Vorblatt

Inhalt:

Mit Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 181, wurde ein Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck („Innsbrucker Universitätsfonds“) errichtet. In der Kuratoriumssitzung am 23. Mai 2005 wurde die Auflösung des Innsbrucker Universitätsfonds beschlossen. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz soll dieser Beschluss formal umgesetzt werden, womit auch ein Beitrag zur Rechtsbereinigung erfolgt.

Ziel:

Auflösung des Innsbrucker Universitätsfonds.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Diese Materie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

Die Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck wurde durch § 7 Abs. 1 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 180/1966, eingerichtet. Im Zuge der Umsetzung des Universitätsgesetzes 2002, welches am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, wurde die Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck in die Fakultät für Architektur und in die Fakultät für Bauingenieurwissenschaften geteilt.

Mit Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 181, wurde ein Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck („Innsbrucker Universitätsfonds“) errichtet. Ziel des Innsbrucker Universitätsfonds war die Aufbringung von Mitteln für die Errichtung der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck. Die Förderung beschränkte sich im Wesentlichen auf bauliche Maßnahmen an Universitätsgebäuden.

Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand. Das Kuratorium besteht aus je fünf vom Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaft gebunden sind, sowie aus fünf vom Akademischen Senat der Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern. Der Vorstand ist vom Kuratorium zu wählen. Ihm hat mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität Innsbruck anzugehören.

Der Fonds, das Bundesland Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck verpflichteten sich mit dem Bundesgesetz über die Errichtung des Innsbrucker Universitätsfonds, die für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen bis längstens 30. September 1976 in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für den Eigentumsübergang über Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen. Die Verpflichtungen des Fonds sind mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertig gestellten und eingerichteten Gebäude an den Bund erloschen.

Soweit Verpflichtungen des Fonds erloschen sind, ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Universität zu fördern. Insbesondere ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Fakultät beizutragen.

Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe ist in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 1966, mit der ein Statut für den Innsbrucker Universitätsfonds erlassen wird, geregelt.

Das Kuratorium hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2003 einstimmig die Absicht bekundet, den Fonds nicht mehr fortzuführen. Zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck wurde in der Folge vereinbart, dass künftige Finanzierungsbeteiligungen des Innsbrucker Universitätsfonds für bauliche Maßnahmen an Universitätsgebäuden nicht mehr vordringlich sein sollen, sondern zukünftiges inhaltliches Ziel die Wissenschaftsförderung sein soll. Diese Vereinbarung mündete in das Landesgesetz vom 6. November 2002 über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol, LGBl. Nr. 8/2002.

In seiner Sitzung am 23. Mai 2005 hat das Kuratorium folgerichtig beschlossen, den Innsbrucker Universitätsfonds aufzulösen. Zum Stichtag 1. Juni 2005 verfügte der Innsbrucker Universitätsfonds über ein Guthaben von € 26.235,90. Dieses Endguthaben wurde entsprechend einem Beschluss des Kuratoriums am 23. Mai 2005 an die Universität Innsbruck mit dem Verwendungszweck „Förderungsbeitrag für die Errichtung des Christian-Doppler-Labors“ überwiesen. Das Girokonto des Innsbrucker Universitätsfonds wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2005 gelöscht.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, sind Fonds aufzulösen, wenn ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist. Aus diesem Grund soll die Auflösung des Innsbrucker Universitätsfonds durch Aufhebung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 181, mit dem ein Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck geschaffen wird, durch das vorliegende Bundesgesetz erfolgen, was auch einen Beitrag zur Rechtsbereinigung leistet.