf Wirtschaftsstandort und Beschäftigung zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenene Regelung dient der Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich verbindlichen CO2-Reduktionsziels Österreichs. Die gewählte Vorgangsweise selbst ist gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtend.

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Zu Art. 26 Z 1, Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 (Abschnittsüberschriften vor § 1, § 16, § 23, § 29, § 35, § 49, § 50 und § 51 sowie Paragraphenüberschriften zu § 49 und § 50):

Die Anordnungen stellen lediglich formal-legistische Überarbeitungen ohne inhaltliche Auswirkungen dar.

Zu Art. 26 Z 2 (§ 6 Abs. 2d):

Im Rahmen der Österreichischen Klimastrategie 2007 ist vorgesehen, dass seitens des Österreichischen JI/CDM-Programms insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten als Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Ziels für die Periode 2008 bis 2012 angekauft werden sollen. Die JI/CDM-Mittel werden im Jahr 2007 um 10 Millionen Euro bzw. im Jahr 2008 um 20 Millionen Euro angehoben.

Zu Art. 26 Z 3 (§ 28 Z 3 lit. d):

Die Aufhebung dieser Bestimmung entspricht der Verteilung der Wirkungsbereiche im Bundesministeriengesetz.

Zu Art. 26 Z 4 (§ 35 Abs. 1 erster Satz):

Durch diese Einfügung soll das Ankaufsziel näher definiert und im Gesetz verankert werden.

Zum 6. Abschnitt – Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft

Zu Art. 27 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Für 2007 und 2008 soll analog zu den Vorjahren eine Sistierung der Überweisung von rund 21,8 Mio. Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung vorgesehen werden.

Die vorgeschlagene Regelung dient der Sicherstellung ausreichender Budgetmittel für das Arbeitsmarkt­service für die im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehenen Maßnahmen.

Durch die Sistierung der Überweisungen von jährlich 21 801 850 Euro wird der Abgang der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsprechend vermindert und das Budget in gleicher Höhe entlastet.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorgeschlagene Artikel auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen) und Z 11 (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen) B‑VG.

Zu Art. 28 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Der Bund trägt den Pensionsaufwand für ÖBB-Beamte in Höhe von insgesamt 1,862 Mrd. €; für ein systematisches Controlling dieses Aufwands im Sinne der von § 52 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes geforderten „Nachvollziehbarkeit“ besteht derzeit jedoch keine Rechtsgrundlage. Diese Lücke soll durch die angeführten Bestimmungen geschlossen werden, durch die der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung einer Controlling-Verordnung ermächtigt wird, wie dies für den Pensionsaufwand der Bundesbeamten (§ 2 Abs. 4 BPAÜG), der PT-Beamten (§ 17 Abs. 7b PTSG) und der Landeslehrer (§ 4 Abs. 7 FAG 2005) bereits der Fall ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Mitarbeiterdaten im Sinne der Z 1 nur anonymisiert und aggregiert übermittelt werden. Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten haben von Vornherein nicht die Qualität personenbezogener Daten, womit es keiner entsprechenden Beschränkung bedarf.

Die Ermächtigung selbst hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Auf lange Sicht wird aber ein systematisches Controlling jedenfalls einen Beitrag zur Stabilisierung des Pensionsaufwandes des Bundes zu leisten imstande sein.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen – umfassend auch das Sondergesellschaftsrecht ausgegliederter Rechtsträger).