Vorblatt

Problem:

Mit 1. Juli 2006 sind die Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 in Kraft getreten. Die Ratifizierung des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und die bisher gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 machen technische Anpassungen dieser Regelungen notwendig.

Nach dem derzeit geltenden Aufteilungsschlüssel der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel sind gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. d Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 3 vH für die Förderung von innovativen Sportprojekten, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kinder- und Volksschulalter vorgesehen.

Nach dem Regierungsprogramm sollen der Sport als anerkannte Säule der Prävention im Gesundheitssystem verankert, eine Professionalisierung sportorientierter gesundheitsfördernder Aktivitäten (z.B. „Fit für Österreich“), der Ausbau der Kooperationsmodelle von Schule und außerschulischen Sportorganisationen (Vereine) und die Stärkung der Rolle von Frauen in allen Bereichen des Sports forciert werden.

Zur Erreichung dieser Ziele sind zusätzliche Sportförderungsmittel notwendig, die durch Umschichtung im Rahmen der Besonderen Bundes-Sportförderung aufgebracht werden sollen.

Ziel:

-       Anpassung einzelner Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 an das UNESCO-Übereinkommen.

-       Präzisierung einzelner Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005.

-       Gesetzliche Umschichtung von Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel zu Gunsten der Förderung von innovativen Sportprojekten, des Mädchen- und Frauensports und der gesundheitsfördernden Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter.

Alternativen:

Keine.

Fehlen der vollständigen innerstaatlichen Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens.

Bei Beibehaltung des derzeitigen Aufteilungsschlüssels der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel könnten im Sinne des Regierungsprogramms die Sportförderungsmaßnahmen nicht getroffen werden.

Kosten:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt in den Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Vorschriften der Europäischen Union:

Der vorgesehenen Gesetzesänderung stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen. Die Österreichische Bundes-Sportförderung wurde bei der Europäischen Kommission notifiziert.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2):

Derzeit stehen für die Förderung von innovativen Sportprojekten, des Mädchen- und Frauensports und von gesundheitsfördernder Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter 3 % der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel zur Verfügung (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. d). Nach dem Regierungsprogramm soll die Förderung der Sportförderungsaktivitäten in diesem Bereich erhöht werden. Die derzeit hiefür zur Verfügung stehenden Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel sollen daher verdoppelt werden. Der Erhöhung des Prozentsatzes in § 10 Abs. 1 Z 1 lit. d von 3 % auf 6 % zieht zwangsläufig eine Reduzierung des Prozentsatzes in § 10 Abs. 1 Z 2 von 90 % auf 87 % nach sich. Diese Umschichtung ist mit der Österreichischen Bundes-Sportorganisation akkordiert.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2 Z 1):

Derzeit befindet sich in Österreich das UNESCO-Übereinkommen im Stadium der Ratifizierung. Mit Regierungsvorlage (NR: GP XXIII RV 44) wurde dieses Übereinkommen dem Nationalrat zur Befassung gemäß Art. 50 B-VG zugeleitet.

Zu Z 3 und 4 (§ 17 Abs. 2 Z 10, Abs. 4 bis 8):

Entsprechend den internationalen Gepflogenheiten soll auch in Österreich ein Nationaler Testpool, in dem die Sportler der höchsten Kader und die Mannschaftssportler in der höchsten Spielklasse registriert sind, eingerichtet werden. Aus diesem Testpool werden die Sportler für die Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes ausgewählt. Nach § 24 Abs. 2 sind die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband verpflichtet, die Sportler, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden. Mit der Registrierung sind in den Nationalen Testpool bestimmte Verpflichtungen der betreffenden Sportler, wie beispielsweise Verpflichtung zur Meldung der Änderung der Wohn- und Aufenthaltsadresse, verbunden (siehe § 24 Abs. 2).

Abs. 2 Z 10 verpflichtet die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, über die Regelungen des Nationalen Testpools, die am Sport interessierte Öffentlichkeit und Akteure im Bereich des Sports umfangreich zu informieren.

Abs. 4 normiert den Personenkreis, der in den „Nationalen Testpool“ aufzunehmen ist.

Abs. 5 regelt, wann ein Sportler wieder aus dem „Nationalen Testpool“ zu streichen ist.

Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Kostenersatzregelung im bisherigen § 17 Abs. 4. Neu wurde eine Kostenersatzverpflichtung des Sportlers aufgenommen (Z 3), wenn er eine vollständige Dokumentation des Analysehergangs im Labor verlangt. Der Rechtsanspruch des Sportlers, eine solche zu verlangen, leitet sich aus der neuen Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 lit. c ab.

Neu ist die Regelung in Abs. 7, wonach der Sportler die Kostenersätze im Voraus zu entrichten hat. Dies hat sich aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen ergeben.

Die Informationsverpflichtung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Abs. 8 soll dem Bundeskanzleramt ermöglichen, die Sportförderungsmittel bei Verletzung der Anti-Doping-Regelungen durch einen Bundessportfachverband unverzüglich einzustellen.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 1):

Die vorgesehene Ergänzung ist im Hinblick auf die Regelungen über den Nationalen Testpool erforderlich. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung soll aus Kapazitätsgründen nur für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Angehörigen des Nationalen Testpools und für Sportler, die an nationalen Meisterschaften teilnehmen, zuständig sein.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 2):

Der Sportler soll auch dann von einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen befreit sein, wenn er vor der Teilnahme am Wettkampf und vor der Durchführung der Dopingkontrolle die Ausnahmegenehmigung beantragt hat und dieser nach dem Wettkampf oder nach der Dopingkontrolle stattgegeben wird. Die Befreiung von einem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen tritt jedoch nur dann ein, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt und diesem stattgegeben wurde. So trägt beispielsweise ein Sportler, der nach Antragstellung jedoch noch vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die von seinem Arzt verschriebenen Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen einnimmt, nach einer Dopingkontrolle das Risiko von Disziplinarmaßnahmen, je nach dem, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder nicht. In diesem Fall wird nämlich die Dopingkontrolle ein positives Analyseergebnis ergeben. Aufgrund dessen wird dann zunächst gemäß § 22 der zuständige Bundessportfachverband eine Sicherungsmaßnahme (Suspendierung) und bei Ablehnung der Ausnahmegenehmigung die entsprechende Disziplinarmaßnahme verhängen müssen.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 4 Z 4):

Nach der nunmehrigen Regelung müssen in der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung die medizinischen Notwendigkeiten für die verabreichten Arzneimittel begründet sein und die zwingenden medizinischen Gründe, aus denen kein anderes Arzneimittel geeignet ist, dargelegt werden. Dadurch soll eine Beschleunigung des Ausnahmegenehmigungsverfahrens erreicht werden.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1):

Die Schreibweise der WADA wird richtig gestellt und entsprechend den internationalen Gepflogenheiten eine Anordnungsbefugnis zur Durchführung von Dopingkontrollen für das IPC normiert. Die Neuregelung der Einhaltung von Nachtruhezeiten bei Dopingkontrollen lehnt sich an die „Guidelines for Out-Of-Competition Testing” der WADA, Version 2, Juni 2004, Punkt 1.1 und 2.2. an.

Z 9 (§ 19 Abs. 6):

Die Neuregelung soll den bisherigen Erfahrungen Rechnung tragen, dass Anordnungen zu Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung inhaltlich unterschiedlich sein müssen, je nach dem, ob die Dopingkontrolle von vornherein für eine bestimmte Person oder bei Wettkämpfen, Meisterschaften und Kadertrainings angeordnet werden soll. In den letzten Fällen können die Sportler nicht im Voraus namentlich bestimmt werden; sie ergeben sich entweder durch deren Platzierung beim Wettkampf oder durch Auslosung. Die Neuregelung soll diesen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 7 neu):

Diese Regelung ist notwendig, da die Inhalte der Anordnungen der Dopingkontrolle der WADA, der internationalen und der ausländischen nationalen Sportverbände in einigen Punkten unterschiedlich sind. Jedenfalls sollte auch in diesen Fällen gegenüber dem zu kontrollierenden Sportler erkennbar sein, wer Leiter des Kontrollteams ist.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 3 bis 10 neu):

Die Regelung im Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Bestimmung im § 20 Abs. 2, 3. Satz ff. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Regelungen über die Ausstellung von Lichtbildausweisen zur Legitimation der Dopingkontrollorgane und deren Verschwiegenheitsverpflichtung in einem eigenen Absatz zusammengefasst. Außerdem wurde festgelegt, dass im Disziplinarverfahren vor dem Bundessportfachverband, im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden ex lege nicht die Verschwiegenheitspflicht gilt. Der Wegfall der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden wurde auf Anregung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Rechtsklarheit aufgenommen.

Die Bestimmung im Abs. 4 ist erforderlich, da bei Wettkämpfen und Meisterschaften die zu kontrollierenden Sportler sich erst aus dem Verlauf des Wett- bzw. Meisterschaftskampfes ergeben. Zur Sicherstellung der Dopingkontrollen ist eine Vorankündigung noch im Verlauf des Wett- bzw. Meisterschaftskampfes bei den verantwortlichen Organen vorgesehen. Von Bedeutung ist, dass von dieser Vorankündigung die Sportler nicht informiert werden dürfen. Die Information der für die Dopingkontrolle ausgewählten Sportler hat unverzüglich durch ein Mitglied des Kontrollteams durch Vorlage der auf die Person ausgestellte Anordnung mit dem Hinweis zu erfolgen, sich für die Dopingkontrolle bereit zu halten und dass ein Nichtmitwirken bei der Dopingkontrolle einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen darstellt. Nach Zugang dieser Information stellt somit jedes Entfernen des Sportlers von der Wettkampfstätte bzw. Meisterschaftsstätte ohne Zustimmung eines Mitglieds des Kontrollteams eine Verletzung der Anti-Doping-Regelungen dar.

Nach der Regelung im Abs. 5 gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Ankündigung der Dopingkontrolle bei Wettkämpfen und Meisterschaften auch bei Kadertrainings. Es besteht jedoch dahingehend eine Abweichung, dass nicht erst nach Ende des Trainings, sondern bereits während des Trainings die betroffenen Sportler von der bevorstehenden Dopingkontrolle informiert werden können.

In Abs. 6 ist nunmehr die Vorgangsweise der Durchführung der Dopingkontrollen bei den betroffenen Sportlern präzise geregelt. Weiters wurde eine Bestimmung aufgenommen, wie bei geistig behinderten oder minderjährigen Sportlern vorzugehen ist.

Die Regelung im Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 4.

Abs. 8 knüpft an der bisherigen Regelung im § 20 Abs. 5 an. Die bisherige Bestimmung über die Weiterleitung der Blutprobe in ein fachlich geeignetes Labor wurde gestrichen, da nach dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) nur bestimmte Labors zu Dopinganalyse herangezogen werden dürfen. Die in der Praxis veranlassten Untersuchungen von Blutproben vor Wettkämpfen durch fachlich geeignete Labors erfolgen nicht aus Gründen der Dopingkontrolle, sondern zum Schutz des Sportlers. So werden Sportler vom Wettkampf ausgeschlossen, die erhöhte Hämoglobinwerte aufweisen.

Der Abs. 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 6.

Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1):

Die Änderungen sind aufgrund des UNESCO-Übereinkommens bedingt.

Zu Z 13 (§ 21 Abs. 2):

In der Praxis verlangen Sportler zur Wahrnehmung ihrer Rechte bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses die Dokumentation des Analysehergangs im Labor. Durch diese Bestimmung soll ein Rechtsanspruch auf die Vorlage einer derartigen Dokumentation normiert werden. Die Dokumentation ist jedoch nicht direkt beim Labor, sondern bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzufordern. Nach § 17 Abs. 6 Z 3 in Verbindung mit Abs. 7 ist ein Kostenersatz im Voraus vom Sportler zu entrichten.

Zu Z 14 (§ 21 Abs. 3):

Die Streichung des letzten Satzes erfolgt zur Stärkung der Unabhängigkeit der Unabhängigen Schiedskommission.

Zu Z 15 (§ 22 Abs. 1):

In der Praxis hat sich vielfach gezeigt, dass bei einigen Bundessportfachverbänden die notwendigen Fachressourcen fehlen, um ein ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dopingvergehens durchführen zu können. In solchen Fällen soll die BSO auf Verlangen des Bundessportfachverbandes einen Verfahrensanwalt beistellen. Dessen Funktion besteht nicht darin, die Interessen des Bundessportfachverbandes oder des Sportlers zu vertreten, sondern darin, beratend in Richtung eines objektiven, den Regeln entsprechenden Verfahrens zu wirken.

Zu Z 16 (§ 22 Abs. 5):

Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Unabhängigen Schiedskommission sollen die Entscheidungen des Bundessportfachverbandes in Hinkunft nicht mehr vorweg der Schiedskommission zur Kenntnis gebracht werden. Die Unabhängige Schiedskommission soll nur mehr bei „Anfechtung“ von den Entscheidungen des Bundessportfachverbandes Kenntnis erlangen.

Zu Z 17 (§ 23 Abs. 4 bis 5, 7 und 8):

Im Abs. 4 wird die rechtliche Einschränkung des Prüfungsrahmens der Unabhängigen Schiedskommission beseitigt. Sie kann nunmehr in jede Richtung eine „angefochtene“ Entscheidung des Bundessportfachverbandes überprüfen. Die Parteienstellung wurde näher umschrieben. Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung wurde deshalb Parteienstellung eingeräumt, da im Verfahren auch die Durchführung der Dopingkontrolle auf Rechtmäßigkeit überprüft wird.

Im Abs. 5 wurde die Berechtigung zur Antragstellung auf Überprüfung einer Entscheidung des Bundessportfachverbandes präzisiert.

Nach den bisherigen Erfahrungen der Unabhängigen Schiedskommission hat es sich in der Praxis als nützlich erwiesen, wenn die Parteien eine längere Entscheidungsfrist vereinbaren könnten. Dieser Forderung wird durch die Neuregelung in Abs. 7 Rechnung getragen.

Im bisherigen § 23 Abs. 8 war außerdem vorgesehen, dass die Unabhängige Schiedskommission ihre Entscheidung auch dem internationalen Sportfachverband weiterleitet. Nach den internationalen Gepflogenheiten soll dies in Hinkunft Aufgabe der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sein. Die Weiterleitungsregelung der Unabhängigen Schiedskommission an den internationalen Sportfachverband wurde daher gestrichen.

Zu Z 18 und 19 (§ 24 Abs. 2):

Die Änderung im Einleitungssatz des § 24 Abs. 2 ist durch die Einführung des Nationalen Testpools erforderlich. Weiters wurde festgelegt, welche Daten des Sportlers der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Aufnahme in den Nationalen Testpool zu übermitteln sind. Seine Erreichbarkeitsadressen und deren Änderungen hat der Sportler nach § 24 Abs. 2 Z 4 selbst der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden.

Die derzeitige Regelung in Abs. 2 Z 6 hat sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen, sodass in Hinkunft nunmehr der Sportler sich zu verpflichten hat, keine Betreuungsperson heranzuziehen, die nach den Anti-Doping-Regelungen von der Betreuung ausgeschlossen ist.

Zu Z 20 bis 23 (§ 24 Abs. 3 bis 6 und 8 neu):

Die Neuregelung in Abs. 3 (neu) soll eine Vereinfachung in der Vorgehensweise bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Sportlers zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen herbeiführen.

Abs. 4 (neu) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 5. Eine Betreuungsperson kann jedoch auch wegen einer Sicherungsmaßnahme von dieser Tätigkeit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Ergänzung ist daher notwendig. Überdies hat es sich in der Praxis für den Sportler als besonders schwierig erwiesen, zu überprüfen, ob die von ihm herangezogene Betreuungsperson frei von einer Sperre oder von einer Bestrafung nach dem Arzneimittelgesetz ist. Aus diesem Grunde wurde diese Verpflichtung für den Sportler gestrichen.

Die Ergänzung in Abs. 5 (neu) dient der Klarstellung.

Die Änderung der Zitierung in Abs. 6 (neu) ist durch die Verschiebung der Absatzbezeichnungen bedingt. Die Neuformulierung in Z 2 resultiert daraus, dass nach § 24 Abs. 2 Einleitungssatz nunmehr die Sportler, die nach § 17 Abs. 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, vom Bundessportfachverband und vom Österreichischen Behindertensportfachverband der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden ist. Die Meldeverpflichtung der Mitglieder der Kader erübrigt sich daher.

Abs. 8 (neu) knüpft am bisherigen Abs. 9 an. Die Änderung, dass die Sportverbände anstatt wie bisher die Anti-Doping-Regelungen in ihren Statuten in Hinkunft in ihrem Reglement aufzunehmen haben, wurde auf Wunsch der Sportverbände vorgenommen. Viele Sportverbände haben nämlich neben dem Vereinsstatut ein Disziplinarstatut. Die Streichung des 2. Satzes im bisherigen Abs. 9 ist aufgrund des UNESCO-Übereinkommens erforderlich.

Zu Z 24 und 25 (§§ 25 und 26):

Die Ergänzungen in § 25 dienen der Klarstellung, wer Leistungssportler ist. Die Änderungen in den §§ 25 und 26 sind durch das UNESCO-Übereinkommen bedingt.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel

§ 10. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß § 9 Abs. 1 entsprechend den Z 1 bis 5 aufzuteilen:

           1. 10 vH sind wie folgt aufzuteilen:

                a) – c),

               d) 3 vH für Zwecke nach Abs. 4,

                e) - g)

           2. von den verbleibenden 90 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;

           3. -5.

(2) – (4)

Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel

§ 10. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß § 9 Abs. 1 entsprechend den Z 1 bis 5 aufzuteilen:

           1. 13 vH sind wie folgt aufzuteilen:

                a) – c),

               d) 6 vH für Zwecke nach Abs. 4,

                e) - g)

           2. von den verbleibenden 87 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;

           3. -5.

(2) – (4)

Doping

§ 14. (1)

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) befinden,

           2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

           3. - 7.

(3) – (5)

(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.

(7)

Doping

§ 14. (1)

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. XXX/2007 (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,

           2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,

           3. - 7.

(3) – (5)

(6) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist es in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.

(7)

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 17. (1)

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

           1. -8.

           9. die Anti-Doping-Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983.

(3)

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß Z 2 oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen;

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;

           3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 angeordnet wurde;

           4. vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;

           5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2, wenn die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 17. (1)

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

           1. -8.

           9. die Anti-Doping-Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983;

         10. die Regelungen über den Nationalen Testpool.

(3)

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

           1. Sportler der jeweils höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände,

           2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände,

           3. Sportler, die über Entsendung des zuständigen Bundessportfachverbandes an internationalen Wettkämpfen teilnehmen,

           4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden und

           5. Sportler, gegen die wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen eine Sicherungsmaßnahme (z.B. Suspendierung) oder Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.

(5) Aus dem Nationalen Testpool sind zu streichen:

           1. Sportler gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind und

           2. Sportler gemäß Abs. 4 Z 5,

                a. wenn die Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme aufgehoben wurde oder

                b. wenn die Sperre für die Teilnahme an Wettkämpfen oder Meisterschaften geendet hat.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf im Zusammenhang mit Dopingkontrollen den Ersatz folgender Kosten verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, wenn das Analyseergebnis positiv ist oder ein sonstiger Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen vorliegt;

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;

           3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;

           4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie von ihm schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 angeordnet wurde;

           5. vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund seines Reglements die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.) zu tragen sind, von diesem die Kosten der Dopingkontrolle;

           6. von der Sportorganisation die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie auf deren Verlangen durchgeführt wurde.

(7) Die Kosten gemäß Abs. 6 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler jeweils bis zum Ende eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß §§ 22 und 24 durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 18. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die entsprechende Anti-Doping-Regelung nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw. dem Dopingkontrollorgan vorlegt.

(3)

(4) Ist zur medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Folgendes beizulegen:

           1. das ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit,

           2. die Ergebnisse der im Zusammenhang mit der Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,

           3. der Name des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels,

           4. die Begründung, warum kein anderes Arzneimittel ohne derartige Wirkstoffe verabreicht wird und

           5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels.

(5)

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 18. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, oder bei Krankheit des Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet zu erteilen. Ein Widerruf ist nach den Regelungen des Standards zulässig. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

(3)

(4) Ist zur medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Folgendes beizulegen:

           1. das ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit,

           2. die Ergebnisse der im Zusammenhang mit der Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,

           3. der Name des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels,

           4. die Begründung, aus welchen zwingenden medizinischen Gründen kein anderes Arzneimittel ohne derartige Wirkstoffe verabreicht wird und

           5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels.

(5)

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World-Anti-Doping-Agency (WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt, zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.

(2) – (4)

(5) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.

(6) Die Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Namen und Geburtsdatum der Person, bei der die Dopingkontrolle durchgeführt werden soll;

           2. Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß Z 1;

           3. Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit der Person gemäß Z 1;

           4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist;

           5. die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (§ 20 Abs. 2).

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat – außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Comité (IOC), Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt, zu verstehen. Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen dürfen nicht während der Nachtruhezeiten (22 Uhr bis 6 Uhr) begonnen werden.

(2) – (4)

(5) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.

(6) Die Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren) außerhalb von Wettkämpfen:

                a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),

                b. Zeitraum, in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, wobei der Zeitraum maximal sieben Kalendertage betragen darf und

                c. Name des Leiters des Kontrollteams.

           2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei einem Kadertraining außerhalb von Wettkämpfen:

                a. Bezeichnung des Trainings,

                b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Abs. 2 und 4 auszuwählen sind, und Bezeichnung der Betreuungspersonen des Sportlers (Tieres), bei denen Dopingkontrollen vorzunehmen sind,

                c. Zeitraum, in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, wobei der Zeitraum maximal sieben Kalendertage betragen darf und

                d. Name des Leiters des Kontrollteams.

           3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:

                a. Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,

                b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Abs. 2 und 3 auszuwählen sind, sowie Bezeichnung der Betreuungspersonen des Sportlers (Tieres), bei denen Dopingkontrollen vorzunehmen sind, und

                c. Name des Leiters des Kontrollteams.

(7) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle unmittelbar durch die WADA, den internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur für deren Durchführung zu sorgen, so gilt diese Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in diesem Falle in einem Beiblatt zur Anordnung lediglich den Leiter des Kontrollteams bekannt zu geben.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat – außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

Durchführung der Dopingkontrollen

§ 20. (1)

(2) Die Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind oder durchgeführt wurden, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zuständig.

(3) Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder WADA ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen Bestätigung auszufolgen.

(4) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(5) Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.

(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 18 vorgenommen werden.

(7) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Durchführung der Dopingkontrollen

§ 20. (1)

(2) Die Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, gegenüber der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation bei der Durchführung von Dopingkontrollen auszustellen.

(4) Bei Wettkämpfen oder Meisterschaften hat der Leiter des Dopingkontrollteams zunächst bei den betreffenden Trainern oder Wettkampfleitern unter Legitimation und Vorlage der Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung von Dopingkontrollen anzukündigen. Sie haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Durchführung der Dopingkontrolle und damit als Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen. Nach Feststellung der Sportler (Tiere), bei denen eine Dopingkontrolle durchzuführen ist, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, für die Dopingkontrolle bereit zu halten haben, ansonsten ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen wegen Nichtmitwirkung vorliegt.

(5) Bei Kadertrainings gilt Abs. 4 mit der Abweichung, dass beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler die Dopingkontrolle anzukündigen ist.

(6) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die die Dopingkontrolle durchführenden Organe gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren und die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen Sportlern und geistig behinderten Sportlern hat dies auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.

(7) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Abs. 8 vorzugehen.

(8) Bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“) ist nach dem Internationalen Standard für Kontrollen (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 3) vorzugehen.

(9) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 4 bis 8 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 18 vorgenommen werden.

(10) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Doping-Stellen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Analyse der Proben

§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass

           1. - 5.

(2) Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA sowie unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen unverzüglich zu informieren:

           1. - 2.

           3. über sein Recht

                a. innerhalb von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ schriftlich zu verlangen, widrigenfalls er damit auf die Analyse der „B-Probe“ verzichtet;

                b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“ bei deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und

                c. Kopien der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.

(3) Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“ positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“ gestellt worden, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung außerdem der Unabhängigen Schiedskommission (§ 23) unter Bekanntgabe des Namens des betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen

Analyse der Proben

§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse auf verbotene Wirkstoffe und Methoden der im Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass

           1. Proben entsprechend dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) analysiert werden;

          2.- 5.

(2) Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen unverzüglich zu informieren:

           1. - 2.

           3. über sein Recht

                a. innerhalb von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ schriftlich zu verlangen, widrigenfalls er damit auf die Analyse der „B-Probe“ verzichtet;

                b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“ bei deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und

           c. bei der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.

(3) Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren.

Disziplinarmaßnahmen

§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die Betroffenen nachweislich schriftlich zu informieren.

(2) – (4)

(5) Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch) hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der Unabhängigen Schiedskommission, der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.

Disziplinarmaßnahmen

§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die Betroffenen nachweislich schriftlich zu informieren. Auf Verlangen des Bundessportfachverbandes hat die BSO zur Sicherung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens eine geeignete Person als Verfahrensanwalt zur Verfügung zu stellen.

(2) – (4)

(5) Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.

Unabhängige Schiedskommission

§ 23. (1) – (3)

(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahrens sind der Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der §§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.

(5) Betroffene oder der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die Schiedskommission begehren.

(6)

(7) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.

(8) Die Unabhängige Schiedskommission hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:

           1. die ihr von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven Analyseergebnisse,

           2. die Entscheidungen (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten Disziplinarverfahren beendet wurden.

(9) – (10)

Unabhängige Schiedskommission

§ 23. (1) – (3)

(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundessportfachverbandes ist von der Schiedskommission in jeder Richtung zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die Entscheidung des Bundessportfachverbandes wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder in jeder Richtung abändern. Parteien des Schiedsverfahrens sind:

           1. die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes gemäß § 22 Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft bzw. der Verein einen Vertreter zu nominieren hat,

           2. der Bundessportfachverband, der die Entscheidung gefällt hat, und

           3. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Z 1 eingeleitet, so hat diese der Unabhängigen Schiedskommission einen pauschalen Aufwandsersatz von 1.100 Euro zu entrichten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.

(5) Gegen die Entscheidung des Bundessportfachverbandes gemäß § 22 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(6)

(7) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, sofern die Parteien jedoch keine längere Frist vereinbart haben, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.

(8) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des betreffenden Verfahrens zuzustellen.

(9) – (10)

Pflichten der Sportorganisationen

§ 24. (1)

(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische Comittee und die Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,

           1. - 5.

           6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 abgegeben haben und für den Sportler nicht erkennbar aus anderen Gründen gemäß Abs. 5 von der Betreuung ausgeschlossen sind und

           7. .

(3) Sieht der zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als in Abs. 2 Z 4 vor, so findet dieser Anwendung.

(4) Der Sportler hat die Bestätigung gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen. Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.

(5) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,

           1. - 2.

(6) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.

(7) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

           1.

           2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Namen der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2, die Zeiten und Orte von vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden und so rasch als möglich die Zweitausfertigungen der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 4 zu übermitteln;

           3. - 4.

(8)

(9) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihren Statuten die Regelungen nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Soweit Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder die für die jeweiligen Wettkämpfe geltenden Regelungen diesem Bundesgesetz widersprechen, gehen die Regelungen des internationalen Sportfachverbandes und die Regelungen für die Wettkämpfe vor, soweit sie für die Betroffenen günstiger sind.

Pflichten der Sportorganisationen

§ 24. (1)

(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von den Sportlern, die nach den Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, nachstehende Verpflichtungserklärung einzuholen und nach deren Vorliegen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Namen, das Geburtsdatum, die Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie den Verein des betreffenden Sportlers bekannt zu geben und den Sportler hiervon nachweislich zu informieren. Die betroffenen Sportler haben sich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

           1. - 5.

           6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Abs. 5 nicht von der Betreuung ausgeschlossen sind und

           7.

(3) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 2 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach erfolgter Verständigung in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Eine Ausfertigung hiervon ist vom Bundessportfachverband unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung weiter zu leiten. Sportler dürfen erst in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in der Mannschaft der höchsten Klasse aufgenommen werden, nachdem sie der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nachgekommen sind.

(4) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,

           1. -2.

(5) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.

(6) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 10 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

           1.

           2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte von vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

           3. - 4.

(7)

(8) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihrem Reglement (z.B. Statuten) ihre Verpflichtungen gemäß § 24 und in den Teilnahmebedingungen bei den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften die Regelungen nach Abs. 7 aufzunehmen und die ihnen angehörigen Sportorganisationen ebenfalls hierzu zu verpflichten. § 20 Abs. 10 bleibt unberührt.

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 25. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortliche

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 25. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß UNESCO-Übereinkommen enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der Anti-Doping-Konvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

(2)

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

(2)

In-Kraft-Treten.

§ 33. (1) – (3)

In-Kraft-Treten.

§ 33. (1) – (3)

(4) Es treten mit 1. Juli 2007 §§ 14, 17 bis 26 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2007 in Kraft. Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.