45 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (31 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa

Mit dem Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen, BGBl. III Nr. 14/2006, wurde eine enge Kooperation beschlossen. Diese soll nun um eine Zusammenarbeit im Bereich des Visaverfahrens mit einem weiteren Abkommen ergänzt werden.

Im Interesse einer effektiven und umfassenden konsularischen Präsenz im Ausland sollen beide Staaten einander bei der Information über die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums, der Vereinbarung von Terminen, der Entgegennahme von Anträgen und Belegen, der Erfassung der Antragsdaten einschließlich biometrischer Daten und der Einziehung der Bearbeitungsgebühren vertreten können.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstandes für die Republik Ungarn sollen beide Staaten einander bei der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt werden einheitliche Schengenvisa ausschließlich durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden.

Das Abkommen ist ein Rahmenabkommen, das die allgemeinen Bedingungen regelt, unter denen gegenseitige Hilfestellung im Visumverfahren gewährt werden kann. Die betroffenen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung des Abkommens sollen in einer Durchführungsvereinbarung zwischen den Außenministerien der beiden Staaten festgelegt werden, wobei im Vorfeld das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres hergestellt wird. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Der erste Absatz des Art. 1 ist überdies verfassungsändernd. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in englischer Sprache abgefasst.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Karl Freund die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Dr. Peter Pilz sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Freund gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa (31 der Beilagen), dessen Art. 1 Absatz 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Wien, 2007 03 20

                                    Karl Freund                                                                   Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann