Vorblatt

Probleme:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“ in dessen Punkt 5 „Wahlrecht“ unter anderem folgende bundesverfassungsgesetzlich zu treffenden Maßnahmen vor:

–      die Senkung des aktiven Wahlalters auf das vollendete 16. Lebensjahr,

–      die Einführung der Briefwahl, wobei der Wahrung des Wahlgeheimnisses besonderes Augenmerk gewidmet werden soll, und

–      Vereinfachung des Wahlvorgangs im Ausland sowie

–      die Verlängerung der Gesetzgebungsperiode ab der XXIV. Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre.

Lösung:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit Ausnahme der durch den Gesetzgebungsprozess selbst verursachten finanziellen Auswirkungen werden durch den vorgeschlagenen Entwurf keine unmittelbaren finanziellen Aufwendungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; im Übrigen sind sie mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Hinblick auf den darin vorgeschlagenen Entfall der Zuständigkeit der Länder zur Anordnung einer Wahlpflicht für die Wahl des Bundespräsidenten bedarf ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Nationalrates überdies gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“ in dessen Punkt 5 „Wahlrecht“ unter anderem folgende bundesverfassungsgesetzlich zu treffenden Maßnahmen vor:

–      die Senkung des aktiven Wahlalters auf das vollendete 16. Lebensjahr,

–      die Einführung der Briefwahl, wobei der Wahrung des Wahlgeheimnisses besonderes Augenmerk gewidmet werden soll, und

–      Vereinfachung des Wahlvorgangs im Ausland sowie

–      die Verlängerung der Gesetzgebungsperiode ab der XXIV. Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre.

Mit dem vorgeschlagenen Entwurf sollen diese Maßnahmen verwirklicht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit Ausnahme der durch den Gesetzgebungsprozess selbst verursachten finanziellen Auswirkungen werden durch den vorgeschlagenen Entwurf keine unmittelbaren finanziellen Aufwendungen verursacht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. 23a Abs. 1), Z 2 (Art. 23a Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz), Z 5 (Art. 26 Abs. 1), Z 10 (Art. 30 Abs. 3), Z 15 (Art. 60 Abs. 1), Z 16 (Art. 95 Abs. 1), Z 17 (Art. 95 Abs. 2) und Z 20 (Art. 117 Abs. 2):

Durch die in Z 1 (Art. 23a Abs. 1) und Z 5 (Art. 26 Abs. 1) vorgeschlagenen Änderungen soll die Altersgrenze für das Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Nationalrat auf das vollendete 16. Lebensjahr gesenkt werden. Wegen der in Art. 60 Abs. 1 B‑VG enthaltenen Anknüpfung an das Wahlrecht zum Nationalrat sowie wegen des Homogenitätsgebotes der Art. 95 Abs. 2 und 117 Abs. 2 B‑VG sind diese Änderungen mittelbar auch für das Wahlrecht bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei den Wahlen zu den Landtagen und Gemeinderäten von Bedeutung. Von dieser Änderung werden (auf Bundesebene) voraussichtlich zwischen 160 000 und 200 000 Personen erfasst sein.

Im Ausschuss 3 des Österreich-Konvents bestand Konsens darüber, dass der Grundsatz des freien Wahlrechtes ausdrücklich im B-VG normiert werden soll. Dem soll durch die in Z 1 (Art. 23a Abs. 1), Z 5 (Art. 26 Abs. 1), Z 15 (Art. 60 Abs. 1), Z 16 (Art. 95 Abs. 1) und Z 20 (Art. 117 Abs. 2) vorgeschlagenen Änderungen entsprochen werden. Der Begriff des „freien und geheimen Wahlrechtes“ wurde Art. 3 des Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entlehnt und ist in diesem Sinn zu verstehen; dieser Begriff wird auch in Art. 1 Abs. 3 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Direktwahlakt), ABl. Nr. L 278 vom 08.10.1976 S. 1, zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 283 vom 21.10.2002 S. 1, verwendet.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 dritter Satz B‑VG kann für die Wahl des Bundespräsidenten durch Landesgesetz Wahlpflicht angeordnet werden. Von dieser Ermächtigung wurde allerdings seit jeher nur spärlich Gebrauch gemacht; die letzten Wahlpflichtgesetze wurden aus Anlass der Bundespräsidentenwahl vom 25. April 2004 aufgehoben. Die Bestimmung über die Wahlpflicht für die Bundespräsidentenwahl soll daher als nicht mehr zeitgemäß entfallen (zumal ja auch die Bestimmung über die Wahlpflicht für die Nationalratswahl bereits im Jahr 1992 durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 470/1992 beseitigt worden ist). Ebenfalls entfallen sollen die derzeit in Art. 95 Abs. 1 B‑VG enthaltenen Bestimmungen über die Wahlpflicht für die Wahl zum Landtag, weil diese bundesverfassungsgesetzlich nicht geregelt zu werden braucht.

Durch die Formulierung „(spätestens) mit Ablauf des Tages der Wahl“ in den durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 neu gefassten Art. 23a Abs. 1 und 3, 26 Abs. 1 und 4 und 60 Abs. 3 erster Satz B‑VG sollte gewährleistet werden, dass Personen, deren Geburtstag auf den Wahltag fällt, an diesem Tag auch wählen können. Dabei wurde jedoch übersehen, dass ein Lebensjahr bereits mit Ablauf des Kalendertages vor dem Geburtstag vollendet wird, sodass es zur Erreichung dieses Zieles von vornherein nicht erforderlich war, auf den Ablauf des Wahltages abzustellen. Durch die in Z 1 (Art. 23a Abs. 1), Z 2 (Art. 23a Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz) und Z 5 (Art. 26 Abs. 1) vorgeschlagenen Änderungen soll daher nunmehr ausdrücklich auf den Wahltag abgestellt werden, was zugleich eine knappere Formulierung dieser Bestimmungen ermöglicht.

Folgende Änderungen sind legistischer Natur:

–      Die Formulierung des Art. 23a Abs. 1 erster Satz B‑VG, wonach die Republik Österreich Abgeordnete in das Europäische Parlament „entsendet“, findet im Gemeinschaftsrecht keine Entsprechung und vermittelt zudem einen unrichtigen Eindruck vom Bestellungsvorgang (dass gerade diese Formulierung gewählt wurde, dürfte zumindest auch damit zusammenhängen, dass die ersten österreichischen Abgeordneten im Europäischen Parlament tatsächlich vom Nationalrat entsendet wurden; vgl. Art. 151 Abs. 11 Z 5 B‑VG). Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung – sowie Art. 30 Abs. 3 B‑VG – aus gegebenem Anlass an das Gemeinschaftsrecht anzugleichen (vgl. insb. Art. 190 Abs. 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes).

–      Die Formulierung des Art. 60 Abs. 1 B‑VG soll sprachlich vereinfacht und an die des Art. 26 Abs. 1 B‑VG angeglichen werden.

–      In fast allen Bestimmungen des B‑VG werden für das aktive Wahlrecht die Begriffe „Wahlrecht“ oder „Wahlberechtigung“ (vgl. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 2 und 5, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 3, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 117 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 und Art. 151 Abs. 9 B‑VG) und für das passive Wahlrecht der Begriff „Wählbarkeit“ verwendet (vgl. Art. 23a Abs. 3 und 4, Art. 26 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 60 Abs. 3, Art. 70 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2 und Art. 148g Abs. 5 B‑VG). Hievon machen lediglich Art. 95 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 B-VG eine Ausnahme, wobei allerdings in unmittelbarem systematischen Kontext des Art. 95 Abs. 2 B‑VG bzw. in Art. 117 Abs. 2 B‑VG selbst auch die jeweils anderen Begriffe verwendet werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 und Art. 117 Abs. 2 erster und sechster Satz B‑VG). Eine terminologische Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

–      Der in Art. 117 Abs. 2 vierter Satz B‑VG verwendete Begriff „Staatsbürger“ für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht nicht der unionsrechtlichen Terminologie (vgl. zB Art. 17 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und ist in der österreichischen Rechtssprache auch sonst unüblich. Eine terminologische Anpassung bzw. Vereinheitlichung (vgl. Art. 23a Abs. 1 und 3 B‑VG) erscheint auch hier zweckmäßig.

Zu Z 3 (Art. 23a Abs. 4), Z 4 (Art. 23a Abs. 5 und 6), Z 6 (Art. 26 Abs. 6), Z 7 (Art. 26 Abs. 8), Z 8 (Art. 26a), Z 11 (Art. 41 Abs. 3), Z 12 (Art. 46), Z 15 (Art. 60 Abs. 1), Z 18 (Art. 95 Abs. 4), Z 19 (Art. 95 Abs. 5), Z 20 (Art. 117 Abs. 2) und Z 21 (Art. 117 Abs. 6):

Mit den in diesen Ziffern vorgeschlagenen Bestimmungen soll die Ausübung des Wahlrechtes (bzw. Stimmrechtes) durch Briefwahl eingeführt werden.

Zentrale Bestimmung ist der in Z 6 vorgeschlagene Art. 26 Abs. 6 betreffend die Wahlen zum Nationalrat, dessen Inhalt durch die in Z 3 (Art. 23a Abs. 4), Z 12 (Art. 46 Abs. 3), Z 15 (Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz), Z 18 (Art. 95 Abs. 4 zweiter Satz), Z 20 (Art. 117 Abs. 2 vorletzter Satz) und Z 21 (Art. 117 Abs. 6 letzter Satz) vorgeschlagenen Bestimmungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament, Volksabstimmungen, die Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zu den Landtagen, die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters durch die zum Gemeinderat Wahlberechtigten (sowie durch Art. 49b Abs. 3 B‑VG für Volksbefragungen) rezipiert werden soll.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 26 Abs. 6 können Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts (bzw. im Fall von Auslandsösterreichern wegen Hauptwohnsitzes) im Ausland, ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist, dh. von Dritten unbeobachtet und damit in einer für die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise.

Folgende Änderungen sind legistischer Natur:

–      Entsprechend der im B‑VG auch sonst üblichen verfassungslegistischen Praxis sollen die Ermächtigungen zur Erlassung ausführungsgesetzlicher Regelungen an das Ende des jeweiligen Regelungskomplexes transferiert werden. Im Fall des Art. 46 B‑VG bedingt dies – neben einer aus systematischen Gründen nahe liegenden Transferierung des Ausführungsvorbehaltes betreffend das Verfahren für das Volksbegehren in den Art. 41 B‑VG – eine Neureihung der Absätze dieses Artikels.

–      Um weitgehend inhaltsgleiche Regelungen in Art. 23a und Art. 26 B‑VG zu vermeiden, sollen die auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament maßgeblichen Regelungen des Art. 26 B‑VG zur Gänze rezipiert werden.

Da die ersten beiden Sätze des Art. 26 Abs. 6 B‑VG wegen ihres organisationsrechtlichen Gehalts und ihres über die Wahlen zum Nationalrat hinausgehenden Anwendungsbereiches schon jetzt in Art. 26 B‑VG einen Fremdkörper bilden, wird vorgeschlagen, den Inhalt dieser Bestimmungen (ergänzt um den Inhalt des Art. 23a Abs. 5 erster Satz B‑VG) in einen eigenen Artikel zu transferieren. Aus diesem Anlass soll die Bestimmung in ihrer Formulierung an das geltende Richterdienstrecht angepasst und sprachlich vereinfacht werden: Da Richter auch nach ihrem Übertritt in den dauernden Ruhestand Richter bleiben (vgl. § 99 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961), ist die Wendung „Beisitzer, die dem richterlichen Stand … angehört haben“ im geltenden Art. 26 Abs. 6 B‑VG nämlich zumindest unpräzise.

Zu Z 9 (Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5):

Durch die in Z 9 vorgeschlagene Änderung des Art. 27 Abs. 1 soll die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre verlängert werden.

Dass in den Inkompatibilitätsbestimmungen des Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 B‑VG ein Zeitraum von vier Jahren festgesetzt ist, steht erkennbar in Zusammenhang mit der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates gemäß Art. 27 Abs. 1 B‑VG (vgl. Art. 92 Abs. 2 erster Satz, Art. 134 Abs. 4 und Art. 147 Abs. 4 B‑VG, wo ua. an den „Ablauf der Gesetzgebungsperiode“ angeknüpft wird; die Materialien zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 392/1929, äußern sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich). Es erscheint daher konsequent, bei einer Verlängerung der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre diese Inkompatibilitätsbestimmungen entsprechend anzupassen.

Zu Z 13 (Art. 49b Abs. 1 erster Satz) und Z 14 (Art. 49b Abs. 3 zweiter Satz):

Gemäß Art. 49b Abs. 3 zweiter Satz B‑VG sind nur Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bei Volksbefragungen stimmberechtigt. Diese Einschränkung soll entfallen.

Die Verwendung des Begriffes „Bundesgesetzgeber“ entspricht nicht der Terminologie des B‑VG. Art. 49b Abs. 1 erster Satz B‑VG soll daher aus gegebenem Anlass entsprechend angepasst werden.

Zu Z 22 (Art. 151 Abs. 33a):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 23 (Art. 151 Abs. 36):

Die in Z 9 vorgeschlagenen, die Verlängerung der Gesetzgebungsperiode betreffenden oder damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Änderungen sollen mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode (also mit dem Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates) in Kraft treten (Z 2).

Die in den sonstigen Ziffern vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem vom Nationalrat erst festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft treten, wobei dieser auch eine Frist für die erforderliche Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften bestimmen soll (Z 1).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 23a. (1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. …

Artikel 23a. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.

(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.

(1) … Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.

(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

(5) … Die Stimmabgabe im Ausland muss nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.

(4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. …

Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(6) … Die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen muss nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.

(1) … Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.

(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.

[Artikel 23a.] (5) Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament obliegt den für die Wahlen zum Nationalrat bestellten Wahlbehörden. …

(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist – abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern – auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.

Artikel 26a. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer mit Ausnahme der Richter ist auf die wahlwerbenden Parteien nach deren bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

Artikel 30. (3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. …

Artikel 30. (3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. …

Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren … wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 41. (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.

(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(1) Das Verfahren für … die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. …

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. …

(3) … Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. …

(3) … Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. …

Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. ...

(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat. ...

Artikel 92. (2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

Artikel 92. (2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

 

(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) …

(5) ...

Artikel 117. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

Artikel 117. (2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen.

(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 122. (5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

Artikel 122. (5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

Artikel 134. (4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

Artikel 134. (4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.

Artikel 147. (4) Dem Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.

Artikel 147. (4) Dem Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.

Artikel 151. (33) …

Artikel 151. (33a) …

 

(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 26a, Art. 30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit xx. xxxxxx 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind binnen einer Frist von x Monaten nach dem Monat der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 der neuen Rechtslage anzupassen.

           2. Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.