135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (48 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)

Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten gefällten Entscheidungen, in welchen vermögensrechtliche Anordnungen bzw. Geldsanktionen ausgesprochen wurden, sowie für die Erwirkung der Vollstreckung solcher Entscheidungen österreichischer Gerichte durch andere Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI findet auf Entscheidungen von Gerichten Anwendung, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden; auf Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden nur insoweit, als gegen eine solche Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Im Rahmen des EU-JZG umgesetzt werden soll jedoch nur die Vollstreckung jener Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, die von einem Gericht oder einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, gefällt worden sind; Entscheidungen anderer Justizbehörden als Gerichte sollen überdies nur vollstreckt werden können, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen. Nur solche Entscheidungen sollen daher durch die ordentlichen Gerichte vollstreckt werden. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sollen dagegen – soweit sie die genannte Voraussetzung erfüllen – von den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen vollstreckt werden; die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sollen im Verwaltungsverfahrensrecht geschaffen werden (vgl. die Regierungsvorlage zu einem EU-Verwaltungstrafvollstreckungsgesetz, 46 Blg.).

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI findet nur auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, in welchen vermögensrechtliche Anordnungen ausgesprochen wurden.

Die nach den Rahmenbeschlüssen zulässigen Ablehnungsgründe sollen zur Gänze in das österreichische Recht übernommen werden. Die Vollstreckung erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Angaben, die in den sogenannten Bescheinigungen enthalten sind, die dem EU-JZG als Anhänge V und VI angeschlossen werden sollen. Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich nach österreichischem Recht. Eine Anpassung der ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung ist naturgemäß nicht möglich. Eine Anpassung der ausländischen Geldsanktion auf das nach österreichischem Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Höchstmaß kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kommt nur in Betracht, wenn dies auch nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig ist. Der Erlös aus der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden, fällt grundsätzlich dem Bund zu, der auch die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat. Dies gilt auch für durch die Vollstreckung ausländischer vermögensrechtlicher Anordnungen hereingebrachte Vermögenswerte; betragen diese jedoch 10 000 Euro oder mehr, so sind sie im Verhältnis 50 : 50 zwischen dem Entscheidungs- und dem Vollstreckungsstaat aufzuteilen (sog. asset sharing).

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Mai 2007 in Verhandlung genommen. Nach den Ausführungen der Berichterstatterin haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer und Mag. Gernot Darmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1: Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2: Der in den §§ 53b Abs. 4 und 53i Z 1 verwendete Begriff „Bezirksverwaltungsbehörde“ ist zu eng, weil Vollstreckungsbehörden im Sinne des VVG nicht nur die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern auch die Bundespolizeidirektionen sind (§ 1 Abs. 2 VVG idF von Art. 3 Z 1 der RV zu einem EU-VerwaltungsstrafvollstreckungsG, 46 Blg). Im Hinblick darauf müssen die beiden Bestimmungen entsprechend ergänzt werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichtenbauer und Mag. Gernot Darmann  einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Artikel 5 und 14 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2006/283/JI sehen vor, dass eine vermögensrechtliche Anordnung an mehrere Staaten gleichzeitig zur Vollstreckung übermittelt werden kann (anders als bei Geldsanktionen, bei denen die Übermittlung zu einem Zeitpunkt nur an einen Mitgliedstaat zulässig ist). Diese Möglichkeit wird für Österreich als Entscheidungsstaat in § 52l Abs. 2 und 3 EU-JZG in der Fassung der Regierungsvorlage umgesetzt. Damit nicht in mehreren mit der Vollstreckung befassten Staaten insgesamt ein den einzuziehenden Betrag übersteigender Betrag hereingebracht wird, verpflichtet § 52e Abs. 1 Z 2 für den Fall, dass Österreich als einer von mehreren Staaten mit der Vollstreckung befasst wird, zunächst zum Aufschub der Vollstreckung, wenn der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte. Von einem solchen Aufschub ist der Entscheidungsstaat zu verständigen (§ 52i Z 3). Es wird dann Aufgabe des Gerichts des Entscheidungsstaates sein, das österreichische Gericht über die weitere Vorgangsweise zu informieren (für die umgekehrte Situation – österreichische Entscheidung – vgl. § 52n Z 1). Ergibt sich, dass die Anordnung bereits vollstreckt worden ist, so wird die Vollstreckung zu verweigern sein (vgl. § 52c Abs. 2). Sollte es ungeachtet dessen in einem Einzelfall dennoch zu einer Übervollstreckung kommen, so geht der Ausschuss davon aus, dass dem Betroffenen die nach österreichischem Recht vorgesehenen exekutionsrechtlichen Behelfe zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem in § 52d Abs. 4 enthaltenen Verweis auf die Bestimmung des § 408 StPO, die für den Fall, dass der Betroffene die dem Verfall oder Einziehung unterliegenden Vermögenswerte oder Gegenstände nicht freiwillig herausgibt, auf die Einleitung der Exekution durch die Einbringungsstelle beim OLG verweist.“

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 30

                            Dr. Gertrude Brinek                                              Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau