55 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 82/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Dezember 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG umgesetzt werden.

Die Kommission hatte ihren ursprünglichen Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen für Emittenten börsenotierter Wertpapiere ("Transparenzrichtlinie", COM 2003/0138) im März 2003 vorgelegt.

Diese Richtlinie ändert und ersetzt Bestimmungen der Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung.

Sie aktualisiert das EU-Recht über Informationen, die Aktionären und Anleiheinhabern regelmäßig zu übermitteln sind und fasst die Regelungen über Beteiligungsänderungsmeldungen neu. Weiters sieht sie umfassende Regelungen über anzuwendende Sprachenregime, Informationen von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat sowie Behördenkompetenzen vor.

Die Richtlinie wurde im Mai 2004 von Rat und Europäischem Parlament angenommen und am 15. Dezember 2004 formell beschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 31. Dezember 2004 (L 390/38). Umsetzungstermin ist der 20. Jänner 2007.

Von den Bestimmungen der RL 2004/109/EG sind vor allem die §§ 82 bis 94 Börsegesetz betroffen.

Den einschlägigen Bestimmungen vorangestellt wird eine Liste der für diesen Bereich notwendigen Definitionen, die um Ausnahmebestimmungen ergänzt wird (§ 81a).

Hauptunterschied der neuen zur bisherigen Rechtslage sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist, dass von den Informations- und Veröffentlichungspflichten der Richtlinie nunmehr alle Emittenten an einem geregelten Markt gleichmäßig betroffen sind und daher eine weitgehende Angleichung der Transparenzanforderungen für Emittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr erfolgt.

Weiters ist zu beachten, dass gemäß dem „Herkunftsmitgliedstaatsprinzip" (Art. 2 Abs. 1 lit. i) der RL 2004/109/EG) nunmehr von der innerstaatlichen Aufsicht auch Unternehmen erfasst sein können, die ihren Firmensitz nicht im Inland haben und/oder nicht an einem inländischen geregelten Markt notieren. Umgekehrt ist für die Aufsicht von Emittenten, die zwar im Inland an einem geregelten Markt notieren, für die jedoch nicht Österreich, sondern ein anderer Staat Herkunftsmitgliedstaat ist, grundsätzlich die Aufsichtsbehörde dieses Herkunftsmitgliedstaates zuständig.

Demgemäß wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes in die Bestimmung über Allgemeine Pflichten für Emittenten (§ 82 Abs. 4) integriert.

Die Vorschriften der RL 2001/34/EG über die Halbjahresfinanzberichterstattung werden erweitert, eine Zwischenberichterstattung ist auch für den Zeitraum des ersten und dritten Quartals europarechtlich geboten, weswegen die Bestimmung des § 87 über die Zwischenberichterstattung neu gefasst wird.

Das System über die Beteiligungsänderungsmeldungen wird ergänzt (§§ 91, 91a und 92), die Pflichten der Emittenten von Aktien im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr sowie derjenigen von Schuldtiteln im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr jeweils zusammengefasst (§ 83 ersetzt die bisherigen §§ 83 und 85, § 84 die bisherigen §§ 84 und 86).

In den dadurch frei gewordenen §§ 85 und 86 finden sich nunmehr die gänzlich neuen Vorschriften über die bei der Veröffentlichung zu verwendenden Sprachen, die Drittstaatsregelungen sowie die Bestimmungen über die Behördenkompetenzen und das Speichermedium, als welches die OeKB vorgesehen ist.

Verordnungsermächtigungen für die FMA finden sich unter anderem bezüglich des Ausgestaltung des amtlich bestellten Systems für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen (§ 86 Abs. 5), des konkreten Inhalts des Halbjahresfinanzberichtes (§ 87 Abs. 5) als auch bezüglich der Konkretisierung der Beteiligungsänderungsmeldungen (§ 94). In diesen Ermächtigungen wird der FMA die Kompetenz übertragen, Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission per Verordnung ins nationale Recht zu übernehmen.

Die Formulierung die „FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen" bedeutet einerseits, dass die FMA nach Vorliegen entsprechender europarechtlicher Vorgaben verpflichtet ist, diese in einer innerstaatlichen Verordnung umzusetzen, andererseits sich dann nicht auf eine solche Verordnungsermächtigung stützen kann, wenn keine entsprechende Komitologiebestimmung der Europäischen Kommission vorliegt.

Zu Artikel 1:

Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 48 Abs. 1 Z 6:

Strafbestimmung, die alle Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten hinsichtlich der laufenden Informationen (§§ 75a, 82 bis 89) zusammenfasst. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die auf Grund der bezeichneten Gesetzesstellen erlassenen Verordnungen der FMA.

Zum Entfall von § 48 Abs. 1 Z 6a:

Diese Bestimmung geht im neu gefassten § 48 Abs. 1 Z 6 auf.

Zu § 66 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassungen sowie Einschränkung der Nachweispflicht gemäß Z 9 auf Wertpapiere, deren Mindeststückehmg 50 000 Euro beträgt.

Zu § 68 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung sowie Einschränkung der Nachweispflicht gemäß Z 9 auf Wertpapiere, deren Mindeststückelung 50 000 Euro beträgt.

Zu § 71:

Diese Bestimmung hat ihre nunmehrige europarechtliche Grundlage in Art. 51 der RL 2001/34/EG, der nach wie vor in Geltung steht. Allerdings ist der Adressatenkreis des § 71 idF BGBl. I Nr. 1998/11 insofern weiter, als der Begriff „Drittland" in Art. 51 im deutschen Richtlinientext durch den Begriff „Ausland" wiedergegeben wurde, was bedeutet, dass auch Gesellschaften aus EWR-Staaten dieser Regelung unterliegen. Das ist europarechtlich nicht geboten. Mit der Novellierung erfolgt daher eine Einschränkung auf Gesellschaften aus Drittländern.

Zu § 72 Abs. 1:

Schon bisher wurde in der Literatur (vgl. Kalis in Aicher/Kalls/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts, 290, FN 191; Feuchtmüller/Lucius/Schaffer, Börsegesetz und WAG, Bankwissenschaftliche Schriftenreihe, Band 88, 121) davon ausgegangen, dass durch richtlinienkonforme Interpretation nicht nur die namentlich genannten Kreditinstitute, sondern auch andere Börsemitglieder, insbesondere Wertpapierfirmen aus dem EU-Ausland, Börsezulassungsanträge mitunterfertigen dürfen. Das wird nun durch die Neuformulierung dieses Absatzes endgültig klargestellt.

Zu § 74:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 75 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 75a Abs. 1:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 81 Abs. 1:

Es wird von einer gesetzlich festgelegten betragsmäßigen Regelung der Höchstgebühren für die Zulassungsgebühr für eine Börsenotierung Abstand genommen, da die Zulassungsgebühren nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin im Einvernehmen mit der FMA festzulegen sind und das Börseunternehmen überdies einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist.

Zum Entfall von § 81 Abs. 2:

Durch die Vereinheitlichung der Prospekt- und der Transparenzvorschriften betreffend die geregelten Märkte ist diese Regelung nicht mehr sachgerecht.

Zu § 81 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung, die sich aus dem Entfall von Abs. 2 ergibt.

Zu § 81a Abs. 1:

Mit diesen Definitionen werden die für die nachfolgenden Bestimmungen wesentlichen Begriffe des Art. 2 der RL 2004/109 ins nationale Recht übernommen.

Zu § 81a Abs. 2:

Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission (vgl. Art 2 Abs. 3 der RL 2004/109) sind bezüglich der Wahl des Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. b) des Emittenten und der elektronischen Hilfsmittel gemäß § 81a Abs. 1 Z 10 zu erwarten.

Zu § 81a Abs. 3:

Art. 3 der RL 2004/109 erlaubt es den Mitgliedstaaten nur insofern strengere als in der Richtlinie vorgesehene Anforderungen für Emittenten, Aktionäre und diesen gleichzustellenden Personen zu normieren, als Österreich für den jeweils betroffenen Emittenten Herkunftsmitgliedstaat ist. Insofern muss gesetzlich klargestellt werden, dass die nachfolgenden Bestimmungen uneingeschränkt nur für solche Emittenten und deren Aktionäre sowie diesen gleichzustellende Personen gelten und für alle anderen die Pflichten durch die Anforderungen der RL 2004/109 begrenzt werden.

Zu § 81a Abs. 4:

Umsetzung der Ausnahmebestimmung für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW's) im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der RL 2004/109.

Zu § 81a Abs. 5:

Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für von Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der RL 2004/109.

Zu § 82 Abs. 3:

Aufgrund der europäischen Entwicklung (Financial Service Action Plan, European Passport) ist das Erfordernis einer „Zahlstelle am Börseort" nicht mehr in allen Fällen zeitgemäß. Bei Verbriefung in Sammelurkunden spielt es keine Rolle, ob die Zinsen oder Dividenden von einem Kreditinstitut in Österreich oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat überwiesen werden. Eine Zahlstelle bei einem Kreditinstitut in Wien ist für den Emittenten oft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Bei Anleihen ausländischer Emittenten, die oft gar nicht in Österreich, sondern bei nicht-österreichischen institutionellen Investoren platziert werden und an der Wiener Börse notiert werden sollen, schreckt dieser Umstand Emittenten manchmal von einem Listing in Wien ab.

Zu § 82 Abs. 4:

§ 82 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 104/2006 steht mit dem in § 81a Abs. 3 umgesetzten Verbot für einen Aufnahmemitgliedstaat, einen Emittenten strengeren Anforderungen als den in der RL 2004/109 vorgesehen zu unterwerfen, in Widerspruch und wird daher gestrichen. An dessen Stelle wird die Vorschrift über die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes (Art. 4 der RL 2004/109) gesetzt, die nunmehr für alle Emittenten von Aktien und Schuldtiteln sowohl im amtlichen Handel als auch im geregelten Freiverkehr gilt. Neu ist auch, dass jedenfalls sowohl der Konzernabschluss als auch der Jahreseinzelabschluss zu veröffentlichen sind und es daher keine Möglichkeit mehr gibt, durch das Börseunternehmen von der Verpflichtung zur Vorlage einer der beiden Abschlüsse befreit zu werden.

Die Wendung „ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" wurde gleichlautend mit den einschlägigen UGB-Bestimmungen formuliert (vgl. § 222 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 UGB). Damit ist sichergestellt, dass sich die Erklärung der gesetzlichen Vertreter gemäß Z 3 auf den gemäß UGB erstellten Jahresabschluss bezieht, sofern es sich nicht um einen nach den IFRS aufgestellten (konsolidierten) Jahresabschluss handelt (vgl. § 245a UGB).

Zum Entfall von § 82 Abs. 5a:

Diese Bestimmung geht im neuen Abs. 6 auf.

Zu § 82 Abs. 6:

Die ursprünglich in Abs. 5a normierte Verordnungsermächtigung der FMA wird um Bestimmungen über den Jahresfinanzbericht erweitert und als neuer Abs. 6 normiert. Die FMA soll durch diese Verordnungsermächtigung verpflichtet werden, allfällige Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109 in einer innerstaatlichen Verordnung umzusetzen.

Zu § 82 Abs. 8:

Mit dieser Ergänzung werden die Veröffentlichungsmodalitäten für den Jahresfinanzbericht gemäß Abs. 4, den Halbjahresfinanzbericht gemäß § 87 Abs. 1, die Zwischenberichte gemäß § 87 Abs. 6, den Geschäftsbericht sowie die Beteiligungsänderungsmeldungen gemäß § 93 Abs. 1 bis 6 in gleicher Weise wie für die Veröffentlichung von Insider-Informationen gemäß § 48d festgelegt. Gemäß Art. 21 Satz 3 der RL 20004/109 dürfen lediglich Veröffentlichungsmedien gewählt werden, die für eine effektive

Verbreitung der Informationen in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Diese Voraussetzung ist nur im Falle von elektronischen Medien sichergestellt. Unberührt von dieser Bestimmung bleiben die Unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten.

Zu § 83 Abs. 1 bis 5:

Es wird in dieser Bestimmung Art. 17 der RL 2004/109 umgesetzt sowie die ursprünglich getrennt in § 83 und § 85 normierten Pflichten von Aktienemittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr in einer Gesetzesstelle zusammengefasst. Dies deshalb, da einerseits das geltende Europarecht hinsichtlich der Transparenzverpflichtungen auf einem geregelten Markt keine Unterschiede macht, andererseits die bisherigen Pflichten in den §§83 und 85 schon in relativ ähnlicher Weise geregelt waren. Der Abs. 3 in der ursprünglichen Fassung ist durch die Neuregelung der Veröffentlichung des Jahresfinanz- und des Geschäftsberichtes in § 82 Abs. 4 obsolet, der bisherige Abs. 4 geht im neuen § 93 Abs. 1 und 4 auf.

In Abs. 1 wird richtlinienkonform ein Gleichbehandlungsgebot für Aktionäre normiert, die sich in der gleichen Lage befinden (vgl. Art. 17 Abs. 1 der RL 2004/109). Damit soll jedoch nicht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot für Aktionäre gemäß § 47a AktG widersprochen werden, sondern dieses lediglich systemkonform wiederholt werden, da es ein ähnlich lautendes Gebot für Schuldtitelinhaber gibt (vgl. § 84 Abs. 1, der auf Art. 18 Abs. 1 der RL 2004/109 beruht).

Es ist zu beachten, dass die Informationen, die der Emittent gemäß Abs. 2 an seine Aktionäre übermittelt, keine „vorgeschriebenen Informationen" im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9 sind. Für diese gilt daher nicht § 86 Abs. 1, sondern es gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts (vgl. §§ 105ff AktG). Eine Verpflichtung des Emittenten zur individuellen Übermittlung von Informationen an jeden einzelnen seiner Aktionäre ist auf Grund des in Österreich vorherrschenden Inhaberaktiensystems nicht möglich (vgl. § 10 AktG).

In der Praxis werden die Stimmrechtsvollmachten überdies meistens von den Depotbanken übermittelt. Lediglich bei direkter Übermittlung einer Einladung zur Hauptversammlung durch den Emittenten an einen Aktionär oder auf Verlangen eines solchen hat der Emittent selbst dem Aktionär eine Stimmrechtsvollmacht zu übermitteln (vgl. Abs. 2 Z 2).

Unter dem Finanzinstitut gemäß Abs. 2 Z 3 ist die vom Emittenten beauftragte Zahlstelle zu verstehen, die insbesondere für die Abwicklung der Dividendenauszahlung an die Aktionäre verantwortlich ist.

Die in Abs. 3 vorgesehene Zustimmung der Hauptversammlung sowie die weiteren Bedingungen zur elektronischen Übermittlung von Informationen an die Aktionäre beziehen sich nicht auf Daten, die der Emittent auf seiner Homepage zur Verfügung stellt. Weiters sind von den strengen Voraussetzungen nicht die Informationen umfasst, die von einem Emittenten im Rahmen seiner Investor Relations an einzelne Aktionäre elektronisch übermittelt werden, sondern lediglich die in Abs. 2 genannten Informationen (insbesondere die Einladung zur Hauptversammlung, vgl. auch § 105 Abs. 2 AktG), sofern nicht zusätzlich eine konventionelle Übermittlung erfolgt.

Zu § 84 Abs. 1 bis 5:

Es wird in dieser Bestimmung Art. 18 der RL 2004/109 umgesetzt sowie die ursprünglich getrennt in § 84 und § 86 normierten Pflichten von Schuldtitelemittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr in einer Gesetzesstelle zusammengefasst. Auch im Bereich der Schuldtitelemissionen gibt es die Veröffentlichungspflichten betreffend europarechtlich keine Unterschiede zwischen den Börsensegmenten „amtlicher Handel" und „geregelter Freiverkehr" und es waren die Mitteilungspflichten in den beiden Segmenten schon bisher ähnlich geregelt. Regelungen über die Jahresfinanz- und Geschäftsberichte sind nunmehr ebenso wie für den Aktienbereich in § 82 Abs. 4 normiert.

Es ist zu beachten, dass die Informationen, die der Emittent gemäß Abs. 2 an seine Gläubiger übermittelt, keine „vorgeschriebenen Informationen" im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9 sind. Für diese gilt daher nicht § 86 Abs. 1, sondern es gelten die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften.

Zu dem in § 84 Abs. 2 Z 2 erwähnten Vollmachtsformular und dem in Z 3 angeführten Finanzinstitut sind die Ausführungen zu § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß heranzuziehen.

Die in § 84 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 erwähnte „Gläubigerversammlung" bedeutet eine mögliche Versammlung von Schuldtitelinhabern auf von börsenotierten Unternehmen organisierten Informationsveranstaltungen. Es ist bisher in Österreich nicht üblich gewesen, dass Schuldtitelemittenten solche Veranstaltungen einberufen. Die Bezugnahme auf diese „Gläubigerversammlungen" bedeutet auch keinerlei Verpflichtung für Emittenten, solche Versammlungen abzuhalten. Da es aber nicht auszuschließen ist, dass einzelne Schuldtitelemittenten von dieser Möglichkeit, ihre Investoren zu informieren, in Zukunft Gebrauch machen und für einen solchen Fall die Information des Anlegerpublikums über Daten zu der jeweiligen Gläubigerversammlung sichergestellt werden muss, erfolgt eine Umsetzung gemäß dem Wortlaut der RL 2004/109.

Die in Abs. 4 vorgesehene Zustimmung der Gläubigerversammlung sowie die weiteren Bedingungen zur elektronischen Übermittlung von Informationen an die Schuldtitelinhaber beziehen sich nicht auf Daten, die der Emittent auf seiner Homepage zur Verfügung stellt.

Zu § 85 Abs. 1 bis 10:

Umsetzung von Art. 20 (§ 85 Abs. 1 bis 6) und 23 (§ 85 Abs. 7 bis 10) der RL 2004/109, die eine Sprachenregelung für vorgeschriebene Informationen sowie die Frage der Äquivalenz mit Drittstaatsregelungen betreffen. Bezüglich letzterer Problematik sind Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Finanzinformationen von Drittländern gleichwertig zu den in der RL 2004/109 geforderten sind, vorgesehen. Deshalb wird der FMA in einer Verordnungsermächtigung die Kompetenz übertragen, solche Vorschriften per Verordnung ins österreichische Recht zu übernehmen.

Zu § 86 Abs. 1 bis 9:

Umsetzung der Art. 19 (in § 86 Abs. 1 und 2), 21 (in § 86 Abs. 3 bis 5), 24 (in § 86 Abs. 6 bis 9) und 28 Abs. 2 (in § 86 Abs. 6 Z 7) der RL 2004/109. In dieser Bestimmung werden die bisher verstreut in einzelnen Paragraphen geregelten Übermittlungspflichten der Emittenten zusammengefasst und klargestellt, dass alle vorgeschriebenen Informationen an das Börseunternehmen, die FMA und an die OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln sind. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind nunmehr ebenso segmentunabhängig dem Börseunternehmen und der FMA zu übermitteln, bilden jedoch keine vorgeschriebenen Informationen im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9.

Zu beachten ist hier allerdings, dass die Übermittlungspflichten grundsätzlich nur für Emittenten gelten, bezüglich derer Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist. Diese Einschränkung ergibt sich schon aus § 81a Abs. 3, wird aber zur Klarstellung noch einmal im Gesetzestext wiederholt. Weitere Bedingung für die Übermittlung an das Börseunternehmen ist, dass die Wertpapiere an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Satzungs- oder Statutenänderungen sind jedoch jedenfalls vom Emittenten dem Börseunternehmen zu übermitteln, unabhängig davon, welcher Staat sein Herkunftsmitgliedstaat ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 3. Satz der RL 2004/109), sofern die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

Als „amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen" gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie wird die OeKB eingesetzt, an die die Emittenten die vorgeschriebenen Informationen ebenso wie an das Börseunternehmen und die FMA übermitteln müssen.

Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 4 lit. h der RL 2004/109, die eine Befugnis der zuständigen Behörde vorsieht, „zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen und im Falle aufgedeckter Verstöße die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen", wird deshalb nicht als FMA-Kompetenz gemäß § 86 Abs. 6 umgesetzt, da diese Kompetenz in Österreich von den ordentlichen Gerichten wahrgenommen wird. Die Möglichkeit hierfür eine andere Behörde zu nominieren, ist ausdrücklich in Art. 24 Abs. 1 3. Satz der RL 2004/109 vorgesehen. Es soll eine doppelte Zuständigkeit der FMA und der ordentlichen Gerichtsbarkeit vermieden werden.

Die Bestimmungen des Art. 25 der RL 2004/109 über das Berufsgeheimnis zuständiger Behörden werden nicht in diesen Paragraphen aufgenommen, da die FMA ohnehin dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegt.

Zu § 87 Abs. 1:

In Art. 5 der RL 2004/109 ist vorgesehen, dass Emittenten von an einem geregelten Markt gehandelten Aktien und Schuldtiteln Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben. Da von § 87 Börsegesetz bisher lediglich Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, erfasst wurden, ist eine entsprechende Erweiterung der Bestimmung notwendig. Auch wird die Frist für die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes gemäß europarechtlichen Vorgaben (Art. 5 Abs. 1 der RL 2004/109) von 3 auf 2 Monate verkürzt.

Zur Wendung „ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vgl. die Ausführungen zu § 82 Abs. 4.

Zu § 87 Abs. 2:

Es werden gemäß Art. 5 Abs. 3 der RL 2004/109 Mindestanforderungen an einen Halbjahresfinanzbericht, der nicht gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt wird, normiert. Für die gemäß der VO 1606/2002/EG aufgestellten Halbjahresfinanzberichte sind ausschließlich die in diesen Standards normierten Vorschriften heranzuziehen.

Zu § 87 Abs. 3:

Dieser Paragraph beinhaltet Vorschriften für die Prüfung und die prüferische Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts (Art. 5 Abs. 3 und 5 der RL 2004/109). Für die Haftung des Prüfers bezüglich einer prüferischen Durchsicht wird normiert, dass die selben Haftungsbeschränkungen wie für eine Abschlussprüfung maßgeblich sind.

Zu § 87 Abs. 4:

Bestimmung über den Lagebericht im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der RL 2004/109, die für alle Emittenten gilt, da die IFRS keine Vorschriften über den Lagebericht kennen.

Zu § 87 Abs. 5:

Eine Verordnungsermächtigung für die FMA ist im gegebenen Zusammenhang insofern notwendig, als spezifische level 2 Maßnahmen betreffend die inhaltliche Ausgestaltung der Halbjahresfinanzberichte vorgesehen sind (vgl. Art. 5 Abs. 6 der RL 2004/109), die dann in einer solchen Verordnung umgesetzt werden müssen.

Zu § 87 Abs. 6:

Hier wird die Regelung über Zwischenmitteilungen in Art. 6 der RL 2004/109 umgesetzt. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch für nach gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellte Zwischenberichte, soferne die geforderten Angaben sich nicht bereits aus diesen IFRS ergeben.

Zu § 88 Abs. 1 und 2:

Formale Anpassung des Abs. 1 und 2 an die neue Struktur des § 87.

Zum Entfall von § 89:

Die Konsolidierungsbestimmungen befinden sich nunmehr in den Bestimmungen über den Jahresfinanzbericht (§ 82 Abs. 4) und die Zwischenberichte (§ 87 Abs. 6). Zwischenberichte sind jedenfalls in konsolidierter Form zu veröffentlichen, falls der Emittent einen Konzernabschluss erstellen muss.

Zu § 90 Abs. 1 bis 3:

Die Ausnahmevorschriften betreffend die Veröffentlichung von Finanzinformationen werden im Sinne des Art. 8 der RL 2004/109 neu geregelt. Von den Wahlrechten gemäß Abs. 2 und 3 leg.cit. (Ausnahmen bezüglich ausschließlich Schuldtitel begebende Emittenten sowie für Emittenten, die staatsgarantierte Emissionen begeben) wird Gebrauch gemacht.

Zu § 91 Abs. 1:

Verkürzung der bisherigen siebentägigen Frist für die Beteiligungsänderungsmeldung auf eine Frist von vier Handelstagen gemäß Art. 12 Abs. 2 der RL 2004/109.

Zu der Einschränkung, dass die vorstehenden Verpflichtungen nur bezüglich Emittenten gelten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind, vgl. die Anmerkungen zu § 86.

Im dritten Satz findet sich die Berechnungsvorschrift in Art. 12 Abs. 2 der RL 2004/109 für die in Satz 1 genannte Frist.

Zu § 91 Abs. la:

Umsetzung der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der RL 2004/109. Unter den verschiedenen Aktiengattungen sind die nach § 10 f AktG zulässigen Aktiengattungen zu verstehen, wie z.B. Inhaber- und Namensaktien.

Zu § 91 Abs. 2 und 2a:

Neuregelung der Ausnahmebestimmungen betreffend die Meldepflichten gemäß Abs. 1 im Sinne des Art. 9 Abs. 4, 5 und 6 der RL 2004/109.

Zu § 91a:

Auch derivative Instrumente sind gemäß Art. 13 der RL 2004/109 im Rahmen der Mitteilungspflichten gemäß § 91 BörseG zu berücksichtigen. Die genaue Festlegung, welche Finanzinstrumente von dieser Pflicht umfasst sind sowie die formalen Erfordernisse der Mitteilung werden in einer Verordnung der FMA gemäß § 94 geregelt.

Zu § 92 Z1 bis 6:

Es kommt gegenüber der bisherigen Regelung über die Feststellung der Stimmrechtsanteile, die auf Art. 92 der RL 2001/34 beruht, insofern zu einer Änderung durch Art. 10 der RL 2004/109, als nun nicht mehr nur die Stimmrechte dritter Personen den Stimmrechten der natürlichen oder juristischen Person gemäß § 91 Börsegesetz gleichgestellt werden und daher die Mitteilungspflichten letzterer erstreckt werden, sondern die Mitteilungspflicht selbst trifft nun auch teilweise diese dritten Personen. Die genaue Festlegung, welche Personen zur Abgabe der Beteiligungsänderungsmeldung verpflichtet sind, wird in einer Verordnung der FMA gemäß § 94 geregelt.

Die Terminologie des Art. 10 der RL 2004/109 wird an die österreichische Rechtsordnung angepasst. Es ist insbesondere zu beachten, dass Stimmrechte nach österreichischem Recht nicht „gehalten" und isoliert von Aktien übertragen werden können, sondern lediglich eine andere Person als der Aktionär zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sein kann (vgl. jedoch Art. 10 lit. a), b) und g) der RL 2004/109). Im Falle einer Sicherungsübereignung ist der Sicherheitennehmer ohnedies Aktionär, sodass für ihn § 91 Abs. 1 anwendbar ist (vgl. jedoch Art. 10 lit. c) der RL 2004/109). Es wird daher lediglich für den Fall, dass der Sicherheitenbesteller nach wie vor einen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann, in Z 2 Bezug genommen.

Zu § 92a Abs. 1 bis 4:

Umsetzung der Verfahrens- und Ausnahmebestimmungen des Art. 11 und 12 Abs. 1, 4 und 5 der RL 2004/109.

Zu § 93 Abs. 1 bis 6:

Die in der RL 2004/109 in den Art. 12 Abs. 6, 14 Abs. 1, 15 und 16 enthaltenen Veröffentlichungspflichten werden in diesem Paragraphen zusammengefasst und eine Übermittlungspflicht an das Börseunternehmen sowie die FMA vorgesehen. Die Veröffentlichung hat gemäß § 82 Abs. 8 zu erfolgen. Zinssatzänderungen, die sich ausschließlich aus Änderungen eines Referenzzinssatzes ergeben, sind von Abs. 5 nicht betroffen. Die Angabe der ISIN-Kennnummer ist ausreichend zur Identifizierung einer Neuemission gemäß Abs. 6.

Zu § 94:

Die Bestimmung des § 94 idF BGBl. Nr. 146/2006 wird gestrichen, da sie mit Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/109 in Widerspruch steht, der ein Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat beinhaltet, strengere Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten zu normieren als in der RL 2004/109 vorgesehen. An deren Stelle findet sich nunmehr eine Verordnungsermächtigung für die FMA, in der diese verpflichtet wird, die im wesentlichen im Komitologieverfahren zu normierenden Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beteiligungsänderungsmeldungen per Verordnung unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben zu regeln.

Zu § 95 Abs. 3:

Die ursprüngliche Bestimmung wird gestrichen, da es einerseits schon jetzt möglich ist, ohne Zustimmung des Emittenten Optionsscheine zu begeben, andererseits die Eurex, die größte Derivatbörse Europas, den Handel mit Futures auf österreichische Aktien ohne Einverständnis des Emittenten anbieten kann. An deren Stelle tritt der bisherige Abs. 4.

Zum Entfall von § 95 Abs. 4:

Diese Bestimmung bildet redaktionell angepasst nunmehr den Abs. 3.

Zu § 96 Z15 bis 17:

Übergangsbestimmungen im Sinne des Art. 30 der RL 2004/109.

Zu §101 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 101f:

Sowohl durch BGBl. I Nr. 2004/127 als auch durch BGBl. I Nr. 2005/78 wurde ein „§ 101e" geschaffen, weshalb § 101e in der Fassung BGBl. I Nr. 2005/78 in „§ 10l f" umbenannt wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes): Zu § 3 Abs. 3 Z 6:

Redaktionelles Erfordernis.

Zu § 103 Z 15a:

Redaktionelles Erfordernis.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Mag. Bruno Rossmann, Josef Bucher, Mag. Johann Maier, Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Ferdinand Maier, Kurt Eder, Dkfm. Dr. Hannes Bauer und Kai Jan Krainer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 86 Abs. 6 Z 5:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu § 96 Z 16:

Durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG („Transparenzrichtlinie“), die den 20. Jänner 2007 als Umsetzungstermin vorsieht, ist ein Hinausschieben der Meldefristen für Aktionäre gemäß dieser Bestimmung notwendig, um eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung zu vermeiden.

Zu § 96 Z 18:

Klarstellung, dass die neuen Bestimmungen über den Jahresfinanzbericht frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die – im Fall von nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahren – mit 1. Juli 2006 begonnen haben und mit 30. Juni 2007 enden. Bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahren ist erstmals über das Geschäftsjahr 2007 der Jahresfinanzbericht nach den neuen Vorschriften zu erstellen. Für Zwischenberichte (Halbjahresfinanzberichte und Zwischenmitteilungen) sind die neuen Vorschriften auf Berichte über das 1. Halbjahr 2007 (bzw. das 2. Quartal 2007 im Fall von „querliegenden“ Geschäftsjahren) erstmals anzuwenden. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass die Umstellung auf kürzere Veröffentlichungsfristen zu kurzfristig erfolgt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Finanzausschuss einstimmig nachstehende Feststellungen:

 

„Der Finanzausschuss geht davon aus, dass Emittenten, die Quartalsberichte gemäß den internatio­nalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS/IFRS) erstellen und daher von der Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist nach Ablauf des Berichtszeitraums gemäß § 87 Abs. 6 BörseG befreit sind, diese Quartalsberichte innerhalb der in IAS 34 empfohlenen Frist von 60 Tagen nach Quartalsende gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlichen. Der Ausschuss geht daher auch davon aus, dass solche Quartalsberichte „vorgeschriebene Informationen“ im Sinne der Defini­tion in § 81a Z 9 BörseG darstellen und den in § 86 Abs. 1 BörseG genannten Institutionen zu über­mitteln sind.“

 

„Art. 19 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie sieht eine Veröffentlichungsmöglichkeit von Informationen durch die zuständigen Behörden nach deren Ermessen vor. Da die Richtlinie dieses eingeräumte Ermessen aber nicht näher bestimmt,

geht der Finanzausschuss davon aus, dass die FMA von der ihr in § 86 Abs. 1 BörseG eingeräumten Veröffentlichungsermächtigung in geeigneter Weise Gebrauch macht. Da die umfassende vollständige Bereithaltung aller Informationen im Wege des Speichersystems zu erfolgen hat, sollte die FMA beispielsweise in ihrer Website Hinweise auf wichtige neue Informationen einstellen, auch die Einrichtung von links oder anderen geigneten Servicehinweisen erscheinen sinnvoll und sind daher unter Beachtung der technischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu prüfen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 03 22

                         Dkfm. Dr. Hannes Bauer                                             Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann