Vorblatt

Problem:

Die derzeit geltenden Ladenöffnungszeiten entsprechen zum Teil nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen. Im Vergleich zum europäischen Ausland sind die Offenhaltezeiten in Österreich immer noch zu restriktiv. Die bisherigen Ermächtigungen der Landeshauptmänner wurden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgeschöpft. Dadurch werden die unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt, den Konsumenten nicht die entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten und den Arbeitnehmern nicht die entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten geboten.

Ziele:

Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode

Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich

Schaffung von Arbeitsplätzen

Hintanhaltung von Kaufkraftabflüssen ins Ausland

Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland

Schaffung konsumentenfreundlicher Regelungen

Inhalt:

Neuregelung der allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen (Montag bis Samstag)

Anhebung des wöchentlichen Offenhalterahmens von bisher 66 auf 72 Stunden

Ermächtigung des Landeshauptmannes, unter Berücksichtigung besonderer Einkaufsbedürfnisse eine Erweiterung der  Öffnungszeiten durch Verordnung vorzunehmen

Alternativen:

Hinsichtlich des Offenhalterahmens wurde im Begutachtungsverfahren verschiedentlich eine durch Verordnung des Landeshauptmannes zu statuierende Einschränkung auf 66 Stunden für denkbar gehalten. Die möglichen Offenhaltezeiten betragen bei der vorgeschlagenen Neuregelung von Montag bis Samstag 87 Stunden und übersteigen damit den Offenhalterahmen von 72 Stunden in nicht unbeträchtlichem Ausmaß. Dieser Abstand würde durch eine Einschränkung des Rahmens auf 66 Stunden – überdies regional unterschiedlich - noch weiter auseinanderklaffen. Dies wäre sowohl im Hinblick auf Art 4 B-VG als auch auf das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit bedenklich, weil dadurch eine unverhältnismäßige Einschränkung des Handlungsspielraumes der Unternehmen herbeigeführt würde. Bloß hiedurch allein wäre auch für die Interessen der im Handel Beschäftigten nichts zu gewinnen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode enthält in seinem 3. Kapitel „Wirtschaft/Standort/Arbeit“ Vorgaben für eine Neuregelung der Ladenöffnung. Diesen Vorgaben wird mit einer Novellierung des Öffnungszeitengesetzes 2003 entsprochen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende wesentliche Regelungen:

1. Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen:

Die Verkaufsstellen können an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.

2. Wöchentlicher Offenhalterahmen:

Der wöchentliche Offenhalterahmen wird mit 72 Stunden festgesetzt.

3. Berücksichtigung besonderer Einkaufsbedürfnisse:

Bei Vorliegen besonderer Einkaufsbedürfnisse (z.B. Deckung des typischen frühmorgendlichen

Einkaufsbedarfes von Pendler/innen; aus Anlass von Einkaufsevents; im Interesse des

Tourismus) sollen die Landeshauptmänner durch Verordnung eine Erweiterung der allgemeinen

Offenhaltezeiten vornehmen können.

4. Die geltenden Bestimmungen betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe werden beibehalten.

Kostenauswirkungen

Die Überwachung der Einhaltung der Offenhalteregelungen obliegt wie bisher den Bezirksverwaltungsbehörden. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).


B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 2):

Konditorbetriebe unterliegen – trotz gleicher Tätigkeit – auf Grund unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen ungleichen öffnungszeitrechtlichen Rahmenbedingungen. Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe-Konditorei sind gemäß § 2 Z 2 vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 ausgenommen, während Konditoreien (Gewerbeberechtigung Konditor) dem Öffnungszeitengesetz 2003 unterliegen. Es ist notwendig, die tatsächlichen Gegebenheiten stärker zu berücksichtigen und im Öffnungszeitengesetz 2003 eine Gleichbehandlung der Konditorbetriebe mit den Gastronomiebetrieben vorzunehmen. So hat auch die geltende Arbeitsruhegesetz-Verordnung auf diesen Umstand Rücksicht genommen und die Sonntagsöffnung für Konditorbetriebe schon vor Jahren gewährt.

Zu Z 2 (§ 2 Z 3):

Durch Einfügung der Wortgruppe „nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994“ soll klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Z 3 nicht generell für den Warenverkauf durch Tankstellen zum Tragen kommt, sondern nur im Rahmen der Bestimmungen des § 157 Abs. 2 GewO 1994 (Warenverkauf in „Tankstellenshops“); damit soll etwaigen Missverständnissen vorgebeugt werden.

Zu Z 3 und 6 bis 8 (§ 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2):

Die Neuregelung der allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen im § 4 macht eine geringfügige Anpassung in den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 und 2 erforderlich.

Zu Z 4 (§ 4):

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht unter dem Punkt „Ladenöffnung“ (Seite 42) Folgendes vor:

„Unter Beibehaltung der geltenden Bestimmungen betreffend die Sonntagsruhe soll die Ladenöffnung jedenfalls von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr, Samstag bis 18 Uhr möglich sein. Der wöchentliche Öffnungszeitenrahmen soll entsprechend einem Sozialpartnerkonsens auf 72 Stunden ausgeweitet werden. Die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten soll spätestens am 1.1.2008 in Kraft treten.“

Entsprechend den Vorgaben im Regierungsprogramm wurde § 4 betreffend die allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen neu konzipiert. Demnach dürfen nach Abs. 1 die Verkaufsstellen grundsätzlich an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr und am Samstag von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden Die ursprünglich (vgl. § 2 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992) geltende Regelung, wonach Bäckereibetriebe bereits ab 5.30 Uhr offen halten dürfen, wird wieder ins Gesetz übernommen (Abs. 2), da ansonsten ein Rückschritt gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 geltenden Rechtslage gegeben wäre.

Entsprechend der diesbezüglichen Vorgabe im Regierungsprogramm wird der wöchentliche Offenhalterahmen mit 72 Stunden festgelegt (Abs. 3). In diesen Offenhalterahmen sind die tatsächlichen Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 einzurechnen. Legt der Landeshauptmann besondere Öffnungszeiten gemäß § 4a fest, mindern diese Zeiten den Offenhalterahmen nicht. Der Betrieb bekommt durch den Offenhalterahmen einen genügend großen Handlungsspielraum, um die optimale Verkaufszeit für seine Kunden auswählen zu können. Ein wie immer gearteter Zwang zum Offenhalten besteht nicht.

Zu Z 5 (§ 4a):

In dieser Bestimmung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Landeshauptmann unter Berücksichtung besonderer Einkaufsbedürfnisse eine Erweiterung der Öffnungszeiten durch Verordnung vornehmen kann.

Die in Abs. 1 Z 1 dem Landeshauptmann eingeräumte Ermächtigung, das Offenhalten der Verkaufsstellen ab 5 Uhr zu ermöglichen, dient der Deckung des typischen frühmorgendlichen Einkaufsbedarfes von Pendler/innen und Schichtarbeiter/innen. Auf die Einkaufsbedürfnisse der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufstätigen wird in Abs. 1 ausdrücklich Bezug genommen.

Die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 bezweckt die Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland. Es wurde die bereits im Öffnungszeitengesetz 1991 vorgesehene Ermächtigung des Landeshauptmannes, an Werktagen außer Samstag über die allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen hinausgehende Offenhaltezeiten durch Verordnung festzulegen, in das Gesetz aufgenommen. Demnach wird der Landeshauptmann ermächtigt, für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten das Offenhalten der Verkaufsstellen über 21 Uhr hinaus zu ermöglichen.

In Abs. 1 Z 3 wird der Landeshauptmann zunächst ermächtigt, in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, ein Offenhalten von Verkaufsstellen am Tag der Veranstaltung über 21 Uhr hinaus zu ermöglichen. Eine Einschränkung auf „örtliche“ Veranstaltungen wurde nicht vorgenommen, da dadurch der Spielraum etwa bei überregionalen Veranstaltungen für den Verordnungsgeber unnötig eingeengt würde.

Bei Einkäufen legen die Konsumenten immer größeren Wert auf das damit verbundene Einkaufserlebnis. Diesem Bedürfnis wird durch Abs. 1 Z 3 Rechnung getragen, der auch einen verlängerten Abendverkauf aus Anlass von Orts- und Straßenfesten ermöglicht. Diese Einkaufsevents können auch zur Belebung historischer Orts- oder Stadtkerne stattfinden, sind jedoch nicht zwingend an solche historischen Orts- und Stadtkerne gebunden (vgl. „insbesondere in historischen Orts- oder Stadtkernen“).

Durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe von Märkten vermieden werden. Demnach wird der Landeshauptmann ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes nach § 286 GewO 1994 gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offen gehalten werden dürfen. Dabei muss der Landeshauptmann den betreffenden Markt in der Verordnung genau bezeichnen.

Die geltende Regelung (§ 4 Abs. 4), wonach der Landeshauptmann für bestimmte Verkaufsstellen durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen und in einer solchen Verordnung auch bestimmen kann, dass die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können, wird durch Abs. 2 beibehalten, desgleichen die bisher geltenden Bestimmungen über die Ausgestaltung derartiger Verordnungen (Abs. 3). Die in Abs. 3 angeführte gebietsmäßige Abgrenzung ist dann erforderlich, wenn die in Abs. 1 festgelegte Verordnungsermächtigung an bestimmte Orte oder Örtlichkeiten anknüpft (zB Tourismusorte, Straßenfeste).

Zu Z 9 (§ 11):

Es wird klargestellt, dass nicht nur die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, sondern auch ein Zuwiderhandeln gegen die auf Grund des Öffnungszeitengesetzes 2003 erlassenen Verordnungen eine Verwaltungsübertretung bildet.