120 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (90 der Beilagen): Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)

Ziel: Klimaschutz und nachhaltige Energieversorgung

Ein verstärktes Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung Österreichs zählen zu den zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte. Der weltweit steigende Energieverbrauch, die Abhängigkeit von Energieimporten aus Krisenregionen sowie der notwendige Klimaschutz erfordern eine gezielte Weiterentwicklung der österreichischen Energiepolitik. Dabei ist Kernenergie keine Form einer nachhaltigen Energieversorgung.

Österreich hat im Rahmen der Bestrebungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen ambitionierte Verpflichtungen übernommen. Die EU-Lastenteilungs­vereinbarung sieht für Österreich in der Kyoto-Zielperiode 2008 bis 2012 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 13% gegenüber dem Wert von 1990 vor. Darüber hinaus hat sich die EU bis 2020 zu einer 20%igen Reduktion der Treibhausgase bekannt. Zur Erreichung des in der Klimastrategie (Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels, Klimastrategie 2008/2012, von der Bundesregierung beschlossen am 18. Juni 2002; Anpassung der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels 2008 bis 2012, von der Bundesregierung beschlossen am 21. März 2007) festgelegten ambitionierten Ziels der Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 25% bis 2010 und auf 45% bis 2020 sowie zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung der Energieintensität um mindestens 5% bis 2010 und 20% bis 2020 ist auch die Einrichtung von geeigneten Finanzierungsinstrumenten geboten.

 

Mittel zur Zielerreichung: Klima- und Energiefonds

Die Errichtung des Klima- und Energiefonds wurde im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, S 77, in Aussicht genommen und ist eine wichtige Maßnahme der angepassten Klimastrategie (vgl Anpassung der Klimastrategie Österreichs, S 54).

Zur kostengünstigen Erreichung der ambitionierten energiepolitischen Ziele und Auslösung wichtiger Forschungs- und Technologieimpulse wird mit diesem Gesetz ein mit bis zu 500 Millionen Euro dotierter Klima- und Energiefonds öffentlichen Rechts geschaffen. Dieser wird die ihm zugewiesenen Mittel einsetzen, um Initiativen im Bereich des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energieversorgung zu unterstützen. Der Fonds wird dies auf die drei Programmlinien durch die Vergabe von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen einschlägiger bestehender Finanzierungsinstrumente tun:

1.      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,

2.      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und

3.      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.

Der Fonds soll jene Energietechniksparten und Maßnahmen unterstützen, die einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieziele der Bundesregierung leisten können. Demnach sollen im Rahmen dieser Programmlinien Maßnahmen gefördert, beauftragt und über bestehende einschlägige Finanzierungsinstrumente finanziert werden, die

1.      der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport, und -verwendung,

2.      der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,

3.      der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,

4.      der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,

5.      der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie

6.      der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen dieser drei Programmlinien

dienen.

Der Klima- und Energiefonds ist als Fonds öffentlichen Rechts eine auf Dauer gewidmete Vermögensmasse mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bzw. Zwecke der öffentlichen Verwaltung dient, und sowohl das Stammvermögen als auch die Erträgnisse der Erfüllung des Zweckes gewidmet sind. Der Fonds vergibt die Mittel in Form von Förder- und Auftragsvergaben sowie zur Unterstützung von Maßnahmen nach bestehenden einschlägigen Finanzierungsinstrumenten nach sachlichen Gesichtspunkten, effektiv und kostensparend.

Die Organisation als Fonds erfolgt insbesondere zu dem Zweck des rationelleren Einsatzes öffentlicher Mittel und der rasche und effektive Erreichung der Zielsetzung. Im Sinne der Effizienz und Kostensparung werden die Organisationsstrukturen des Fonds mit einem Präsidium, einem Expertenbeirat und einer Geschäftsführung schlank gehalten. Gewonnene Erfahrungswerte und Synergien aus bereits bestehenden Kooperationen sollen durch das Heranziehen insbesondere der Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) oder weiterer Einrichtungen als Abwicklungsstellen genutzt werden. Zur äußeren Organisation des Klima- und Energiefonds gehört neben der Sitzfestlegung auf Wien auch die Festlegung der mit Entscheidungskompetenzen oder entscheidungsrelevanten Mitwirkungskompetenzen ausgestatteten Organisationseinheiten. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden Präsidium, Geschäftsführung und Expertenbeirat in §§ 6 bis 10. Es werden insbesondere auch die Zahl der Mitglieder und die Grundsätze der Willensbildungsprozesse normiert. Diese Bestimmungen übernehmen auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Organen.

Dem Klima- und Energiefonds werden insbesondere öffentliche Finanzmittel aus dem Haushalt übertragen mit dem Zweck der raschen und flexiblen Durchführung sowie der finanziellen Absicherung der Besorgung der öffentlichen Aufgabe der Fördervergabe und Auftragserteilung zur Verfolgung der klima- und energiepolitischen Ziele. Daneben wird auch die Mittelaufbringung aus anderen Quellen ermöglicht. Das gesamte Fondsvermögen ist dem konkreten Zweck, nämlich der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung, die sich als Steigerung der Energieeffizienz und als Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger festmachen lässt, gewidmet.

Durch die Erschließung der Finanzquellen in § 4 wird für eine ausreichende und dauerhafte finanzielle Basis des Fonds Sorge getragen. Die Finanzierung des Fonds setzt sich aus einer Mehrzahl von Einnahmequellen zusammen, wobei die Hauptfinanzierung in der Höhe von bis zu 500 Millionen Euro aus Budgetmitteln des Bundes erfolgen wird.

Durch diese Finanzmittel soll der Fonds unterstützend insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Mobilität, Produktion und energetische Transformation, sowie in jenen Energietechniksparten wirken, in denen Österreich bereits zahlreiche vorhandene Technologieführerschaften absichern und ausbauen kann, namentlich für solarthermische Anlagen für Gebäude und Prozesse, Biomassenutzung, Biogas, Wasserkraft und Spezialanwendungen von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), integrierte Systemlösungen für Heizen und Kühlen von Gebäuden, Komponenten und Spezialanwendungen für Photovoltaik, Speichertechnologien und Netzmanagement für neue Energieträger. Die bereits bestehenden Instrumente im Bereich der Forschungsförderung sowie im Bereich von Maßnahmen zur Umsetzung des aktuellen Standes der Technik sollen durch dieses komplementäre Förderinstrument erweitert werden, mit dem Ziel, technologischen Innovationen zu einer raschen und umfassenden Marktdurchdringung zu verhelfen. In diesem Zusammenhang kann durch die Finanzierung von Maßnahmen von einschlägigen bestehenden Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der vorgesehen Programmlinien eine rasche und effiziente Umsetzung der oben genannten Ziele erreicht werden.

Die Eckpunkte einer so verstandenen nachhaltigen Energieversorgung sind die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020, die Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020, die Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie, die Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, die Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie, die Intensivierung der klimarelevanten Forschung sowie die Absicherung und den Ausbau von Technologieführerschaften.

 

Kompetenzrechtslage

Gegenständlicher Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung). Der Klima- und Energiefonds ist ausschließlich privatwirtschaftlich tätig und geht nach seinem Zweck über den Interessensbereich eines Landes hinaus (vgl. VfSlg 6084/1969).

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Karlheinz Kopf die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Dr. Ruperta Lichtenecker, Petra Bayr, Veit Schalle, Dr. Gabriela Moser, Werner Neubauer, Josef Broukal sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„ Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2):

Damit die in den Ministerratsvorträgen vom 21. März 2007, GZ 7/33, und vom 2. Mai 2007, GZ 12/49, sowie in § 4 Abs. 1 Z 1 für den Fonds vorgesehenen Mitteln dem Fonds ungeachtet des für die Einrichtung des Fonds und die Vorbereitung der Vergabeentscheidungen notwendigen Zeitbedarfs vollständig zur Verfügung stehen, wird durch die Änderung in Abs. 2 für das Jahr 2007 sichergestellt, dass auch für jene Verpflichtungen Mittel bereitgestellt werden, deren Zahlung erst 2008 erfolgen kann.

 

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5):

Der Fonds wird zum überwiegenden Teil aus dem Bundeshaushalt finanziert. Richtlinien gemäß § 14 sollen daher mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sowie des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz beschlossen werden.

 

Zu Z 3 und 4 (§ 8 Abs. 1 und 3):

Die Dauer der Bestellung der Mitglieder des Expertenbeirates soll mit vier Jahren festgelegt werden. Korrespondierend mit der befristeten Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Expertenbeirates ist auch die Bestimmung über die Vertretung durch ein Ersatzmitglied anzupassen.

 

Zu Z 5 (§ 13):

Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wurden aus Gründen der Kostentransparenz und der Kostenwahrheit sämtliche Gebührenbefreiungen mit Ausnahme jener, die auf Staatsverträgen beruhen, und mit Ausnahme eines taxativen Katalogs von Sonderregelungen für unwirksam erklärt (§ 10 Abs. 1 GGG, § 13 Abs. 1 GGG). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wird diese Maßnahme zeitlich weitergeführt und soll daher auch hier berücksichtigt werden.

 

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 5) und Z 10 (§ 15 Abs. 3):

Bei Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments, des Jahresprogramms und der Richtlinien soll auch die Expertise der österreichischen Sozialpartner sowie der Vereinigung der Österreichischen Industrie genutzt werden können.

 

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 1 Z 1), Z 7 ( 14 Abs. 3), Z 8 (§ 14 Abs. 3) und zu Z 11 (§ 19 Abs. 2):

Es erfolgt die Berichtigung von Redaktionsversehen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

 

„Der Klima- und Energiefonds zielt darauf ab, die Entwicklung österreichischer Umwelt- und Energietechnologie zu stärken sowie Technologieführerschaften in Österreich abzusichern. Um diesem Ziel Rechnung zu tragen, wird der Schwerpunkt des Klima- und Energiefonds auf der Programmlinie „Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung“ liegen und die zur Verfügung stehenden Mittel überwiegend für diese Programmlinie Verwendung finden. Dadurch soll es Österreich gelingen, Vorreiter bei innovativen und effizienten Energietechnologien, die einen nachhaltigen und langfristigen Beitrag zu Klimaschutz und Versorgungssicherheit leisten, zu werden.

 

In Hinblick auf die ambitionierte politische Zielsetzung der Steigerung des Anteils der Erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf 45%, zu denen das Klima- und Energiefondsgesetz einen Beitrag leisten soll (§1 Klima und Energiefondsgesetz) geht man davon aus, dass dies im Rahmen der Lastenverteilung auf europäischer Ebene zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den EU - Mitgliedstaaten und zu keiner unverhältnismäßigen Verteilung beim sogenannten ´burden sharing´ führt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 24

                                  Karlheinz Kopf                                                     Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau