Vorblatt

Problem:

a)     Die Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) ist bis 10. Dezember 2007 in österreichisches Recht umzusetzen.

b)     Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist mit 1. Jänner 1979 in Kraft getreten. Seither ist es nicht weniger als 46mal geändert worden, zum Teil durch umfangreiche Novellen, zum Teil auch durch leges fugitivae in anderen Gesetzen, die den Überblick über die Entwicklung des Rechtsbestands erschweren. Der lange Zeitraum seit dem Inkrafttreten und die Vielschichtigkeit der Rechtsentwicklung haben mehrfach zu kaum vermeidbaren systematischen und terminologischen Unstimmigkeiten geführt. Schon bei früheren Gelegenheiten, vor allem in der VAG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 93/2005, wurden Maßnahmen gesetzt, um dieser Entwicklung entgegen zu steuern.

Ziel:

a)     Die Rückversicherungsrichtlinie verfolgt das Ziel, die für die Ausübung des Rückversicherungsgeschäfts geltenden Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft durch weitgehende Angleichung an die Vorschriften für die Direktversicherung zu harmonisieren und den Status der europäischen Rückversicherer auf dem internationalen Rückversicherungsmarkt zu verbessern bzw. zu behaupten.

b)     Im Vorfeld der in einigen Jahren zu erwartenden Umsetzung von „Solvabilität II“, die voraussichtlich zur umfangreichsten Novellierung des VAG seit Übernahme des EU-Rechtsbestandes führen wird, erscheint es wesentlich, dass sich der geltende Rechtsbestand einheitlich, geschlossen und konsistent präsentiert. Mit der vorliegenden Novelle sollen weitere Schritte in diese Richtung unternommen werden.

Inhalt:

a)     Die Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie bringt folgende wesentlichen Neuerungen mit sich:

-       einheitliche Zulassung von Rückversicherungsunternehmen für den gesamten EWR

-       Konzessionspflicht des Betriebes der Rückversicherung neben der Direktversicherung

-       wenn ein Betrieb im Inland vorliegt, dann werden Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten den Bestimmungen des VAG unterstellt

-       Einführung von Kapitalanlagevorschriften für Rückversicherungsunternehmen

b)     Der Inhalt der sonstigen Bestimmungen ergibt sich aus den damit verfolgten Zielen und berührt naturgemäß verschiedene Bereiche des Versicherungsaufsichtsrechts.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine. Insbesondere sind keine negativen Auswirkungen auf den Standort für Rückversicherungsunternehmen in Österreich im Vergleich zu den übrigen Vertragsstaaten zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Allgemeiner Teil.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient zu einem großen Teil der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie:

1. Die Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1, im Folgenden kurz als „Richtlinie“ bezeichnet) bewirkt keine substantiellen Änderungen im System des österreichischen VAG. Das österreichische VAG sieht schon derzeit eine Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben (im Folgenden kurz als „Rückversicherungsunternehmen“ bezeichnet), vor, die im Wesentlichen der Beaufsichtigung von Direktversicherungsunternehmen entspricht (§ 2 Abs. 2). Die wesentliche Erweiterung durch die Umsetzung der Richtlinie bestehen darin, dass

-       in Entsprechung von Art. 49 der Richtlinie nunmehr auch Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten den Bestimmungen des VAG unterstellt werden (§ 2 Abs. 2a) und

-       auch für Rückversicherungsunternehmen Vorschriften für die Kapitalanlage zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geschaffen werden müssen.

2. Es besteht kein Grund, die Terminologie des österreichischen VAG zu ändern. Wie bisher soll der Begriff „Versicherungsunternehmen“ sowohl Direktversicherungsunternehmen als auch Rückversicherungsunternehmen umfassen, wobei Direktversicherungsunternehmen auch die Rückversicherung betreiben können. Bei Bestimmungen, die sich ausschließlich auf Direktversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen beziehen, wird dies ausdrücklich angeführt. Außerdem werden die Bestimmungen, die auf Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind, weiterhin in § 2 Abs. 2 angeführt.

3. Solvabilität:

Das Eigenmittelerfordernis für die Lebensrückversicherung soll nach den Vorschriften für die Nichtlebensrückversicherung berechnet werden. Von der Option des Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie wird kein Gebrauch gemacht. Daher bleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Abschnitts A der Anlage D zum VAG auf die gesamte Rückversicherung.

Zum Betrieb der Rückversicherung neben der Lebensdirektversicherung ist zunächst festzustellen, dass sich die Solvabilitätsvorschriften der Richtlinie von denen der Direktversicherungsrichtlinien in zweierlei Hinsicht unterscheiden:

-       Bei der verfügbaren Solvabilitätsspanne wird auf die Abzinsung oder Reduzierung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle Bedacht genommen (Art. 36 Abs. 2 zweiter Unterabsatz). Da jedoch Österreich von der diesbezüglichen Option gemäß Art. 60 Abs. 1 lit. g der Versicherungs-Bilanzrichtlinie (91/674/EWG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist diese Abweichung für das österreichische VAG ohne Bedeutung.

-       Bei der geforderten Solvabilitätsspanne können im Komitologieverfahren für Zwecke der Berechnung des Beitragsindex die Prämien für sämtliche Zweige der Nichtlebensversicherung um 50% erhöht werden. Diese Bestimmung ist ohne Bedeutung, solange von ihr kein Gebrauch gemacht wird.

Daraus ergibt sich, dass eine Anwendung der Solvabilitätsvorschriften der Richtlinie auf den Betrieb der Rückversicherung neben der Lebensversicherung derzeit im österreichischen VAG keine praktischen Auswirkungen hätte. Von einer Umsetzung des Art. 60 Z 10 der Richtlinie (Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG), der eine Anwendung dieser Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt, kann daher bis auf weiteres Abstand genommen werden.

Für den Betrieb der Rückversicherung neben der Nichtlebensversicherung ist entscheidend, dass der Mindestbetrag des Garantiefonds für die Nichtlebens-Direktversicherung nach dem österreichischen VAG (§ 73f Abs. 2 und 3) jedenfalls über dem nach der Richtlinie für Rückversicherungsunternehmen vorgeschriebenen Mindestbetrag von 3 Mio Euro liegt. Eine Umsetzung des Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie (§ 17b Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG), der diesen Betrag für Unternehmen, die die Rückversicherung neben der Nichtlebensversicherung betreiben, als Mindestbetrag des gesamten Garantiefonds festsetzt, ist daher nicht erforderlich.

4. Kapitalanlage:

Von der in Art. 57 Z 6 der Richtlinie (§ 17b Abs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG) und Art. 60 Z 10 der Richtlinie (Art. 28a Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG) vorgesehenen Option, die Vorschriften der Richtlinie für die Kapitalanlage zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 34) auf das Rückversicherungsgeschäft von Direktversicherern anzuwenden, soll kein Gebrauch gemacht werden.

5. Die weiteren, in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs nicht erwähnten Vorschriften der Richtlinie bedürfen zum größten Teil deshalb keiner Umsetzung, weil sie inhaltlich den Direktversicherungsrichtlinien entsprechen und die innerstaatlichen Vorschriften, mit denen sie umgesetzt sind, auch für Rückversicherungsunternehmen gelten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen hingewiesen.

Sonstiges:

1. Die Vorschriften über den Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks und des verantwortlichen Aktuars sollen aus systematischen Gründen von den Rechnungslegungsvorschriften getrennt sowie klarer formuliert und gegliedert werden, ohne dass sich inhaltlich Wesentliches ändert (§§ 23a und 24b).

2. Das Recht der FMA, die Öffentlichkeit vor unerlaubt als Versicherer tätigen Unternehmen zu warnen, soll in Anlehnung an das Bankwesengesetz ausdrücklich geregelt werden (§ 4 Abs. 11).

3. Der Garantiefonds soll sich bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherung betreiben, um einen höheren Betrag verringern, als dies bislang vorgesehen war (§ 73f Abs. 3).

4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sollen automatisch aufgelöst werden, wenn sämtliche Konzessionen weggefallen sind (§ 56 Abs. 1 Z 3).

5. Die Verkürzung der Intervalle für die Vorlage der bisher nur jährlichen Berichte der Versicherungsunternehmen an die FMA soll ermöglicht werden (§ 85a Abs. 2). Die Vorlage auf elektronischem Weg soll gesetzlich vorgeschrieben werden (§ 79b Abs. 5 und § 85a Abs. 3).

6. Die Verwaltungsstrafbestimmungen werden um zwei Tatbestände erweitert (§ 107b Abs. 1 Z 2c und § 110 Abs. 4).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen hingewiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Entwurf vorgenommenen Änderungen einen (geringfügigen) zusätzlichen Aufwand für die FMA bewirken.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vereinzelt werden Lücken in der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschlossen. Im Übrigen werden diese Rechtsvorschriften nicht berührt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Vertragsversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Diese Bestimmung enthält den Umsetzungshinweis.

Zu Art. II (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 1):

Im Fall des § 9 handelt es sich um die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens, im Fall der übrigen Bestimmungen um notwendige Ergänzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie.

Zu Z 2 lit. a, d und e (§ 2 Abs. 1, 2a und b):

Mit dieser Änderung werden auch Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten den Bestimmungen des VAG unterstellt, soferne ein Betrieb im Inland (§ 1 Abs. 2) vorliegt. Dies entspricht einerseits der weitgehenden Gleichstellung von Direktversicherung und Rückversicherung, andererseits wird damit dem in Art. 49 der Richtlinie normierten Verbot der Besserstellung ausländischer Rückversicherer Rechnung getragen. Nicht davon berührt ist der Abschluss von Rückversicherungsverträgen im sogenannten Korrespondenzweg, wenn die für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Willenserklärung nicht im Inland abgegeben wird.

Zu Z 2 lit. b, 16, 35 und 55 (§ 2 Abs. 2 Z 1, § 15, § 79c, Anlage A):

Die Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz und des § 7 Abs. 1 verwirklicht im Zusammenhalt mit dem neuen § 15 für Rückversicherungsunternehmen den Grundsatz der einheitlichen Zulassung im gesamten EWR, wie es durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zu Direktversicherungsunternehmen muss für Rückversicherungsunternehmen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten kein Verständigungsverfahren durchgeführt werden.

Durch die Anwendung des § 4 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz wird im Zusammenhalt mit den Ergänzungen der Anlage A (Versicherungszweig Rückversicherung mit der Untergliederung in die Risiken Nichtlebensrückversicherung und Lebensrückversicherung) Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt. Damit in Zusammenhang steht auch die Anwendung des § 4 Abs. 8 auf Rückversicherungsunternehmen. Er gilt für den Fall, dass die Konzession für die Nichtlebensrückversicherung zusätzlich zur Konzession für die Lebensrückversicherung oder die Konzession für die Lebensrückversicherung zusätzlich zur Konzession für die Nichtlebensrückversicherung jeweils innerhalb des Versicherungszweiges Rückversicherung erteilt wird.

Das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland und der Beherrschung der deutschen Sprache für Geschäftsleiter erscheint bei Rückversicherungsunternehmen nicht angebracht. § 4 Abs. 6 Z 1a soll daher auf Rückversicherungsunternehmen nicht mehr angewendet werden.

Die Vorschriften über die mangelnde Transparenz der Gruppenstruktur (§ 4 Abs. 6 Z 7 und § 7b Abs. 1 Z 1a) und über die Erteilung der Konzession unter Auflagen (§ 4 Abs. 7a) sollen auch auf Rückversicherungsunternehmen angewendet werden.

Durch die Anwendung des § 7c Abs. 1 wird bewirkt, dass auch die Auflösung von Rückversicherungsunternehmen der FMA angezeigt werden muss. Damit in Zusammenhang steht auch die Anwendung des § 107b Abs. 1 Z 2b (Strafbarkeit der Unterlassung der Anzeige).

Durch die Anwendung aller Bestimmungen über den Geschäftsplan (§ 8) mit Ausnahme der Zugehörigkeit der Satzung zum Geschäftsplan (Abs. 4) wird dem Art. 11 der Richtlinie entsprochen. Nach allen Versicherungsrichtlinien (Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 79/267/EWG und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG) kann eine Genehmigungspflicht der Satzung vorgesehen werden, muss es aber nicht. Da jedenfalls bei Rückversicherungsunternehmen kein Grund für eine Genehmigungspflicht der Satzung ersichtlich ist, wird von dieser Option (anders als bei Direktversicherungsunternehmen) kein Gebrauch gemacht.

Mit den Bestimmungen über zusätzliche Bestandteile des Geschäftsplans (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 2) sollen auch die Bestimmungen über die Änderung dieser Bestandteile für Rückversicherungsunternehmen übernommen werden (§ 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3).

Die Richtlinie sieht eine Gleichstellung der Retrozession mit der Rückversicherungsabgabe durch Direktversicherer vor. Es erscheint daher sinnvoll, die für die abgegebene Rückversicherung vorgesehenen Vorschriften des § 17c auch auf die Retrozession anzuwenden.

Mit der Anwendung der allgemeinen Vorschriften für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 77) und der Schaffung einer den §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 analogen Verordnungsermächtigung für Rückversicherungsunternehmen (§ 79c) wird dem Art. 34 der Richtlinie Rechnung getragen. Wie bei Direktversicherungsunternehmen bleibt der FMA die nähere Ausgestaltung der Vorschriften für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen überlassen.

Durch die Anwendung von § 102a Abs. 1 und 2 auf Rückversicherungsunternehmen wird Art. 16 der Richtlinie umgesetzt.

Die Vorschriften der Richtlinie über die Einschränkung und Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte (Art. 42) erfordert eine entsprechende Ergänzung der Anwendung des § 104a und die Anwendung des § 118c auf Rückversicherungsunternehmen.

Durch die Anwendung des § 107 Abs. 2 bis 4 und des § 118e auf Rückversicherungsunternehmen wird Art. 47 der Richtlinie umgesetzt.

Durch die Anwendung von § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a auf Rückversicherungsunternehmen werden Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt.

Die uneingeschränkte Anwendung des Abschnitts A der Anlage D auf Rückversicherungsunternehmen trägt dem Umstand Rechnung, dass in Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie auch die Vorschriften für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung aus den Vorschriften für die Direktversicherung übernommen werden.

Bei den übrigen Änderungen und Ergänzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 (§ 17e, § 99 § 107b Abs. 1 Z 6 und § 108a Abs. 1 Z 3) handelt es sich um redaktionelle Richtigstellungen.

Zu Z 2 lit. c, 21 bis 25, 29 lit. b, 37, 39 lit. a, 40, 42, 46 lit. b und 48 (§ 2 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 5 und 5a, § 23a, § 24a Abs. 1 und 3, § 24b, § 63 Abs. 2, § 81a, § 84 Abs. 5a, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1 zweiter Satz, § 107b Abs. 1 Z 4 und § 112):

Da die Bestätigungsvermerke des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks und des verantwortlichen Aktuars nicht unmittelbar mit dem Jahresabschluss zusammenhängen (siehe 904 BlgNR XXI. GP, Seite 27), gehören die diesbezüglichen Vorschriften nicht zu den Rechnungslegungsvorschriften. Sie sind systematisch den Vorschriften über die jährlichen Berichte zuzuordnen, die der Treuhänder und der verantwortliche Aktuar der FMA vorzulegen haben (§ 23 Abs. 5a und § 24a Abs. 3). Daher wird der Bestätigungsvermerk nicht mehr in § 81a, sondern für den Treuhänder im neuen § 23a und für den verantwortlichen Aktuar im neuen § 24b geregelt. Im Interesse der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden die Verweise auf Vorschriften des UGB durch die angepasste Wiedergabe dieser Vorschriften ersetzt.

Allerdings sollen die Bestätigungsvermerke des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks und des verantwortlichen Aktuars wegen ihres Informationswertes weiterhin gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht  werden. Dies soll nicht mehr durch Verweis auf § 277 UGB, sondern durch eine Spezialvorschrift für die Offenlegung von Versicherungsunternehmen im VAG eigenständig geregelt werden (neuer § 84 Abs. 5a). Das Unternehmen ist dazu ohneweiters in der Lage, weil ihm der Aktuarsbericht unmittelbar vorzulegen (§ 24a Abs. 3) und der Jahresbericht des Treuhänders zur Kenntnis zu bringen ist (§ 23 Abs. 5a).

Zur besseren Übersichtlichkeit sollen die Vorschriften über die Anzeigepflicht des Treuhänders (§ 23 Abs. 5) und über seine Berichtspflicht (neuer § 23 Abs. 5a) gegenüber der FMA voneinander getrennt werden. Im Sinn einer einheitlichen Terminologie soll hier wie in allen anderen Fällen für anlassbezogene Informationen an die Aufsichtsbehörde der Begriff „Anzeige“ verwendet werden. Unter „Berichten“ werden periodisch wiederkehrende Informationen ohne konkreten Anlass verstanden.

Die Informationspflicht des Treuhänders gegenüber den Gesellschaftsorganen soll ausdrücklich auf den Jahresbericht beschränkt werden (§ 23 Abs. 5a zweiter Satz). Damit wird auch klargestellt, dass die Gesellschaftsorgane über Anzeigen gemäß § 23 Abs. 5 nicht informiert werden müssen. Dies ist entbehrlich, weil sich die FMA, wenn aufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich sind, ohnehin an das Versicherungsunternehmen wenden muss.

Der verantwortliche Aktuar soll zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben in der Lebensversicherung auch auf die Einhaltung des Gewinnplans zu achten haben (§ 24a Abs. 1 erster Satz). Dies kommt auch im Bestätigungsvermerk zum Ausdruck (§ 24b Abs. 2 Z 2 lit. b). Überdies hat der verantwortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Prämien in der Lebensversicherung, wie in § 18 Abs. 3 vorgeschrieben, voraussichtlich ausreichend bemessen sind (§ 24b Abs. 2 Z 2 lit. a).

Die Frist für die Vorlage des Aktuarsberichtes wird von drei Monaten auf fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres verlängert, um dem verantwortlichen Aktuar die Verwendung der endgültigen Daten des Jahresabschlusses zu erleichtern (§ 24a Abs. 3 zweiter Satz).

Die derzeit in § 85 Abs. 2 Z 7 enthaltene Ermächtigung der FMA, nähere Einzelheiten über die Berichte des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars zu regeln, soll ebenfalls aus den Rechnungslegungsvorschriften in die Vorschriften über die Berichte verlagert werden (§ 23 Abs. 5a letzter Satz und § 24a Abs. 3 letzter Satz).

Die übrigen Änderungen dienen lediglich der Anpassung.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):

Durch diese Bestimmung wird Art. 6 lit. a der Richtlinie umgesetzt. In Ergänzung zu § 3 Abs. 3 soll für Rückversicherungsunternehmen klargestellt werden, dass auch Tätigkeiten der Finanzbranche in Ausübung der Funktion einer Holdinggesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen können.

Zu Z 4 lit. a (§ 4 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass der Zweig Rückversicherung sowohl neben der Lebens- als auch der Nichtlebens-Direktversicherung betrieben werden kann.

Zu Z 4 lit. b (§ 4 Abs. 2a):

Die Richtlinie schreibt keine gesonderte Zulassung für den Betrieb der Rückversicherung durch Direktversicherer vor. Die weitgehende aufsichtsrechtliche Gleichstellung der Rückversicherung mit der Direktversicherung legt es jedoch nahe, auch den Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung der Konzessionspflicht zu unterwerfen. Der geltende § 4 Abs. 2a, der den konzessionsfreien Betrieb der Rückversicherung durch Direktversicherer vorsieht, soll daher entfallen.

Zu Z 4 lit. c (§ 4 Abs. 11):

Diese Bestimmung entspricht § 4 Abs. 7 erster Satz BWG und schafft die gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende und bewährte Praxis. Sie soll durch die Kundmachungsform Internet ergänzt werden.

Die Bestimmung gilt für Versicherungsunternehmen, die überhaupt keine Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, und für Versicherungsunternehmen, die Versicherungsgeschäfte über den Umfang ihrer Berechtigung hinaus betreiben. Die Berechtigung kann in einer inländischen Konzession oder in der zulässigen Ausübung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten bestehen.

Die Aufnahme von Bestimmungen, die dem zweiten und dritten Satz des § 4 Abs. 7 BWG entsprechen, ist im Hinblick auf die allgemeine Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B-VG) und die Veröffentlichungspflichten der FMA (§ 116 VAG) entbehrlich.

Zu Z 5 (§ 7a Abs. 5 und 6):

Die Auswirkungen des Erlöschens der Konzession und die daran anknüpfenden Pflichten der FMA sollen in gleicher Weise geregelt werden wie für den Widerruf der Konzession (§ 7b Abs. 3 und 4). Es gibt keinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung.

Zu Z 6, 26 und 51 (§ 7c Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 118f Abs. 1):

Während die Auflösung eines Versicherungsunternehmens zum Wegfall der Konzessionen führt (§ 7b Abs. 1 Z 4), hat der Wegfall sämtlicher Konzessionen grundsätzlich keine Auswirkung auf den Bestand des Versicherungsunternehmens. Das ist im Fall einer Aktiengesellschaft auch gerechtfertigt, weil diese sich einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit zuwenden kann. Hingegen kann ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nur die Vertragsversicherung betreiben. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der alle Konzessionen verloren hat, von selbst aufgelöst wird, sobald die neuerliche Erteilung einer Konzession grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Dies soll in der neuen Z 3 des § 56 Abs. 1 geregelt werden. Die Änderung der §§ 7c Abs. 1 und 118f Abs. 1 dient lediglich der Anpassung an diese Rechtslage.

Zu Z 7 und 10 (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2):

Durch diese Bestimmungen wird Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie umgesetzt. Sie sollen auch für das Rückversicherungsgeschäft von Direktversicherungsunternehmen gelten.

Zu Z 8 und 9 (§ 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1):

Die Vorschriften über den Inhalt der Versicherungsverträge und die Informationspflicht dienen lediglich den Interessen der Versicherungsnehmer der Erstversicherer und sind daher auf die Direktversicherung zu beschränken.

Zu Z 11 (§ 11 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll klargestellt werden, dass die Anzeigepflicht gegenüber der FMA, wie im Fall von Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern, auch im Fall von geschäftsführenden Direktoren und Aufsichtsratsmitgliedern nur für die Neubestellung und nicht auch für die Wiederbestellung gilt. Dies entspricht dem Zweck dieser Bestimmung, dass es nämlich der FMA erleichtert wird, die Bestellung ungeeigneter Personen zu verhindern oder wenigstens rasch darauf zu reagieren.

Zu Z 12 und 14 (§ 13a Abs. 2 und § 13d):

Durch die Ergänzung des § 13a Abs. 2 erster Satz wird klargestellt, dass eine Bestandübertragung auch dann verhindert werden kann, wenn vom übernehmenden Unternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans wegen drohender Unterschreitung des Eigenmittelerfordernisses oder die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt wurde. Dies gilt gemäß § 13d zweiter Satz auch dann, wenn der Bestand eines Rückversicherungsunternehmens übertragen wird. In diesem Fall ist die Gefährdung der Solvabilität des übernehmenden Unternehmens der einzige Versagungsgrund.

Die Übernahme der Vorschriften über die Bestandübertragung für Rückversicherungsunternehmen in Art. 18 der Richtlinie beschränkt sich auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EG und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG. § 13d erster Satz trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Z 13 (§ 13c Abs. 2)

Die betroffenen Versicherungsnehmer sollen neben der Bestandübertragung auch über ihr Kündigungsrecht (§ 13c Abs. 2 zweiter Satz) informiert werden. Die Mitteilungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens (§ 13c Abs. 3 erster Satz) soll deshalb um das Kündigungsrecht erweitert werden.

Zu Z 15 und 16 (§ 14 Abs. 1 und § 15):

Die Richtlinie sieht für die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten im Gegensatz zu Direktversicherungsunternehmen kein Verständigungsverfahren vor. Daher sind der inländische Betrieb eines Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in anderen Vertragsstaaten und der Betrieb eines inländischen Rückversicherungsunternehmens in anderen Vertragsstaaten ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Ein Betrieb in einem anderen Vertragsstaat liegt vor, wenn der Vorversicherer seinen Sitz in diesem Vertragsstaat hat.

Zu Z 17 lit. a (§ 17c Abs. 1b):

Durch diese Bestimmung werden folgende Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt: Art. 15 Abs. 3, Art. 57 Z 2 (Art. 13 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG) und Art. 60 Z 3 (Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG).

Zu Z 17 lit. b, 19, 28 lit. a und b, 31, 38 lit. b und c, 39 lit. b, 52 lit. a und b, 53 und 57 (§ 17c Abs. 3, § 18f Abs. 1, § 61e, § 73b Abs. 6, § 81n Abs. 2 Z 7 und 12, § 84 Abs. 7, § 119i Abs. 11 und 12, § 129a Abs. 5, § 129h Abs. 3 und Anlage E):

Redaktionelle Richtigstellungen.

Zu Z 18 (§ 17e):

Es wird klargestellt, dass § 17e ebenso wie § 17d für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland gilt. Daher dürfen sich auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben oder im Dienstleistungsverkehr tätig sind, nur eingetragener Versicherungsvermittler bedienen.

Zu Z 20 (§ 21 Abs. 4):

Gemäß § 13 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, sind Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ohne Beziehung auf bestimmte Personen unwirksam. Darunter fällt § 21 Abs. 4 zweiter Satz VAG. Im Interesse der Rechtsbereinigung erscheint es geboten, diese Bestimmung ausdrücklich aufzuheben.

Zu Z 27 (§ 61b Abs. 3):

Die Verschmelzung von Versicherungsvereinen, die ihren Betrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, soll ermöglicht werden. Im Übrigen wird eine Anpassung an die Änderung in § 56 Abs. 1 vorgenommen.

Zu Z 28 lit. c (§ 61e Abs. 8):

Eine durch Umwandlung eines Versicherungsvereins entstandene Privatstiftung ist auf Grund der Anwendung des § 80 gegebenenfalls ebenso zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, wie es der Verein gewesen ist, der seinen Betrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat (siehe § 61b Abs. 3 letzter Satz). Daher sind auch die §§ 80a, 80b und 85b anzuwenden.

Zu Z 29 lit. a (§ 63 Abs. 1):

Bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Auflösung nicht in das Firmenbuch eingetragen werden muss, erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit angebracht, die Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses mit dessen Genehmigung durch die FMA zu verknüpfen. Das schließt nicht aus, dass der Auflösungsbeschluss selbst einen Stichtag für seine Wirksamkeit festsetzt, der dann zum Tragen kommt, wenn der Auflösungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt genehmigt worden ist. Eine eindeutige Regelung ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, weil mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses die vierwöchige Frist für das Erlöschen der Versicherungsverhältnisse beginnt (§ 56 Abs. 4).

Zu Z 29 lit. b (§ 63 Abs. 3):

Für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die von der Anwendung der EU-Richtlinien ausgenommen sind und deren Konzession daher auf das Inland beschränkt ist, sind die in § 7c Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Pflichten zur Bekanntmachung der Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union und zur Verständigung ausländischer Gläubiger praktisch ohne Bedeutung. Die möglichen vereinzelten Ausnahmefälle rechtfertigen den mit der Erfüllung dieser Pflichten verbundenen Aufwand nicht.

