Vorblatt

Problem:

Im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, wurde ua. die gesetzlich einheitliche Dauer des Grundwehrdienstes auf sechs Monate verbunden mit der gänzlichen Abschaffung der Truppenübungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 verwirklicht.

Ziel:

In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die in Rede stehende gesetzlich normierte Dauer der genannten Präsenzdienstarten so rasch wie möglich umgesetzt werden.

Inhalt:

Sämtliche einschlägigen Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 geplant war, sollen bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Alternativen:

In-Kraft-Treten der relevanten Bestimmungen mit 1. Jänner 2008 auf Grund der geltenden Rechtslage

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Kostenneutral

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde auf der Basis der Empfehlungen der Bundesheerreformkommission im Zuge eines Gesamtpaketes die gesetzlich einheitliche Dauer des Grundwehrdienstes auf sechs Monate verbunden mit der gänzlichen Abschaffung der Truppenübungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 verwirklicht (955 BlgNR, XXII. GP). Dieses Gesamtpaket betrifft im Einzelnen

-              die gesetzliche Fixierung des Grundwehrdienstes auf eine einheitliche Dauer von sechs Monaten,

-              die Abschaffung der Truppenübungen,

-              die Ablöse der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen,

-              die Einführung einer Anerkennungsprämie sowie einer Sachprämie,

-              die Erhöhung der Einsatzprämie und die Neueinführung einer Milizprämie sowie,

-              die im diesem Zusammenhang notwendigen Formalanpassungen in allen Wehrrechtsnormen.

Im Kapitel 1 (Äußere Sicherheit und Landesverteidigung) Abschnitt V. Z 17 des „Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode“ betreffend den Wehrdienst ist ua. vorgesehen, „die gesetzliche Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate so rasch wie möglich dem Nationalrat vorlegen“.

In Umsetzung dieses Vorhabens sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf jene Bestimmungen, die die

-              gesetzliche Fixierung des Grundwehrdienstes auf eine einheitliche Dauer von sechs Monaten,

-              Abschaffung der Truppenübungen,

-              Ablöse der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen,

-              Neueinführung einer Milizprämie und

-              in diesem Zusammenhang notwendigen Formalanpassungen in allen Wehrrechtsnormen

betreffen, nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.

Die Bestimmungen betreffend die Anerkennungsprämie, die Sachprämie sowie die Erhöhung der Einsatzprämie sollen demgegenüber wie geplant mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einem Punkt (§ 61 Abs. 16 HGG 2001) von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf die ausschließlich gesetzliche Vorverlegung der relevanten In-Kraft-Tretens-Termine ohne beabsichtigte Änderungen der langfristigen Planungen ist von vollständiger Kostenneutralität auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ausschließlich den bisher aufgrund verwaltungsinterner Normen bestehenden Planungsgrundlagen nunmehr durch eine ausdrückliche gesetzliche Normierung – ohne jegliche inhaltliche Änderung der konkreten Verwaltungspraxis – Rechnung getragen werden sollen. Das aufgrund der genannten verwaltungsinternen Normen erzielbare Einsparungspotential ist daher bereits vollständig realisiert und in den aktuellen Budgetplanungen berücksichtigt. Somit sind aus den vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen keine Auswirkungen finanzieller Natur im Sinne des § 14 des Bundeshaushaltsgesetzes abzuleiten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 60 Abs. 2d und 2e):

Sämtliche im Wehrgesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 60 Abs. 8):

Sämtliche im Wehrgesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beabsichtigt war, sollen folglich nunmehr bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.

Zu Z 3 (§ 61 Abs. 25 bis 31):

Die jeweiligen Übergangsbestimmungen wären vor diesem Hintergrund hinsichtlich der jeweiligen Stichtage der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 92 Abs. 5):

Sämtliche im Heeresdisziplinargesetz 2002 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 93 Abs. 4):

Die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung wäre vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Stichtages der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 60 Abs. 2f):

Die Bestimmungen betreffend die Anerkennungsprämie (§ 4a), die Einsatzprämie (§ 9) sowie die Sachprämie (§ 12 Abs. 4) sollen wie geplant mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 60 Abs. 2h und 2i):

Die übrigen im Heeresgebührengesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 3, 4 und 5 (§ 61 Abs. 14 bis 16):

Die jeweiligen Übergangsbestimmungen wären vor diesem Hintergrund hinsichtlich der jeweiligen Stichtage der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2 und 3):

Auf die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, eingeführten „Milizübungen“, die insbesondere auch im Militärauszeichnungsgesetz 2002 Berücksichtigung gefunden haben, soll nunmehr auch in den einschlägigen Verweisungsnormen Bedacht genommen werden, wodurch ein Redaktionsversehen bereinigt wird.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 4):

Sämtliche im Militärauszeichnungsgesetz relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.