66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG, BGBl. I Nr. 143, in der Fassung BGBl I Nr. 64/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 werden in Z 1, Einleitungssatz, der Prozentsatz „10 vH“ durch den Prozentsatz „13 vH“ und in Z 1 lit. d der Prozentsatz „3 vH“ durch den Prozentsatz „6 vH“ und in Z 2 der Prozentsatz „90 vH“ durch den Prozentsatz „87 vH“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991,“ gestrichen und nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. XXX/2007 (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen),“ eingefügt; weiters werden in Z 2 die Wortfolge „der Anti-Doping-Konvention“ durch die Wortfolge „dem UNESCO-Übereinkommen“ und in Abs. 6 die Wortfolge „die Anti-Doping-Konvention“ durch die Wortfolge „das UNESCO-Übereinkommen“ sowie das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 2 Z 9 wird der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. die Regelungen über den Nationalen Testpool.“

4. § 17 Abs. 4 bis 8 lauten:

„(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

           1. Sportler der jeweils höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände,

           2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände,

           3. Sportler, die über Entsendung des zuständigen Bundessportfachverbandes an internationalen Wettkämpfen teilnehmen,

           4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden und

           5. Sportler, gegen die wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen eine Sicherungsmaßnahme (z.B. Suspendierung) oder Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.

(5) Aus dem Nationalen Testpool sind zu streichen:

           1. Sportler gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind und

           2. Sportler gemäß Abs. 4 Z 5,

                a. wenn die Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme aufgehoben wurde oder

                b. wenn die Sperre für die Teilnahme an Wettkämpfen oder Meisterschaften geendet hat.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf im Zusammenhang mit Dopingkontrollen den Ersatz folgender Kosten verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, wenn das Analyseergebnis positiv ist oder ein sonstiger Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen vorliegt;

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;

           3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;

           4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie von ihm schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 angeordnet wurde;

           5. vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund seines Reglements die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.) zu tragen sind, von diesem die Kosten der Dopingkontrolle;

           6. von der Sportorganisation die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie auf deren Verlangen durchgeführt wurde.

(7) Die Kosten gemäß Abs. 6 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler jeweils bis zum Ende eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß §§ 22 und 24 durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.“

5. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Sportlers oder Tieres“ durch die Wortfolge „des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, oder bei Krankheit des Tieres“ ersetzt.

6. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet zu erteilen. Ein Widerruf ist nach den Regelungen des Standards zulässig. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.“

7. In § 18 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „warum“ durch die Wortfolge „aus welchen zwingenden medizinischen Gründen“ ersetzt.

8. In § 19 Abs. 1 werden die Bezeichnung „World-Anti-Doping-Agency (WADA)“ durch die Bezeichnung „World Anti-Doping Agency (WADA)“und die Bezeichnung „Internationalen Olympischen Commitee (IOC)“ durch die Bezeichnungen „Internationalen Olympischen Comité (IOC), Internationalen Paralympischen Comité (IPC)“ und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen dürfen nicht während der Nachtruhezeiten (22 Uhr bis 6 Uhr) begonnen werden.“

9. In § 19 Abs. 6 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren) außerhalb von Wettkämpfen:

                a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),

                b. Zeitraum, in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, wobei der Zeitraum maximal sieben Kalendertage betragen darf und

                c. Name des Leiters des Kontrollteams.

           2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei einem Kadertraining außerhalb von Wettkämpfen:

                a. Bezeichnung des Trainings,

                b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Abs. 2 und 4 auszuwählen sind, und Bezeichnung der Betreuungspersonen des Sportlers (Tieres), bei denen Dopingkontrollen vorzunehmen sind,

                c. Zeitraum, in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, wobei der Zeitraum maximal sieben Kalendertage betragen darf und

                d. Name des Leiters des Kontrollteams.

           3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:

                a. Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,

                b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Abs. 2 und 3 auszuwählen sind, sowie Bezeichnung der Betreuungspersonen des Sportlers (Tieres), bei denen Dopingkontrollen vorzunehmen sind, und

                c. Name des Leiters des Kontrollteams.“

10. In § 19 erhält der bisherige Text des Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle unmittelbar durch die WADA, den internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur für deren Durchführung zu sorgen, so gilt diese Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in diesem Falle in einem Beiblatt zur Anordnung lediglich den Leiter des Kontrollteams bekannt zu geben.“

11. In § 20 Abs. 2 entfallen der 3. bis 5. Satz; Abs. 3 bis 10 lauten:

„(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, gegenüber der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation bei der Durchführung von Dopingkontrollen auszustellen.

(4) Bei Wettkämpfen oder Meisterschaften hat der Leiter des Dopingkontrollteams zunächst bei den betreffenden Trainern oder Wettkampfleitern unter Legitimation und Vorlage der Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung von Dopingkontrollen anzukündigen. Sie haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Durchführung der Dopingkontrolle und damit als Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen. Nach Feststellung der Sportler (Tiere), bei denen eine Dopingkontrolle durchzuführen ist, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, für die Dopingkontrolle bereit zu halten haben, ansonsten ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen wegen Nichtmitwirkung vorliegt.

(5) Bei Kadertrainings gilt Abs. 4 mit der Abweichung, dass beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler die Dopingkontrolle anzukündigen ist.

(6) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die die Dopingkontrolle durchführenden Organe gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren und die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen Sportlern und geistig behinderten Sportlern hat dies auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.

(7) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Abs. 8 vorzugehen.

(8) Bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“) ist nach dem Internationalen Standard für Kontrollen (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 3) vorzugehen.

(9) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 4 bis 8 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 18 vorgenommen werden.

(10) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Doping-Stellen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.“

12. In § 21 Abs. 1, Einleitungssatz, werden nach dem Wort „Analyse“ die Wortfolge „auf verbotene Wirkstoffe“ eingefügt und in Z 1 die Wortfolge „den internationalen Standards“ durch die Wortfolge „dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2)“ ersetzt.

13. In § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA sowie“; Z 3 lit. c lautet:

         „c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.“

14. In § 21 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

15. § 22 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Auf Verlangen des Bundessportfachverbandes hat die BSO zur Sicherung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens eine geeignete Person als Verfahrensanwalt zur Verfügung zu stellen.“

16. In § 22 Abs. 5 entfallen der Klammerausdruck nach dem Wort „Bundessportfachverbandes“ und die Wortfolge „der Unabhängigen Schiedskommission,“.

17. § 23 Abs. 4 bis 5, 7 und 8 lauten:

„(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundessportfachverbandes ist von der Schiedskommission in jeder Richtung zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die Entscheidung des Bundessportfachverbandes wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder in jeder Richtung abändern. Parteien des Schiedsverfahrens sind:

           1. die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes gemäß § 22 Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft bzw. der Verein einen Vertreter zu nominieren hat,

           2. der Bundessportfachverband, der die Entscheidung gefällt hat, und

           3. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Z 1 eingeleitet, so hat diese der Unabhängigen Schiedskommission einen pauschalen Aufwandsersatz von 1.100 Euro zu entrichten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.

(5) Gegen die Entscheidung des Bundessportfachverbandes gemäß § 22 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(7) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, sofern die Parteien jedoch keine längere Frist vereinbart haben, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.

(8) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des betreffenden Verfahrens zuzustellen.“

18. In § 24 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von den Sportlern, die nach den Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, nachstehende Verpflichtungserklärung einzuholen und nach deren Vorliegen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Namen, das Geburtsdatum, die Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie den Verein des betreffenden Sportlers bekannt zu geben und den Sportler hiervon nachweislich zu informieren. Die betroffenen Sportler haben sich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:“

19. § 24 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Abs. 5 nicht von der Betreuung ausgeschlossen sind und“

20. In § 24 entfällt Abs. 3; die bisherigen Texte der Abs. 4 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“; Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 2 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach erfolgter Verständigung in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Eine Ausfertigung hiervon ist vom Bundessportfachverband unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung weiter zu leiten. Sportler dürfen erst in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in der Mannschaft der höchsten Klasse aufgenommen werden, nachdem sie der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nachgekommen sind.“

21. In § 24 Abs. 4 (neu) entfällt die Wortfolge „und die Sportler“; außerdem werden vor dem Wort „Disziplinarmaßnahme“ die Wortfolge „Sicherungsmaßnahme oder“ und vor dem Wort „gesperrt“ die Wortfolge „suspendiert oder“ eingefügt; in Abs. 5 (neu), zweiter Satz, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „von der Entsendung ausgeschlossener“ ersetzt .

22. In § 24 Abs. 6 (neu), erster Satz, wird das Zitat „§ 20 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 10“ ersetzt; Z 2 lautet:

         „2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte von vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;“

23. § 24 Abs. 8 (neu) lautet:

„(8) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihrem Reglement (z.B. Statuten) ihre Verpflichtungen gemäß § 24 und in den Teilnahmebedingungen bei den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften die Regelungen nach Abs. 7 aufzunehmen und die ihnen angehörigen Sportorganisationen ebenfalls hierzu zu verpflichten. § 20 Abs. 10 bleibt unberührt.“

24. In § 25 Abs. 1, erster Halbsatz, wird nach dem Wort „Leistungssportler“ der Klammerausdruck „(Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt)“ eingefügt und das Zitat „Anti-Doping-Konvention“ durch das Zitat „UNESCO-Übereinkommen“ ersetzt.

25. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Anti-Doping-Konvention“ durch die Wortfolge „dem UNESCO-Übereinkommen“ ersetzt.

26. § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Es treten mit 1. Juli 2007 §§ 14, 17 bis 26 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2007 in Kraft. Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.“