Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit gesetzlicher Maßnahmen, um in das Pensionssystem weitere soziale Komponenten einfließen zu lassen.

Lösung:

Umsetzung der im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode unter dem Titel „Pensionen“ festgeschriebenen kurzfristig zu verwirklichenden Maßnahmen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Pensionen“ u. a. eine Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantritts mit 55/60 Jahren bei der Langzeitversichertenregelung bis 2010 vor. Darüber hinaus soll der bisherige „doppelte Abschlag“ bei der Inanspruchnahme der Korridorpension im Übergangsrecht gemildert und bezüglich der für das Pensionskonto relevanten Kindererziehungszeiten zukünftig von einer wertgesicherten Beitragsgrundlage ausgegangen werden.

Im Kapitel „Leistbare Pflege und Betreuung“ sieht das Regierungsprogramm u. a. eine zeitlich befristete teilweise oder vollständige Übernahme auch der Dienstnehmer‑Beiträge von pflegenden Angehörigen bei freiwilliger Pensionsversicherung ab Pflegestufe 4 vor.

Die legistische Umsetzung der genannten Regierungsvorhaben bildet den Hauptteil des vorliegenden Entwurfes.

Im Zusammenhang mit der Neubewertung der Kindererziehungszeiten soll darüber hinaus geringfügig beschäftigten kindererziehenden Personen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG eingeräumt werden.

Ferner soll sichergestellt werden, dass ein einmal erworbener Anspruch auf Schwerarbeitspension nicht mehr verloren gehen kann.

Während der Zeit der Begutachtung des vorliegenden Gesetzentwurfes wurde in der Frage der Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn Einigung zwischen den Sozialpartnern erzielt. Einschlägige Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit konnten daher ebenfalls in diesen Entwurf aufgenommen werden.

Im Übrigen sollen Klarstellungen bezüglich der Auslegung von Übergangsbestimmungen zur Pensionsreform 2003 sowie redaktionelle Klarstellungen getroffen werden.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf die im Folgenden aufgezählten Maßnahmen.

           1) Erweiterung des zur Inanspruchnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung berechtigten Personenkreises um die teilversicherten KindererzieherInnen;

           2) Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor Arbeitsantritt;

           3) Dynamisierung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistenden mit der Aufwertungszahl;

           4) Verpflichtung des Bundes zu einer zeitlich befristeten Tragung der überwiegenden bzw. gesamten Beitragslast zugunsten freiwillig pensionsversicherter pflegender Angehöriger;

           5) Normierung, dass die Abschlagsregelung zugunsten der Langzeitversicherten über das Jahr 2007 hinaus für weitere drei Jahre nicht anzuwenden ist;

           6) Normierung, dass mit der (erstmaligen) Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension der Anspruch auf diese Pensionsart gewahrt bleibt;

           7) Milderung des „doppelten Abschlages“ bei Inanspruchnahme der Korridorpension nach § 15 Abs. 4 APG;

           8) Beseitigung von Redaktionsversehen im Rahmen der Beschlussfassung des 3. SRÄG 2006 und der 3. APG‑Novelle;

           9) Klarstellung bezüglich der Pensionsermittlung in Reaktion auf ein oberstgerichtliches Judikat.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 19a Abs. 1 ASVG):

Geringfügig beschäftigten Personen, die allein wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach § 19a ASVG selbstzuversichern. Damit soll ein weiterer Schritt zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesetzt werden.

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind nach § 28 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Krankenversicherung teilversichert; Kinderbetreuungsgeld gebührt bei der Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.

Mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ergibt sich in Fällen, in denen keine Möglichkeit zur „Mitversicherung“ in der Krankenversicherung (über die Angehörigeneigenschaft) besteht oder in denen keine die Vollversicherung begründende Beschäftigung, sondern eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, das im Folgende skizzierte Problem.

Die besonders günstige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG, die mit einem Pauschalbeitrag von 48,14 € pro Monat (Wert 2007) sowohl zu einer Kranken- als auch einer Pensionsversicherung führt - und aus der als einziger Selbstversicherung in der Krankenversicherung auch Kranken- und Wochengeld gebühren -, kommt für diese Personen nicht in Betracht, da als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 19a ASVG weder eine Pflichtversicherung in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung bestehen darf.

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG besteht nämlich für die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes (bei Mehrlingsgeburt: für die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt der Kinder) eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Durch das Vorliegen dieser (im Rahmen der Pensionsharmonisierung) geschaffenen Teilpflichtversicherung wird nach geltender Rechtslage die Selbstversicherung nach § 19a ASVG ausgeschlossen.

Die weitere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes, nämlich die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG, ist hingegen für die Betroffenen nicht nur „teurer“, es resultieren aus ihr auch keinerlei Geldleistungsansprüche.

Es wird daher vorgeschlagen, im § 19a Abs. 1 ASVG eine dahingehende Ausnahme vorzusehen, dass eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG die Inanspruchnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht hindert. Dies führt in diesen besonderen Fällen zu einer Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung und damit zu einer Erhöhung der Gutschriften im Pensionskonto.

Zu Art. 1 Z 2 bis 5, 16 und 26 bis 28 (§§ 33 Abs. 1 und 1a, 41, 471d, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a ASVG):

Im Regierungsprogramm ist im Kapitel „Wirtschaft und Arbeit“ unter dem Titel „Bekämpfung von Schwarzarbeit“ festgeschrieben, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung künftig vor Arbeitsantritt erfolgen soll.

Eine dieser Regelung entsprechende Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung gilt derzeit schon im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Stichwort: „Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt“).

Dieses im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, und der 65. ASVG‑Novelle, BGBl. I Nr. 132/2005, geschaffene Anmeldungsregime soll mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Abänderung beibehalten bzw. für das gesamte Bundesgebiet uneingeschränkt in Kraft gesetzt werden. Die nach dem Sozialbetrugsgesetz im § 622 Abs. 1 ASVG vorgesehene Bestimmung über eine bundesweite In‑Kraft–Setzung durch Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz kann somit entfallen.

Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsantritt, die auch zweistufig als „Avisomeldung“ und „Vollmeldung“ vorgenommen werden kann, sollen bundesweit mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sollen auch die fallweise beschäftigten Personen (§§ 471a bis 471e ASVG) jedenfalls vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen.

Im gegebenen Zusammenhang wird ausdrücklich klargestellt, dass in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG für die Mindestangaben‑Anmeldung nicht nur die telefonische Meldung, sondern auch die Telefax‑Meldung vorzusehen ist. Bezüglich der telefonischen Meldung sind die technischen Möglichkeiten für die Anmeldung im Wege des Telekommunikationsdienstes „SMS“ zu prüfen.

Zu Art. 1 Z 6 und 29, Art. 2 Z 1 und 13 sowie Art. 3 Z 1 und 13 (§§ 44 Abs. 1 sowie 631 Abs. 3 und 4 ASVG, §§ 26a und 317 Abs. 2 GSVG, §§ 23a und 307 Abs. 2 BSVG):

Derzeit wird die Beitragsgrundlage von 1 350 € für die im Zuge der Pensionsharmonisierung geschaffenen Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung sowie für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und des Zivil- oder Auslandsdienstes (die die entsprechenden Ersatzzeiten abgelöst haben) nicht valorisiert.

Dies hat trotz jährlicher Aufwertung der Gutschriften im Pensionskonto zur Folge, dass diese Beitragsgrundlage - gemessen an der Lohnentwicklung - im Lauf der Jahre an „Wert“ verliert. Eine ausreichende pensionsrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten im Pensionskonto ist jedoch nötig, um das bisherige Pensionsniveau zu sichern.

Aus diesem Grund wurde im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode festgeschrieben, dass die - für die Anrechnung im Pensionskonto heranzuziehende - Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung wertgesichert werden soll.

Dementsprechend wird dieser (für das Jahr 2005 festgesetzte) Betrag künftig zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals (rückwirkend) für das Jahr 2006, mit der Aufwertungszahl vervielfacht. In der Aufwertungszahl spiegelt sich die Lohnentwicklung (anhand der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage) wider.

Da der Betrag 1 350 € - wie eingangs erwähnt - auch als Beitragsgrundlage für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes heranzuziehen ist, soll die vorgeschlagene Valorisierung, nicht zuletzt aus gleichheitsrechtlichen Gründen, auch für diese Bereiche Platz greifen.

In einer Übergangsbestimmung wird darüber hinaus vorgesehen, dass der für Zwecke der Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 5a ASVG (für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG) heranzuziehende Betrag von 1 350 € nicht rückwirkend aufgewertet wird, sondern in den Jahren 2006 und 2007 weiterhin von einer Beitragsgrundlage in der bisherigen Höhe auszugehen ist. Ab dem Jahr 2008 wird auch bezüglich dieser Selbstversicherung der nach § 44 Abs. 1 letzter Satz ASVG aufgewertete Betrag heranzuziehen sein.

Zu Art. 1 Z 7, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2 (§ 77 Abs. 9 ASVG, § 33 Abs. 10 GSVG, § 28 Abs. 7 BSVG):

Nach § 77 Abs. 6 und 8 ASVG trägt der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag in jenen Fällen einer Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (nach den §§ 17 und 18b ASVG), in denen die freiwillig versicherte Person einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 pflegt.

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Pflege (zur Sicherstellung einer leistbaren Pflege und Betreuung) vorgesehen, dass es ab Pflegestufe 4 zu einer zeitlich befristeten teilweisen oder vollständigen Übernahme auch der „Dienstnehmer‑Beiträge“ bei freiwilliger Pensionsversicherung von pflegenden Angehörigen kommt.

Dementsprechend wird in einem neuen Abs. 9 des § 77 ASVG normiert, dass der Bund für längstens 48 Kalendermonate auch die Hälfte jenes Beitragsteiles übernimmt, der auf die freiwillig versicherte Pflegeperson entfällt, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gepflegt wird; hat der/die nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5, so trägt der Bund die Beiträge für längstens 48 Kalendermonate zur Gänze. Die erwähnte Kostenübernahme durch den Bund erfolgt pro Pflegefall. Auch bei einem Wechsel zwischen den Pflegestufen 4 und 5 darf das Höchstausmaß von insgesamt 48 Kalendermonaten für die Kostenübernahme nicht überschritten werden. Fällt das Pflegegeld der Stufe 4 zeitweise weg (etwa durch vorübergehende Zuordnung zur Pflegestufe 3), so wird für diese Zeit der Lauf der 48‑Monate‑Frist gehemmt.

Zu Art. 1 Z 11 bis 15 (§§ 111, 111a und 113 ASVG):

Im Zusammenhang mit dem neuen Anmeldungsregime (Stichwort: „Anmeldung vor Arbeitsantritt“) soll auch die bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften anzuwendende Bestimmung des § 111 ASVG modifiziert werden.

Einerseits soll diese Strafbestimmung textlich modernisiert werden (übersichtliche Aufzählung der Tatbestände, korrekte Formulierung der Subsidiaritätsklausel, Umbau der Satzstruktur zur Erhöhung des Verständlichkeitsgrades, geschlechtergerechter Sprachgebrauch), andererseits sollen die Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben. Ferner soll die Verfolgungsverjährungsfrist - abweichend von § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - auf ein Jahr verdoppelt und die Obergrenze des Strafrahmens bei wiederholt ordnungswidrigem Handeln deutlich angehoben werden.

Bezüglich einer Strafmilderung bzw. bezüglich der mangelnden Strafwürdigkeit eines Meldeverstoßes ist auf die §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 hinzuweisen. Danach kann die Behörde in besonderen Fällen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten bzw. ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der beschuldigten Person geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Unbeschadet dieser Bestimmungen soll die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt werden, bei einem erstmaligen Meldeverstoß, geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen die Geldstrafe bis auf 365 € herabzusetzen.

Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können.

Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 € pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 € für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert.

Zu Art. 1 Z 17 und 29, Art. 2 Z 3 und 13 sowie Art. 3 Z 3 und 13 (§§ 607 Abs. 7 und 631 Abs. 5 ASVG, §§ 298 Abs. 7 und 317 Abs. 3 GSVG, §§ 287 Abs. 7 und 307 Abs. 3 BSVG):

Die im Zuge der Pensionsreform 2003 geschaffene Schutz- bzw. Übergangsbestimmung des § 607 Abs. 7 ASVG samt Parallelrecht sieht vor, dass für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Anfallsalter, Wartezeit) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, die für die Pensionsberechnung maßgeblichen Bestimmungen in der „alten“ (am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen) Fassung weiterhin anzuwenden sind, sofern es für diese Personen günstiger ist.

Nach § 607 Abs. 9 ASVG sind auf Personen, die spätestens am 31. Dezember 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag) erfüllen, die für die Zuerkennung und Berechnung dieser Pensionsart (zum 31. Dezember 2003) in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.

Durch diese Übergangsbestimmungen wird in den beschriebenen Fällen die weitere Anwendung der seinerzeitigen Rechtslage nach dem Günstigkeitsprinzip sichergestellt, und zwar auch dann, wenn der Pensionsantritt erst später erfolgt. Damit sollten Vorzieheffekte vermieden werden, indem Personen, die an sich noch im Jahr 2003 in Pension hätten gehen können, keine Pensionsverluste zu befürchten haben, wenn sie den Pensionsantritt über das Jahr 2003 hinausschieben.

Der Oberste Gerichtshof sieht in seinem Urteil vom 17. August 2006, 10 ObS 119/06g, die Abs. 7 und 9 des § 607 ASVG als „eigene Übergangsbestimmungen“ für zwei unterschiedliche Pensionsleistungen (für Alterspensionen bzw. vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer) an; dies ergebe sich insbesondere auch aus der konkreten Aufzählung der im Übergangsrecht für diese Pensionsarten im Einzelnen weiter geltenden Bestimmungen. Dementsprechend hat er entschieden, dass die Übergangsbestimmung des § 607 Abs. 7 ASVG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die pensionswerbende Person zum 31. Dezember 2003 zwar die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 9 ASVG erfüllt, in weiterer Folge jedoch nicht nur die sofortige Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension aufgeschoben, sondern erst die (reguläre) Alterspension in Anspruch genommen hat.

Da bis zur Erreichung des Regelpensionsalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 607 Abs. 9 ASVG jedenfalls eine vorzeitige Alterspension auf Basis der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 zugestanden worden wäre, sollte ein (aus ökonomischer Sicht wünschenswerter) noch späterer Pensionsantritt nicht zum „Verlust“ der günstigeren Rechtslage führen. Damit würden die Versicherten – entgegen der Intention der Pensionsreform 2003 – geradezu dazu verhalten werden, die Pension so früh wie möglich anzutreten.

Aus diesem Grund wird nunmehr – rückwirkend – normiert, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 31. Dezember 2003 auch dann die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt gewahrt bleibt, wenn nicht eine vorzeitige, sondern eine „normale“ Alterspension (nach Erreichung des Regelpensionsalters) beansprucht wird.

Zu Art. 1 Z 18 bis 21 und 23 bis 25, Art. 2 Z 4 bis 7 und 9 bis 11 sowie Art. 3 Z 4 bis 7 und 9 bis 11 (§§ 607 Abs. 12 und 14 sowie 617 Abs. 13 ASVG, §§ 298 Abs. 12 und 13a sowie 306 Abs. 10 GSVG, §§ 287 Abs. 12 und 13a sowie 295 Abs. 11 BSVG):

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode führt zum Thema Pensionen aus, dass der abschlagsfreie Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversichertenregelung - der so genannten „Hacklerregelung“ - bis 2010 verlängert werden soll, damit für jene Personengruppe, die lange Zeit hindurch Beiträge ins System eingezahlt hat, eine Verbesserung im Übergangsrecht erreicht wird; Ziel ist es darüber hinaus, bis zum Jahr 2010 auch in der Auslaufregelung für diese Personengruppe keine Abschläge entstehen zu lassen.

In Umsetzung dieser Vorgaben des Regierungsprogramms sieht der Entwurf vor, dass § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht dahingehend geändert wird, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2010 erfüllt werden (derzeit: 31. Dezember 2007). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit 1. Jänner 2011 ein.

Darüber hinaus soll auch die Auslaufregelung des § 617 Abs. 13 ASVG (samt Parallelrecht) dahingehend modifiziert werden, dass die stufenweise Anhebung des Anfallsalters für Langzeitversicherte erst ab dem Jahr 2011 Platz greift und bis dahin der abschlagsfreie Pensionsantritt ermöglicht wird. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen abschlagsfrei mit Vollendung des 60. (Männer) bzw. 55. Lebensjahres (Frauen) in Pension gehen können danach auch Männer, die im zweiten Halbjahr 1950, und Frauen, die im zweiten Halbjahr 1955 geboren sind. Die Jahrgangsregelungen nach den §§ 607 Abs. 12 und 14 sowie 617 Abs. 13 ASVG werden entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 22, Art. 2 Z 8, Art. 3 Z 8 sowie Art. 4 Z 1 und 4 (§ 607 Abs. 14a ASVG, § 298 Abs. 13b GSVG, § 287 Abs. 13b BSVG, §§ 4 Abs. 7 und 20 Abs. 2 APG):

Zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits erfüllte Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Schwerarbeitspension (bzw. auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG und Parallelrecht) können nach geltendem Recht bei einem Zuwarten mit dem Pensionsantrag verloren gehen, dann nämlich, wenn ältere Schwerarbeitsmonate aus dem Rahmenzeitraum der letzten zwanzig Jahre vor dem Pensionsstichtag herausfallen.

Dem soll durch die Schaffung einer entsprechenden Wahrungsbestimmung entgegengewirkt werden. Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen nicht sogleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Schwerarbeitspension (bzw. auf vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG und Parallelrecht) diese Pension auch tatsächlich angetreten wird, der einmal erworbene Pensionsanspruch jedenfalls bestehen bleibt.

Zu Art. 2 Z 12 und Art. 3 Z 12 (§ 316 Abs. 3 GSVG, § 306 Abs. 3 BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein im Rahmen des 3. SRÄG 2006 unterlaufenes Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Art. 4 Z 2 und 4 (§§ 15 Abs. 4 und 20 Abs. 3 APG):

Laut Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode soll der so genannte „doppelte Abschlag“ bei der Inanspruchnahme einer Korridorpension im Übergangsrecht (§§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 4 APG) in der Weise abgemildert werden, dass es im Ergebnis zu einer Halbierung des bisherigen Abschlages (im „Altrecht“) kommt.

Demgemäß sieht der Entwurf vor, dass der „ungedeckelte“- d. h. nicht durch die Verlustobergrenze im Rahmen der Vergleichsberechnung mit dem Pensionsrecht zum 31. Dezember 2003 geschützte - Abschlagsteil („Korridor‑Abschlag“) von 0,35 % auf 0,175 % pro Monat des Pensionsantritts vor Erreichung des (auslaufenden) Frühpensionsalters gesenkt wird. Damit wird eine Entschärfung jener hohen Verluste, die Angehörige bestimmter Jahrgänge nach geltender Rechtslage bei einem Pensionsantritt mit 62 Jahren zu gewärtigen haben, erreicht.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 19 APG):

Mit der Änderung der Überschrift zu § 19 APG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006 um ein Sammelgesetz handelt.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 12 Abs. 3 Z 2 BPGG):

Da nach den Art. 1 Z 7, 2 Z 2 und 3 Z 2 dieses Entwurfes eine neue Regelung der Kostenübernahme durch den Bund für die begünstigende Weiter- bzw. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 4 bis 7 mit § 77 Abs. 9 ASVG, § 33 Abs. 10 GSVG und § 28 Abs. 7 BSVG geschaffen wird, die auch Auswirkungen auf die von diesen freiwillig Pensionsversicherten zu entrichtende Dienstnehmer-Beitragshöhe und damit auch auf das Ausmaß des vom Ruhen bei stationären Aufenthalten gemäß § 12 BPGG betroffenen Pflegegeldes hat, war eine Anpassung des Ruhensausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Z 2 BPGG erforderlich.

Finanzielle Erläuterungen

Finanzielle Auswirkungen in der gesamten gesetzlichen Pensionsversicherung

1. Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantritts bei der sogenannten „Hacklerregelung“ bis zum Jahr 2010

Von der Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantritts bis zum Jahr 2010 werden rund 6 500 Männer und rund 7 000 Frauen pro Jahr profitieren. Die Pensionshöhe wird sich dadurch durchschnittlich um rund 5 % (Männer) bzw. 6 % (Frauen) erhöhen. Bei einer gegenwärtigen Durchschnittspension für diese Pensionsart von 1 700 € (Männer) bzw. 1 300 € (Frauen) sind dies durchschnittlich monatlich 85 € für Männer bzw. 80 € für Frauen. Insgesamt ergeben sich die folgenden Mehrkosten.

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Männer

-

-

8 Mio.

15 Mio.

22 Mio.

Frauen

-

-

8 Mio.

15 Mio.

23 Mio.

Summe der Mehraufwendungen:

-

-

16 Mio.

30 Mio.

45 Mio.

2. Adaptierung der Zugangsvoraussetzungen bei der „Hacklerregelung“

Die Zugangsvoraussetzungen bei der „Hacklerregelung“ werden geringfügig adaptiert, indem Männer, die zwischen 1.7.1950 und 31.12.1950 geboren sind, mit 60 (statt mit 60,5) Jahren und Frauen, die zwischen 1.7.1955 und 31.12.1955 geboren sind, mit 55 (statt mit 55,5) Jahren diese Pension in Anspruch nehmen können.

Durch die Ausdehnung der „Hacklerregelung“ zum Alter 60 bzw. 55 wird den genannten Jahrgängen ein vorgezogener Pensionsantritt um bis zu einem halben Jahr ermöglicht. Für die Berechnung der finanziellen Aufwendungen wurde angenommen, dass durchschnittlich fünf zusätzliche monatliche Pensionszahlungen je begünstigter Person anfallen. Unter der Voraussetzung, dass 2 000 Männer und 1 000 Frauen diese Neuregelung in Anspruch nehmen können, ergeben sich für das Jahr 2010 die folgenden einmaligen Mehrkosten:

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Männer

-

-

-

-

17,0 Mio.

Frauen

-

-

-

-

6,5 Mio.

Summe der Mehraufwendungen:

-

-

-

-

23,5 Mio.

3. Halbierung des „Korridor‑Abschlages“ bei der Korridorpension

Der „Korridor‑Abschlag“ ist jener Abschlag, der außerhalb des Verlustdeckels (nach der Vergleichsberechnung mit der Rechtslage zum 31.12.2003) liegt. Bei Halbierung dieses Abschlages auf 2,1 % pro Jahr (statt 4,2 % pro Jahr) erhöht sich die Pension je versicherter Person kurzfristig um durchschnittlich rund 1,5 % (2007) und langfristig um bis zu 7 % (2015). Nachdem die Korridorpension derzeit für Frauen nicht relevant ist, da Frauen ohnehin abschlagsfrei mit 60 Jahren in die Alterspension zum Regelpensionsalter gehen können, betrifft diese Maßnahme ausschließlich Männer. Mittelfristig wird angenommen, dass jährlich rund 8 500 Männer die Korridorpension in Anspruch nehmen.

Diese Neuregelung soll rückwirkend für alle Korridorpensionen ab dem 1.1.2006 gelten. Da der Korridor‑Abschlag bei Neuzugängen im Jahr 2006 sehr gering ist und lediglich 1 124 Korridorpensionen zuerkannt wurden, sind die Mehrkosten für diese Rückwirkung mit etwa 30 000 € pro Jahr relativ unbedeutend. Insgesamt ergeben sich die folgenden Gesamtkosten.

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Männer

-

3 Mio.

7 Mio.

12 Mio.

18 Mio.

Frauen

-

-

-

-

-

Summe der Mehraufwendungen:

-

3 Mio.

7 Mio.

12 Mio.

18 Mio.

4. Aufwertung der Kindererziehungs-, Präsenz- und Zivildienstzeiten

Rückwirkend mit 1.1.2006 werden die Beitragsgrundlagen für Kindererziehungs-, Präsenz- und Zivildienstzeiten mit der Entwicklung der Beitragsgrundlagen (Aufwertungszahl) aufgewertet. Diese Maßnahme wird erst mittelfristig leistungswirksam, da sie nur für Personen gilt, für die entweder die Parallelrechnung (ab Jahrgang 1955) oder ausschließlich das Pensionskonto zur Anwendung kommt.

Hingegen wird es durch die automatische Aufwertung der Beitragsgrundlage - bereits rückwirkend ab dem Jahr 2006 - zu den folgenden Mehreinnahmen zu Lasten des FLAF (bei den Kindererziehungszeiten) bzw. zu Lasten des Bundes (bei Präsenz- und Zivildienstzeiten) kommen. Letztere sind allerdings für den Bund kostenneutral, da die höheren Aufwendungen für die genannten Teilversicherungszeiten im gleichen Ausmaß die Ausfallhaftung (den Bundesbeitrag) vermindern.

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Summe der Mehrein-

nahmen für KEZ

13 Mio.

24 Mio.

35 Mio.

48 Mio.

90 Mio.

Summe der Mehrein-

nahmen für PD/Zivildienst

1,9 Mio.

3,5 Mio.

5,1 Mio.

6,7 Mio.

8,3 Mio.

Diese Mehreinnahmen bei den Kindererziehungszeiten kommen später auf der Leistungsseite zu 97 % den Frauen zugute, bei den Präsenz- und Zivildienstzeiten ist dies umgekehrt, d. h. zu Gunsten der Männer.

5. Verbesserung der freiwilligen Pensionsversicherung für die Pflege naher Angehöriger

Bei der Pflege naher Angehöriger sollen für 48 Monate zusätzlich zum Dienstgeber‑Anteil bei der Pflegestufe 4 50 % des Dienstnehmer‑Anteils und ab der Pflegestufe 5 der Dienstnehmer‑Anteil zur Gänze vom Bund übernommen werden. Bei geschätzten 2 700 Personen (Jahr 2007) bis 6 800 Personen (Jahr 2010), die in Zukunft eine Weiter- bzw. Selbstversicherung auf Grund der Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, ergeben sich die folgenden Kosten.

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Männer

-

1 Mio.

2 Mio.

4 Mio.

5 Mio.

Frauen

-

4 Mio.

8 Mio.

16 Mio.

20 Mio.

Summe der Mehraufwendungen:

-

5 Mio.

10 Mio.

20 Mio.

25 Mio.

Diese Aufwendungen werden allerdings nicht durch Bundesmittel in der Pensionsversicherung finanziert, sondern aus dem Budget-Kapitel 15 des BMSK bedeckt und sind daher auch bei der Zusammenfassung unter Punkt 10.1 nicht berücksichtigt.

Derzeit sind rund 600 bis 700 Personen aufgrund der oben genannten Tatbestände in der Pensionsversicherung freiwillig weiter- bzw. selbstversichert: Daher bedeuten die angeführten 2 700 bis 6 800 Personen eine deutliche Zunahme der Versicherten in diesem Bereich. Damit sind auch Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung verbunden.

Beim Budget-Kapitel 16 des BMSK entstehen durch diese Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung Einsparungen für die Jahre 2007 bis 2010 in folgender Höhe:

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Männer

-

0,8 Mio.

1,6 Mio.

 3,6 Mio.

4,6 Mio.

Frauen

-

3,2 Mio.

6,4 Mio.

14,4 Mio.

18,4 Mio.

Summe der Mehreinnahmen:

-

4 Mio.

8 Mio.

18 Mio.

23 Mio.

Mit anderen Worten, es findet kurz- und mittelfristig größtenteils eine Umschichtung zwischen zwei Budgetkapiteln des BMSK statt. Mittel- und langfristig bedeuten allerdings diese Mehreinnahmen auch leistungsseitige Mehrausgaben, da aus diesen Beiträgen später auch Leistungen entstehen: Diese Leistungen bewegen sich in etwa in doppelter Höhe der Beitragseinnahmen.

6. Erweiterung der Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 19a ASVG

Von dieser Maßnahme werden keine finanziellen Auswirkungen erwartet, da lediglich Einzelfälle betroffen sind.

7. Adaptierung des § 607 Abs. 7 und 9 ASVG

Da es sich um eine technische Korrektur handelt, werden keine finanziellen Auswirkungen erwartet.

8. Schutzbestimmung bei der Schwerarbeitsregelung im § 4 Abs. 3 APG

Es werden keine finanziellen Auswirkungen erwartet, da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt.

9. Tagfertige Anmeldung zur Sozialversicherung

Von dieser Maßnahme werden keine quantifizierbaren Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung erwartet.

10. Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen:

Im Sinne des BHG erfolgt zum Abschluss eine Konsolidierung aller Mehreinnahmen/Mehrausgaben des Bundes:

10.1 Gesamteinsparung beim Bundesbeitrag bzw. bei den Bundesmitteln zur Pensionsversicherung (Budget-Kapitel 16 des BMSK):

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Summe der Mehr-

aufwendungen

-

3 Mio.

23 Mio.

42 Mio.

86,5 Mio.

Summe der Mehr-

einnahmen

13 Mio.

28 Mio.

43 Mio.

66 Mio.

113 Mio.

Saldo:

+13 Mio.

+25 Mio.

+20 Mio.

+24 Mio.

+26,5 Mio.

10.2 Mehraufwendungen beim Budget-Kapitel 15 des BMSK:

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Summe der Mehr-

aufwendungen

-

5 Mio.

10 Mio.

20 Mio.

25 Mio.

10.3 Mehraufwendungen beim Familienlastenausgleichsfonds:

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Summe der Mehr-

aufwendungen

13 Mio.

24 Mio.

35 Mio.

48 Mio.

90 Mio.

10.4 Gesamte Mehraufwendungen für den Bund:

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Summe der Mehr-

aufwendungen

­

4 Mio.

25 Mio.

44 Mio.

88,5 Mio.