126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (64 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll

Das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll über die Unterzeichnung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Durch das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. Nr. L 225 vom 20. 08.1990 S. 10) werden die in bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltenen Bestimmungen durch ein besonderes Verständigungsverfahren ergänzt. Im Bereich der Europäischen Union wird damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem im Übereinkommen näher geregelten verbindlichen Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Am 21. Dezember 1995 wurde das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden unterzeichnet (ABl. Nr. C 26 vom 31. 01.1996 S. 1).

Das Stammübereinkommen ist am 1. Jänner 1995 für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft getreten (Art. 20). Durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. Nr. C 202 vom 16.07.1999 S. 1) wurde Art 20 des Stammübereinkommens insoweit abgeändert, als es nunmehr zu einer Verlängerung des Abkommens um Perioden von jeweils fünf Jahren kommt, sofern nicht ein Mitgliedstaat mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist dagegen Einspruch erhebt

Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, war es erforderlich, dass diese neuen Mitgliedstaaten auch dem Schiedsübereinkommen beitreten. In der Vergangenheit war die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens sowie aller in der Folge notwendigen ergänzenden Übereinkommen stets die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten. Dadurch kam es zu jahrelangen Verzögerungen des Inkrafttretens. Um dies in der Zukunft zu verhindern, wird nunmehr in Art. 5 des Beitrittsübereinkommens das Inkrafttreten des Übereinkommens für jene Mitgliedstaaten vorgesehen, die es ratifiziert haben.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer und Lutz Weinzinger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Einstimmig wurde weiters beschlossen, dem Nationalrat eine Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 2

B-VG vorzuschlagen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll (64 der Beilagen) wird genehmigt;

2. die Kundmachung aller authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages soll gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 05 24

                          Mag. Andreas Schieder                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann