122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (81 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)

Das Finanzstrafgesetz enthält im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, in denen die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt und in rund 50 Bestimmungen ergänzt bzw. abgeändert wird. Die Strafprozessordnung ist mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, einer grundlegenden Reform unterzogen worden, welche mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird. Diese Reform erfordert daher jedenfalls eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des FinStrG über das gerichtliche Finanzstrafverfahren und legt auch einige Änderungen bzw. Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nahe, und zwar im Bereich der Verfahrensgrundsätze und der Rechtsstellung des Beschuldigten.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-       Die Finanzstrafbehörden haben als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anzuwenden und nicht mehr jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

-       Die in der StPO der Kriminalpolizei zugewiesenen Aufgaben und eingeräumten Befugnisse kommen bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen den Finanzstrafbehörden zu.

-       Der relativen Selbständigkeit der Finanzstrafbehörden bei Führung des Ermittlungsverfahrens entsprechend entfallen die bisherigen Anzeigepflichten und werden durch das in der stopp vorgesehene Berichtswesen ersetzt.

-       Die bisher der Ratskammer und dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Aufgaben werden nach deren Wegfall in aller Regel vom Einzelrichter des Landesgerichts wahrgenommen.

-       Die allgemeinen Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden um die wesentlichen im 1. Hauptstück des 1. Teiles der StPO zusammengefassten Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt.

-       Auch die Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der StPO erweitert bzw. präziser umschrieben.

-       Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um durch die Rechtsentwicklung und Rechtsanwendung bedingte Anpassungen und Klarstellungen und, insbesondere im Abschnitt über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, um Zitats- und Begriffsanpassungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts unterliegen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Johann Maier und Josef Bucher sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Wilhelm Molterer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (81 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 24

                           Marianne Hagenhofer                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann