105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (66 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird, hat der Ausschuss für Sportangelegenheiten am 23. Mai 2007 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Peter Haubner, Dieter Brosz, Herbert Kickl, Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) zum Gegenstand hat.

 

Diesem Antrag waren folgende Erläuterungen angeschlossen:

„A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit 1. September 1991 ist die Anti-Doping-Konvention des Europarats (in Folge: Anti-Doping-Konvention) für Österreich in Kraft getreten. Der Nationalrat hat bei deren Genehmigung beschlossen, dass sie samt Anhang im Sinne des Art. 50 Abs.2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Derzeit steht die Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 452/1991, in der Fassung BGBl. III Nr. 36/2005 in Geltung.

Durch die mit 1. Juli 2006 in Kraft getretene Novelle, BGBl. I Nr. 64/2006, sind im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG Anti-Doping-Regelungen (§§ 14 bis 27) entsprechend der Anti-Doping-Konvention aufgenommen worden. Aus kompetenzrechtlichen Gründen erstreckt sich der Geltungsbereich der Anti-Doping-Regelungen jedoch nur auf den Bereich der Bundessportförderungen.

Die Ratifizierung des von der „UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport“ und die bisher gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der Anti-Doping-Regelungen des BSFG machen technische Anpassungen dieser Regelungen notwendig.

Weiters ist es angezeigt, die Anti-Doping-Regelungen des Bundes aus Gründen der Übersicht in ein eigenes Gesetz zusammen zu fassen. Dadurch soll aber der zivilrechtliche Charakter der Anti-Doping-Regelungen als Bedingung für die Gewährung von Bundes-Sportförderungsmitteln nicht verändert werden.

Kosten:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt in den Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Vorschriften der Europäischen Union:

Dem vorgesehenen Gesetz stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 17 B-VG. Ausgenommen hiervon sind § 21 (Informationspflicht der Ärzte) und § 22 (Strafbestimmung bei Anwendung von Dopingmethoden und Gendoping) des Entwurfes, die sich auf Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) stützen.

B. Besonderer Teil

Allgemeines

Grundsätzlich ist in demokratischen Staaten der Sport auf nationaler und internationaler Ebene privat organisiert. Zur Sicherstellung eines fairen Wettkampfes haben zuerst die internationalen Sportfachverbände Anti-Doping-Regelungen erlassen, die von den nationalen Verbänden übernommen worden sind. Die Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportverbände waren jedoch zunächst höchst unterschiedlich.

Durch die Anti-Doping-Regelungen des IOC wurden die internationalen Sportfachverbände, deren Sportart bei olympischen Wettkämpfen vertreten ist, faktisch gezwungen, die Anti-Doping-Regelungen des IOC zu übernehmen.

Auf staatlicher Ebene stehen primär gesetzliche Maßnahmen aus der Sicht der Gesundheitsgefährdung durch Doping im Vordergrund.

Unter Doping versteht man nämlich den Versuch einer künstlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Einnahme leistungssteigernder Wirkstoffe oder durch Anwendung von Methoden, bei denen z.B. das Eigenblut zur Erhöhung der Sauerstoffaufnahme manipuliert wird. Die Gefährlichkeit der Einnahme von Dopingmitteln besteht vor allem darin, dass der Sportler über den Zustand seines Körpers getäuscht wird. Das natürliche Gefühl der Müdigkeit wird unterdrückt, das ohne Dopingmittel den Sportler zum Abbruch der Belastung veranlassen würde. In der Folge tritt der Leistungsabfall plötzlich ein. Es kommt zu einer völligen Erschöpfung, die zum Tod führen kann. Hat Doping eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur Folge, kann es bereits derzeit in Österreich zu einer strafgerichtlich relevanten Handlung werden.

Ziel der Anti-Doping-Konvention (Art. 1) ist die Reduzierung und gänzliche Ausmerzung von Doping im Sport. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Verfassung, Maßnahmen zu ergreifen, die hierfür notwendig sind. Nach Art. 4 Z 1 erlassen die Vertragsstaaten die notwendigen Regelungen (einschließlich der Bestimmungen der Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken. Hinsichtlich der Dopingwirkstoffe wurde die Konvention durch einschlägige Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, und des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, umgesetzt.

Gemäß Art 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Anti-Doping-Regelungen effektiv umsetzen.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping (einschließlich Arzneimittelmissbrauch) im Sport, ABl. Nr. C 329 vom 31.12.1990, S. 0004, wurde unter Bezug auf die Anti-Doping-Konvention u.a. Folgendes festgestellt:

„Das Übereinkommen des Europarates ist von großer Bedeutung und eine enge ergänzende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und dem Europarat auf diesem Gebiet sinnvoll. Doping verstößt in verschiedenerlei Hinsicht gegen Gesundheitsvorschriften, insbesondere in folgenden Punkten:

           a. Verwendung von in der Gemeinschaft als Arzneimittel zugelassenen Substanzen (Richtlinie 65/65/EWG) zu anderen als den durch Erteilung der Zulassung abgedeckten Zwecke (Diagnose bzw. Behandlung festgestellter Krankheiten);

           b. Anwendung der Substanzen in einer Form und Dosis, die durch die Zulassung nicht erfasst ist (Richtlinie 65/65/EWG);

           c. Nichtbeachtung der Vorschriften über den Vertrieb (Richtlinie 75/319/EWG – Schwarzmarkt um/oder Verkauf an Unbefugte) der Vorschriften für die Verschreibung (Ausgabe ohne ärztliches Rezept - Richtlinie 75/319/EWG in der durch die Richtlinie 89/341/EWG geänderten Fassung) und der Vorschriften über die Werbung von Arzneimittel (Richtlinie 84/450/EWG).

Ein erzieherischer und präventiver Ansatz sollte Vorrang genießen und gegenüber allen Sport treibenden Personen, insbesondere gegenüber den Jugendlichen und ihrem Umfeld, verfolgt werden.“

Mit dieser Entschließung wurde die Kommission beauftragt, unter Heranziehung von durch die Mitgliedsstaaten benannten Sachverständigen einen Verhaltenskodex zur Dopingbekämpfung im Sport auszuarbeiten und Maßnahmen zur Dopingbekämpfung vorzuschlagen.

In der Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten über die Bekämpfung des Dopings (einschließlich des Arzneimittelmissbrauchs) im Sport, ABl. Nr. C 170 vom 29.06.1991, S. 0001, wurde die Bedeutung der Anti-Doping-Konvention für den Kampf gegen Doping im Sport unterstrichen.

1992 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten den Anti-Doping-Verhaltenskodex im Sport beschlossen (siehe ABl. Nr. C 044 vom 19.02.1992, S. 0001).

Nach den Ereignissen bei der Tour de France 1998 und der dabei sichtbar gewordenen weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen das IOC und mehrere Regierungen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) zu schaffen. Am 10. November 1999 wurde die WADA als eine Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet. Ziel der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung in allen Bereichen. Ihr Sitz ist in Montreal/Kanada.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten zur Dopingbekämpfung, ABl. Nr. C 356 vom 12.12.2000, S. 0001, wird erneut auf die Bedeutung hingewiesen, die der Bekämpfung des Dopings im Sport zukommt. Dabei äußert der europäische Rat „seine Besorgnis über den Umfang und die Schwere der Dopingfälle im Sport, die die Sportethik untergraben und die öffentliche Gesundheit gefährden“. Er betont, dass ein Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erforderlich ist und ersucht die Mitgliedsstaaten zusammen mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu prüfen, um dieser Gefahr verstärkt entgegenzutreten.

Weiters hat der Rat in dieser Schlussfolgerung die Gründung der WADA und deren Absicht, eine internationale Organisation auf Grundlage des Völkerrechts zu werden, zur Kenntnis genommen. Der Rat verlangte jedoch, dass die Mitgliedsstaaten und die Europäischen Union in der WADA angemessen vertreten sind.

Das Anti-Doping-Programm der WADA wurde am 3. März 2003 von allen Delegierten der internationalen Sportverbände und den Regierungen auf der Weltkonferenz in Kopenhagen angenommen. Diesem Programm hat sich auch das IOC angeschlossen. Der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) gilt seit 2004 für die olympischen Spiele. Die meisten internationalen Sportverbände haben den WADC als Regelwerk in ihren Statuten übernommen.

Im Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III, Nr. 14/2005, wurde vereinbart, dass Sportorganisationen und nationale Anti-Doping-Stellen eines Vertragsstaates bei ihren Sportlern auch im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates unter Beachtung dessen innerstaatlicher Regelungen Dopingkontrollen durchführen dürfen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls anerkennen die Vertragsstaaten außerdem die Zuständigkeit der WADA und anderer ihr unterstellten Dopingkontrollorganisationen zur Durchführung von Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei Sportlern.

In der 33. Tagung hat die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 18. Oktober 2005 das internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport beschlossen (in Folge: UNESCO-Übereinkommen).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des UNESCO-Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Einhaltung der Grundsätze des WADC. Zwar ist der WADC ein Anhang zu diesem Übereinkommen (Anhang 1), nach Art. 4 Abs. 2 dient dieser Code jedoch nur zu Informationszwecken und ist kein verbindlicher Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 11 und 12 des UNESCO-Übereinkommens lautet wie folgt:

„Artikel 11 – Finanzielle Maßnahmen:

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

           a) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder Zuweisungen zu berücksichtigen;

          b) Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;

           c) Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstoßen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.

Artikel 12 – Maßnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen:

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

           a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen außerhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;

          b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;

           c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.“

Gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen sind und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens im Einklang stehen, nicht berührt. Diese Bestimmung zielt auf die Anti-Doping-Konvention ab. Das UNESCO-Übereinkommen entspricht im verpflichtenden Teil im Wesentlichen den Bestimmungen der Anti-Doping-Konvention, so dass im vorliegenden Gesetz nur mehr auf das UNESCO-Übereinkommen Bezug genommen wird.

Wie die Entwicklung zeigt, ist der Kampf gegen Doping nicht mehr allein ein Anliegen der privat organisierten internationalen Sportverbände, sondern auch eines der Völkerrechtsgemeinschaft.

Derzeit befindet sich in Österreich das UNESCO-Übereinkommen im Stadium der Ratifizierung. Mit Regierungsvorlage (NR: GP XXIII RV 44) wurde es gemäß Art. 50 B-VG dem Nationalrat zugeleitet.

Auch vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund ist der vorliegende Entwurf des Anti-Doping-Bundesgesetzes zu sehen, wobei im Wesentlichen die Anti-Doping-Regelungen des BSFG übernommen und im Lichte der bisherigen Erfahrungen und des UNESCO-Übereinkommens ergänzt und präzisiert wurden.

Zu § 1 (Doping):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 14 BSFG.

In Abs. 2 werden die Verhaltensweisen umschrieben, die mit dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb nicht vereinbar sind. Abs. 2 orientiert sich an Art. 2 WADC.

Die Betreuungspersonen sind in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführt, da Dopingkontrollen nicht nur in der Abnahme von Proben beim Sportler bestehen, sondern etwa auch in der Überprüfung des Besitzes von verbotenen Wirkstoffen bei den Betreuungspersonen des Sportlers (Trainer, Physiotherapeuten usw.).

Die Wortfolge „ohne zwingenden Grund“ in Abs. 2 Z 4 entspricht Punkt 2.3 WADC, wonach ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn „die Verweigerung der Abnahme einer Probe ohne zwingenden Grund erfolgt“.

Unter Besitz im Sinne Abs. 2 Z 5 ist der tatsächliche, unmittelbare oder der mittelbare Besitz zu verstehen.

Ein tatsächlicher (ummittelbarer) Besitz liegt vor, wenn nur dem Sportler (der Betreuungsperson) die Verfügungsgewalt über verbotene Wirkstoffe bzw. über die Ausstattung für verbotene Methoden oder über die Räumlichkeiten, in denen sich verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für verbotene Methoden befinden, zukommt.

Ein mittelbarer Besitz liegt vor, wenn mehreren Personen die Verfügungsgewalt über verbotene Wirkstoffe oder über die Ausstattung für verbotene Methoden zukommt, der Sportler (die Betreuungsperson) aber über deren Vorhandensein nichts wusste und auch nicht beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Beim mittelbaren Besitz läge dann ein Verstoß vor, wenn beispielsweise im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden und der Sportler nachweist, dass das Fahrzeug auch von einer anderen Person benutzt wurde. In diesem Fall wäre dem Sportler nachzuweisen, dass er von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt darüber auszuüben. Ein mittelbarer Besitz wäre auch z.B. gegeben, wenn Steroide in einer Hausapotheke gefunden werden, die in der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Sportlers und dessen Ehepartners steht. Auch in diesem Fall wäre dem Sportler nachzuweisen, dass er von den Steroiden in der Hausapotheke wusste und beabsichtigte, die Verfügungsgewalt darüber auszuüben.

Die in Abs. 2 Z 5 vorgesehene Wortfolge „soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (z.B. bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden“ stellt eine Präzisierung der Regelung gemäß Punkt 2.6.2 WADC dar, wonach der Besitz von verbotenen Wirkstoffen und der Ausstattung für verbotene Methoden „aufgrund einer akzeptablen Begründung gerechtfertigt ist“.

Die Regelung in Abs. 2 Z 6 ist aufgrund Punkt 2.5 WADC erforderlich, wonach „eine unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens“ einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen darstellt.

Die Regelung im Abs. 5 soll zum Problem der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten von minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern eine klare Aussage treffen. Inwieweit diese Personen für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten Vertreter heranziehen müssen, bestimmt sich nach den Regelungen des ABGB in Bezug auf die Obsorge über Minderjährige sowie nach dem Sachwalterrecht für behinderte Personen. Es wäre verfassungsrechtlich bedenklich, für den Bereich des Sports Sonderzivilrecht hinsichtlich der Obsorge von minderjährigen Personen und geistig behinderten Personen zu schaffen. Aus diesem Grunde wird davon Abstand genommen, besondere Vertretungsregelungen für minderjährige Sportler oder geistig behinderte Sportler zu schaffen.

Zu § 2 (Dopingprävention):

Die Regelung entspricht § 15 BSFG. Sie ist im Wesentlichen Art. 18 WADC bzw. Art. 19 bis 23 UNESCO-Übereinkommen nachgebildet und im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, lit. b und c BSFG zu sehen.

Zu § 3 (Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 BSFG. Sie setzt Art. 4 Z 2 Anti-Doping-Konvention und Art 11 UNESCO-Übereinkommen um, wonach die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig gemacht werden soll, dass die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umgesetzt werden.

Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes sind als Bedingungen in den Förderungsvereinbarungen, mit denen die Bundes-Sportförderungsmittel gewährt werden, aufzunehmen. Die Sportorganisationen müssen die in diesem Bundesgesetz vorgegebenen Anti-Doping-Regelungen als Vertragsbedingungen akzeptieren, da ihnen ansonsten keine Bundes-Sportförderungsmittel gewährt werden dürfen, und diese einhalten, widrigenfalls sie die Förderungsmittel zurückzahlen müssten.

Aufgrund der Anti-Doping-Konvention und des UNESCO-Übereinkommens sind die Republik Österreich völkerrechtlich und in der Folge innerstaatlich die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, nur unter solchen Bedingungen Sportorganisationen Förderungen zu gewähren.

Die österreichischen Bundessportfachverbände sind in der Regel Mitglied des zuständigen internationalen Sportfachverbandes. Durch ihren Beitritt, der eine privatrechtliche Vereinbarung darstellt, müssen die Bundessportfachverbände daher ungeachtet der Regelung in § 18 Abs. 2 Z 1 bereits zivilrechtlich die Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportfachverbandes anerkennen. In § 18 Abs. 2 Z 1 werden daher Anti-Doping-Regelungen als Förderungsbedingungen normiert, zu deren Einhaltung die Bundessportfachverbände bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum Internationalen Sportfachverband verpflichtet sind. Ungeachtet dessen, wurde in der Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 3) den derzeit bereits bestehenden Bundessportfachverbänden eine Frist bis 30. September 2007 eingeräumt, ihr Reglement den Förderungsbedingungen dieses Gesetzes anzupassen. Insgesamt bleibt es aber in der Autonomie der Sportorganisationen sich zu entscheiden, ihre Reglements diesem Gesetz anzupassen, um damit die Grundvoraussetzungen für Förderungen nach dem BSFG zu erfüllen, oder dies nicht zu tun, und damit vorweg schon nicht zum Kreis der potentiellen Förderungsberechtigten nach dem BSFG zu gehören.

Die Regelungen dieses Gesetzes (mit Ausnahme §§ 21 und 22) verpflichten nur die mit der Vollziehung des BSFG betrauten Organe des Bundes im Sinne einer Selbstbindung, die Regelungen in § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 zivilrechtlich als Bedingung für die Gewährung von Förderungen mit dem Förderungswerber zu vereinbaren. Zivilrechtlich liegen die Grenzen der Anti-Doping-Regelungen in deren Sittenwidrigkeit.

Gegenüber den Sportlern der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder einer Mannschaft der höchsten Klasse wirken bestimmte Regelungen dieses Gesetzes nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Verpflichtungserklärung, die sie vor Aufnahme gegenüber dem Bundessportfachverband abgeben müssen (siehe § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 1). Andere Sportler, die an von Sportverbänden gemäß § 2 Abs. 3 veranstalteten Wettkämpfen oder Meisterschaften teilnehmen, verpflichten sich mit der Anmeldung zivilrechtlich gegenüber dem Veranstalter, da gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 (siehe auch § 27 Abs. 3 und 4) in den Teilnahmebedingungen bestimmte Regelungen dieses Gesetzes aufzunehmen sind. Damit haben sich die betreffenden Sportler zivilrechtlich verpflichtet, Urin- und Blutproben abzugeben (§ 19 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 2 Z 4), die den höchsten Kadern, höchsten Nachwuchskadern oder einer Mannschaft der höchsten Klasse angehörenden Sportler überdies ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu melden (§ 19 Abs. 1 Z 5) und bei Verletzung der für sie geltenden Anti-Doping-Regelungen dem Regime über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu unterwerfen (§ 19 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 4).

Die nach den Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportverbandes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen (siehe § 15 Abs. 1) können den Charakter eines partiellen Berufsverbots darstellen.

Diesen Eingriffen in die Sphäre des Einzelnen stehen die Folgen für den österreichischen Bundessportfachverband und für die übrigen dem Verband angehörigen Sportler gegenüber, wenn die Dopingkontrollen nicht entsprechend den international vorgegebenen Anti-Doping-Regelungen durchgeführt und die Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

Eine schwere oder mehrfache Verletzung der Statuten des internationalen Sportfachverbandes kann zum Ausschluss des österreichischen Bundessportfachverbandes führen. In weiterer Folge können seine Sportler nicht mehr an internationalen, sondern nur mehr an den nationalen Wettkämpfen in Österreich teilnehmen. Da aber der sportliche Vergleich im Spitzensport hauptsächlich auf internationaler Ebene stattfindet, wären alle anderen Sportler des österreichischen Verbandes von dem Berufsverbot betroffen, das eigentlich nur den „gedopten“ Sportler nach dem Reglement treffen müsste. Den Eingriffen in die Rechte des Einzelnen bei Dopingkontrollen und die Pflicht zur Bekanntgabe der Änderung der Wohn- und Aufenthaltsadresse stehen Rechte vieler Anderer gegenüber, sich im sportlichen Wettkampf international messen zu können. Die als Förderungsbedingungen vorgesehenen Regelungen dieses Gesetzes sind daher sachlich gerechtfertigt und erforderlich. Sie können somit auch nicht sittenwidrig sein. Außerdem ist die Republik Österreich völkerrechtlich verpflichtet, die Förderung der Sportorganisationen von der Erfüllung derartiger Förderungsbedingungen abhängig zu machen.

Zu § 4 (Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 BSFG.

In Abs.1 wird klargestellt, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Überwachung der Einhaltung der gemäß § 3 zu vereinbarenden Förderungsbedingungen berufen ist. Sie wird damit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Auftrag des Bundes zivilrechtlich tätig. Die Sportorganisationen und Sportler haben die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zivilrechtlich anzuerkennen (§ 18 Abs. 2 Z 2 und Z 4; § 19 Abs. 1 Z 1)

Nach der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 250/2006 nimmt das Österreichische Anti-Doping-Comité (ÖADC) die Funktion der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung wahr. Das ÖADC ist ein Verein, in dem der Bund, alle Bundesländer, das ÖOC und die BSO Mitglieder sind. Durch das vorliegende Gesetz tritt keine Änderung ein, da dadurch die Beauftragung des ÖADC und die Kundmachung unberührt bleiben.

Durch das Wort „Unabhängige“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Dopingkontrolleinrichtung unabhängig von den österreichischen Bundessportfachverbänden ist.

Da der Information über die Anti-Doping-Regelungen besondere Bedeutung zukommt, wurde in Abs. 2 eine umfangreiche Informationsverpflichtung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung normiert. Sie wird für größtmöglichste Aktualität dieser Informationen sorgen müssen.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Information über die Anti-Doping-Regelungen wurde in Abs. 3 die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung im Internet normiert.

Nach Abs. 4 gilt für die Organe und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie für die Mitglieder des Kontrollteams generell die Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach dem WADC Dopingkontrollen unangemeldet vorgenommen werden müssen. Außerdem sollen durch diese Verpflichtung die Sportler geschützt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht wird als schwere Obliegenheitsverletzung anzusehen sein. Eine Ausnahme von dieser Verschwiegenheitspflicht besteht im Disziplinarverfahren vor dem Bundessportfachverband, im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Der Wegfall der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden wurde auf Anregung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Rechtsklarheit aufgenommen.

Zu § 5 (Nationaler Testpool):

Entsprechend den internationalen Gepflogenheiten soll auch in Österreich ein Nationaler Testpool mit Sportlern der höchsten Kader und Mannschaftssportler der höchsten Klasse eingerichtet werden. Aus diesem Testpool werden die Sportler für Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes ausgewählt.

Nach § 18 Abs. 7 haben die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband die Sportler der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder der Mannschaften der höchsten Klasse, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool zu melden Mit der Aufnahme in den Nationalen Testpool sind bestimmte Verpflichtungen für den Sportler verbunden, wie beispielsweise Meldung der Änderung der Wohn- und Aufenthaltsadresse (§ 19 Abs.1 Z 5). Nach § 18 Abs. 7 dürfen Sportler erst in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse aufgenommen werden, nachdem sie der Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 nachgekommen sind.

Abs. 1 normiert den Personenkreis, der in den Nationalen Testpool aufzunehmen ist. Z 6 ist im Hinblick auf Art. 10 Punkt 10.10 WADC erforderlich.

Abs. 2 regelt, wann ein Sportler vom Nationalen Testpool zu streichen ist. Z 3 ist im Hinblick auf Art. 10 Punkt 10.10 WADC erforderlich.

Zu § 6 (Kostenersatz der Dopingkontrolle):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 4 BSFG.

In Abs. 1 Z 3 wurde eine neue Kostenersatzverpflichtung des Sportlers aufgenommen, wenn er eine vollständige Dokumentation des Analysehergangs im Labor verlangt. Der Rechtsanspruch des Sportlers, eine solche zu verlangen, leitet sich aus § 14 Abs. 2 Z 3 lit. c ab.

Abs. 1 Z 4 ist im Zusammenhang mit § 9 Abs. 7 zu sehen, wonach der Sportler die Durchführung einer Dopingkontrolle bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung verlangen kann.

Neu ist die Regelung in Abs. 2, wonach Sportler die Kostenersätze im Voraus zu entrichten haben. Die Notwendigkeit hierfür hat sich aus den bisherigen praktischen Erfahrungen ergeben.

