Vorblatt

 

Inhalt:

Mit 1. Oktober 2007 tritt das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, vollständig in Kraft. Die Pädagogischen -, Berufspädagogischen -, Religionspädagogischen - sowie Land- und Forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien werden in Pädagogische Hochschulen umgewandelt. Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, ist an das Hochschulgesetz 2005 anzupassen.

Aufgrund der geltenden Rechtslage wären auch Studierende, die kurzzeitige Fortbildungsveranstaltungen besuchen, Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Es sollen Personen, die verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen besuchen, dann nicht Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein, wenn sie Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester umfassen.

Für Studierende an Universitäten ist vorgesehen, dass Zeiten als Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter bis zu einem bestimmten Ausmaß als „freie Wahlfächer“ anerkannt werden. Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen sind in den Curricula keine „freien Wahlfächer“ vorgesehen. Es wird daher eine analoge Regelung dahingehend vorgeschlagen, dass für diese Studierenden die „ergänzenden Studien“ entsprechend reduziert werden.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Auf Grund des vollständigen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) mit 1. Oktober 2007 sind insbesondere die Bezeichnungen „Akademievertretungen“ und „Akademien“ durch die Bezeichnungen „Pädagogische Hochschulvertretungen“ und „Pädagogische Hochschulen“ zu ersetzen.

Studierende, die kurzzeitige Fortbildungsveranstaltungen besuchen, sollen dann nicht Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein, wenn sie nur Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester umfassen.

Für Studierende an Universitäten ist vorgesehen, dass Zeiten als Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter bis zu einem bestimmten Ausmaß als „freie Wahlfächer“ anerkannt werden. Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen sind in den Curricula keine „freien Wahlfächer“ vorgesehen. Es ist daher eine analoge Regelung dahingehend vorgesehen, dass für diese Studierenden die „ergänzenden Studien“ entsprechend reduziert werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 B-VG.

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 bis Z 3 (Inhaltsverzeichnis, § 1), Z 5 bis Z 12 (§ 4, § 4a, § 7, § 7a, § 20a Abs. 1 und 3), Z 15 bis Z 20 (§ 20a Abs. 7, § 20b, § 21), Z 22 bis Z 24 (§ 23, § 25, § 29), Z 26 bis Z 31 (§ 33, § 34, § 35a, § 45a):

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um terminologische Anpassungen.

 

Zu Z 4 (§ 3) und Z 14 (§ 20a Abs. 4 bis 6):

Personen, die an einer Pädagogischen Hochschule beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen besuchen, sind dann nicht Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wenn das Curriculum dieser Fortbildungsveranstaltung weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkte aufweist.

Vorgeschlagen wird, dass an Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschulvertretung beschlossen werden kann, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden zu wählen ist. Die gleich gelagerte Vorgängerregelung sah dafür lediglich das Erfordernis von 200 Studierenden vor. Mit dieser Regelung ist eine flexible Vorgangsweise möglich.

 

Zu Z 7 (§ 4a Abs. 2):

Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die Daten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen semesterweise zur Verfügung zu stellen. Dies soll direkt durch die jeweilige Rektorin oder den jeweiligen Rektor, und nicht wie bisher für die Pädagogischen Akademien im Wege des zuständigen Bundesministeriums, erfolgen.

 

Zu Z 13 (§ 20a Abs. 2):

Derzeit bestehen die Studiengangsvertretungen an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Da aber zu den Studiengängen an den derzeitigen Pädagogischen Akademien (und zukünftigen Pädagogischen Hochschulen) wesentlich weniger Studierende zugelassen sind als zu jenen an Universitäten, hat sich im Laufe der letzten Jahre gezeigt, dass eine geringere Zahl von Studierenden für die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter zweckmäßiger wäre, da derzeit kaum Studiengänge die Möglichkeit haben, fünf Vertreterinnen oder Vertreter für ihren Studiengang zu wählen. Daher soll die Zahl auf 250 Studierende reduziert werden. Mit dieser Änderung wird den Bedürfnissen der standortbezogenen Studierendenvertretung besser entsprochen.

 

Zu Z 21 (§ 22 Abs. 3):

Für Studierende an Universitäten ist vorgesehen, dass Zeiten als Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter in einem gewissen Ausmaß auf die „freien Wahlfächer“ angerechnet werden. Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen sind in den Curricula keine „freien Wahlfächer“ vorgesehen. Es wird daher eine analoge Regelung dahingehend vorgeschlagen, dass für diese Studierenden die „ergänzenden Studien“ entsprechend reduziert werden.

 

Zu Z 25 (§ 30 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Änderung der Sockelbeträge für Pädagogische Hochschulvertretungen ist auf Grund der Studierendenzahlen und des zu erwartenden finanziellen Aufwandes durch den Zusammenschluss mehrerer Pädagogischen Akademien zu einer Pädagogischen Hochschule (an einem Standort) zweckmäßig. Die vier Abstufungen berücksichtigen am ehesten die unterschiedlichen Standortgrößen.

 

Zu Z 32 und Z 34 (§ 52 Abs. 3, § 59):

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vier Vertreterinnen oder Vertreter in die Kontrollkommission zu entsenden hat. Auf Grund der mit letzten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) verbundenen Aufteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird vorgesehen, dass drei Vertreterinnen oder Vertreter seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und eine Vertreterin oder ein Vertreter seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden sind.

Auch die Vollziehungsklausel ist entsprechend anzupassen.

 

Zu Z 33 (§ 56 Abs. 8):

Die Novelle soll mit 1. Oktober 2007 in Kraft treten.