Vorblatt

Problem:

Das zivile Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2005 in Kiew unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Ziel:

Mit der Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und der Ukraine auf dem Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Diese wird sich im Wesentlichen auf die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des GNSS (Global Navigation Satellite System), auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden Frequenzspektren, auf Joint Ventures in der industriellen Komponentenentwicklung, auf Handel und Marktentwicklung für Komponenten der Satelliteninfrastruktur sowie der Nutzergeräte, auf gemeinsame Entwicklung und Implementierung von GALILEO Normen und lokaler und regionaler Elemente insbesondere im chinesischen Raum und auf die Einrichtung eines gemeinsamen Konsultationsforums zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der angebotenen Dienste erstrecken.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Förderung der österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und

unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) – Galileo zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 BVG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Rat der Europäischen Union hat im Oktober 2004 der Europäischen Kommission das Mandat für die Verhandlungen mit der Ukraine bezüglich der Kooperation im Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese Verhandlungen haben in kurzer Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung des vorliegenden Abkommens geführt. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wurde am 1. Dezember 2005 in Kiew, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 8. November 2005, als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten, unterzeichnet.

Das zwischen den Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Ukraine auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der Kooperation unterstützt. Die Realisierung des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO erachtet.

Die Kooperation auf bestimmten sensiblen Gebieten ist zur Wahrung der europäischen Sicherheitsinteressen durch den Vertrag ( Art. 4 ) explizit ausgenommen und müsste gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung ausgehandelt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert das Ziel des Abkommens, nämlich die Förderung, Erleichterung und den Ausbau der

Kooperation zwischen den Parteien im Rahmen des globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) –Galileo-Programm.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe („Erweiterung“, ,,GALILEO’’, ,, Offener Dienst von Galileo ’’, ,Sicherheitskritscher Dienst von GALILEO’’, ,,Kommerzieller Dienst von GALILEO’’, ,,Such- und Rettungsdienst von GALILEO’’, ,,Öffentlicher regulierter Dienst von GALILEO’’, ,,Lokale Elemente von GALILEO’’, ,,Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung’’, ,,Rechtsvorschrift’’, ,,Interoperabilität’’, ,,geistiges Eigentum’’, ,,Haftung’’, ,,Verschlusssachen’’

Zu Art. 3:

In diesem Artikel werden die Grundsätze der Kooperation der Parteien festgelegt, nämlich der beiderseitige Nutzen, die Partnerschaft gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO, die beiderseitige Möglichkeit an Kooperationsmaßnahmen mitzuwirken, den rechtzeitigen Austausch von Wissen, welches für diese Maßnahmen von Bedeutung sein kann und den angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt den Umfang der Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung fest:

Abs. 1 sieht eine Zusammenarbeit im Bereich des Frequenzspektrums, der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung, des Handels und der Marktentwicklung, der Normung, der Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen, der Entwicklung globaler und regionaler GNSS-Erweiterungssysteme am Boden, der Sicherheit, der Haftung sowie der Kostendeckung vor. Die Vertragsparteien können diese Liste einvernehmlich anpassen. Abs. 2 hält explizit fest, dass die Kooperation auf folgenden Gebieten ausgenommen ist und gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung ausgehandelt werden müsste:

- sensible GALILEO - Technologien und Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung der EU, von Mitgliedstaaten der EU und der ESA, die MTCR – Regelung oder die Wassenaarvereinbarung fällt, sowie Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien und entsprechende Geräte,

- Sicherheitsarchitektur des Galileo-Systems ( Raum-, Boden- und Nutzersegment )

- Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente

- öffentliche regulierte Dienste in ihren Phrasen der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der Bewertung und des Betriebs ( Verwaltung und Nutzung ) sowie

- Austausch von Verschlusssachen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO

Gemäß Abs. 3 berührt dieses Abkommen nicht die nach dem Recht der europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO. Desweiteren berührt das Abkommen nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie nationale Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Kontrolle intangibler Technologietransfers.

Zu Art. 5:

Art. 5 hält fest, dass die Parteien, vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften, die Kooperationsmaßnahmen in größtmöglichem Umfang fördern werden.

Zu Art. 6:

Abs. 1 sieht die Fortsetzung der bisher im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion erfolgten Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zu Fragen des Frequenzspektrums vor. Diesbezüglich erklären sich die Parteinen in Abs. 2 bereit die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO zu fördern. Außerdem vereinbaren die Parteien in Abs. 3 zum Schutz der Funknavigationsfrequenz vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu bestimmen und daraufhin für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser zu suchen.

Abs. 4 sieht vor, dass nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden darf, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Zu Art. 7:

Die Parteien erklären sich in diesem Artikel bereit, die gemeinsame Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der Ukraine zu fördern. Diese Forschung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Desweiteren wird vereinbart, dass ein geeignetes Verfahren hierfür festgelegt werden soll.

Zu Art. 8:

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die industrielle Ebene. Gegenstand im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sind einerseits der Aufbau des GALILEO-Systems, andererseits die Entwicklung von Anwendungen des Systems (Abs. 1). Um die industrielle Kooperation zu erleichtern, ist der Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und gewerblichem Eigentum nach den höchsten internationalen Standards, inklusive wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte vorgesehen (Abs. 2).

Abs. 3 regelt die Ausfuhr von sensiblen, speziell und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelten Güter durch die Ukraine an Drittländer. Die Ausfuhr solcher Güter muss von der zuständigen GALILEO- Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn diese empfohlen hat, dass für diese Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Ebenso enthält Abs. 3 auch die Vereinbarung, dass jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ein geeignetes Verfahren enthalten muss, nachdem auch die Ukraine empfehlen kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit sollen die Verbindungen zwischen den verschiedenen Beteiligten am Programm GALILEO in der Ukraine und der Gemeinschaft verstärkt werden (Abs. 4).

Zu Art. 9:

Die Parteien unterstützen den Handel mit und Investition in europäische und ukrainische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO (Abs. 1). Desweiteren ist Aufklärungsarbeit an die Öffentlichkeit zu leisten (Abs. 2), wobei die Parteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen (Abs. 3).

Zu Art. 10:

Abs. 1 besagt, dass beide Parteien eine Koordination in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen, insbesondere aber auch eine gemeinsame Entwicklung von GALILEO Normen und deren weltweite Anwendung unterstützen. Dabei haben sie insbesondere auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen zu achten. Dadurch sollen günstige Vorraussetzungen für die Entwicklung von Anwendungen der GALILEO Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke geschaffen werden.

Abs. 2 hält fest, dass daher die Parteien in allen die Satellitennavigation betreffenden Fragen, die sich in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, EUROCONTROL, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bzw. der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten werden.

In Abs. 3 stellen die Parteien auf bilateraler Ebene sicher, dass alle Maßnahmen, welche betriebliche und technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und –verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, nicht diskriminierende, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

Zu Art. 11:

Abs. 1 sieht die Zusammenarbeit der Parteien an der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden vor, welche die optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und EGNOS- Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS- Systemen gewährleisten sollen.

Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau eines regionalen Erweiterungssystems in der Ukraine. Als Vorläufer sehen die Vertragsparteien die Ausweitung von EGNOS in der Region der Ukraine durch eine Bodeninfrastruktur unter Einbeziehung ukrainischer Stationen zur Entfernungsmessung und Integritätsüberwachung vor ( Abs. 2 ). Ebenso erleichtern die Parteien auf lokaler Ebene die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente (Abs. 3).

Zu Art. 12:

In diesem Artikel erklären sich die Parteien bereit, alle praktikablen Schritte zu unternehmen, um die Qualität, Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Damit sollen die Systeme vor Missbrauch, Unterbrechungen und feindseligen Handlungen geschützt werden. Zu diesem Zweck ziehen die Vertragsparteien in Erwägung ein geeignetes Konsultationsforum einzurichten (Abs. 1 – 4).

Zu Art. 13:

In Art. 13 vereinbaren die Parteien die Kooperation, um eine Haftungsregelung bzw. die Modalitäten zur Kostendeckung, insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

Zu Art. 14:

Art. 14 legt das Verfahren der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches fest. In Abs. 1 werden die zuständigen Behörden zur Koordinierung der Maßnahmen festgelegt. Zur Verwaltung dieses Abkommens sieht Abs. 2, in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Ziele im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, die Einrichtung eines GNSS-Lenkungsausschusses vor, welcher die Aufgabe hat die einzelnen Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen abzugeben und sie zu überwachen, die Parteien bezüglich der Förderung und Verbesserung der im Abkommen dargelegten Grundsätze zu beraten, sowie die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen. Abs. 3 regelt den Ablauf der Zusammenkünfte dieses Ausschusses sowie die Tragung der Kosten in diesem Zusammenhang.

Abs. 4 sieht eine mögliche Beteiligung einer einschlägigen Einrichtung der Ukraine am Gemeinsamen Unternehmen GALILEO oder an der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde vor. Weiters vereinbaren die Parteien die Förderung des weiter gehenden Informationsaustausches über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten ( Abs. 5 ).

Zu Art. 15:

Das Kooperationsabkommen sieht einen finanziellen Beitrag der Ukraine zum GALILEO-Programm über das Gemeinsame Unternehmen vor. Die Höhe und Modalitäten des Beitrags sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien alle angemessenen Maßnahmen treffen und sich im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen werden, die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden. Unbeschadet dessen regelt Abs. 3 eine Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Zuschüsse und Finanzbeiträge einer Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei.

Zu Art. 16:

Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll in freundschaftlicher Beratung erfolgen (Abs. 1). Dies hindert die Parteien jedoch nicht auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen (Abs. 2).

Zu Art. 17:

Art. 17 regelt das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündungsmöglichkeit dieses Abkommens (Abs. 1 – 4).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und ukrainische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.