Zu § 7 (Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen):

Die Informationsverpflichtung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung soll es dem Bundeskanzleramt ermöglichen, die Bundes-Sportförderungsmittel bei Verletzung der Anti-Doping-Regelungen durch einen Bundessportfachverband unverzüglich einzustellen.

Die Regelung über den Tätigkeitsbericht entspricht dem bisherigen § 17 Abs. 5 BSFG und ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch die Informationsverpflichtung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an den Bundeskanzler ihre Tätigkeit dem Interpellationsrecht der Abgeordneten des Nationalrates zugängig ist

Zu § 8 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 18 BSFG und orientiert sich an Art. 4 Z 4.4 WADC. Demnach soll die nationale Anti-Doping-Organisation die Ausnahmegenehmigung erteilen. Nach Abs. 1 soll diese Aufgabe die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrnehmen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

Muss ein Sportler im Krankheitsfall aus medizinischen Gründen Arzneimittel einnehmen, die verbotene Wirkstoffe enthalten, so muss er nach Abs. 1 grundsätzlich bereits vor Einnahme den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen. Für die Anwendung verbotener Methoden aus medizinischen Gründen bedarf es in gleicher Weise einer vorherigen Ausnahmegenehmigung. Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei Einnahme von Arzneimitteln und Anwendung von Methoden zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit (siehe Abs. 5). In diesen Fällen steht die Genesung des Sportlers und nicht der Kampf gegen Doping im Vordergrund. Die zur bisherigen Regelung vorgesehene Ergänzung im Einleitungssatz in Abs. 1 ist im Hinblick auf die Regelungen über den Nationalen Testpool erforderlich. Nach Abs. 1 Z 4 (bisherige Regelung § 18 Abs. 4 Z 4 BSFG) müssen in der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung die medizinischen Notwendigkeiten für die verabreichten Arzneimittel dargelegt werden. Dadurch soll eine Beschleunigung des Ausnahmegenehmigungsverfahrens erreicht werden.

Die WADA hat einen Internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen erlassen, der als Anlage II im UNESCO-Übereinkommen aufgenommen worden und gemäß Art 4 Abs. 3 des Übereinkommens verbindlich ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat gemäß Abs. 2 nach diesem Standard vorzugehen. Die Entscheidungsfrist von 21 Tagen entspricht dem Internationalen Standard.

Zur Funktion des Ärztekomitees nach Abs. 3 ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzurechnen ist, da das Ärztekomitee ihr Organ ist und nur die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Rechtspersönlichkeit besitzt, und nicht das Ärztekomitee. Würde man die Entscheidung dem Ärztekomitee zurechnen, so wäre es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was im Falle einer Haftung sowohl für die Ärzte als auch für die betroffenen Sportler nachteilig wäre.

Das abgekürzte Verfahren nach Abs. 4 entspricht dem Internationalen Standard.

Unverzüglich ist eine Anzeige der Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Erkrankung gemäß Abs. 5 dann, wenn beim Betroffenen der Gesundheitszustand so weit wieder hergestellt ist, dass er in der Lage ist, die Anzeige selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Da bei einer solchen Anzeige noch keine umfangreichen Unterlagen und Begründungen erforderlich sind, kann dies jedenfalls früher erfolgen als eine nachträgliche Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung. Ein solcher Antrag wird in der Regel dann gestellt werden können, wenn der Betroffene aus der stationären Behandlung entlassen worden ist.

Die Befreiung von einem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 6 tritt nur dann ein, wenn rechtzeitig im Sinne des Abs. 1 bzw. 5 ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt und diesem stattgegeben wurde. So trägt beispielsweise ein Sportler, der nach Antragstellung jedoch noch vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die von seinem Arzt verschriebenen Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen einnimmt, nach einer Dopingkontrolle das Risiko von Disziplinarmaßnahmen, je nach dem, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder nicht, da in diesem Fall die Dopingkontrolle positiv sein wird.

Zu § 9 (Anordnung von Dopingkontrollen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 1 bis 5 BSFG.

In Abs. 1 ist festgelegt, was unter Dopingkontrolle zu verstehen ist. Demnach umfasst die Kontrolle nicht nur die Abnahme von Harn- und Blutproben beim Sportler und deren Analyse, sondern etwa auch die Kontrolle, ob Sportler oder Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe oder die für die Anwendung verbotener Methoden notwendige technische Ausstattung besitzen (siehe § 1 Abs. 2 Z 5).

Abs. 2 zählt taxativ auf, welche Einrichtungen Dopingkontrollen anordnen können. Die Befugnis zur Anordnung von Dopingkontrollen wurde den angeführten österreichischen Sportorganisationen eingeräumt, damit sie sich vor Entsendung der Sportler zu internationalen Wettkämpfen überzeugen können, ob sie gedopt sind. Die österreichischen Sportorganisationen müssen die Dopingkontrolle über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anordnen. Dopingkontrollen können jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden.

Da auf Grund der internationalen Erfahrungen Doping in den einzelnen Sportarten höchst unterschiedlich ist, hat nach Abs. 3 die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Auswahl der Dopingkontrollen in den einzelnen Sportarten dementsprechend unterschiedlich festzulegen.

Nach Abs. 4 hat jede zur Anordnung einer Dopingkontrolle befugte Einrichtung eine solche anzuordnen, wenn ein begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen besteht.

Nach Abs. 5 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei internationalen Meisterschaften entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes den Umfang der Dopingkontrollen festzulegen. Dabei wird sich die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in der Regel mit der WADA abstimmen müssen, da internationale Meisterschaften in Österreich auf Grund einer Vereinbarung des österreichischen Bundessportfachverbandes mit dem zuständigen internationalen Sportfachverband abgehalten werden. In diesen Vereinbarungen sind meist auch Regelungen über die Durchführung von Dopingkontrollen enthalten.

Als „ausreichend“ in Abs. 6 ist die Untergrenze von 600 Dopingkontrollen jährlich zu sehen. Diese Anzahl entspricht der derzeitigen Praxis und wird außerhalb von Meisterschaften durchgeführt. Gemäß Art. 5 Punkt 5.1.3 WADC sind auch Zielkontrollen durchzuführen. Zielkontrollen sind erforderlich, da selbst mit gewichteten Stichprobenkontrollen nicht gewährleistet ist, dass alle in Frage kommenden Athleten ausreichend kontrolliert werden. Zielgerichtet sind Dopingkontrollen etwa bei Weltklasse-Athleten, bei Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben, sowie bei Athleten, deren Testbefunde bereits einmal positiv waren. Bei Zielkontrollen muss kein hinreichender Verdacht des Dopings vorhanden sein.

Nach Abs. 7 kann ein Sportler mit entsprechender Begründung die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm verlangen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er in der Öffentlichkeit des Dopings bezichtigt wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 hat er aber die Kosten der Dopingkontrolle zu tragen, unabhängig vom Analyseergebnis.

Zu § 10 (Inhalt der Dopingkontrollanordnung):

Derzeit ist der Inhalt der Dopingkontrollanordnung in § 19 Abs. 6 BSFG geregelt. Diese Regelung hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, da die Anordnung unterschiedlich sein muss, je nach dem, ob die Dopingkontrolle von vornherein für eine bestimmte Person oder bei Wettkämpfen, Meisterschaften und Kadertrainings angeordnet werden soll. In den letzten Fällen können die Sportler nicht im Voraus namentlich bestimmt werden. Sie ergeben sich entweder durch deren Platzierung beim Wettkampf oder durch Auslosung. Diesen Anforderungen soll Abs. 1 nunmehr gerecht werden. Die Anordnung soll zum einen dem Dopingkontrollteam gemäß § 11 Abs. 2 die erforderlichen Informationen für die Durchführung der Dopingkontrolle geben, auf der anderen Seite soll die vor der Dopingkontrolle vorzuweisende Anordnung (§ 11 Abs. 3) als Nachweis gegenüber dem betreffenden Sportler gelten, dass die Anordnung der Dopingkontrolle durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt ist.

Die Regelung in Abs. 2 ist notwendig, da die Inhalte der Anordnungen der Dopingkontrolle der WADA, der internationalen und der ausländischen nationalen Sportverbände in einigen Punkten unterschiedlich sind. Jedenfalls sollte auch in diesen Fällen gegenüber dem zu kontrollierenden Sportler erkennbar sein, wer Leiter des Kontrollteams ist.

Zu § 11 (Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 BSFG.

Abs. 1 normiert grundsätzlich, welche Einrichtung zur Anordnung von Dopingkontrollen befugt ist. Die Befugnis der WADA, Dopingkontrollen in Österreich anzuordnen, ergibt sich aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 16 des UNESCO-Übereinkommens.

In der Praxis bedienen sich die internationalen Sportfachverbände, das IOC und die WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen häufig der nationalen Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung.

In Abs. 2 ist für Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ein Dopingkontrollteam bestehend aus zwei Personen aus Beweisgründen festgelegt worden. Bei der Abnahme von Proben, für die gesetzlich keine besondere Ausbildung vorgesehen ist, ist eine einschlägige Schulung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ausreichend.

Die Regelungen in Abs. 3 bis 5 gelten generell für Dopingkontrollen, egal durch welche Einrichtung sie durchgeführt werden. Sie ergeben sich aus fundamentalen Grundsätzen eines Rechtsstaates und aus dem WADC.

Durch die in Abs. 3 vorgesehene Legitimierungspflicht soll für den Sportler erkennbar sein, dass befugte Organe die Dopingkontrolle vornehmen. Sie dient daher der Transparenz. Erfolgt beispielsweise vor Abnahme der Probe keine entsprechende Legitimierung, so ist die Dopingkontrolle insgesamt rechtswidrig (siehe Abs. 6).

Die Regelung über die Einhaltung von Nachtruhezeiten bei Dopingkontrollen in Abs. 4 lehnt sich an die „Guidelines for Out-Of-Competition Testing” der WADA, Version 2, Juni 2004, Punkt 1.1 und 2.2. an. Die Regelung zur Einhaltung von Nachtruhezeiten gilt nur für Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes. Eine derartige Einschränkung auch während des Wettkampfes ist nicht möglich, da Wettkämpfe auch in den Nachtstunden stattfinden können.

Zu Abs.5 ist festzuhalten, dass die WADA einen Internationalen Standard für Kontrollen erlassen hat, in dem auch die Vorgangsweise bei der Abnahme von Harn- und Blutproben geregelt ist. Dieser Standard wurde als Anhang 3 im UNESCO-Übereinkommen aufgenommen, der gemäß Art 4 Abs. 2 des Übereinkommens jedoch nicht unmittelbar verbindlich ist.

Durch Abs. 6 wird klargestellt, welche Bestimmungen zwingend einzuhalten sind, damit eine Dopingkontrolle rechtmäßig ist. Nur rechtmäßig vorgenommene Dopingkontrollen können – selbst bei Vorliegen positiver Analyseergebnisse - Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 nach sich ziehen.

Abs. 7 stellt klar, dass bei Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen - unabhängig von der Abnahme einer Probe beim Sportler - eine Sachverhaltsdarstellung mit den entsprechenden Beweismitteln von den Dopingkontrollorganen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln ist. Diese hat die Unterlagen dem zuständigen Bundessportfachverband weiterzuleiten. Dieser wird dann bereits aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung gegebenenfalls gemäß § 15 Abs. 1 Sicherungsmaßnahmen verhängen müssen, bevor das Analyseergebnis der allenfalls abgenommenen Probe vorliegt. Auch wird eine derartige Sachverhaltsdarstellung vorzunehmen sein, wenn der Sportler Anti-Doping-Regelungen dadurch verletzt hat, indem er unter der angegebenen Adresse, trotz größtem Bemühen des Kontrollteams, nicht erreichbar ist; ebenso, wenn der Sportler bei der Abnahme der Probe manipuliert oder nicht gehörig mitwirkt.

Abs. 8 setzt Art. 13 und Art. 16 des UNESCO-Übereinkommens um.

Zu § 12 (Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften):

Diese Bestimmung ist erforderlich, da bei Wettkämpfen und Meisterschaften die zu kontrollierenden Sportler sich erst aus deren Verlauf ergeben. Zur Sicherstellung der Dopingkontrollen ist eine Vorankündigung noch während des Wett- bzw. Meisterschaftskampfes bei den verantwortlichen Organen vorgesehen. Von Bedeutung ist, dass von dieser Vorankündigung die Sportler nicht informiert werden dürfen. Sollte dies trotzdem geschehen, stellt dies einen Verstoß im Sinne § 1 Abs. 2 Z 6 dar.

Die Information der für die Dopingkontrolle ausgewählten Sportler hat durch ein Mitglied des Kontrollteams durch Vorlage der auf die Person ausgestellten Anordnung mit dem Hinweis zu erfolgen, sich für die Dopingkontrolle bereit zu halten. Nach Zugang dieser Information stellt somit jedes Entfernen des Sportlers von der Wettkampfstätte bzw. Meisterschaftsstätte ohne Zustimmung eines Mitglieds des Kontrollteams eine Verletzung der Anti-Doping-Regelungen dar (siehe § 1 Abs. 2 Z 4).

Zu § 13 (Dopingkontrollen bei Kadertrainings):

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften auch bei Kadertrainings. Hinsichtlich der Ankündigung gilt jedoch Abweichendes.

Zu § 14 (Analyse der Proben):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 21 BSFG.

Nach Abs. 1 dürfen nur von der WADA zugelassene Labors für die Analysen der Proben herangezogen werden. In Österreich befindet sich bei der „ARC Seibersdorf research GmbH“ ein derartig zugelassenes Labor. Die Analyse muss aber nicht zwingend von diesem, es kann auch durch ein anderes von der WADA zugelassenes Labor - etwa im Ausland - vorgenommen werden.

Aus Abs. 2 ergibt sich, dass bei negativem Analyseergebnis der „A-Probe“ die Dopingkontrolle als abgeschlossen zu betrachten ist. Ergibt die „A-Probe“ ein positives Analyseergebnis, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine medizinische Ausnahmegenehmigung zur Einnahme von Medikamenten mit dem in der Probe festgestellten verbotenen Wirkstoffen vorliegt oder zumindest eine medizinische Ausnahmegenehmigung hierfür beantragt wurde. Im zweiten Fall ist unverzüglich über den Antrag zu befinden. Liegt eine Ausnahmegenehmigung vor oder wird sie aufgrund des noch offenen Antrages erteilt, so ist auch in diesem Fall die Dopingkontrolle als beendet zu betrachten. Anderenfalls hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung den zuständigen Bundessportfachverband unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers vom positiven Analyseergebnis der „A-Probe“ zu informieren. Dieser hat unverzüglich den Sportler davon zu verständigen. Die in diesem Zusammenhang für den Sportler in Abs. 2 vorgesehenen Informationen entsprechen Art. 7 Punkt 7.2 WADC.

Die Information des zuständigen Bundessportfachverbandes von einer positiven „A-Probe“ ist erforderlich, da in diesem Fall nach den Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportfachverbände in der Regel eine Sicherungsmaßnahme (z. B. Suspendierung) zu verhängen ist. Über das Ergebnis der „A-Probe“ ist Vertraulichkeit zu wahren.

Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, kann nach Abs. 2 Z 3 lit. a der Sportler nur bei seinem Bundessportfachverband und nicht unmittelbar bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Analyse der „B-Probe“ verlangen. Wird innerhalb offener Frist die Analyse der „B-Probe“ nicht verlangt, so ist für das weitere Verfahren das Analyseergebnis der „A-Probe“ maßgebend.

Bei negativem Analyseergebnis der „B-Probe“ ist die Dopingkontrolle beendet. Der Bundessportfachverband hat verhängte Sicherungsmaßnahmen wieder aufzuheben.

Zu § 15 (Disziplinarmaßnahmen):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 22 BSFG.

Nach Abs. 1 ist der Bundessportfachverband verpflichtet, die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, sobald er Kenntnis von einem positiven Analyseergebnis eines seinem Verband angehörenden Sportlers hat. Die Kenntnis kann von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (§ 14 Abs. 2 und 3), von der WADA, vom internationalen Sportverband oder auch von einem ausländischen nationalen Sportverband stammen, wenn etwa ein österreichischer Sportler bei der deutschen Staatsmeisterschaft teilgenommen hat und er bei der Dopingkontrolle des Dopings überführt worden ist.

In der Regel wird der Bundessportfachverband bereits bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses der „A-Probe“ eine Sicherungsmaßnahme, nämlich jene der Suspendierung, aussprechen müssen. Ein Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen wird etwa bei Besitz von verbotenen Wirkstoffen vorliegen.

Hinsichtlich der möglichen Disziplinarmaßnahmen wird auf Art. 10 und 11 WADC verwiesen. Entscheidend ist, dass die Regelungen des WADC nur dann anzuwenden sind, wenn der zuständige internationale Sportverband diese Regelungen zum Bestandteil seines Regelwerkes (z. B. Statuten) gemacht hat. Die Anknüpfung in diesem Gesetz unmittelbar an die Regelungen des WADC würde daher einen Zwang des Bundessportfachverbandes bewirken, der über dem bereits bestehenden privatrechtlichen Zwang auf Grund der Mitgliedschaft zum internationalen Sportfachverband hinausgeht (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 3). Aus diesem Grunde sind nach § 18 Abs. 2 Z 1 die Sportorganisationen nur verpflichtet, die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen.

Nach Abs. 1 sind die Disziplinarmaßnahmen nicht nur gegen den gedopten Sportler, sondern auch gegen die an Dopingvergehen Beteiligten wie z.B. Ärzte, Trainer, sonstige Betreuungspersonen und allenfalls gegen die Mannschaft, der der gedopte Sportler angehört, zu verhängen. Die nachweisliche Informationsverpflichtung im letzten Satz dient der Beweissicherung, dass die Betroffenen von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen informiert wurden.

Im Abs. 2 sind entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen Anhörungsrechte und das Recht auf Vorlage von Beweismitteln und Vertretung der Betroffenen normiert. Wurde von einem internationalen Sportfachverband oder von einem ausländischen nationalen Sportverband eine Disziplinarmaßnahme wegen eines Dopingvergehens verhängt, muss in Österreich der zuständige Bundessportfachverband ein Verfahren entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen durchführen, um auch eine in Österreich wirkende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Jedenfalls wird nach Kenntnis einer von einem internationalen Sportfachverband oder von einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Disziplinarmaßnahme der Betroffene vom österreichischen Bundessportfachverband wegen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen sofort suspendiert werden müssen. Der Bundessportfachverband kann jedoch nicht automatisch die bereits im Ausland verhängte Strafe übernehmen. Die Regelung im letzten Satz wird den bisherigen Erfahrungen gerecht, wonach bei einigen Bundessportfachverbänden die notwendigen Fachressourcen fehlen, um ein ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren wegen eines Dopingvergehens durchführen zu können. In solchen Fällen soll die BSO auf Verlangen des Bundessportfachverbandes einen Verfahrensanwalt beistellen. Dessen Funktion besteht nicht darin, die Interessen des Bundessportfachverbandes oder des Sportlers zu vertreten, sondern darin, beratend in Richtung eines objektiven regelkonformen Verfahrens zu wirken.

In Abs. 3 wurde festgelegt, dass auf Antrag des Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Umstände eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden darf. Der Unterschied zur Anhörung gemäß Abs. 2 liegt vor allem darin, dass alle Beweismittel in einer mündlichen Verhandlung vorzubringen sind, aufgrund der der Bundessportfachverband dann die Entscheidung zu treffen hat. Selbstverständlich kann diese Entscheidung bei der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 17 Abs. 2 „angefochten“ werden.

Nach Abs. 5 hat der Bundessportfachverband seine Entscheidung zu begründen. Die Zustellung der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme an die BSO und die Landessportorganisationen ist erforderlich, um allenfalls in diesen Bereichen die Einstellung der Förderung der betroffenen Sportler, vornehmen zu können. Die Zustellung an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist vorgesehen, damit sie gemäß § 17 Abs. 2 bei der Unabhängigen Schiedskommission die Überprüfung der Entscheidung des Bundessportfachverbandes verlangen kann.

Zu § 16 (Unabhängige Schiedskommission):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 23 Abs. 1 bis 3, 9 und 10 BSFG.

Der WADC fordert, dass Disziplinarmaßnahmen durch ein unabhängiges und unparteiisches Organ überprüfbar sind (Art. 13). Nach Art. 4 Abs. 1 UNESCO-Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Einhaltung der Grundsätze des WADC.

Die Unabhängige Schiedskommission ist als zivilrechtliches Schiedsgericht eingerichtet. Zivilrechtlich unterwirft sich der Sportler aufgrund der Verpflichtungserklärung gemäß 19 Abs. 1 Z 1 und die Sportorganisation aufgrund der als Vertragsbedingung für die Bundessportförderung zu vereinbarenden Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 diesem Schiedsgericht.

Die im Abs. 1 vorgesehene Zusammensetzung des „Schiedsgerichtes“ soll einerseits die fachliche Kompetenz und andererseits die Interessen der Betroffenen, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, angemessen berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist noch auf die Sonderbestimmungen für Tiere zu verweisen, wonach nach § 20 Abs. 6 an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin Mitglied ist, wenn sich der Dopingverdacht gegen ein Tier richtet. Bei der Unabhängigen Schiedskommission sind somit zwei Schiedsgerichte mit ständigen Mitgliedern zu bilden und zwar eines mit einem ständigen Mitglied aus dem Bereich der Sportmedizin und eines mit einem ständigen Mitglied aus dem Bereich der Veterinärmedizin.

Nach Abs.3 liegt es in der Entscheidungsfreiheit der Parteien, ob sie in die Schiedskommission ein Mitglied nominieren oder nicht. Das bedeutet, dass das Schiedsverfahren auch rechtmäßig ist, wenn erst im Laufe des Verfahrens die Parteien eine Nominierung vornehmen. Eine Wiederholung des bisherigen Verfahrens ist daher in diesem Fall nicht erforderlich. So wäre es denkbar, dass die Parteien erst am Ende des Verfahrens zur Entscheidung ein Mitglied nominieren. Sollte sich die Entscheidung des Bundessportfachverbandes gleichzeitig gegen mehrere Personen richten und wird die Überprüfung von mehreren Betroffenen verlangt, die Parteien im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 sind, so ist aus Gründen der Verfahrensökonomie das Schiedsverfahren in einem durchzuführen. In diesem Falle können die Parteien nur gemeinsam ein Mitglied für das Schiedsgericht nominieren. Eine Abberufung ist in diesem Fall ebenfalls nur gemeinsam möglich. „Gemeinsam“ bedeutet Einhelligkeit bei der Nominierung und Abberufung.

Zu § 17 (Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission):

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen § 23 Abs. 4 bis 7 BSFG.

Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass mit 1. Juli 2006 das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7 in Kraft getreten ist, mit dem u.a. die Regelungen des Schiedsverfahrens der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wurden. Nach § 577 Abs. 4 ZPO finden diese Regelungen nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind die Sportorganisationen in Österreich aber durchwegs vereinsrechtlich organisiert. Die Anti-Doping-Regelungen dieses Gesetzes müssen Bestandteil ihres Reglements sein (§ 18 Abs. 2), damit sie die Förderungsbedingungen für Förderungen nach dem BSFG erfüllen. Die Sportorganisationen haben in diesem Zusammenhang gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 (siehe auch § 27) auch die Regelungen über die Schiedskommission anzuerkennen. Sie unterwerfen sich daher zivilrechtlich diesem Regime. Die zitierten Bestimmungen der ZPO sind in erster Linie Verfahrensbestimmungen und sollen im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission zur Anwendung kommen.

Nach Abs. 2 haben die Betroffenen und die Vertreter der Mannschaft, über die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, das Recht, die Unabhängige Schiedskommission anzurufen. Weiters wurde der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein generelles Anrufungsrecht eingeräumt, um die Entscheidung des Bundessportfachverbandes einer Überprüfung durch die Schiedskommission unterziehen zu lassen. Nach dem letzten Satz kann die Unabhängige Schiedskommission die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme in jeder Richtung abändern. Wenn es nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportfachverbandes erforderlich ist, kann daher auch eine strengere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, als jene vom Bundessportfachverband. Bei der Überprüfung der Entscheidung wird auch die Vorgangsweise bei der Dopingkontrolle, und zwar von der Anordnung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse, einzubeziehen sein. Insbesondere wird auch zu überprüfen sein, ob vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme die Rechte der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 2 gewahrt worden sind. Die Verletzung dieser Rechte können im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission jedoch saniert werden, nicht jedoch Mängel bei den Dopingkontrollen (siehe § 11 Abs. 6). Letztlich wird Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen die Anti-Doping-Regelung des zuständigen internationalen Sportfachverbandes sein.

In Abs. 3 ist abschließend der Kreis umschrieben, der Partei im Schiedsverfahren ist. Dabei kommt den Parteien gemäß Z 1 ein besonderes Recht zu, als sie gemäß § 16 Abs. 3 für ihr Verfahren ein Mitglied für die Schiedskommission nominieren können. Wurde über eine Mannschaft eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so nimmt ein Vertreter der Mannschaft deren Interessen im Verfahren vor der Schiedskommission wahr. Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung wurde Parteienstellung eingeräumt, da es im Verfahren regelmäßig auch um die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Dopingkontrolle geht. Rechte der Parteien im Verfahren ergeben sich auch aus den im Abs. 1 zitierten Bestimmungen der ZPO.

Aus Abs. 4 ergibt sich, dass jede Partei ihre Vertretungskosten und die Kosten der von ihr eingebrachten Beweismittel zu tragen hat. Dies gilt auch für die den Antrag stellende Partei, selbst wenn ihr Überprüfungsantrag erfolgreich war. Sie kann daher auch in diesem Fall weder vom Bundessportfachverband, dessen Disziplinarmaßnahme bekämpft wurde, noch von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, die die Dopingkontrolle durchgeführt hat, Kostenersatz verlangen. Unberührt bleiben aber Schadenersatzansprüche nach dem ABGB bei schuldhaftem Vorgehen. Die Höhe des pauschalen Aufwandsersatzes entspricht der Einbringungsgebühr nach § 36 Gerichtsgebührengesetz im erstinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert von mehr als 36.340 Euro.

Nach Abs. 5 soll der Sportler, der einen Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 gestellt hat und dem diese aber nicht erteilt worden ist, die Möglichkeit haben, die Entscheidung bei der Unabhängigen Schiedskommission anzufechten.

Nach den bisherigen Erfahrungen der Unabhängigen Schiedskommission hat es sich in der Praxis als nützlich erwiesen, wenn die Parteien eine längere Entscheidungsfrist vereinbaren könnten. Aus diesem Grunde wurde in Abs. 6 eine entsprechende Regelung aufgenommen. Außerdem soll den Parteien nach dem Schiedsspruch der Zivilrechtsweg offen sein, da eine Sperre unmittelbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis des Sportlers bzw. der Betreuungsperson zur betreffenden Sportorganisation haben kann. Eine zweijährige Sperre kann außerdem für einen Spitzensportler praktisch das Ende seiner Karriere bedeuten, da eine Nichtteilnahme an Wettkämpfen über einen solchen Zeitraum bei den meisten Sportarten nicht mehr aufgeholt werden kann, um wieder an die Spitze zu gelangen. In der Praxis wird aber der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission wesentliche Bedeutung zukommen, da sich das Gremium vorwiegend aus Experten zusammensetzt, die den Entscheidungen ein entsprechend fachliches Gewicht verleihen. Für die Betroffenen wird daher der Zivilrechtsweg nur dann sinnvoll sein, wenn Mängel in der Entscheidung der Schiedskommission offenkundig sind.


Zu § 18 (Besondere Pflichten der Sportorganisationen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 24 BSFG.

Nach Abs. 1 besteht die generelle Verpflichtung der Sportorganisationen, die Dopingkontrollen zu unterstützen.

Gemäß Abs. 2 haben als Förderungsbedingung die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen und die BSO die Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation anzuerkennen und ihr Reglement den jeweils geltenden Regelungen anzupassen. So hat z.B. das ÖOC die Anti-Doping-Regelungen des IOC, der ÖFB die Anti-Doping-Regelungen der FIFA anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsbestimmung in § 27 Abs. 3 zu verweisen, wonach diese Regelungen auch im Regelwerk der Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und im Regelwerk der BSO bis 30. September 2007 aufzunehmen sind. Die Anpassung an die Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation hat in weiterer Folge unverzüglich laufend zu erfolgen Auf Wunsch der Sportverbände wird in Z 3 an Stelle des Begriffes „Statuten“ der Begriff „Reglement“ verwendet, da viele Sportverbände neben dem Vereinsstatut ein Disziplinarstatut haben.

Die Regelung in Abs. 3 soll sicherstellen, dass die Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die WADA, das IOC und durch die internationalen Sportfachverbände durchgeführt werden können. Sie liegt auch in Art. 16 UNESCO-Übereinkommen begründet.

Abs. 4 soll sicherstellen, dass auch im Umfeld der betreffenden Sportler nur Personen eingesetzt werden, die sich zivilrechtlich verpflichten, die Anti-Doping-Regelungen einzuhalten. Sobald die Strafe wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz getilgt ist, gilt der Betroffene als nicht mehr gerichtlich vorbestraft und ist vom Betreuungskreis nicht mehr ausgeschlossen, es sei denn, die Disziplinarmaßnahme der Sperre ist weiterhin noch aufrecht.

Nach Abs. 5 dürfen Sportler und Betreuungspersonen zu internationalen Wettkämpfen nur entsandt werden, wenn sie für diese nicht gesperrt sind. So ist es denkbar, dass der internationale Sportfachverband einen Sportler oder eine Betreuungsperson für eine Weltmeisterschaft nicht gesperrt hat, wohl aber das IOC für die Teilnahme an olympischen Spielen. In solchen Fällen kann die österreichische Sportorganisation zwar den Sportler bzw. die Betreuungsperson zur Weltmeisterschaft entsenden, nicht aber zu den olympischen Spielen. Grundsätzlich kann jede Person als Zuschauer an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. So auch Sportler und Betreuungspersonen, die zur aktiven Teilnahme gesperrt sind. Durch den letzten Satz sollen die Sportorganisationen verpflichtet werden, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Eindruck erwecken können, dass diese Personen Teil der zum internationalen Wettkampf entsandten Mannschaft sind. Insbesondere werden die Sportorganisationen diese Personen nicht mit einer entsprechenden Kleidung ausstatten oder Zugang zu den Mannschaftsunterkünften gewähren. Ebenso ist es den Sportorganisationen untersagt, auf sonstige Weise ihnen Unterstützung zukommen zu lassen wie z.B. durch Bereitstellung von Fahrzeugen und ähnlichem.

Nach Abs. 6 dürfen in Hinkunft die in § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen und die BSO nur neue Mitglieder aufnehmen, in deren Regelwerk bereits die betreffenden Anti-Doping-Regelungen enthalten sind.

Die Regelung in Abs. 7 ist im Zusammenhang mit der Einrichtung des Nationalen Testpools gemäß § 5 erforderlich. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass den höchsten Kadern nur Sportler angehören dürfen, die sich durch die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 zivilrechtlich verpflichtet haben, die Anti-Doping-Regelungen anzuerkennen und bei den Dopingkontrollen mitzuwirken. Weiters wurde normiert, welche Daten des Sportlers der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Aufnahme in den Nationalen Testpool zu übermitteln sind. Die Änderung der Erreichbarkeitsadresse hat der Sportler nach § 19 Abs. 1 Z 5 selbst der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden.

Zu § 19 (Besondere Pflichten der Sportler):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 24 Abs. 2 BSFG

Nach dieser Bestimmung ist der Sportler nicht kraft Gesetzes, sondern kraft seiner Erklärung zivilrechtlich zur Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Regelungen verpflichtet. Gibt er keine solche Verpflichtungserklärung ab, darf ihn der Sportverband nach § 18 Abs. 7 nicht in den höchsten Kader aufnehmen und nach § 18 Abs. 5 nicht zu Wettkämpfen entsenden. Zu bemerken ist, dass Sportler, die nicht unter § 19 fallen, sich zivilrechtlich bei der Teilnahme an Wettkämpfen zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichten, da nach § 18 Abs. 2 Z 4 die Sportorganisationen in den Teilnahmebedingungen diese aufzunehmen haben (siehe auch § 27 Abs. 3 und 4).

Die Bestimmung des Abs. 1 Z 5 soll unangemeldete Dopingkontrollen ermöglichen. Sie wurde in Anlehnung an die Regelung des Punkt 6.1.2 des NADA-Codes vorgenommen. Während der zuständige Bundessportfachverband gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 die Trainingszeiten und –orte von Trainingslagern und Mannschaftstrainings zu melden hat, hat der Sportler darüber hinaus nach dieser Bestimmung auch die Trainingstage und –orte seines Individualtrainings zu melden. Die vorgesehene Drei-Tage-Frist entspricht dem NADA-Code der nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (siehe Art. 6 Punkt 6.1.2). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die WADC keine konkreten Regelungen enthält, ab welchem Zeitraum der Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalts- oder Wohnort, die Adressänderung zu melden ist. Dies deshalb, da die Fristen vom internationalen Sportfachverband der Athleten und den nationalen Anti-Doping-Organisationen im Sinne einer gewissen Flexibilität festgelegt werden sollen, um den verschiedenen Situationen in den unterschiedlichen Sportarten und Ländern gerecht zu werden. Damit die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung rascher von den Erreichbarkeitsadressen und der Namensänderung Kenntnis erlangt, sollen die Meldungen unmittelbar auch an sie erfolgen.

Sportler, die gemäß Abs. 3 die Verpflichtungserklärung abgeben müssen, sind bei Verweigerung gemäß § 18 Abs. 8 von Unterstützungsleistungen des Bundessportfachverbandes und des Österreichischen Behindertensportverbandes sowie von der Teilnahme an von diesen veranstalteten Wettkämpfen generell ausgeschlossen. Außerdem dürfen sie auch nicht zu Wettkämpfen entsendet werden (siehe § 18 Abs. 5).

Zu § 20 (Sonderbestimmungen für Tiere):

Grundsätzlich gelten auch für Tiere die Bestimmungen dieses Gesetzes. In den Fällen, in denen Sonderregelungen sachlich notwendig waren, wurde im BSFG in den einzelnen Anti-Doping-Bestimmungen speziell eingegangen. Aus Gründen der Übersicht wurden (mit wenigen Ausnahmen) die Sonderbestimmungen nunmehr in einem Paragrafen zusammengefasst.

Die Formulierung „der für das Tier Verantwortliche“ wird dem Umstand gerecht, dass nicht immer der Sportler das Tier betreut. So wird im Reitsport das Pferd vielfach durch einen Trainer trainiert.

Durch das Wort „außerdem“ in Abs. 1, Einleitungssatz, soll klargestellt werden, dass neben den übrigen Regelungen dieses Gesetzes bei Tieren noch die Sonderbestimmungen gelten.

Die vorgesehene Einrichtung einer veterinärmedizinischen Ärztekommission in Abs. 3 Z 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch für Tiere im Zuge der tierärztlichen Behandlung Arzneimittel verabreicht werden, die verbotene Wirkstoffe beinhalten. In diesem Fall soll über eine Ausnahmegenehmigung ein Komitee, das sich aus Veterinärmedizinern zusammensetzt, entscheiden.

Die in Abs. 6 vorgesehene Nominierung eines Experten der Veterinärmedizin als ständiges Mitglied der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Stelle des Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin erfolgt nach § 16 Abs. 2 durch den Bundeskanzler.

Zu § 21 (Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte):

Die Regelung entspricht § 25 BSFG. Es wurde lediglich die Definition des Begriffes „Leistungssportler“ neu aufgenommen.

Durch die Regelung sollen die Ärzte verpflichtet werden, bei der Verabreichung von Arzneimitteln an Leistungssportler diese zu informieren, wenn in den Arzneimitteln verbotene Wirkstoffe nach dem UNESCO-Übereinkommen enthalten sind. Der Sportler hat sich gegenüber dem Arzt als Leistungssportler zu deklarieren. Erst dann greift die Informationspflicht. In diesem Zusammenhang ist auf § 19 Abs. 1 Z 5 zu verweisen, wonach Angehörige des Nationalen Testpools verpflichtet sind, den behandelnden Arzt aufzufordern, über die in den einzunehmenden Arzneimitteln enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren.

Zu § 22 (Verbot von Dopingmethoden und Gendoping):

Die Regelung entspricht § 26 BSFG.

Gemäß § 2a Rezeptpflichtgesetz BGBl. Nr. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, ist es bereits jetzt verboten, Arzneimittel zu Zwecken des Dopings zu verschreiben. Gemäß § 6a wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer ein Arzneimittel entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird. Diese Strafbestimmung gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Nach § 5a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, ist es verboten, Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention (nunmehr auch des UNESCO-Übereinkommens) enthalten, zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden. Gemäß § 84a Arzneimittelgesetz kann bei Verstoß gegen diese Bestimmung je nach der Art des Inverkehrbringens vom Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.

Nunmehr soll durch die vorgesehene Regelung die Lücke dahingehend geschlossen werden, dass die Anwendung unerlaubter Methoden des Blutdopings oder des Gendopings im Sinne des UNESCO-Übereinkommens (somit auch der Anti-Doping-Konvention) als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, wenn die strafbare Handlung nicht durch Gerichte zu verfolgen ist. Diese Regelung lehnt sich an die Strafbestimmungen des § 199 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz 1998 an.

Als gerichtlich strafbare Tatbestände kommen eine Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB oder eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht nur durch das Verabreichen von Dopingsubstanzen hervorgerufen werden kann, sondern auch durch die Anwendung von verbotenen Dopingmethoden, etwa wenn einem Sportler im Rahmen des Blutdopings ein mit Viren verseuchtes Blut transfundiert wird.

Ebenso ist eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB denkbar.

Grundsätzlich hat jede Person ein Selbstbestimmungsrecht, über ihren Körper zu verfügen.

Nach § 90 StGB sind jedoch diesem Verfügungsrecht Grenzen gesetzt. So ist eine Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme, die eine Tötung der einwilligen Person bedeuten könnte, mangels Disponibilität über das Rechtsgut „Leben“ unbeachtlich.

Nach § 90 StGB fällt daher bei Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme durch den Sportler die Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich der Körperverletzung oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit weg. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass derjenige, der Dopingmittel verabreicht, den betreffenden Sportler entsprechend aufklärt und der Sportler ausdrücklich seine Einwilligung hiezu erklärt. Keinesfalls ist ausreichend, wenn dem Sportler ausschließlich die leistungssteigernden Effekte des Dopingmittels erläutert, die schädigenden Wirkungen aber mehr oder weniger verschwiegen werden.

Zu § 23 (Abgrenzung zu anderen Gesetzen):

Im Hinblick darauf, dass sich das vorliegende Gesetz (ausgenommen die Regelungen gemäß §§ 21 und 22) auf die Kompetenzbestimmung gemäß Art. 17 B-VG stützt, wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt, dass einschlägige landesgesetzliche Regelungen unberührt bleiben. Ebenso soll durch diese Bestimmung klargestellt werden, dass die Anti-Doping-Regelungen des Arzneimittelgesetzes und Rezeptpflichtgesetzes nicht berührt werden.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dieter Brosz, Werner Neubauer, Ing. Peter Westenthaler, Peter Haubner, Mag. Johann Maier, Herta Mikesch und Dr. Peter Wittmann sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Reinhold Lopatka das Wort.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Astrid Stadler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 23

                                  Astrid Stadler                                                                    Hermann Krist

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann