Vorblatt

Problem:

Zwischen 2000 und 2006 ist die Zahl der Studierenden, die Studienförderung erhalten, von 34.000 auf 48.000 Studierende gestiegen. Seit 2000 gab es keine Erhöhung der Studienbeihilfe.

Die neu geschaffenen Pädagogischen Hochschulen treten an die Stellen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, auf welche das Studienförderungsgesetz bei den unterschiedlichen Förderungsmaßnahmen verweist.

 

Ziel und Inhalt:

Anhebung der Studienbeihilfen um 12 %. Adaptierung der Bestimmungen unter Berücksichtigung der Pädagogischen Hochschulen.

 

Alternativen:

Keine

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen in der Studienförderung führen zu rascheren Studienabschlüssen und zur Erhöhung der AkademikerInnenquoten. Sie entfalten somit positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der Absolventinnen und Absolventen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Anhebung aller Studienbeihilfen um 12 % führt im Kapitel 14 bei vollem Wirksamwerden zu Mehrausgaben von rund 16 Millionen Euro (ab 2008), im Kalenderjahr 2007 bei einem In-Kraft-Treten mit September 2007 zu Mehrausgaben von rund 5,3 Millionen Euro. Im Kapitel 12 sind für 2007 0,3 Millionen Euro und ab 2008 0,9 Millionen Euro Mehrausgaben zu erwarten, für das Kapitel 17 sind es 0,2 Millionen Euro für 2007 und 0,5 Millionen Euro für 2008.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das dem Entwurf entsprechende Bundesgesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Beträge im Studienförderungsgesetz 1992 wurden seit seiner Erlassung mehrfach angehoben, um im Sinne der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes soziale und regionale Barrieren beim Zugang zum tertiären Bildungsbereich möglichst gering zu halten. Die letzte wertbezogene Anpassung genereller Art (abgesehen von dem Zuschlag für Studierende mit Kindern) trat mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind zwar die Zahl der Bezieher (im Kapitel 14 um 14 616 Personen bzw. 48 %) und auch die Budgetaufwendungen erheblich gestiegen (im Kapitel 14 um 71 Mio. Euro bzw. um 67 %), nicht aber die Höchstbeträge der Studienbeihilfen.

Die Inflation laut Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000) betrug mit Stand vom Jänner 2007 12,8 %. Ziel dieses Entwurfes ist es, zunächst die ausbezahlten Studienbeihilfen um 12 % zu erhöhen. In einem zweiten Schritt (Herbst 2008) soll eine Ausweitung des Bezieherkreises gemeinsam mit systematischen Verbesserungen und eine leichtere Zugänglichkeit des Studienförderungssystems erzielt werden.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet eine Anhebung der ausbezahlten Beihilfen um 12 %. Dabei wird – wie bei Gehalts- oder Pensionsanpassungen – auf die errechnete Studienbeihilfe ein Wertanpassungsfaktor von 12 % aufgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass die besonders bedürftigen Studierenden die höchsten absoluten Zuschlagsbeträge zur bisher ausbezahlten Studienbeihilfe erhalten.

Die durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, eingerichteten Pädagogischen Hochschulen haben von den Pädagogischen Akademien abweichende Studienvorschriften. Das Studienförderungsgesetz sieht bisher die Vergabe von Studienförderungsmaßnahmen auch an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Land- und Forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sowie gleichgestellten privaten Akademien vor. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind an die neue Rechtslage anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Anhebung der Studienförderung bezieht sich im Wesentlichen auf die nach den geltenden Bestimmungen errechnete Studienbeihilfe und hebt diese um 12 % an. Der Mehrbedarf ergibt sich daher aus dem bisherigen Erfolg, angehoben um 12 %. Damit ergibt sich in den Kapiteln 12, 14 und 17, in denen Studienbeihilfen bewilligt werden, auf Basis der Auszahlungssumme im Studienjahr 2005/06 an Studienbeihilfe (ohne Studienzuschüsse) folgender Mehrbedarf, wobei der volle Mehrbedarf erst 2008 anfällt; für 2007 bei einem In-Kraft-Treten im September 2007 beträgt er ein Drittel.

 

Die Mehrkosten durch die Novelle betragen:

im Kapitel 12 im Jahr 2007 rund 0,3 Mio. Euro, im Jahr 2008 rund 0,9 Mio. Euro;

im Kapitel 14 im Jahr 2007 rund 5,3 Mio. Euro, im Jahr 2008 rund 16 Mio. Euro;

im Kapitel 17 im Jahr 2007 rund 0,2 Mio. Euro, im Jahr 2008 rund 0,5 Mio. Euro.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3 und 9 (§ 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9, Abs. 5, § 39 Abs. 3):

Durch das Hochschulgesetz 2005 werden künftig die Aufgaben der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern durch die Pädagogischen Hochschulen an Stelle der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Land- und Forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien übernommen. Da die privaten Studiengänge im Hinblick auf die Anforderungen des Studiums einem Anerkennungsverfahren unterliegen, sind die Studierenden auch hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gleichzustellen (Abs. 5).

Da die Akademien für Sozialarbeit durch das Schulrechtspaket BGBl. I Nr. 91/2005 bis August 2009 auslaufen werden und nur mehr zwei Ausbildungsgänge in Oberösterreich existieren, sind die entsprechenden Regelungen nur mehr in den Übergangsbestimmungen des § 75 enthalten (siehe unten).

Aus systematischen Gründen werden die Fachhochschul-Studiengänge nunmehr als Z 4 (bisher Z 9) der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 geführt, der Zusatz „österreichisch“ ist keine inhaltliche Änderung, sondern dient der Klarstellung.

Zu Z 4 (§ 23):

Das Ausmaß des günstigen Studienerfolges wird künftig an den Pädagogischen Hochschulen analog dem Studienerfolg an Universitäten und Fachhochschulen lediglich mit der Erreichung eines bestimmten Leistungsumfanges bemessen, ohne dass zusätzlich ein Notendurchschnitt nachzuweisen ist. Der Leistungsumfang orientiert sich an den ECTS-Punkten, die innerhalb eines Studienjahres zu erreichen sind. Mit der Festlegung, dass die Hälfte des pro Studienjahr zu erreichenden Studienerfolges für den günstigen Studienerfolg ausreicht, ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Prüfungen vorgezogen oder erst nachträglich abgelegt werden können. In der Relation zu dem bisher an Pädagogischen Akademien vorgeschriebenen Studienerfolg (20 Wochenstunden pro Jahr und Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 25 bis 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung eines Notendurchschnitts) bleiben die Anforderungen an den Studienerfolg im Wesentlichen gleich hoch.

Zu Z 5 bis 8 (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5):

Die Anhebung der Studienbeihilfe erfolgt in der Form, dass die Ausgangsbeträge beibehalten werden und dem errechneten Betrag ein Erhöhungszuschlag von 12 % hinzugerechnet wird. Die anschließende Rundung erfolgt nach den üblichen Bestimmungen.

Damit ist gewährleistet, dass bei gleich bleibenden sozialen Voraussetzungen alle Studierenden ab 2007/08 eine 12 % höhere Studienbeihilfe als im vorangegangenen Studienjahr erhalten. Dies führt dazu, dass Bezieher einer hohen Studienbeihilfe (also solche mit hoher sozialer Bedürftigkeit bzw. geringem Elterneinkommen) in Absolutbeträgen eine stärkere Anhebung als die Bezieher geringerer Studienbeihilfen (mit einem höheren Einkommen der Eltern) erhalten.

Durch die Formulierung des nicht geänderten § 27 Abs. 2 ist sichergestellt, dass für den Erwerb des Selbsterhaltes nach wie vor derselbe Betrag als Jahreseinkommen zu erbringen ist (7 272 Euro). Im Unterschied zu früheren Novellen des Studienförderungsgesetzes ist damit ausdrücklich ein Vertrauensschutz gegeben, dass der bisher geltende Betrag für den Erwerb des Selbsterhalts auch weiterhin gilt.

Zu Z 10 (§ 46 Abs. 1):

Als Folge der Änderung des Bundesministeriengesetzes und der Einrichtung von Pädagogischen Hochschulen wird die Zuständigkeit für die Berufung neu formuliert.

Zu Z 11 und 12 (§ 53 Abs. 2 und § 56a):

Die Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums werden wegen der Schaffung der Pädagogischen Hochschulen ohne inhaltliche Änderungen neu formuliert.

Zu Z 13 (§ 61 Abs. 1):

Der Verweis auf das Hochschultaxengesetz 1972 im Hinblick auf die Höhe des Studienbeitrages ist überholt. Derzeit ist der Studienbeitrag im Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben.

Zu Z 14 (§ 62 Abs. 1 und 2):

Die Leistungsstipendien sind im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 auch für Pädagogische Hochschulen festzulegen. Eine inhaltliche Änderung wird nicht vorgenommen.

Zu Z 15 (§ 75 Abs. 26 bis 29):

Für die auslaufenden Ausbildungen der Akademien für Sozialarbeit sind Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Übergangsregelungen gelten für die AnfängerInnenjahrgänge bis 2006/07 an Pädagogischen Akademien, die ihr Studium nach den Regeln des Hochschulgesetzes 2005 abschließen wollen. Sie können wahlweise den Studienerfolg nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 23 nachweisen.

Auch Studierende, denen bereits im Sommersemester 2007 mit Bescheid für das Wintersemester 2007/08 eine Studienbeihilfe bewilligt wurde, sollen von der Erhöhung um 12 % profitieren. Daher ist in diesen Fällen von Amts wegen die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der Erhöhung neu zu berechnen und ab September 2007 auszubezahlen.

Zu Z 16 und 17 (§ 76 Abs. 1 und § 78 Abs. 26):

Die Vollziehungsklausel ist unter Berücksichtigung des geänderten Bundesministeriengesetzes und der Einrichtung von Pädagogischen Hochschulen neu formuliert.

Die Änderungen treten mit September 2007 in Kraft, da die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2007/08 ab September 2007 gebührt.