118 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (52 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetter­entschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sind für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung jeweils getrennte Verwaltungsorgane eingerichtet, wobei die Organe des Sachbereichs der Urlaubsregelung auch die Sachbereiche Schlechtwetterentschädigung und Winterfeiertagsregelung mit verwalten. Es sind dies je ein Vorstand, ein Ausschuss und ein Kontrollausschuss. Die Verwaltungsorgane halten ihre Sitzungen auch getrennt ab. Dieser Umstand führt dazu, dass es in den getrennt abgehaltenen Sitzungen oftmals zu erhöhtem Berichtsaufwand (vgl. § 16 Abs. 1 letzter Satz) kommt. Auch die Struktur der Verwaltungsorgane ist auf Grund der Trennung sehr aufwändig.

Für den Bereich jedes Bundeslandes ist mit der Durchführung der im BUAG angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut. Die technische Entwicklung (z.B. Internet, Projekt e-buak) hat in den letzten Jahren den Zugang der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie die Inanspruchnahme der von ihr angebotenen Serviceleistungen massiv erleichtert. Es erscheint daher nicht mehr erforderlich, dass die BUAK in allen Bundesländern eine eigene Landesstelle unterhält.

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der BUAK zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen eine Reihe von Arbeitnehmer- und dazugehöriger Arbeitgeberdaten zu übermitteln. Die BUAK kann auf Grund dieser Berechtigung jedoch nur Daten eines konkreten Arbeitnehmers abfragen. Die Ermittlung aller Beschäftigten eines Arbeitgebers ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die Straffung der Strukturen auf regionaler Ebene und der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung, Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens. Weiters ist in der Regierungsvorlage die Schaffung einer Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung vorgesehen.

Im Einzelnen sind in der Regierungsvorlage folgende neue Regelungen vorgesehen:

-       Zusammenfassung der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung zu je einem Ausschuss, Vorstand und Kontrollausschuss unter Beibehaltung der Trennung der Sachbereiche als jeweils eigene Rechnungskreise,

-       Übertragung der Kompetenz zur Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene - zB durch Zusammenführung der Verwaltungseinheiten auf regionaler Ebene (Landesstellen) zu Organisationseinheiten auf regionaler Ebene (Regionalzentren) - an den Ausschuss,

-       Erweiterung der Zugriffsberechtigung der BUAK auf Daten der Krankenversicherungsträger im Sinne einer arbeitgeberbezogenen Abfrage der von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer,

-       Schaffung einer Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Zugriffsrechte der BUAK auf Daten der Krankenversicherungsträger eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des BUAK ermöglicht, da dadurch die BUAK auch überprüfen kann, ob den Bestimmungen des BUAK unterliegende Beschäftigungsverhältnisse auch korrekt gemeldet sind. Der in der Regierungvorlage enthaltende Gesetzentwurf dient demnach auch der Bekämpfung von Sozialbetrug und verbessert so die Wettbewerbessituation von Unternehmen, die ihre Beschäftigten korrekt anmelden.

Weiters wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass für die im Bereich der Schlechtwetterregelung vorgesehene Übergangsregelung über die Finanzierung ein positiver Effekt für die Beschäftigung in der Baubranche erreicht wird.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass mit der Organisationsreform eine Straffung der Abläufe verbunden ist, die eine nicht näher bezifferbare Einsparung bei den Verwaltungskosten bringen wird.

Durch die im Bereich der Schlechtwetterentschädigung vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen wird die Gebarung des Budgetansatzes Arbeitsmarktpolitik in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils mit dem Betrag von 2,5 Millionen Euro belastet.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Mai 2007 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete August Wöginger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Josef Muchitsch, Karl Öllinger, August Wöginger und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Christine Marek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag betreffend § 40 Abs. 8 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der ursprünglich vorgesehene Inkrafttretenstermin 1. Juni 2007 ist zu ändern, da die Kundmachung der Gesetzesänderung vor dem 1. Juni 2007 nicht erfolgen wird und ein rückwirkendes Inkrafttreten der Organisationsänderung ausgeschlossen ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und Werner Amon, MBA einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 23

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau