47 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 117/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 7. März 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 § 10 Abs. 3:

In jenen Fällen, in denen im Rahmen des Allgemeinen Entschädigungsfonds bereits eine Entschädigungszahlung für Kunstgegenstände bzw. für Liegenschaften und bewegliche körperliche Sachen nach § 28 erfolgt ist, soll eine nachträgliche Naturalrestitution für denselben Verlust nicht ausgeschlossen sein, zugleich aber eine Doppelentschädigung vermieden werden. Voraussetzung für eine derartige Naturalrestitution ist daher die Möglichkeit zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Entschädigungsleistung an den Allgemeinen Entschädigungsfonds. Eine Regelung für den Fall der Auflösung des Allgemeinen Entschädigungsfonds scheint nicht erforderlich, da nach der geltenden Rechtslage (§ 5 Abs. 4 EF-G) die dann noch vorhandenen Mittel des Allgemeinen Entschädigungsfonds an den Nationalfonds zu übertragen sind.

Zu Z 2 § 29:

Die Antragsfrist für die Einbringung von Anträgen bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution im bereits mehrfach geänderten § 29 EF-G soll um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2007, verlängert werden, da einige Gebietskörperschaften erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichen Vermögen eingesetzt haben bzw. weitere Gebietskörperschaften dies voraussichtlich beabsichtigen.

Zu Z 3 und 4 §§ 40 und 40a:

§ 40 Abs. 2 EF-G hat derzeit folgenden Wortlaut:

`Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.´

 

Die derzeitige Regelung ist in zweifacher Weise missverständlich, da die datenschutzrechtliche Ermächtigung zur Verwendung personenbezogener Daten nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die im Rahmen der Auskunftserteilung eingeholten Auskünfte eingeschränkt ist. Zum anderen beschränkt sich die Ermächtigung zur Verwendung personenbezogener Daten nur auf jene Daten, die den Antragsteller betreffen.

 

Darüber hinaus bedarf nach derzeitiger Rechtslage eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des Entschädigungsfonds an den Nationalfonds zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben der Zustimmung des Antragstellers. Das Entschädigungsfondsgesetz stellt in dieser Hinsicht höhere Anforderungen als das Datenschutzgesetz. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 ist eine Verwendung (Übermittlung) von (insbesondere auch sensiblen) personenbezogenen Daten unter anderem dann zulässig, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, wobei in derartigen Gesetzen auch angemessene Garantien enthalten sein müssen. Dementsprechend werden hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten Verwendungsbeschränkungen und Protokollierungserfordernisse vorgesehen. Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen, dass die wissenschaftliche Untersuchung der NS-Zeit ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle, da die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sei.

 

Die Ermächtigung des Entschädigungsfonds zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Nationalfonds soll den Datenaustausch zwischen den beiden Fonds ermöglichen, sofern die Datenübermittlung zum Zweck der Erfüllung der jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt. Eine entsprechende Ermächtigung für den Nationalfonds soll im Nationalfondsgesetz eingeführt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die enge institutionelle und personelle Verbundenheit der beiden Fonds, wobei der wechselseitige Datenaustausch auch eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben der Fonds ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den bestehenden Absatz 2 des § 40 aufzuheben und § 40a EF-G als eigene datenschutzrechtliche Regelung in das Entschädigungsfondsgesetz einzufügen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Peter Marizzi und Mag. Terezija Stoisits.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Marizzi, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer und Herbert Scheibner einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf die Berichtigung von formalen Fehlern bezog.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Marizzi, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer und Herbert Scheibner einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 03 21

                        Dr. Michael Spindelegger                                                     Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann