119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (89 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Verbringung von Abfällen – EG-VerbringungsV neu

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ersetzt mit 12. Juli 2007 die bisher geltende Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Die Verordnung ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar und legt fest, nach welchem Überwachungsverfahren die Verbringung von Abfällen zu erfolgen hat. Welches Verfahren dabei Anwendung findet, ist abhängig von der Art der Abfälle und welcher Behandlung diese zugeführt werden. Die Verordnung sieht in einigen Bereichen nationale Regelungserfordernisse und -möglichkeiten vor.

Anlass für die Überarbeitung und Neufassung der bisher geltenden Verordnung (EWG) Nr. 259/93 war eine Harmonisierung mit den Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und mit dem OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfolgt daher eine Kürzung von drei auf zwei Abfalllisten (Grün bzw. nicht notifizierungspflichtige Abfälle und Gelb bzw. notifizierungspflichtige Abfälle) und zwei Verfahren. Abfälle der Grünen Liste, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegen dabei keiner Notifizierungspflicht, sondern (sofern mehr als 20 kg Abfall verbracht wird) der Pflicht zur Mitführung umfassender Informationen bei der Verbringung dieser Abfälle. Alle anderen zur Verwertung bestimmten Abfälle und alle Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, unterliegen der Verpflichtung einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung der Verbringung durch die Behörden. Nicht gelistete Abfälle und Abfallmischungen, die ebenfalls nicht gelistet sind, unterliegen dabei ebenfalls einer Notifizierungspflicht. Weiters ist nun die Notifizierung einheitlich in allen Mitgliedstaaten bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche diese weiterleitet (statt der bisherigen Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten die Notifizierung entweder über die zuständige Behörde am Versandort einzureichen oder direkt an alle zuständigen Behörden zu übermitteln). Zusätzliche Einwandsmöglichkeiten, welche die zuständigen Behörden gegen eine Verbringung von Abfällen oder deren Verwertung oder Beseitigung einwenden können, wurden festgelegt. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, die für eine bestimmte Verbringung vorzulegen ist, um die anfallenden Kosten abzudecken, falls eine Verbringung bzw. die nachfolgende Verwertung oder Beseitigung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann oder illegal ist, sind nun klarer geregelt. Die Verwertung oder Beseitigung der verbrachten Abfälle kann statt bisher 180 Tage nun bis zu einem Jahr nach Erhalt der Abfälle in der Anlage erfolgen.

POP-Abfälle – EG-POP-V

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007, ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3, enthält Regelungen über die Behandlung von POP-Abfällen. Die bisherige Regelung für POP-Abfälle im AWG 2002 ist daher anzupassen. Die EG-POP-V enthält weiters die Möglichkeit, eine alternative Behandlung (Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle) für gewisse POP-Abfälle zuzulassen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung das unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Verfahren darstellt. Diese Möglichkeit wird insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung umgesetzt.

EDM-Bestimmungen

Zentraler Punkt der Bestimmungen zum elektronischen Datenmanagement (EDM) ist die verstärkte Nutzung des Registers einerseits als Werkzeug für Meldungen, Anträge und Anzeigen und andererseits zur Hilfestellung der Vollzugsbehörden und zur Erfüllung der EG-Berichtspflichten.

Verbesserte „Spielregeln“ im Hinblick auf den Datenschutz und bei der Eintragung der Daten sorgen für Klarheit darüber, wer Daten im Register erfassen oder pflegen muss.

Die Regelungen werden neu strukturiert.

Neu aufgenommen wird die Registrierungspflicht von Erzeugern gefährlicher Abfälle, wobei der größte Teil der Abfallersterzeugermeldungen bereits jetzt elektronisch erfolgt.

Zur Nutzung von Synergien werden die Register nicht nur für abfallwirtschaftliche Zwecke verwendet. So sollen die Emissionserklärungen gemäß dem Luftreinhalterecht und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG-PRTR-V), ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, über das Register gemeldet werden.

Berücksichtigung von Vollzugserfahrungen

Auf Grund von Erfahrungen im Vollzug werden Ergänzungen, Klarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen (insbesondere betreffend Berechtigungen, Sammel- und Verwertungssysteme und Behandlungsanlagen).

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Petra Bayr die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Dr. Ruperta Lichtenecker, Veit Schalle, Werner Neubauer, Karlheinz Kopf, Peter Stauber, Lutz Weinzinger, Gerhard Steier sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (89 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 24

                                     Petra Bayr                                                         Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau