Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Neuseeland ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich geworden.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Neuseelands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Ebenso gewährleistet das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auch österreichischen Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen mit Neuseeland jene Rechtssicherheit, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit Neuseeland besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 21. Juni 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Neuseeland zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde im Februar 2005 in Wien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 9. Februar 2005 paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Abs. 1 enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Abs. 2 legt fest, dass im Hinblick auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren ein Treuhänder wie ein Nutzungsberechtigter behandelt wird, sofern er mit diesen Einkünften steuerpflichtig ist.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Abs. 3 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass Bauausführungen, Montagen oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten nach zwölfmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet werden sollen.

Abs. 4 sieht eine Erweiterung der Betriebstättendefinition für bestimmte Tätigkeiten vor (die Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen sowie die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen), wobei in solchen Fällen bereits nach 6 Monaten bzw. 183 Tagen eine Betriebstätte begründet werden soll.

Abs. 5 betrifft im Wesentlichen Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten, die auch dann keine Betriebstätte begründen, wenn sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Abs. 7 sieht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf Versicherungsgeschäfte vor, wobei das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Prämien, die für die Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risiken gezahlt werden, auf 10% der Bruttoprämien als Bemessungsgrundlage für die Steuer im Quellenstaat beschränkt wird, wenn solche Versicherungsgeschäfte nicht durch eine im Quellenstaat gelegene Betriebstätte ausgeübt werden.

Zu Art. 8:

Abs. 1 sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Ebenso dürfen gemäß Abs. 2 Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Binnentransport erfolgt.

Abs. 4 sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr wie Gewinne aus Binnentransporten besteuert werden, sofern sich die Beförderung auf Orte im jeweiligen Vertragsstaat beschränkt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird in allen Fällen und unabhängig vom Beteiligungsverhältnis auf 15% beschränkt (Abs. 2).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird auf 10% beschränkt (Abs. 2).

Abs. 3 lit. a sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 lit. b eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen vor, die im Zusammenhang mit Darlehen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft oder einer ähnlichen neuseeländischen Institution gezahlt werden.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebühren­empfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist im Vergleich zum OECD-Musterabkommen weiter gefasst und umfasst auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Abs. 4 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass die Veräußerung von Anteilen an Grundstücks­gesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.

Gemäß Abs. 5 hat in OECD-konformer Weise der Ansässigkeitsstaat unter anderem das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile an Grundstücksgesellschaften im Sinne des Abs. 4 handelt.

Zu den Art. 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für sämtliche Ruhebezüge (einschließlich Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 auch für Sozialversicherungspensionen.

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 2).

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates für Einkünfte von gemeinnützigen Kulturträgern vor.

Zu Art. 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 20:

Gemäß Abs. 1 wird dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist, allerdings mit der Einschränkung, dass der Quellenstaat ein generelles Besteuerungsrecht für solche Einkünfte hat, wenn sie aus diesem Staat stammen.

Durch Abs. 2 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.

Zu Art. 21:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Art. 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressions­vorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), Lizenzgebühren (Art. 12) und andere Einkünfte (Art. 20) wird die Doppel­besteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Neuseeland wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen. Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) ist OECD-konform. Das Betriebstättendiskriminierungsverbot weicht vom OECD-Musterabkommen insofern ab, als nicht die Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt ist, sondern das Diskriminierungsverbot sich auf Betriebstätten bezieht, die von Unternehmen eines Drittstaates im anderen Staat unterhalten werden (Abs. 2). Diese Bezugnahme auf Drittstaaten gilt auch für das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Kapitalbeteiligung (Abs. 3). Abs. 4 nimmt innerstaatliche Bestimmungen, die zur Bekämpfung der Steuerumgehung oder -hinterziehung geschaffen wurden, vom Diskriminierungsverbot aus. Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen erfassten Steuern (Abs. 5).

Zu Art. 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 25:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.


Protokoll:

Zu Art. 2:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Strafzuschläge und Zinsen nicht vom Abkommen erfasst sind, wobei solche Strafzuschläge und Zinsen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisberichtigungen durchaus von einer Verständigungsvereinbarung im Sinne des Artikels 24 erfasst werden können.

Zu Art. 5:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, wie die Dauer der Tätigkeit im Falle von verbundenen Unternehmen bestimmt wird.

Zu Art. 6:

Diese Protokollbestimmung präzisiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in Hinblick auf Bodenschätze.

Zu Art. 7:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Unternehmensgewinne, deren Nutzungsberechtigter in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, wenn diese Gewinne von einem Treuhänder eines Trusts aus einer von diesem Treuhänder im anderen Staat ausgeübten Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Betriebstätte erzielt werden.

Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Diese Protokollbestimmung sieht bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Diskriminierungsverbot in Form einer Meistbegünstigungsklausel vor, die Neuseeland verpflichtet, über einen niedrigeren Quellensteuersatz, den Neuseeland in einem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen OECD-Staat gewährt, auch mit Österreich zur Gewährung einer entsprechenden Behandlung in Verhandlungen zu treten.

Zu Art. 11:

Diese Protokollbestimmung bezieht sich auf das innerstaatliche Recht Neuseelands, wonach Zinsen, die unter die so genannte „Approved Issuer Levy“ Regelung fallen und an nichtansässige Personen gezahlt werden, in Neuseeland keiner Quellensteuer unterworfen werden.

Zu Art. 12 Absatz 3:

Diese Protokollbestimmung sieht eine Erweiterung des Lizenzgebührenbegriffes auf technische Hilfe vor, sofern diese Hilfe im Zusammenhang mit bestimmten, vom Lizenzgebührenbegriff erfassten Rechten oder Vermögenswerten geleistet wird.

Zu Art. 18:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass in Bezug auf Österreich auch andere Körperschaften öffentlichen Rechts erfasst sind.

Zu Art. 20 Absatz 2:

Die Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.

Zu Art. 20:

Diese Protokollbestimmung sieht bei „Anderen Einkünften“ iSd Art. 20 ein Diskriminierungsverbot in Form einer Meistbegünstigungsklausel vor, das Neuseeland verpflichtet, bei Vereinbarung einer OECD-konformen Bestimmung in einem seiner zukünftigen DBA, auch mit Österreich in Verhandlungen zur Gewährung einer entsprechenden Behandlung, zu treten.

Zu Art. 25:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der ersuchte Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, die vom anderen Staat erbetenen Informationen wie für eigene Zwecke zu beschaffen. Setzt die Informationsbeschaffung die formale Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung voraus, so müssen die Informationen auch auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates erhoben werden, wenn dort ein solches Verfahren eingeleitet worden ist.

Zu Art. 25:

Diese Protokollbestimmung sieht für den Informationsaustausch ein Diskriminierungsverbot in Form einer Meistbegünstigungsklausel vor, das Österreich verpflichtet, bei Vereinbarung einer Bestimmung in einem seiner zukünftigen DBA, die den Austausch von Informationen auch von Banken und anderen Finanzinstituten ermöglicht, auch mit Neuseeland in Verhandlung zur Gewährung einer entsprechenden Behandlung, zu treten.

Auslegung des Abkommens:

Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.