Die in § 7c Abs. 1 vorgesehene Anzeigepflicht dient vornehmlich dazu, dass die FMA ihre Pflicht zur Information ausländischer Aufsichtsbehörden über die Auflösung gemäß § 118f Abs. 1 Z 1 zuverlässig erfüllen kann. Diese Information hat bei kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Betrieb auf das Inland beschränkt ist, keinen Sinn. Das Gleiche gilt für die in § 118f Abs. 1 Z 2 vorgesehene Information ausländischer Aufsichtsbehörden über Maßnahmen zur Konkursvermeidung.

Die Anwendung von § 118b, § 118c Abs. 1 und 2 und § 118e auf kleine Versicherungsvereine, deren Betrieb auf das Inland beschränkt ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese in anderen EWR-Vertragsstaaten weder über eine Zweigniederlassung noch im Dienstleistungsverkehr tätig sein dürfen. Dennoch erscheint es – vor allem im Zusammenhang mit der für § 118f festgesetzten Ausnahme – zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll, auch diese Vorschriften ausdrücklich als nicht anwendbar zu bezeichnen.

Die Anwendbarkeit aller genannten Vorschriften soll daher ausdrücklich auf kleine Vereine beschränkt werden, die den EU-Richtlinien unterliegen.

Zu Z 30 (§ 71 Abs. 2a und 4):

§ 18 AktG gilt nicht für die Veröffentlichungen kleiner Versicherungsvereine (§ 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 VAG). Diese können daher im Sinn des § 29 Abs. 2 Z 3 VAG die Form ihrer Veröffentlichungen ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgaben entsprechend ihren Bedürfnissen in der Satzung bestimmen. So kommen z.B. auch der Anschlag an Gemeindetafeln oder Rundschreiben an die Vereinsmitglieder als Formen der Veröffentlichung in Betracht, sofern sie ihren Zweck erfüllen.

Auch die Abwickler kleiner Versicherungsvereine haben gemäß § 208 AktG nach der Auflösung des Vereins die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden (§ 71 Abs. 4 VAG). Gemäß § 208 zweiter Satz AktG ist die Aufforderung dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Offen bleibt, in welcher Form der Gläubigeraufruf eines kleinen Versicherungsvereins zu erfolgen hat, wenn die Satzung gar keine Bekanntmachungsblätter vorsieht, was, wie erwähnt, durchaus zulässig sein kann.

Bekanntmachungsblätter, die für Verlautbarungen an die Vereinsmitglieder geeignet sind, müssen nicht auch für Verlautbarungen an einen unbestimmten Personenkreis – wie im Fall des Gläubigeraufrufs an die möglichen Gläubiger des Vereins – geeignet sein. Erst recht gilt dies für die erwähnten anderen Formen der Veröffentlichung. Es erscheint daher zweckmäßig, allgemein das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als alleiniges Organ der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs zu bestimmen. Eine einmalige Veröffentlichung erscheint ausreichend. Diese Regel soll an die Stelle des für andere Versicherungsunternehmen geltenden § 208 AktG treten (Abs. 2a). Die Änderung des Abs. 4 dient lediglich der Anpassung an diese Rechtslage.

Zu Z 32 lit. a und b (§ 73f Abs. 2 und 3):

Die Mindestbeträge des Garantiefonds sind im VAG wesentlich höher festgesetzt als nach den EU-Richtlinien (Art. 17 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG und Art. 29 der Richtlinie 2002/83/EG).

Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, ohne Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsrisiken zu übernehmen, soll sich daher der Mindestbetrag des Garantiefonds von bisher 4,3 Mio Euro (§ 73f Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung der Beträge gemäß § 73f Abs. 2 und 3 sowie Anlage D Abschnitt A Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. II Nr. 499/2006) auf 2,2 Mio Euro verringern.

Wird die Schaden- und Unfallversicherung neben anderen Versicherungszweigen betrieben (Kompositversicherer), soll der Mindestbetrag des Garantiefonds (§ 73f Abs. 2 Z 4 lit. c) ebenso auf das Niveau der Richtlinien herabgesetzt werden.

Die Richtlinie sieht für Direktversicherungsunternehmen, die auch das Rückversicherungsgeschäft betreiben, einen Mindestbetrag von 3 Mio Euro vor, sofern der Umfang der Rückversicherungstätigkeiten einen erheblichen Anteil an ihrem Geschäft ausmacht (§ 17b Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 57 Abs. 6). Wird dies erfüllt, soll die Herabsetzung des Garantiefonds nicht zulässig sein.

Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, soll der Garantiefonds mindestens 3 Mio Euro betragen (§ 73f Abs. 2 Z 3a). Durch diese Bestimmung wird Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 32 lit. c (§ 73f Abs. 4):

Die Vorschriften über den Garantiefonds wurden durch die Richtlinien 2002/12/EG und 2002/13/EG in folgenden Punkten geändert:

-       Stille Reserven, die von der Aufsichtsbehörde allgemein als Eigenmittelbestandteil anerkannt werden (§ 73b Abs. 5), können auch auf den Garantiefonds angerechnet werden.

-       Die vorgesehenen Einschränkungen der Anrechenbarkeit von Eigenmittelbestandteilen gelten nicht mehr nur für die absoluten Mindestbeträge des Garantiefonds, sondern für den Garantiefonds schlechthin. Daher kann der nicht eingezahlte Teil des Grundkapitals auch auf den beweglichen Garantiefonds nicht mehr angerechnet werden.

Diesen Erfordernissen wird Rechnung getragen. Außerdem wird die Ergänzung des § 73b durch Art. 3 Z 14 des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004, berücksichtigt.

Zu Z 33 (§ 74):

Diese Bestimmung ist durch die in § 79b Abs. 1a und 2 geregelten Meldepflichten für Vermögenswerte, die weder zum Deckungsstock gehören noch zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet sind, überflüssig geworden. Außerhalb regelmäßiger Meldungen kann die FMA jederzeit auf Grund des § 100 Abs. 1 alle der Ausübung der Aufsicht dienlichen Auskünfte über die Kapitalanlagen verlangen.

Zu Z 34, 41 und 42 (§ 79b Abs. 1a und 5, § 85a Abs. 2 und 3 und § 86 Abs. 1 erster Satz):

Für die Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 89/2002, fehlt bisher, soweit sie sich auf § 85a bezieht, eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Diese ist jedoch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121-123/03 erforderlich (siehe 984 BlgNR XXII. GP, Seite 4). In den neuen § 85a Abs. 2 wird daher eine solche Verordnungsermächtigung aufgenommen.

Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung soll die Verordnungsermächtigung auch das Recht der FMA einschließen, vierteljährliche Meldungen zu in Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu verlangen, wie sie schon derzeit nach § 2 Z 4 und 5 der Meldeverordnung vorgesehen sind. Dies liegt im Interesse eines zeitnahen Berichtswesens, das für eine wirksame Versicherungsaufsicht unerlässlich ist.

Für die Aufstellung der Vermögenswerte, die nicht in ein Deckungsstockverzeichnis oder Bedeckungswertverzeichnis einzutragen sind, schreibt die FMA eine Gliederung vor, ohne dass dies derzeit in der Verzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 505/2002, ausdrücklich vorgesehen ist. Dafür würde auch eine Verordnungsermächtigung fehlen. Es soll daher in den § 79b Abs. 1a eine solche Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, die es in der Folge der FMA ermöglicht, die Verzeichnisverordnung verfassungsrechtlich einwandfrei entsprechend zu ergänzen. Die derzeit in § 79b Abs. 1a zweiter Satz enthaltene Vorschrift für Rückversicherungsunternehmen hat sich als entbehrlich erwiesen und soll daher entfallen. Der letzte Satz kann ebenfalls entfallen, weil er sich inhaltlich mit Abs. 2 (Quartalsmeldungen über die Vermögenswerte, die nicht in ein Deckungsstock- oder Bedeckungswertverzeichnis einzutragen sind – siehe auch § 2 Z 3 der Meldeverordnung) überschneidet.

Derzeit sind die Versicherungsunternehmen nur nach Maßgabe einer Verordnung der FMA verpflichtet, die Daten gemäß § 79b Abs. 1, 1a und 2 und die Angaben gemäß § 85a Abs. 1 auf elektronischem Weg vorzulegen. Das Gesetz ermöglicht grundsätzlich auch die Vorlage in Papierform. Dies entspricht nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Die Vorlage auf elektronischem Weg soll daher gesetzlich vorgeschrieben werden, wie es bereits in § 74 Abs. 6 BWG für die Monatsausweise und Quartalsberichte der Kreditinstitute vorgesehen ist (§ 79b Abs. 5 und § 85a Abs. 3). Dabei wird auf die Formulierung des § 4 Abs. 1 der Meldeverordnung zurückgegriffen.

§ 86 Abs. 1 erster Satz wird an die Änderung des § 85a angepasst.

Zu Z 36 (§ 80b Abs. 1):

Die Änderungen sind bloß systematischer Natur:

-       In den internationalen Rechnungslegungsstandards ist ein Konzernanhang nicht vorgesehen. Die nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung jedenfalls erforderlichen Angaben müssen daher Bestandteil des Konzernabschlusses sein.

-       Die Einbeziehung des § 81n Abs. 6 soll auf die Z 3 (Angabe des Betrages der Steuerabgrenzung) eingeschränkt werden, weil die in Z 1 und 2 angeführten § 85b Abs. 1 und 2 auf Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards nicht anzuwenden sind.

-       § 266 Z 4 UGB wird für Versicherungsunternehmen durch § 81o Abs. 7 ersetzt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung muss daher – abweichend von § 245a Abs. 1 UGB – ausgeschlossen werden.

Zu Z 38 lit. a (§ 81n Abs. 2 Z 3):

Redaktionelle Anpassung. Hier handelt es sich nicht um die üblicherweise ebenfalls als „Polizzendarlehen“ bezeichneten Vorauszahlungen auf Polizzen, die unter B.III.5. auszuweisen sind, sondern um echte Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt (siehe Art. 11 der Richtlinie 91/674/EWG).

Zu Z 43 und 44 (§ 86a Abs. 1 und 2 und § 86f):

Die Bestimmungen werden terminologisch an Art. 59 Z 2, 3 und 9 der Richtlinie (Art. 1 und 2 und Anhang A der Richtlinie 98/78/EG) angepasst. Dabei umfasst wie auch sonst der Begriff „Versicherungsunternehmen“ in gleicher Weise Direktversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen.

Darüber hinaus erfolgt in § 86a Abs. 1 Z 3 eine redaktionelle Anpassung an die Schaffung einer Definition der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft durch Art. 3 Z 28 lit. b des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (siehe § 86a Abs. 2 Z 7).

Zu Z 45 (§ 86h Abs. 5):

Durch die geänderte Formulierung des zweiten Satzes dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass der Betrag, der von den Eigenmitteln abgezogen werden muss, nicht höher sein kann als die zunächst in die konsolidierten Eigenmittel einbezogenen Schwankungsrückstellungen (z.B. infolge latenter Steuern).

Es ist nicht ausgeschlossen, neben dem Ausscheiden der Schwankungsrückstellung künftig auch andere Modifikationen des konsolidierten Abschlusses zum Zweck der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorzusehen.

Zu Z 46 lit. a (§ 107b Abs. 1 Z 2c):

Die Verletzung der Pflicht, der Aufsichtsbehörde wesentliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen anzuzeigen, soll unter Strafdrohung gestellt werden. Die Kenntnis der aktuellen Rückversicherungsverhältnisse ist für die Aufsichtsbehörde von großer Bedeutung, insbesondere wegen der möglichen Auswirkung geänderter Rückversicherungsbeziehungen auf die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses (§ 73b Abs. 1a).

Zu Z 47 (§ 110 Abs. 4):

Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, mit Genehmigung der FMA einen Betrag festzusetzen, der das von ihnen im Eigenbehalt getragene Risiko begrenzt. Dieser Betrag muss der finanziellen Kapazität des betreffenden Versicherungsvereins angemessen sein. Zur Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen ist es von großer Bedeutung, dass die Versicherungsvereine diese Beschränkung einhalten. Eine Überschreitung soll daher unter Strafdrohung gestellt werden.

Zu Z 49 (§ 117 Abs. 5):

Die weitgehende Angleichung der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen an die Beaufsichtigung der Direktversicherungsunternehmen rechtfertigt nicht länger eine Ermäßigung der Aufsichtsgebühr.

Zu Z 50 (§ 118a Abs. 4):

Die Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 52 lit. c (§ 119i Abs. 14 bis 18):

Inkrafttretensbestimmungen. § 4 Abs. 11, § 11 Abs. 1, § 13a Abs. 2, § 17c Abs. 3, § 17e, § 18f Abs. 1, § 21, § 61e, § 73b Abs. 6, § 84 Abs. 7, Anlage D Abschnitt B Z 4 lit. d und Anlage E in der Fassung der Z 4 lit. c, 11, 12, 17 lit. b, 18, 19, 20, 28 lit. a und b, 31, 39 lit. b, 56 lit. c und 57 treten mangels besonderer Inkrafttretensbestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zu Z 54 (§ 129i Abs. 9 bis 14):

Übergangsbestimmungen.

Durch Abs. 9 wird Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 56 lit. a und b (Anlage D Abschnitt A) Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz und lit. b zweiter Unterabsatz und Z 1a und Abschnitt B) Z 1 lit. a und b und Z 1a):

Durch diese Bestimmungen werden folgende Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt: Art. 37 Abs. 3 sechster Unterabsatz zweiter Satz, Art. 57 Z 5 (Art. 16a Abs. 3 siebenter Unterabsatz zweiter Satz und Abs. 4 siebenter Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie 73/239/EWG) und Art. 60 Z 9 (Art. 28 Abs. 2 lit. a zweiter Satz und lit. b erster Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie 2002/83/EG).

Zu Z 56 lit. c (Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. d):

Anpassung an das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 81e Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 9).

Zu Art. III (Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu Z 1 (§ 22a):

Anpassung an die Änderung der §§ 79b und 85a VAG (Art. I Z 34 und 41).

Zu Z 2 (§ 28):

Inkrafttretensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Versicherungsaufsichtsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. ...

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 Abs. 1, 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

§ 2. (1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,

           2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und

           2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und

           3. ...

           3. ...

 

(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1 und 5, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.

(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.

(2b) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.

(2a) und (3) ...

(2a) und (3) ...

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.

(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus.

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

(2) ...

(2) ...

(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.

 

(3) bis (10) ...

(3) bis (10) ...

 

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.

§ 7a. (1) bis (4) ...

§ 7a. (1) bis (4) ...

                (5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

 

                (6) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktien­gesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktien­gesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten

           1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,

           1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten ...

§ 9. (1) Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der FMA anzuzeigen. ...

(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen. ...

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Verwaltungsrates und ihrer geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Verwaltungsrates und neuer geschäftsführender Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 13a. (1) ...

§ 13a. (1) ...

(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. ...

(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. ...

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

§ 13c. (1) ...

§ 13c. (1) ...

(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

§ 13d. Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur § 13 Abs. 1, 2 erster Satz, § 13a Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 6, § 13b Abs. 3 und § 13c anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.

§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. ...

§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. ...

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

 

§ 15. Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. § 14 Abs. 3 bis 7 und § 16 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 17c. (1) und (1a) ...

§ 17c. (1) und (1a) ...

 

(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.

(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.

(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.

(4) ...

(4) ...

§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.

§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.

§ 18f. (1) ...

§ 18f. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), nicht übersteigt.

           2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(2) ...

(2) ...

§ 21. (1) bis (3)

§ 21. (1) bis (3)

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.

(5) ...

(5) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen sechs Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) zu erstatten und zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat alle Berichte an die FMA außer den Quartalsberichten auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Treuhänder hat der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen.

 

(5a) Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

§ 23a. (1) Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (§ 23 Abs. 5a) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.

 

(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.

 

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

 

(4) Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

 

(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.

§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. ...

§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Geschäftsplan entspricht. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken.

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.

(4) ...

(4) ...

 

§ 24b. (1) Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (§ 24a Abs. 3) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.

 

(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass

 

           1. die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,

 

           2. in der Lebensversicherung

 

                a) die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,

 

               b) die Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.

 

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

 

(4) Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

 

(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.

§ 56.  (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst

§ 56. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. nach Ablauf eines Jahres nach Wegfall aller Konzessionen,

           3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,

           4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,

           4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

           5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

§ 61b. (1) und (2) ...

§ 61b. (1) und (2) ...

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Abs. 1 Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 2, 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, § 59, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Abs. 1 Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 6) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.

§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 5) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 5) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.

6. und 7. ...

6. und 7. ...

(5) Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:

(4) Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:

           1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.

           1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.

           2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.

           2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.

           3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.

           3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.

           4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.

           4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.

           5. Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.

           5. Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.

           6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3).

           6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3).

(6) Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des § 61b Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des § 61b Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls

(6) Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls

           1. der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,

           1. der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,

           2. der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,

           2. der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,

           3. der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,

           3. der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,

           4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 6) und

           4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 5) und

           5. der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3 PSG.

           5. der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3 PSG.

(8) Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

(7) Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

(9) Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1, § 17b, § 30, § 80, § 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109, § 113, § 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 und 3 und die §§ 115 bis 115b.

(8) Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1, § 17b, § 30, § 80 bis § 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109, § 113, § 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 und 3 und die §§ 115 bis 115b.

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam. Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 56 Abs. 1 Z 2) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.

(1a) ...

(1a) ...

(2) § 4 Abs. 6 Z 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 17b, § 17c Abs. 2 und § 24a Abs. 3 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.

(2) § 4 Abs. 6 Z 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 17b, § 17c Abs. 2, § 24a Abs. 3 und § 24b sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind.

(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 7c, § 10a, § 16, die §§ 73b bis 73h, § 118b, § 118c Abs. 1 und 2, § 118e und § 118f sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind. § 118b, § 118c Abs. 1 und 2, § 118e und § 118f sind in diesem Fall anzuwenden.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 71. (1) und (2) ...

§ 71. (1) und (2) ...

 

(2a) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) ...

(3) ...

(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) ...

(5) ...

§ 73b. (1) bis (5) ...

§ 73b. (1) bis (5) ...

(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

§ 73f. (1) ...

§ 73f. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

         3a. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, 3 Millionen Euro;

           4. ...

           4. ...

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um 1,1 Millionen Euro.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, beträgt der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c jeweils mindestens 2,2 Millionen Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamt verrechneten Prämien der Gesamtrechnung.

 

           2. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 50 Millionen Euro.

 

           3. Die versicherungstechnischen Rückstellungen des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesamtrechnung.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 bis 7 bestehen.

(5) ...

(5) ...

Meldung der Kapitalanlagen

 

§ 74. Die FMA kann anordnen, daß ihr Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.

 

§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.

§ 74. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.

§ 79b. (1) ...

§ 79b. (1) ...

(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Werden von der FMA für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 1a und 2 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(5) Die Vorlage der Daten gemäß Abs. 1, 1a und 2 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

(6) ...

(6) ...

 

Rückversicherung

 

§ 79c. Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 34 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen.

§ 80b. (1)  Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.

§ 80b. (1)  Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 19 und Abs. 6 Z 3 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 UGB ist nicht anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars

 

§ 81a. (1) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 24a Abs. 3 zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

 

(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

 

§ 81n. (1) ...

§ 81n. (1) ...

(2) Im Anhang sind auch anzugeben

(2) Im Anhang sind auch anzugeben

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. der Betrag der im Posten B.III.5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

           3. der Betrag der im Posten B.III.6. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

           7. Beträge, die unter den Posten A.IV., B.III.7., D.IV. und F.IV. des § 81c Abs. 2 sowie B.III., D.VII., F.IV. und H.V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           7. Beträge, die unter den Posten A.IV., B.III.8., D.IV. und F.IV. des § 81c Abs. 2 sowie B.III., D.VII., F.IV. und H.V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           8. bis 11. ...

           8. bis 11. ...

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

                a) Gehälter und Löhne;

                a) Gehälter und Löhne;

               b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

               b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

                c) Aufwendungen für Altersversorgung;

                c) Aufwendungen für Altersversorgung;

               d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

               d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

                e) sonstigen Sozialaufwendungen;

                e) sonstigen Sozialaufwendungen;

     diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB;

     diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 und 13 UGB;

         13. bis 20. ...

13.  bis 20. ...

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

§ 84. (1) bis (5) ...

§ 84. (1) bis (5) ...

 

(5a) Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks (§ 23a) und des verantwortlichen Aktuars (§ 24b) oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(6) ...

(6) ...

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 3 UGB und § 80b Abs. 2 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.

§ 85. (1) ...

§ 85. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Berichte und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.

           7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers.

(3) ...

(3) ...

§ 85a. (1) ...

§ 85a. (1) ...

 

(2) Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen. Sie kann mit Verordnung auch festsetzen, dass ihr bestimmte Angaben in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(3) Die Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 3. Für Sterbekassen gelten auch die §§ 81a Abs. 1 und 3 und 81k.

§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 2. Für Sterbekassen gilt auch § 81k.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

           1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen), sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,

           1. inländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,

           2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, das übergeordnete ausländische Rückversicherungsunternehmen oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,

           2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,

           3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben, das kein Versicherungsunternehmen ist, sofern dieses übergeordnete Unternehmen selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

           3. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

(2) ...

(2) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.

(3) ...

(3) ...

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.

§ 86h. (1) bis (4a) ...

§ 86h. (1) bis (4a) ...

(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, der der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen entspricht, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.

(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.

§ 107b. (1) ...

§ 107b. (1) ...

           1. bis 2b. ...

           1. bis 2b. ...

 

         2c. zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherunsgbeziehungen gemäß § 17c Abs. 3,

           3. ...

           3. ...

           4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

           4. als Treuhänder zur Anzeige gemäß § 23 Abs. 5,

           5. bis 7. ...

           5. bis 7. ...

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 110. (1) bis (3) ...

§ 110. (1) bis (3) ...

 

(4) Wer über den von der FMA gemäß § 64 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 112. Wer

§ 112. Wer

           1. ...

           1. ...

           2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,

           2. als Treuhänder entgegen dem § 23a Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,

           3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder

           3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder

           4. ...

           4. ...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 117. (1) bis (4) ...

§ 117. (1) bis (4) ...

(5) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 118a. (1) bis (3) ...

§ 118a. (1) bis (3) ...

(4) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen

§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen

           1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

           1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes,

           2. ...

           2. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 119i. (1) bis (10) ...

§ 119i. (1) bis (10) ...

(11) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(11) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(12) Verordnungen auf Grund der in Abs. 8 und 11 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 8 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 11 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(12) Verordnungen auf Grund der in Abs. 8 und 11 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 8 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 11 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

 

(14) § 7a Abs. 5 und 6, § 7c Abs. 1, § 13c Abs. 2, § 24a Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 61b Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 2a und 4, § 73f Abs. 3 und 4, § 79b Abs. 1a und 5, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 erster Satz, § 107b Abs. 1 Z 2c, § 110 Abs. 4, § 118a Abs. 4 und § 118f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. § 74 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

(15) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

 

(16) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 13d, § 15 und § 17e, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13d, § 14 Abs. 1, § 15, § 17c Abs. 1b, § 73f Abs. 2, § 79c, § 86a Abs. 1 und 2 und § 86f, Anlage A und Anlage D Abschnitt A) Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz lit. b zweiter Unterabsatz und Z 1a und Abschnitt B) Z 1 lit. a und b und Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft. § 4 Abs. 2a in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

(17) § 2 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 5 und 5a, § 23a, § 24a Abs. 3, § 24b, § 61e Abs. 8, § 63 Abs. 2, § 80b Abs. 1, § 81n Abs. 2, § 84 Abs. 5a, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1 zweiter Satz, § 86h Abs. 5, § 107b Abs. 1 Z 4 und § 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die bisherigen §§ 81a und 117 Abs. 5 sind auf diese Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden.

 

(18) Verordnungen auf Grund der in Abs. 14 erster Satz, Abs. 16 erster Satz und Abs. 17 erster Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 14 erster Satz frühestens mit 1. August 2007 und im Fall des Abs. 16 erster Satz frühestens mit 10. Dezember 2007 in Kraft treten und im Fall des Abs. 17 erster Satz frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

§ 129a. (1) bis (4) ...

§ 129a. (1) bis (4) ...

(5) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der FMA ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die §§ 172 oder 178f VersVG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der FMA.

(5) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der FMA ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die §§ 172 oder 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der FMA.

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

§ 129h. (1) bis (2) ...

§ 129h. (1) bis (2) ...

(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum 30. September 2003 zu erfolgen hat.

(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 angeboten wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum 30. September 2003 zu erfolgen hat.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 129i. (1) bis (8) ...

§ 129i. (1) bis (8) ...

 

(9) Inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 bereits eine Konzession besitzen, dürfen die Rückversicherung weiterhin betreiben, unterliegen aber ab diesem Zeitpunkt § 3 Abs. 3, § 77 und § 79c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007.

 

(10) Für inländische Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 4 Abs. 2a in der vor dem 10. Dezember 2007 geltenden Fassung die Rückversicherung neben der Direktversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.

 

(11) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits abgeschlossene Versicherungsverträge.

 

(12) Ist die Frist gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits abgelaufen, so tritt die Auflösung mit diesem Zeitpunkt ein.

 

(13) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 ist auf eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Auflösung anzuwenden.

 

(14) § 71 Abs. 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 ist auf Auflösungen anzuwenden, die frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen wirksam werden.

Anlage A

Anlage A

           1. bis 23. ...

           1. bis 23. ...

 

        24. Rückversicherung

 

                a) Nichtlebensrückversicherung

 

               b) Lebensrückversicherung

Anlage D

Anlage D

               A. Nicht-Lebensversicherung

A. Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

           1. ...

           1. ...

                a) Prämienindex:

                a) Prämienindex:

...

...

       Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

       Der         Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

                b) Schadenindex:

                b) Schadenindex:

...

...

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

...

...

 

         1a. Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.

           2. ...

           2. ...

B. Lebensversicherung

B. Lebensversicherung

           1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:

           1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:

                a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.

                a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.

               b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.

               b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.

 

         1a. Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. ...

           4. ...

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.“

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.“

           5. und 6. ...

           5. und 6. ...

Anlage E

Anlage E

           1. ...

           1. ...

           2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.

           2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.

           3. bis 7. ...

           3. bis 7. ...

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

           1. ...

           1. ...

                a) bis g) ...

                a) bis g) ...

               h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,

               h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster Satz VAG,

                 i) ...

                 i) ...

           2. ...

           2. ...

                a) bis c) ...

 

               d) § 74 VAG,

 

                e) § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,

               d) § 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2 VAG,

                f) § 85a Abs. 1 VAG,

                e) § 85a Abs. 1 und 2 VAG,

               g) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

                f) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

           3. ...

           3. ...

nicht rechtzeitig nach , ...

nicht rechtzeitig nach , ...

§ 28. (1) bis (10) ...

§ 28. (1) bis (10) ...

 

(11) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.