138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch die GGBG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 118/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der 4. Abschnitt folgenden Wortlaut:

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15

Kontrollen auf der Straße

§ 15a

Mängeleinstufung

§ 16

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 17

Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

§ 20

Kontrollen in Unternehmen

§ 21

Amtshilfe

§ 22

Kontrollberichte

2. In § 2 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. III Nr. 156/2004“ ersetzt durch „BGBl. III Nr. 21/2007“.

3. § 2 Z 2 lautet:

         „2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung der Änderung der Anlage, BGBl. III Nr. 14/2007 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;“

4. In § 2 Z 5 wird der Ausdruck „Edition 2005-2006“ ersetzt durch „Edition 2007-2008“.

5. § 8 Abs. 3 bis 8 lauten:

„(3) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

           2. alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie

           3. Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.“

6. § 12a lautet:

§ 12a. Sind auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde zu melden, sind diese Meldungen im Falle der Vorschriften gemäß § 2 Z 5 an die Austro Control GmbH, sonst an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.“

7. § 13 Abs. 1a Z 3 lautet:

         „3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;“

8. In § 16 lautet die Überschrift „Anordnung der Unterbrechung der Beförderung“.

9. In § 16 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „an Ort und Stelle (§ 15 Abs. 5)“.

10. In § 16 entfallen die Abs. 5 bis 7.

11. In § 17 lautet die Überschrift „Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung“.

12. § 17 lautet:

§ 17. (1) Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(2) Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid

           1. die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder

           2. die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder

           3. die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.

(3) Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Wurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

(6) Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 2 erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

13. § 18 entfällt.

14. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 obliegt bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ebenfalls diesen, in allen übrigen Fällen der Bezirksverwaltungsbehörde.“

15. § 26 wird folgender Abs. 4  angefügt:

„(4) Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Abs. 1 in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht X für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden  Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.“

16. § 27 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Wer

           1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

           2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

           3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

           4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie- Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

           5. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

           6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 24a Abs. 4 verlädt oder übergibt oder

           7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

           8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder

           9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder  diesen nicht auf Verlangen aushändigt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

                a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

               b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

                c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

(3) Wer

           1. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

           2. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

           3. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

           4. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

           5. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

           6. die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

           7. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

           8. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

           9. den Auflagen eines auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheides zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

17. § 27 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden.“

18. § 29 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß § 26 Abs. 4 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.

(4) Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.“

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2006/xx/A notifiziert.

Artikel 3

Bezugnahme auf Richtlinien

Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/89/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 4.11.2006, S. 4 und

           2. durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/90/EG zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 4.11.2006, S. 6.