Bundesgesetz mit dem das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

2. Im § 56 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person“.

3. Nach § 56 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

4. Im § 56 Abs. 6a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

5. Im § 56 Abs. 6a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

6. Dem § 56 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

7. § 216 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

8. Nach § 216 wird folgender § 217samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 217. (1) § 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

(2) § 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.“