56 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Konkursordnung und die Ausgleichsordnung geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 82/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden, hat der Finanzausschuss am 22. März 2007 auf Antrag der Abgeordneten Kai Jan Krainer und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz den gegenständlichen Selbständigen Antrag vorzulegen.

 

Dieser Antrag ist wie folgt begründet:

„ Zur Änderung der Konkursordnung (§ 20 Abs. 4 Z 1):

§ 20 Abs. 4 KO legt fest, dass in den in Z 1 bis 4 genannten Fällen eine Aufrechnung auch für Forderungen aus Verträgen möglich ist, die aufgrund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind. Mit dieser Regelung, eingefügt durch BGBl. Nr. 753/1996, soll die Abgrenzungsproblematik vermieden werden, ob eine Forderung aus einer vertraglichen Nettingvereinbarung vor oder mit Konkurseröffnung entstanden ist, zumal nach der Rechtsprechung mit einer Forderung, die erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, nicht aufgerechnet werden kann.

Anlass für die Klarstellung in § 20 Abs. 4 KO war die Umsetzung der Richtlinie 96/10/EG zur Änderung der Richtlinie 89/647/EG, die erweiterte Bestimmungen hinsichtlich der bankenaufsichtsrechtlichen Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen („vertragliches Netting“) vorsieht. Damit vertragliches Netting in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten anerkannt werden kann, sieht die Richtlinie vor, dass das Kreditinstitut wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitzustellen hat, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden – vereinfacht gesprochen – die Aufrechnung anerkennen würden. Um die Rechtslage insofern klarzustellen, wurde in § 20 Abs. 4 Z 1 KO auf die (dem maßgeblichen Anhang der Richtlinie entsprechende) Anlage 2 zu § 22 BWG verwiesen.

Durch die am 1.1.2007 in Kraft getretene Umsetzung von „Basel II“ wurden im BWG auch die Anlagen 1 und 2 zu § 22 BWG geändert (BGBl. I Nr. 141/2006). Kreditderivate werden nunmehr ausdrücklich in Anlage 1 genannt, sodass in Zweifel gezogen werden könnte, ob 20 Abs. 4 KO im Wege des Verweises auf Anlage 2 zu § 22 BWG auch Kreditderivate umfasst.

Für die österreichischen Banken und den Finanzplatz Österreich ist es aber von großer Bedeutung, dass die Möglichkeit des Close-Out Nettings bei Kreditderivaten im Insolvenzfall gesetzlich sichergestellt ist: Nach Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, beträgt die Nominale der Kreditderivate der österreichischen Banken in Summe EUR 11,2 Mrd. und hat dadurch einen erheblichen Anteil an der Kreditrisikogestionierung. Der größte Teil der Kreditderivatgeschäfte unterliegt vertraglichen Netting-Vereinbarungen. Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Nettingprivilegs könnten zu einem Steigen der Eigenkapitalkosten führen.

Zur Klarstellung soll daher in § 20 Abs. 4 Z 1 KO ausdrücklich angeordnet werden, dass der Verweis auf die in Anlage 2 zu § 22 BWG genannten besonderen außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auch derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken umfasst. Damit wird die Aufrechenbarkeit von Forderungen aus Verträgen über Kreditderivate, die aufgrund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, außer Zweifel gestellt.

 

Zur Änderung der Ausgleichsordnung (§ 20 Abs. 3 Z 1):

Die Parallelbestimmung in der Ausgleichsordnung ist analog zu § 20 Abs. 4 Z 1 KO zu ergänzen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 03 22

                         Dkfm. Dr. Hannes Bauer                                             Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann