Vorblatt

 

Problem:

Es soll das von der UNESCO im Oktober 2005 angenommene Internationale Übereinkommen über Doping im Sport ratifiziert werden, dessen Anlage I eine „Verbotsliste – Internationaler Standard“ darstellt und Anlage II „Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung“ enthält.

 

Ziel:

Zweck des Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern - mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.

 

Inhalt:

Die Ratifikation des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport ist eine Voraussetzung für die weltweite Ächtung des Dopings. Die Schwerpunkte des Übereinkommens liegen dabei auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten,

auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind,

zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben,

die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsändernde Bestimmung gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

 

Das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Sein Art. 34 Abs. 3 ist verfassungsändernd. Da das vereinfachte Änderungsverfahren des Art. 34 jedem Vertragsstaat die Möglichkeit offen lässt, von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigte Änderungen nicht anzunehmen, handelt es sich um keine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 B-VG, weshalb jede Änderung der parlamentarischen Genehmigung bedürfte. Um das zu vermeiden und das vereinfachte Änderungsverfahren im vollen vorgesehenen Umfang anwenden zu können, muss Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens im Verfassungsrang genehmigt werden. Das Übereinkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005 idgF. Das Übereinkommen bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden.

 

Eine Voraussetzung für die weltweite Ächtung des Dopings ist die Ratifikation des von der UNESCO im Oktober 2005 angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport.

 

Zweck des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern – mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 27. Februar 2007) haben 41 Staaten die Konvention ratifiziert, sodass sie am 1. Feber 2007 in Kraft getreten ist.

 

Die Schwerpunkte des Übereinkommens liegen auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten,

 

             - auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind

             - zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben

             - die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.

 

Die deutschsprachige Übersetzung des Übereinkommens wurde mit den deutschsprachigen Staaten abgestimmt.

 

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts; es sieht aber keine Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten vor.

 

Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens sind die Anhänge 1 bis 3 (Welt-Anti-Doping-Code, Internationaler Standard für Labors, Internationaler Standard für Kontrollen) lediglich zu Informationszwecken aufgeführt und nicht Bestandteil des Übereinkommens; sie werden den Erläuterungen als Beilagen angeschlossen und aus Gründen der Publizität gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 BGBlG im Teil III des Bundesgesetzblattes verlautbart.

 

Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens sind die Anlagen I und II (Verbotsliste – Internationaler Standard, Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung) Bestandteil des Übereinkommens.

 

Die Verbotsliste ist eine Liste von verbotenen Stoffen, welche die Welt-Anti-Doping-Agentur erstellt hat und regelmäßig aktualisiert. Diese Verbotsliste wird für die Vertragsparteien der Anti-Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991 idgF) des Europarates durch eine „Bestätigung“ der auf Grundlage dieser Konvention eingerichteten Beobachtenden Begleitgruppe völkerrechtlich verbindlich. Nun wird die Verbotsliste auch im Rahmen dieses Übereinkommens für dessen Vertragsstaaten  völkerrechtlich verbindlich.

 

Kernstück des Übereinkommens ist neben der Grundlage für ein gemeinsames Vorgehen aller Staaten gegen das Doping auch die Verpflichtung jedes Vertragsstaates, verstärkte nationale Maßnahmen zu ergreifen, um die Effizienz und den Erfolg der Dopingbekämpfung sicherzustellen.

 

In Österreich wurden wesentliche in dem Übereinkommen enthaltene Verpflichtungen und Maßnahmen bereits mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz vom 19. Mai 2006, BGBl. I Nr. 64/2006 umgesetzt. Mit einer bereits in Arbeit befindlichen Novelle des BSFG sollen auch die noch ausstehenden Verpflichtungen umgesetzt werden.


Besonderer Teil

 

 

Zur Präambel:

 

Die Präambel weist auf die Notwendigkeit der Förderung und Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel der Ausmerzung des Dopings im Sport hin. Sie hebt den Willen der Vertragspartner hervor, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen und die Standards und Praktiken der Dopingbekämpfung im Sport zu harmonisieren.

 

Zu KAPITEL I:

 

Dieses legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest und enthält Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Grundsätze des Übereinkommens.

 

Zu Art. 1:

 

Dieser legt den Zweck des Übereinkommens fest, die Verhütung und weltweite Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel seiner vollständigen Ausmerzung.

 

Zu Art. 2:

 

Neben der Festlegung einzelner Begriffsbestimmungen für das Übereinkommen wird auf den bestehenden Zusammenhang mit dem Welt-Anti-Doping-Code verwiesen und ausdrücklich klargestellt, dass bei Widersprüchen die Bestimmungen des Übereinkommens maßgebend sind.

 

Zu Art. 3:

 

Darin werden die Verpflichtungen für die Vertragsstaaten festgelegt, um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen und zwar einerseits das Ergreifen angemessener Maßnahmen in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Codes (lit. a), anderseits die Ermutigung zur internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel des Schutzes der Athleten und der Ethik im Sport sowie Weitergabe von Forschungsergebnissen (lit. b) und schließlich die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Dopingbekämpfung (lit. c).

 

Zu Art. 4:

 

Die Grundsätze des Welt-Anti-Doping-Codes werden als allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten dargestellt. Darüber hinaus wird erstmals eindeutig klargestellt, dass die Vertragsstaaten durch das Übereinkommen nicht gehindert sind, zusätzliche Maßnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen (Absatz 1). Die Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Anhänge 1 bis 3 (Welt-Anti-Doping-Code, Internationaler Standard für Labors, Internationaler Standard für Kontrollen) lediglich zu Informationszwecken aufgeführt sind, während die Anlagen I und II (Verbotsliste – Internationaler Standard, Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung) verbindliche Bestandteile des Übereinkommens sind. Die Anhänge 1 bis 3 sind diesen Erläuterungen in ihrer englischen Sprachfassung sowie in deutscher Übersetzung angeschlossen.

 

Zu Art. 5:

 

Darin wird festgelegt, dass die „geeigneten Maßnahmen“ zur Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten sowohl Gesetze als auch sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken sein können.

 

Zu Art. 6:

 

Klargestellt wird, dass durch das Übereinkommen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus vorher geschlossenen Übereinkünften, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen, nicht verändert werden. Die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten werden hievon nicht berührt.

 

Zu KAPITEL II:

 

Dieses zählt einzelne Tätigkeiten auf, die die Vertragsstaaten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene entfalten sollen.

 

Zu Art. 7:

 

Durch innerstaatliche Koordinierung soll die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten sichergestellt werden. Hiebei wird klargestellt, dass sich die Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch auf Anti-Doping-Organisationen und auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen können.

 

Zu Art. 8:

 

Darin wird festgelegt, dass in geeigneten Fällen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten einzuschränken und Maßnahmen zu treffen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und des Verkaufs verbotener Wirkstoffe abzielen. – Auf die Zulässigkeit der Verfügbarkeit von Wirkstoffen und Methoden für rechtmäßige Zwecke und die therapeutische Anwendung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Zu Art. 9:

 

Dadurch wird die Verpflichtung der Staaten selbst oder durch Ermutigung der Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Athletenbetreuer bei Dopingverstößen festgelegt, insbesondere auch Sanktionen und Strafen.

 

Zu Art. 10:

 

Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln sollen zu vorbildlichen Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb, insbesondere durch die Angaben über analytische Zusammensetzungen und die Qualitätssicherung ermutigt werden.

 

Zu Art. 11:

 

Einerseits sollen die Vertragsstaaten in den jeweiligen Haushalten Mittel für ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zur Verfügung stellen (lit. a), anderseits sollen Athleten, Betreuer, Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regel verstoßen, die finanzielle oder anderweitige Unterstützung möglichst verweigert werden (lit. b und c).

 

Zu Art. 12:

 

Maßnahmen zur Erleichterung von unangekündigten Kontrollen, außerhalb und während des Wettkampfes sollen erleichtert und gefördert werden, ebenso Vereinbarungen durch die eine Kontrolle der Mitglieder von Sportorganisationen durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird. Der Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontroll-Labor soll unterstützt werden.

 

Zu KAPITEL III:

 

Dieses behandelt die internationale Zusammenarbeit sowie die Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur und die Errichtung eines „Freiwilligen Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport“.

 

Zu Art. 13:

 

Darin wird die allgemeine Verpflichtung für die Vertragsstaaten zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen anderer Vertragsstaaten geregelt.

 

Zu Art. 14:

 

Dieser enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Unterstützung der WADA bei der internationalen Bekämpfung des Dopings.

 

Zu Art. 15:

 

Die Unterstützung des Grundsatzes wird fixiert, wonach die staatlichen Behörden und Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der WADA übernehmen.

 

Zu Art. 16:

 

Die internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle soll im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren gewährleistet werden. Hiezu soll auch der rechtzeitige grenzüberschreitende Transport bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtert und die Zusammenarbeit zwischen den Labors in den Vertragsstaaten gefördert werden. Gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen benannten Anti-Doping-Organisationen sind anzuregen und zu unterstützen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und des -managements einschließlich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen wird festgelegt.

 

Zu Art. 17 und 18:

 

Die Errichtung, Verwendung und Verwaltung eines freiwilligen „Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport“ wird dadurch festgelegt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Beiträge an den Freiwilligen Fonds nicht als Ersatzleistung für den jährlichen Haushaltsbeitrag gelten und daran keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden dürfen.

 

Zu KAPITEL IV:

 

Dieses befasst sich mit den Verpflichtungen zur Erziehung und Schulung auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung.

 

Zu Art. 19:

 

Hierdurch werden die Vertragsstaaten verpflichtet im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Programme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln und durchzuführen.

 

Zu Art. 20:

 

Die einschlägigen für den Berufssport zuständigen Verbände und Einrichtungen sollen durch die Staaten ermutigt werden, mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, Praktiken und ethische Regeln zu entwickeln und umzusetzen.


Zu Art. 21:

 

Die Förderung und Unterstützung der aktiven Beteiligung von Athleten und Betreuern in allen Arten der Dopingbekämpfung soll sowohl durch die Staaten erfolgen, als auch durch die entsprechenden Organisationen in ihrem Hoheitsbereich.

 

Zu Art. 22:

 

Im Bereich der Dopingbekämpfung sollen die Sport- und Anti-Doping-Organisationen ermutigt werden, für alle Athleten und Betreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.

 

Zu Art. 23:

 

Die Zusammenarbeit der Staaten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen wird verpflichtend festgelegt, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

 

Zu KAPITEL V:

 

Dieses fixiert die Regelungen für die Doping- und Sportwissenschaftliche Forschung.

 

Zu Art. 24:

 

Die Verpflichtung zur Unterstützung und Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung wird festgelegt, insbesondere auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher und gesellschaftlicher Aspekte, sowie bei Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.

 

Zu Art. 25:

 

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung nicht für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.

 

Zu Art. 26:

 

Forschungsergebnisse sollen bei Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts an andere Vertragsstaaten und an die WADA weitergegeben werden.

 

Zu Art. 27:

 

Forscher und Sportorganisationen sowie Athletenbetreuer sollen ermutigt werden, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

 

Zu KAPITEL VI:

 

Dieses enthält die Bestimmungen zur Überwachung, Beratung und Anwendung des Übereinkommens sowie Vorschriften über Änderungen, insbesondere für die Anlagen des Übereinkommens.

 

Zu Art. 28:

 

Eine „Konferenz der Vertragsparteien“ wird als Lenkungsorgan des Übereinkommens eingesetzt. Das Procedere für die Einberufung und die Tagungen wird dadurch festgelegt, insbesondere dass die Konferenz der Vertragsparteien sich selbst eine Geschäftsordnung gibt.

 

Zu Art. 29:

 

Dadurch wird die WADA als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, während verschiedene internationale Organisationen nur Beobachterstatus erhalten.

 

Zu Art. 30:

 

Hierdurch werden die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien demonstrativ dargestellt.

 

Zu Art. 31:

 

Hierdurch werden die Staaten verpflichtet, alle zwei Jahre in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO einen Bericht über die zur Einhaltung des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.

 

Zu Art. 32:

 

Die Einrichtung und die Finanzierung des Sekretariats der Konferenz werden darin festgelegt. Essentiell ist die Finanzierung aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, wozu allerdings auch noch eine freiwillige Finanzierung kommen soll.

 

Zu Art. 33:

 

Hierdurch werden die Möglichkeiten und das Verfahren für Änderungen des Übereinkommens festgelegt; insbesondere wird bestimmt, dass für das Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens die Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch zwei Drittel der Vertragsstaaten erforderlich ist. Die Änderung gilt aber nur für jene Staaten, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder ihr beigetreten sind.

 

Zu Art. 34:

 

Für die Anlagen des Übereinkommens wird ein besonderes Änderungsverfahren eingeführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch außerhalb einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien die von der WADA vorgenommenen Änderungen durch schriftliche Konsultation genehmigt werden können. Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen treten 45 Tage nach Notifikation durch den UNESCO-Generaldirektor in Kraft; hievon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem UNESCO-Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.

 

Da das vereinfachte Änderungsverfahren des Art. 34 jedem Vertragsstaat die Möglichkeit offen lässt, von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigte Änderungen nicht anzunehmen, handelt es sich um keine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 B-VG, weshalb jede Änderung der parlamentarischen Genehmigung bedürfte. Um das zu vermeiden und das vereinfachte Änderungsverfahren im vollen vorgesehenen Umfang anwenden zu können, muss Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens im Verfassungsrang genehmigt werden.

 

Zu KAPITEL VII:

 

Dieses enthält die Schlussbestimmungen.

 

Zu Art. 35:

 

Für Staaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitliches Verfassungssystem haben, wird ein besonderes Verfahren hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Gliedstaaten, von Kreisen, Provinzen oder Kantonen fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, legislative Maßnahmen zu treffen, vorgesehen. Danach hat die Bundesregierung die zuständigen Stellen von den genannten Bestimmungen zu unterrichten und ihnen ihre Annahme zu empfehlen.

Zu Art. 36 – 43:

 

Die Regelungen zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt, zum Inkrafttreten, zur Kündigung, zur Verwahrung und Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen, über verbindliche Wortlaute und die Unzulässigkeit von Vorbehalten, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, entsprechen den bei Übereinkommen der UNESCO üblichen Schlussbestimmungen

 

Zur Anlage I:

 

Diese umfasst die Liste der Verbotenen Wirkstoffe und Methoden, wird jährlich von der WADA erstellt und durch die in den Art. 34 dargestellten Verfahren in Kraft gesetzt.

 

Zur Anlage II:

 

Diese enthält die Internationalen Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, um einem Athleten zur therapeutischen Anwendung die Möglichkeit zu geben, einen sonst in der Verbotsliste enthaltenen verbotenen Wirkstoff oder eine in der Verbotsliste enthaltene sonst verbotene Methode anzuwenden.

 

Beilagen zu den Materialien:

 

Anhang 1 –          Welt-Anti-Doping-Code

Anhang 2 –          Internationaler Standard für Labors

Anhang 3 –          Internationaler Standard für Kontrollen


 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.