67 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (43 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommen­steuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007)

Hauptgesichtspunkte der Regierungsvorlage

Zum 1. Abschnitt (Justiz) – Änderungen im Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht

Unebenheiten im Gebührengefüge, die durch den gesetzlichen Wertsicherungsmechanismus des § 31a GGG mit Wirksamkeit vom 1. August 2006 entstanden sind – unter anderem ein als überhöht erscheinender Gebührenbetrag von 2 Euro pro Kopie –, sollen korrigiert werden. Auch andere Gebührenbeträge sollen in ihrer Höhe verändert werden, um insgesamt wieder ein konsistentes Betragssystem herzustellen. Dabei werden auch einige Eurobeträge im Gerichtsgebührengesetz und im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 gesetzlich angehoben, die von der Valorisierungsregelung des § 31a GGG nicht erfasst sind, bei denen aber dennoch eine Erhöhung angezeigt ist, wie etwa bei der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962. Auf der anderen Seite wird die Justizverwaltungsgebühr für die elektronische Registereinsicht in § 6a Abs. 1 GGG von derzeit einem Euro auf 20 Cent abgesenkt, um diese – bisher von der Praxis noch nicht ausreichend wahrgenommene – Abfragemöglichkeit attraktiver zu gestalten und dadurch einen Entlastungseffekt beim nichtrichterlichen Personal zu erzielen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen)

Allgemeine Zielsetzungen:

Die Änderungen in den Abgabengesetzen verfolgen primär die nachstehenden Ziele.

Die Bundesregierung setzt in ihrem Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode ua. Schwerpunkte im Bereich Umwelt, mit dem Ziel der Weiterentwicklung des nachhaltigen Schutzes der Umwelt und der Sicherstellung der Erreichung des nationalen Kyoto-Zieles. Zur österreichischen Klimapolitik zählt die Steigerung der Lebensqualität durch saubere Luft und weniger Lärm. Um diesen Zielen sowie der Bewältigung des Verkehrsaufkommens einen Schritt näher zu kommen und zudem die Finanzierung der Infrastrukturoffensive sicherzustellen, soll die Mineralölsteuer auf Benzin um einen Cent sowie auf Diesel um drei Cent angehoben werden.

Um die Abgabenmoral zu heben, braucht es nicht nur Instrumente, die die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern, sondern auch solche, die dem Betrug keinen Raum geben. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ziel der Stärkung von Tax Compliance Rechnung.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne von Better Regulation sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Zudem dienen die vorgeschlagenen Maßnahmen der Anpassung an geänderte Umstände im Hinblick auf das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

Zu den einzelnen Artikeln:

Zu Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

–      Klarstellung, dass die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nur innerhalb der Rechtskraft erfolgen kann.

–      Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung: Ein innerbetrieblicher Forschungsfreibetrag (für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und so genannter Frascati-Freibetrag) kann – wie ein Freibetrag für Auftragsforschung – nur geltend gemacht werden, wenn die Forschung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) innerhalb der EU oder des EWR-Raumes erfolgt.

–      Die Möglichkeit der Option auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 wird bis zur Rechtskraft des Bescheides verlängert.

–      In den Ausschluss für Gebäude beim Freibetrag für investierte Gewinne werden auch Mieterinvestitionen einbezogen; in den Ausschluss werden auch Wirtschaftsgüter einbezogen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.

–      Die Nachversteuerung nach § 11a erfolgt mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung und hat auf den Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres der Nachversteuerung keinen Einfluss.

–      Im Hinblick auf die Aufhebung durch den VfGH erfolgt eine Neuregelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung, wobei die zulässigen Wertpapiere europarechtskonform auf den EU-Raum ausgedehnt werden.

–      Neuregelung der Abzugsteuerpflicht nach § 99 (§ 70 Abs. 2 Z 2) im Hinblick auf das EuGH-Urteil „Scorpio“: Die bisherige Brutto-Abzugsteuer von 20% wird um eine Abzugsteuer von 35% der Netto-Bezüge ergänzt, wenn die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) nachgewiesen werden; der Abzugsverpflichtete kann die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen.

–      Vor 2007 entstandene Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern bleiben zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

–      Klarstellungen bei der „Aufschuboption“ in den Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 134): Eine Protokollierung vor 2010 (§ 8 Abs. 3 UGB) führt zu keiner Gewinnermittlung nach § 5.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 4 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

–      Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden; die Überwachung wird dem FA 1/23 übertragen.

–      Es wird klargestellt, dass die Kapitalertragsteuerfreiheit alle von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Betriebe betrifft.

Zu Art. 6 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

–      Textanpassungen an das UGB.

–      Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs betreffend die Gegenleistung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Einbringungen.

–      Berücksichtigung des steuerneutralen Anteilstauschs nach der Fusionsbesteuerungsrichtlinie bei der Bewertung im Falle eines importumgründungsbedingten Rücktransfers.

–      Anpassung der Regelungen über den umgründungsveranlassten Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung an das KStG 1988.

–      Anpassung der in Art. I und II enthaltenen Regelungen bei Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs durch Exportumgründungen an jene in den Art. III bis V.

–      Verwaltungsvereinfachende Regelungen bei der einbringungsveranlassten Ausschüttungsfiktion.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Zu Art. 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

–      Gemäß EuGH C-169/04 kann die Verwaltung von Sondervermögen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden. Bislang fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter nicht unter die Befreiungsbestimmung. Dies soll nunmehr ebenso angepasst werden wie die Änderungen beim Empfängerort betreffend die Verwaltung von Sondervermögen.

-       Die elektronische Ausfuhranzeige, womit die Ausfuhr von Waren aus der Gemeinschaft im Rahmen des neuen elektronischen Ausfuhrverfahrens (Export Control System) bescheinigt wird, soll auch als umsatzsteuerrechtlicher Ausfuhrnachweis anerkannt werden.

–      Auf Grund der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 dürfen nur noch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Einschränkung ist bis 1. Jänner 2008 umzusetzen.

–      Der Umsatzsteuersatz soll in den Zollausschlussgebieten von 16% auf 19% angehoben werden.

–      In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist beim Schrotthandel die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gegeben, die bislang nicht ins nationale Umsatzsteuerrecht aufgenommen wurde. Es soll nunmehr betreffend den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) beim Schrotthandel eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

–      Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geschaffen werden, sodass nicht bei jedem Neubeitritt eine Gesetzesänderung notwendig ist.

–      Es erfolgten Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die im Umsatzsteuergesetz 1994 nachzuvollziehen sind.

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

–      Durch die Neufassung der Gebühren für die Erteilung von Visa wird die einschlägige Entscheidung des Rates umgesetzt.

Zu Art. 9 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

–      Anpassung der Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) entsprechend dem Regierungsübereinkommen und in Umsetzung der Klimaschutzstrategie.

–      Anpassung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen als Folge der Änderung der Steuersätze.

–      Berücksichtigung eines VwGH-Erkenntnisses für den Bereich der steuerbefreiten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen.

–      Berichtigung eines Redaktionsversehens (Fehlverweis).

–      Änderung der Regelung betreffend die Nachversteuerung von mineralölsteuerpflichtigen Produkten, für welche die Mineralölsteuer zu einem zu niedrigen Steuersatz entrichtet wurde.

–      Änderung der Bestimmung betreffend das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, welches nicht als Mineralölherstellung gilt.

Zu Art. 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

–      Sowohl die EU-Typengenehmigung als auch die mit 1. Juli 2007 in Kraft tretende Genehmigungsdatenbank, die den bisherigen Typenschein ersetzt, ermöglichen in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Änderung des Kraftfahrgesetzes und in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsverband eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, die sowohl auf Seiten der liefernden Unternehmer als auch auf Seiten der Zulassungsstellen Vereinfachungen bringt.

–      Die Änderungen betreffen vor allem die folgenden Bereiche:

–      Die Lieferung an Autohändler zur Weiterveräußerung bleibt weiterhin nicht steuerbar, hingegen ist die Zulassung als Vorführkraftfahrzeug nunmehr steuerbar aber gemäß § 3 Z 3 steuerbefreit. Der Tatbestand der gewerblichen Vermietung wird beseitigt, sodass bereits die Lieferung durch den Unternehmer an das Leasingunternehmen der NoVA unterliegt, während das Leasingunternehmen selbst nicht mehr Steuerschuldner ist.

–      Eine Begünstigung für die Tageszulassung erübrigt sich auf Grund von § 12a in der geltenden Fassung, weil Steuerpflicht vorliegt und hierauf die NoVA-Vergütung vom selben Wert möglich ist, falls das Fahrzeug nicht benützt worden ist.

–      In der Genehmigungsdatenbank wird eine Zulassungssperre durch die Finanzbehörde eingeführt, die dazu führt, dass die Zulassungsstelle elektronisch abfragen kann, ob gegen die Zulassung eines Fahrzeuges steuerliche Bedenken bestehen.

Zu Art. 11 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

–      Änderung der Bestimmungen über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften.

–      Rückstandsbescheinigung im Gesetz verankert.

Zu Art. 12 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

–      Im Zuge der zwischenzeitig erfolgten Änderung diverser Verordnungen, wie der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung oder der im Jahr 2005 erlassenen UnternehmensgruppenV, und diverser Gesetzesänderungen sind Verweise im AVOG überholt. Die Zitierungen und Verweise sollen angepasst werden. Damit soll für den Rechtsanwender Rechtssicherheit hergestellt werden.

Zu Art. 13 (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes):

–      Die Zitierungsänderung trägt der jüngsten Änderung der Richtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie 2006/98/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Rechnung.

Zu Art. 14 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

–      Anpassung der Definition des Amtsplatzes an die Erfordernisse der Praxis und diverser Bestimmungen an die aktuelle Judikatur.

–      Übertragung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kundmachung von Zollstraßen sowie der Einrichtung und Kundmachung von Zollflugplätzen auf die Zollämter.

–      Schaffung einheitlicher Rückfallsregelungen für die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Amtshandlungen an zugelassenen Warenorten und die Vorgangsweise bei geringfügigen Zuwiderhandlungen.

Zu Art. 15 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

–      Übertragung der bisher bei der Austria Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. liegenden Zuständigkeit zur Erlassung von Richtlinien für die Garantievergabe an den Bundesminister für Finanzen.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

–      Verpflichtung des jeweils zuständigen Bundesministers, für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die Folgekosten für Unternehmen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten.

–      Anpassung der haushaltsrechtlichen Darstellung von Lehrverhältnissen an jene der sonstigen Ausbildungsverhältnisse: Bundesausgaben im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen sollen ebenfalls bei den Sachausgaben verrechnet werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

–      Die Beratungskompetenz (für Kreditoperationen, Risikomanagement und Finanzcontrolling) der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur soll auf alle Teilsektoren des Sektors Staat gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie ausgegliederte Rechtsträger ausgedehnt werden.

Zum 3. Abschnitt (Familie und Gesundheit)

Begleitend zur Erstellung des Budgets für das Jahr 2007 und 2008 sollen

-       nach dem Entwurf zum Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (Art. 18) Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Verwaltungskosten der Finanzverwaltung und für Studienförderungsmaßnahmen herangezogen, sowie

-       mit dem Entwurf zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (Art. 19) in der Praxis auftretende Probleme beseitigt, eine Sicherstellung der Einnahmen der öffentlichen Hand für die Kontrolltätigkeit im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung herbeigeführt und die Finanzierung eines Teiles der amtlichen Kontrolle, insbesondere Untersuchung und Begutachtung von Waren gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), sichergestellt

werden.

Zum 4. Abschnitt – Bildung, Kultur und Sport

Zu Art. 20 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 im Jahr 1999 (mit Wirksamkeit vom 1. September 1999) hat zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen geführt. Nunmehr sollen die Beträge entsprechend der Geldwertentwicklung angehoben und dadurch der Bezieherkreis ausgeweitet sowie die zumutbare Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse erhöht werden.

Zu Art. 21 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Die autonomen Universitäten sollen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes unterworfen werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die nicht wertgesicherte, seit 1998 – mit Ausnahme von Anpassungen auf Grund von Flächenänderungen – unveränderte Basisabgeltung für die Bundesmuseen von 69,733 Mio. Euro und die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek von 20,778 Mio. Euro sollen auf den zusammenfassenden Gesamtbetrag von 96,511 Mio. Euro erhöht werden.

Zu Art. 23 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Es soll eine Erhöhung der Basisabgeltung für die Aufwendungen der Bühnengesellschaften zur Erfüllung des kulturpolischen Auftrages und der Aufwendungen der Bundestheater-Holding GmbH vorgenommen und der Bundeskanzler ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Pensionscontrolling-Verordnung für den Bereich der Österreichischen Bundestheater zu erlassen.

Zu Art. 24 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundes­sporteinrichtungen):

Aufgrund der Übernahme der Betriebsführung des Bundessportheims Kitzsteinhorn soll der Zuschuss an die Bundessporteinrichtungen GmbH zum Ausgleich für ermäßigte Tarife, die von begünstigten Sportlern bei den Bundessporteinrichtungen zu entrichten sind, erhöht werden.

Zum 5. Abschnitt – Umwelt

Zu Art. 25 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die Möglichkeit eingeräumt, in den Jahren 2007 und 2008 zusätzliche Mittel für Ersatzvornahmenbei Altlasten oder für Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu finanzieren.

Zu Art. 26 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Das Gesamtziel des JI/CDM-Programms zum Ankauf von Emissionszertifikaten wird auf 45 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente angehoben. Weiters wird eine Anhebung der JI/CDM-Mittel von 36 Millionen Euro auf 46 Millionen Euro im Jahr 2007 sowie auf 56 Millionen Euro und im Jahr 2008 vorgenommen.

Zum 6. Abschnitt – Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft

Zu Art. 27 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Für 2007 und 2008 soll analog zu den Vorjahren eine Sistierung der Überweisung von rund 21,8 Mio. Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung vorgesehen werden.

Zu Art. 28 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Die Nachvollziehbarkeit des vom Bund zu tragenden Pensionsaufwandes für ÖBB-Beamte im Sinne des § 52 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes ist mangels Vorliegen der erforderlichen Basisdaten nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Vorgeschlagen wird eine Ermächtigung an den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung einer Pensionscontrolling-Verordnung betreffend den Pensionsaufwand für ÖBB-Beamte.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. April 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss ausser der Berichterstatterin Abgeordnete Gabriele Tamandl die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Marianne Hagenhofer, Alois Gradauer, Josef Bucher, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kai Jan Krainer, Bernhard Themessl, Lutz Weinzinger, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 2 und 3, betreffend Art. 15 (Änderungen des Garantiegesetzes):

Im Zuge der Beratungen im Ministerrat ist man übereingekommen, im Zusammenhang mit Art. 15 (Änderung des Garantiegesetzes 1977) die bisherige Rechtslage bei der Erlassung von Richtlinien nach dem Garantiegesetz 1977 beizubehalten.

Da die restlichen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes rein technischer Natur sind und deren Erlassung nicht vordringlich geboten ist, wird die Garantiegesetz-Novelle aus dem Budgetbegleitgesetz herausgenommen. Dadurch wird der Vorgabe entsprochen, nur jene legistischen Vorgaben in das Budgetbegleitgesetz aufzunehmen, die finanzielle Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf das zu erlassende Bundesfinanzgesetz, haben.

Es ist vorgesehen, das Garantiegesetz gemeinsam mit den legistischen Anpassungen, die aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 erforderlich sind und noch ausstehen, in einer gesamthaften Betrachtung der Forschungs- und Wirtschaftsförderung zu behandeln.

Zu Z 4, betreffend den neuen Art. 15 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Gemäß dem Ministerratsbeschluss sollen bis zum Jahr 2010 25 % der Verwaltungskosten reduziert werden. Hiefür ist eine Messung der Folgekosten neuer rechtsetzender Maßnahmen anhand des Standardkostenmodells erforderlich. Um die einheitliche Anwendung des Standardkostenmodells sicherzustellen, wird im Abänderungsantrag vorgeschlagen, dass jeder Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, der Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Der Inhalt der Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die korrekte Anwendung des Standardkostenmodells, nicht jedoch auf die Angemessenheit der Verwaltungskosten für Unternehmen oder den Zweck der gesetzlichen Regelung.

Zu Z 5, betreffend den neuen Art. 21 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Beseitigung eines Redaktionsversehens hinsichtlich der Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 (Berücksichtigung des § 5 Abs. 4).

Zu Z 6, betreffend den neuen Art. 22 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die vorgesehene Änderung unterstreicht die Rolle der Bundestheater-Holding in der Formulierung eines Vorschlages an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Aufteilung der Mittel.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 04 13

                               Gabriele Tamandl                                                                   Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann