Vorblatt

Problem:

Das zivile Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die internationale

Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Ziel:

Mit der Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko auf dem Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Diese wird sich im Wesentlichen auf die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des GNSS (Global Navigation Satellite System), auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden Frequenzspektren, auf Joint Ventures in der industriellen Komponentenentwicklung, auf Handel und Marktentwicklung für Komponenten der Satelliteninfrastruktur sowie der Nutzergeräte, auf gemeinsame Entwicklung und Implementierung von GALILEO Normen und lokaler und regionaler Elemente insbesondere im marokkanischen Raum und auf die Einrichtung eines gemeinsamen Konsultationsforums zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der angebotenen Dienste erstrecken.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Förderung der österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und

unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) – Galileo zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 BVG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz BVG.

Der Verkehrsministerrat hat am 21. April 2005 der Europäischen Kommission das Mandat für die Verhandlungen mit dem Königreich Marokko bezüglich der Kooperation im Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese Verhandlungen haben in kurzer Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung am 8. November 2005 des vorliegenden Abkommens geführt. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2006, als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten, im Rahmen des Verkehrsministerrates unterzeichnet. Das zwischen den Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der Kooperation unterstützt.

Die Realisierung des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO erachtet.

Die Kooperation auf bestimmten sensiblen Gebieten ist zur Wahrung der europäischen Sicherheitsinteressen durch den Vertrag ( Art. 4 ) explizit ausgenommen und müsste gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung ausgehandelt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert das Ziel des Abkommens, nämlich die Förderung, Erleichterung und den Ausbau der Kooperation zwischen den Parteien im Rahmen europäischer und marokkanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) – Galileo-Programm.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe („Erweiterung“, ,, GNSS ’’GALILEO’’,, ,,Lokale Elemente von GALILEO’’, ,,Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung’’, ,,Regelungsmaßnahmen’’, ,,Interoperabilität’’, ,,geistiges Eigentum’’, ,,Haftung’’, ,,Kostendeckung ’’, ,,Verschlusssachen’’,,, Vertragsparteien ’’, ,, Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ’’

Zu Art. 3:

In diesem Artikel werden die Grundsätze der Kooperation der Parteien festgelegt, nämlich der beiderseitige Nutzen, die Partnerschaft gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO, die beiderseitige Möglichkeit an Kooperationsmaßnahmen mitzuwirken, den rechtzeitigen Austausch von Wissen, welches für diese Maßnahmen von Bedeutung sein kann und den angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den uneingeschränkten Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie den freien Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien ( Punkte 1-7 ).

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt den Umfang der Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation

und Zeitgebung fest:

Abs. 1 sieht eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vor: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung und Ausbildung, Einsatz, Dienstleistung- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung und Zertifizierung sowie Sicherheit. Die Vertragsparteien können diese Liste durch einen Beschluss gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren einvernehmlich anpassen. Abs. 2 hält explizit fest, dass die Kooperation auf folgenden Gebieten ausgenommen ist, wobei eine Ausweitung der Kooperation auf einen der nachstehenden Bereiche gegebenenfalls durch entsprechende

Abkommen auszuhandeln und abzuschließen wäre:

- sensible GALILEO - Technologien und Ausrüstung, die unter Regelungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten über Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen

- Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien sowie entsprechende Geräte (INFOSEC)

- Sicherheitsarchitektur des Galileo-Systems ( Raum-, Boden- und Nutzersegment )

- Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente

- öffentliche regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, Erprobung, Bewertung und des Betriebs ( Verwaltung und Nutzung ) sowie

- Austausch von Verschlusssachen in im Zusammenhang mit der Satellitennavigation und GALILEO

Gemäß Abs. 3 berührt dieses Abkommen nicht die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gründung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und ihrer institutionellen Struktur. Desweiteren berührt das Abkommen nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie nationalen innerstaatlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Kontrolle immaterieller Technologietransfers.

Zu Art. 5:

Art. 5 hält fest, dass die Parteien, vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften, die Kooperationsmaßnahmen in größtmöglichem Umfang fördern werden.

Zu Art. 6:

Abs. 1 sieht die Fortsetzung der bisher im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion erfolgten Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zu Fragen des Frequenzspektums vor. Diesbezüglich erklären sich die Parteinen in Abs. 2 bereit die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO zu fördern.

Außerdem vereinbaren die Parteien in Abs. 3 zum Schutz der Funknavigationsfrequenz vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu bestimmen und daraufhin für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser zu suchen. Abs. 4 sieht vor, dass nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden darf, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Zu Art. 7:

Die Parteien erklären sich in diesem Artikel bereit, die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und des Königreiches Marokko zu fördern. Diese Forschung soll zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Desweiteren wird vereinbart, dass ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festgelegt werden soll, nützliche Kontakte und eine effiziente Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.

Zu Art. 8:

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die industrielle Ebene. Gegenstand im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sind einerseits der Aufbau des GALILEO-Systems, andererseits die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen und Diensten des (Abs. 1).

Um die industrielle Kooperation zu erleichtern, ist der Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum nach den höchsten internationalen Standards, inklusive wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte vorgesehen ( Abs. 2 ).

Abs. 3 regelt die Ausfuhr von sensiblen, speziell im Rahmen des Programms GALILEO entwickelten und finanzierten Güter und Technologien durch das Königreich Marokko an Drittländer. Die Ausfuhr solcher Güter muss von der GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn diese empfohlen hat, diese Güter einer Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen. Ebenso enthält Abs. 3 auch die Vereinbarung, dass jedes gesonderte Abkommen im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 ein geeignetes Verfahren vorsehen muss, nachdem empfohlen werden kann, die Ausfuhr bestimmter Güter durch Marokko einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

Im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit sollen die Verbindungen zwischen den zuständigen marokkanischen Stellen und der europäischen Weltraumorganisation verstärkt werden (Abs. 4 ).

Zu Art. 9:

Die Parteien unterstützen den Handel und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union und in Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO (Abs. 1). Desweiteren ist Aufklärungsarbeit an die Öffentlichkeit zu leisten (Abs. 2), wobei die Parteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen (Abs. 3). Gemäß Abs. 4 berührt dieses Abkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation.

Zu Art. 10:

Abs. 1 besagt, dass beide Parteien eine Koordination in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen, insbesondere auch gemeinsam die Entwicklung von GALILEO Normen und deren weltweite Anwendung unterstützen. Dabei haben sie insbesondere auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen zu achten. Dadurch sollen günstige Vorraussetzungen für die Entwicklung von Anwendungen der GALILEO Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke geschaffen werden. Abs. 2 hält fest, dass daher die Parteien in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bzw. der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten werden.

In Abs. 3 stellen die Parteien auf bilateraler Ebene sicher, dass alle Maßnahmen, welche technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und –verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diesen Vorschriften sind objektive, nicht diskriminierende, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

Gemäß Abs. 4 erlassen die Vertragsparteien die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegemente zu ermöglichen.

Zu Art. 11:

Abs. 1 sieht die Zusammenarbeit der Parteien an der Festlegung und Umsetzung von terrestrischen Systemarchitekturen vor, welche die optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO und die Kontinuität der GALILEO- Dienste gewährleisten sollen. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau eines auf das EGNOS-System gestützten regionalen terrestrischen Erweiterungssystems in Marokko ( Abs. 2 ). Ebenso erleichtern die Parteien auf lokaler Ebene die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente (Abs. 3).

Zu Art. 12:

In diesem Artikel erklären sich die Parteien bereit, alle praktikablen Schritte zu unternehmen, um die Qualität, Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten uns sehen zunächst von einer Überlagerung der GALILEO-Signale ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien ab. Damit sollen die Systeme vor Missbrauch, Unterbrechungen und feindseligen Handlungen geschützt werden. Zu diesem Zweck benennen die Vertragsparteien eine für Fragen der Sicherheit des GNSS zuständige Stelle.

Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jede Weitergabe von Verschlusssachen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2.6 das Bestehen eines Sicherheitsabkommens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt (Abs. 1 – 4).

Zu Art. 13:

In Art. 13 vereinbaren die Parteien die Kooperation, um eine Haftungsregelung und die Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und anzuwenden.

Zu Art. 14:

Art. 14 legt das Kooperationsverfahren fest. Die Vertragsparteien vereinbaren die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens für Marokko bzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu erleichtern ( Abs. 1 ). Im Einklang mit der Zielsetzung des Artikel 1 legen die beiden Vertragsparteien die Kooperationsverfahren zur Verwaltung dieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 fest ( Abs. 2 ).

Abs. 3 sieht eine mögliche Teilnahme Marokkos an der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde vor.

Zu Art. 15:

Das Kooperationsabkommen sieht einen finanziellen Beitrag Marokkos zum GALILEO-Programm über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde vor. Die Höhe und Modalitäten des Beitrags sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (Abs. 1). Abs. 2 sieht für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nach dem Assoziierungsabkommen von März 2000 vor.

Unbeschadet dessen regelt Abs. 3 eine Befreiung von Steuern und Zöllen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Transfer von Ausrüstung von einer Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei.

Zu Art. 16:

Art. 16 regelt den Informationsaustausch im Rahmen dieses Abkommens. Um eine tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen, erlassen die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen (Abs. 1 ).

Außerdem fördern die Vertragsparteien den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten ( Abs. 2 ).

Zu Art. 17:

Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll in Konsultationen in gütlicher Weise erfolgen (Abs. 1). Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an ( Abs. 2 ). Dies hindert die Parteien jedoch nicht auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen (Abs. 3).

Zu Art. 18:

Art. 18 regelt das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündungsmöglichkeit dieses Abkommens (Abs. 1 – 4).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und arabische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.