134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (38 der Beilagen): Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

Das vorliegende Bundesgesetz ersetzt das bisherige Qualitätsklassengesetz 1967, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003. Dieses wurde seit seinem In-Kraft-Treten 1967 wiederholt, im Zuge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union durch BGBl. Nr. 523/1995 grundlegend, novelliert. Aus Gründen der Klarheit und der Verständlichkeit sowie aus Anlass geänderter gemeinschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen wird die bisher im Qualitätsklassengesetz geregelte Materie der Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unter dem Begriff „Vermarktungsnormen“ zusammengefasst und in einem neuen Gesetz, dem Vermarktungsnormengesetz (VNG), geregelt.

Das VNG übernimmt zum überwiegenden Teil die Vorschriften aus dem Qualitätsklassengesetz. Diese werden dabei jedoch neu gegliedert und zum Teil zusammengefasst sowie insbesondere vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst. Dort, wo es erforderlich erschien, wurden die aus dem vorgenannten Gesetz stammenden Bestimmungen aber auch inhaltlich ergänzt.

Mit der gegenwärtigen Neuregelung soll nun eine einheitliche und umfassende Rechtsbasis insbesondere zur Umsetzung und Durchführung sämtlicher gemeinschaftlicher Vermarktungsnormen geschaffen werden, was nach derzeitiger Rechtslage nicht gegeben ist. So basiert die Umsetzung und Durchführung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften für Olivenöl sowie jene von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur einschließlich der Verbraucherinformation - mangels einer geeigneten Rechtsgrundlage im bisherigen Qualitätsklassengesetz - bislang auf Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 664/1985 idgF, wogegen sämtliche anderen diesbezüglichen Vorschriften ihre Grundlage in Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Qualitätsklassengesetz finden. Die Vermarktungsnormen hinsichtlich Milch- und Milcherzeugnisse wurden bisher im Rahmen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, vollzogen. Aus Gründen der Konsistenz empfiehlt es sich daher auch die angeführten Erzeugnisse in das VNG einzugliedern. Der entsprechende Teil I der Anlage zum LMSVG wird demgemäß geändert werden.

Das VNG selbst enthält, wie schon das Qualitätsklassengesetz, keine produktspezifischen Vermarktungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese sind fast ausschließlich in unmittelbar geltenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft als Vermarktungsnormen (z.B. Eier und Geflügelfleisch), als Vermarktungs- oder Qualitätsnormen (Obst und Gemüse) oder auch als Handelsklassen (z.B. Rinder- und Schweineschlachtkörpern) abschließend geregelt. Lediglich für Speisekartoffel bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, sodass Voraussetzungen für die Festlegung von produktspezifischen Vorschriften durch eine eigenständige Verordnung auf Grund des Qualitätsklassengesetzes festgelegt werden müssen. Hinsichtlich der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft ist es erforderlich, die innerstaatliche Vollziehung der gemeinschaftsrechtlichen Normen durch entsprechende nationale Rechtsgrundlagen sicherzustellen. So verfolgt der vorliegende Entwurf im Wesentlichen das Ziel, einerseits die innerstaatliche Vollziehung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten und andererseits Grundsätze für die Einführung von nach Güte abgestuften Klassen für nicht durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erfasste Erzeugnisse, für Verpackung und Kennzeichnung der Waren festzulegen. Darüber hinaus sieht das VNG auch eine weitgehend abschließende Regelung der Kontrolle der Einhaltung der vermarktungsrechtlichen Bestimmungen, erweitert um die Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, vor, wobei weiterhin zwischen Ein- und Ausfuhrkontrolle sowie Inlandskontrolle differenziert wird. Die nach diesem Entwurf vorgesehenen Kontrollenbehörden sollen ebenfalls aus Gründen der Konsistenz zusätzlich die Kontrollen der neu einbezogenen Erzeugnisse besorgen. Damit ergeben sich Zuständigkeitsverschiebungen. Des Weiteren werden im VNG, wie schon im Qualitätsklassengesetz, die Anforderungen an und die Rechte der Kontrollorgane – nunmehr detailliert und systematisch zusammengefasst - festgelegt.

Zur Erreichung der angeführten Ziele und im Sinne einer notwendigen flexiblen Vollziehung – insbesondere bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht – sind Verordnungsermächtigungen vorgesehen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung und Durchführung zahlreicher Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Berichterstattung durch den Abgeordneten Jakob Auer die Abgeordneten Barbara Zwerschitz und Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Mag. Kurt Gaßner einen Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Mag. Kurt Gaßner einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 30

                                     Jakob Auer                                                                      Fritz Grillitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann