Vorblatt

Problem:

Das Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (kurz: Cotonou-Änderungsabkommen) bedingt den Abschluss eines Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2008-2013).

Ziel:

Durchführung des neuen Finanzprotokolls zum 10. Europäischen Entwicklungsfonds, das das Finanzprotokoll zum 9. Europäischen Entwicklungsfonds (2000 bis 2007) ablöst.

Inhalt:

Das vorliegende Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 ist Bestandteil der Durchführungsmaßnahmen des Cotonou-Abkommens (BGBL. III Nr. 106/2003) und des Beschlusses 2001/822/EC des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der über­seeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft.

Bei den finanziellen Belastungen, zu denen das vorliegende Abkommen in den folgenden Jahren führt, ergeben sich im Vergleich zum 9. EEF folgende Änderungen:

Die Republik Österreich beteiligt sich am 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Höhe von 22,682 Mrd. € gemäß Artikel 1 des Internen Finanzierungsabkommens 2008-2013 mit einem Betrag von 546,6362 Mio. € bzw. 2,41 % (zum 9. EEF i.H.v. 13,8 Mrd. € trug Österreich 365,70 Mio. € bei, das sind 2,65 %).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Gegenüber dem bisherigen Cotonou-Abkommen sind zusätzliche administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, sonstige Betroffene und die öffentliche Verwaltung nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 546,6362 Millionen EUR an den 10. Europäischen Entwicklungsfonds verteilt auf fünf Jahre.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regie­rungen der Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsbkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet“ (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2008-2013) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das vorliegende Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 wurde am 17. Juli 2006 in Brüssel unterzeichnet (hinsichtlich der Unterzeichnungsvollmacht vgl. den Beschluß der Bundesregierung v. 13. Juli 2006, Pkt. 36 des Beschl.Prot. Nr. 139). Es löst das am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete Interne Finanzierungsabkommen ab, das den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) eingerichtet hatte, und legt das Verfahren für die Bereitstellung der Gelder sowie die  entsprechenden Beträge der Mitgliedstaaten zum 10. EEF fest. Der Anteil Österreichs am 10. EEF ist gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 mit dem gegenüber dem 9. EEF aufgrund der EU-Erweiterung leicht abgesenkten Beitragsschlüssel von 2,41% bzw. 546,6362 Mio. € (bisher 2,65 % bzw. 365,7 Mio. €) festgesetzt. Das Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank fest. Die Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfen, sowie die Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung werden aufgrund einer Neuregelung künftig im Rahmen einer Implementierungsverordnung festgelegt, die vom Rat zu beschließen ist.

Diesem Internen Finanzierungsabkommen 2008-2013 liegt das Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zugrunde, dessen Unterzeichnung am 25. Juni 2005 in Luxemburg erfolgte. Dieses revidiert in einzelnen Aspekten das oz. Partnerschaftsabkommen (in der Folge: Cotonou-Abkommen), welches die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik)-Staaten in den Bereichen politischer Dialog, Handel und Entwicklungszusammenarbeit darstellt. Das Cotonou-Abkommen setzt die seit 1963, zunächst auf Grundlage der Jaunde-Abkommen, seit 1975 auf Grundlage der Lomé-Abkommen bestehende Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Staaten der AKP-Gruppe fort, weist jedoch gegenüber dem 1989 in Lomé unterzeichneten, 1995 auf Mauritius revidierten Vierten AKP-EG-Abkommen, insbesondere folgende Neuerungen auf: Konzentration auf die Armutsbekämpfung, Intensivierung des politischen Dialogs, systematische Einbeziehung der nichtstaatlichen Akteure, eine mit den WTO-Bestimmungen vereinbare neue Handelsregelung und eine tief greifende Reform des Systems für die Gewährung von Finanzhilfen.

Im Folgenden wird das Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 in seinen einzelnen Teilen näher erläutert.

Besonderer Teil

Das Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 besteht aus einer Präambel und 14 Artikeln unterteilt in numerierte Absätze.

Zur Präambel:

In der Präambel werden die Rechtsgrundlagen für die Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten und die Überseeischen Länder und Gebiete genannt, der Gesamtbetrag dieser Hilfe nach Mittelherkunft dargestellt und aufgeschlüsselt, sowie die verwaltungstechnischen Bestimmungen beschrieben. Demgemäß sind Ausschüsse bei der Kommission (EEF-Ausschuß) und bei der EIB einzurichten. Der Eintritt Rumäniens und Bulgariens in die Verpflichtungen anlässlich ihres EU Beitritts am 1. Jänner 2008 wird erwähnt. Der Bezug  zur Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vom 2. März 2005, zu den Ratsschlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 betreffend die Steigerung der Öffentlichen Entwicklungshilfe und zum ‚Europäischen Konsensus’ (gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union) vom 22. Dezember 2005 wird hergestellt.)

Zu Artikel 1:

Neben der Schaffung eines 10. Europäischen Entwicklungsfonds wird dessen Zusammensetzung durch Auflistung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Weiters werden die übrigen Mittelherkunftsquellen aufgeschlüsselt sowie festgehalten, daß der Beitragsschlüssel im Fall eines Neubeitritts zur EU einstimmig geändert werden kann. Es wird die Aufschlüsselung auf AKP, ÜLG (Überseeischen Länder und Gebiete) und Verwaltungskosten festgelegt und die Durchführung einer gemeinsamen AKP-EU Leistungsüberprüfung ab 2010 bestimmt.

Zu Artikel 2:

Hier wird die Aufteilung der Mittel auf die AKP-Staaten nach Finanzierungsformen und Bestimmungen aufgelistet.

Zu Artikel 3:

Hier wird die Aufteilung der Mittel auf die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG)  nach Finanzierungsformen und Bestimmungen aufgelistet sowie Verfahrensregeln im Falle eines Beitritts eines ÜLG nach Erlangung seiner Unabhängigkeit bestimmt.

Zu Artikel 4:

Die EIB gibt in einem bestimmten Ausmaß Darlehen an die AKP-Staaten sowie an die ÜLG. Für die Eigendarlehen der EIB in Höhe von bis zu 2,03 Mrd.  Euro (einschließlich bis zu 30 Mio.  Euro für die ÜLG) übernehmen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenüber der Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft im Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital für alle finanziellen Verpflichtungen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben. Die obengenannte Bürgschaft ist auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel beschränkt, und dient zur Deckung jeglichen Risikos.

Zu Artikel 5:

Hier werden die Verteilung von Erlösen und Erträgen von im Rahmen früherer Abkommen gewährter Sonderdarlehen an AKP-Staaten, ÜLG und die französischen Überseedepartements sowie die Modalitäten der Einzahlung, Gutschrift und Verwendung der Zinsen erläutert.

Zu Artikel 6:

In Artikel 6 wird festgelegt, für welche Verwaltungskosten der Europäischen Kommission Ersatz vorgesehen ist. Dies betrifft Kosten für „Unterstützungsmaßnahmen“, vor allem für die Durchführung der dezentralisierten Zusammenarbeit vor Ort sowie für Studien, Gutachten, Evaluierungen und Rechnungsprüfungen.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel listet die Modalitäten zur Festssetzung der Höhe und Zeitpunkt des Abrufs von Beiträgen der Mitgliedstaaten durch die EK auf, wobei die detaillierten Regeln für die Zahlung der Beiträge in einer Finanzregelung festgelegt werden sollen.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel setzt den Ausschuß für den Europäischen Entwicklungsfonds ein und setzt die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten fest. Österreich erhält 24 von 999 Stimmen. Die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel setzt  bei der EIB den Ausschuß für die Investitionsfazilität ein. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht den einstimmigen Ratsbeschluß einer Durchführungsverordnung für den 10.EEF vor, der die Artikel 14 bis 30 des Internen Finanzabkommens für den 9.EEF ersetzen soll und das Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren verbessern und harmonisieren soll.

Zu Artikel 11:

Die finanzielle Durchführung sowie die Rechnungsführung von Kommission und EIB werden genau definiert sowie Rechnungsprüfung und Entlastungsverfahren festgelegt.

Zu Artikel 12-14:

Diese Artikel enthalten vertragsrechtliche Regelungen bezüglich Vertragsüberprüfung, Ratifizierung, Inkrafttreten, Geltungsdauer sowie verbindliche Sprachfassungen.


 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (98 d.B.), gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass alle authentischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen Abstand zu nehmen. Jeweils die deutsche Fassung der Regierungsvorlage samt Vorblatt und Erläuterungen wird den parlamentarischen Klubs übermittelt werden.

 

Die gesamten Regierungsvorlagen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies werden diese Regierungsvorlagen mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar sein.