142 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007)

Inhaltsverzeichnis

1.Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1          Ziel- und Geltungsbereich

§ 2          Begriffsbestimmungen

§ 3          Vollzug

2. Abschnitt – Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

§ 4          Kontrollorgane

§ 5          Überwachung und Duldungspflicht

§ 6          Kontrollpläne

§ 7          Berichtspflichten

§ 8          Kontaktstelle

§ 9          Krisenpläne

3. Abschnitt – Zulassungen und Befähigungsnachweise

§ 10        Zulassung von Transportunternehmern

§ 11        Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

§ 12        Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen

§ 13        Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen

§ 14        Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3

§ 15        Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

§ 16        Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen

§ 17        Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

§ 18        Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen

§ 19        Ausnahmen betreffend die Durchführungen von Beförderungen über acht Stunden

§ 20        Vorübergehendes Beförderungsverbot

5. Abschnitt – Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21        Strafbestimmungen

§ 22        Widmung von Strafgeldern

§ 23        Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 24        In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 25        Vollziehungsklausel

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.

(2) In diesem Bundesgesetz geregelt werden

           1. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;

           2. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;

           3. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;

           4. zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Vollzug

§ 3. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

2. Abschnitt

Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

Kontrollorgane

§ 4. (1) Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

           1. Tierärzte mit Physikatsprüfung und

           2. Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.

Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren erlassen.

(3) Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,

           4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und

           5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,

           6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,

           7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

           1. im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 7 an der Vollziehung des § 21 mitzuwirken und

           2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung, insbesondere durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

Überwachung und Duldungspflicht

§ 5. (1) Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.

(2) Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,

           1. Kontrollen gemäß § 4 und 6 zu dulden,

           2. die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,

           3. die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und

           4. auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Werden die Kosten gemäß Abs. 3 nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

           1. bei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,

           2. in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8

schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Kontrollpläne

§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.

(2) Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.

Berichtspflichten

§ 7. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß § 42 Abs. 10 TSchG einzuarbeiten.

Kontaktstelle

§ 8. Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten.

Krisenpläne

§ 9. Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

3. Abschnitt

Zulassungen und Befähigungsnachweise

Zulassung von Transportunternehmern

§ 10. (1) Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.

(2) Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils weitere fünf Jahr ist zu erteilen, wenn der Transportunternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und keine Umstände eingetreten sind, die eine Verlängerung ausschließen würden.

(3) Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaigen Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.

(4) Zulassungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.

Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

§ 11. (1) Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.

(2) Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.

Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen

§ 12. (1) Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw.  Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Art. 17 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.

(3) Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche dem in Anhang III Kapitel III leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.

(4) Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweise ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und Evidenthaltung der Befähigungsnachweise sowie über eine allfällige Befristung festzulegen.

Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

§ 13. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3

§ 14. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen.

Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

§ 15. (1) Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:

           1. Es dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, transportiert werden.

           2. Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundeseinheitlich geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

           3. Die Transportmittel und allfällige Transportbehältnisse sind nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Art. 1 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, durch Verordnung erlassen.

(3) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder Geflügel, die mittels Schienenfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem hiezu vom Landeshauptmann bestellten Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen.

(4) Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen

§ 16. (1) Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsmäßige Ankunft von Tieren anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.

(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom  Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

(3) Die Tiere sind von der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.

(4) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transportunternehmer nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so ist dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen.

(5) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

(6) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

           1. am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transportunternehmer oder,

           2. in allen übrigen Fällen derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt,

für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

(7) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen.

(8) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

§ 17. Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.

Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen

§ 18. (1) Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von bestehenden Verträgen notwendig ist, darf nach einer Pause von 45 Minuten, in der die Tiere entsprechend zu versorgen sind, die Beförderung um weitere 4 Stunden fortgesetzt werden.

(2) Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Nutz- und Zuchttiere eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der in Abs. 1 angeführten maximalen Beförderungsdauer  auf maximal  zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.

Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden

§ 19. Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.

Vorübergehendes Beförderungsverbot

§ 20. Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

           1. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder

           2. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen,oder

           3. entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder

           4. entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder

           5. entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder

           6. entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder

           7. entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder

           8. entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,

           9. als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder

         10. als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder

         11. entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

         12. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder

         13. entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder

         14. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

         15. entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder

         16. entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

         17. entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oder

         18. als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder

         19. als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder

         20. entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oder

         21. als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oder

         22. entgegen § 5 Abs. 2 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder

         23. als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oder

         24. entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder

         25. bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oder

         26. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 Abs. 1 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder

         27. als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oder

         28. als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,

         29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

(2) Wer

           1. Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder

           2. Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 aufweisen, gemeinsam befördert oder

           3. gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder

           4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar nach Abs. 1 und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß §§ 4 oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 2 ein Betrag bis zu 1500 Euro, maximal aber 30 vH der Höchststrafe, festgesetzt werden.

Widmung von Strafgeldern

§ 22. (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.

(2) Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(3) In dem Falle dass, die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 23. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bundesgesetze außer Kraft:

           1. Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2003,

           2. Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002,

           3. Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004.

           4. § 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:

           1. Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 1995/129, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2005,

           2. Tiertransport-Betreuungsverordnung, BGBl. Nr. 440/1995,

           3. Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996.

(4) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften gemäß § 24 Abs 2 und 3 anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Bestehende Zulassungen aufgrund des § 4a des Tiertransportgesetzes-Straße, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben.

(6) Befähigungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.

(7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(8) Soweit in Verordnungen auf Grund des Tiertransportgesetzes-Straße auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehungsklausel

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes  ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und 4 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. XX/2007,“

3. § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 entfallen.

4. § 11 Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. XX/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie des Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.“

5. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln, die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.“

6. § 41 Abs. 4 Satz 1 lautet:

„(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“

7. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter aus dem Bereich Tierschutz und Tiertransportwesen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

           4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

           5. ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz

           6. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

           7. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

           8. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

           9. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

         10. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

         11. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,

         12. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein

         13. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

         14. ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.

         15. vier von der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemachte für den Vollzug dieses Bundesgesetzes zuständige Experten aus den Bundesländern.“

8. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 8 bis 14 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen und können von diesem ihres Amtes enthoben werden, wenn

           1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

           2. das Mitglied dies beantragt oder

           3. nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.“

9. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.“

10. Nach § 42 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend.“

11. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich.“

12. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.“

13. In § 42 Abs. 7 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 7 angefügt:

         „7. Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.“

14. § 44 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2  3, 4, 5 erster Satz, 6 und Abs. 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2007, im Amt.“

15. In § 48 Z 5 wird nach lit. c folgende lit d eingefügt:

         „d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz (TSG) geändert wird

Das Tierseuchengesetz, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 11 samt Überschrift lautet:

„Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen

§ 11. (1) Insoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeug, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:

           1. die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;

           2. die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;

           3. ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;

           4. Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.

(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

           1. Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;

           2. die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,

           3. die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

           4. sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen

durch Verordnung festlegen.

(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.“

2. § 11a samt Überschrift entfällt.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 11 in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.“