VORBLATT

Problem und Ziel:

Tiertransportgesetz 2007:

Mit der aktuellen Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 1/2007, in Kraft getreten am 1. März 2007, wurde dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die Zuständigkeit für „Angelegenheiten des Tiertransportes“ übertragen.

Es erfolgte jedoch keine Verfassungsänderung und damit keine Entannexierung, was bedeutet, dass der Tierschutz beim Transport weiterhin unter die Kompetenztatbestände „Verkehrswesen“ bzw. „Kraftfahrwesen“ zu subsumieren ist, auch wenn aufgrund der Änderung des BMG als Oberbehörde nun das BMGFJ zuständig ist.

Es handelt sich dabei um Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, die  in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund erscheint es notwendig zur innerstaatlichen Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein eigenes neues Tiertransportgesetz zu schaffen. Dagegen ist eine Implementierung derselben durch ergänzende Bestimmungen im Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, - welches von den Ländern zu vollziehen ist - nicht sinnvoll.

Ersetzen soll das Tiertransportgesetz 2007 die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn, deren materielle Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die seit 5. Jänner 2007 gilt, zum Großteil obsolet (verdrängt) werden. Die nationalen Transportgesetze sind jedoch weiterhin in Kraft. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit sowie aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbereinigungspflicht besteht akuter Handlungsbedarf, diese auch formell aufzuheben und an die neue Gemeinschaftsrechtlage angepasste Bestimmungen zu schaffen.

Um für den Rechtsadressaten einen erleichterten Zugang zu den ihn betreffenden Regelungen zu schaffen, sollen in diesem Gesetz auch die tierseuchenrechtlichen Mindestbedingungen für Tiertransporte enthalten sein. Eine Anpassung des Tierseuchengesetzes ist daher notwendig.

Tierschutzgesetz:

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes war im Februar dieses Jahres bereits der Entwurf einer Novelle für das TSchG in Begutachtung. In Folge hat sich noch in Hinblick auf die §§ 41 und 42 TSchG dringender Novellierungsbedarf ergeben.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Tiertransportgesetz 2007:

Auswirkungen für den Bund:

Ein jährlicher Mehraufwand von insgesamt rund € 104.800 gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft und Tiertransportgesetz-Eisenbahn entsteht dem Bund durch die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten.

Auswirkungen für die Bundesländer:

Den Ländern entsteht insgesamt ein finanzieller Mehraufwand von rund € 312.336,00 durch die vermehrte Kontrolltätigkeit, die Zulassung der Transportmittel für lange Beförderungen und die Erarbeitung geeigneter Krisenpläne.

Sollte es notwendig sein, dass eine Einrichtung für eine etwaige Notversorgung der Tiere erst errichtet bzw. adapitert werden müsste, wären dafür von einem Betrag von ca. € 75.000 (Adapitionsarbeiten und Innenausstattung) sowie, falls notwendig, von weiteren € 35.000 für jährliche Erhaltungskosten auszugehen.

Tierschutzgesetz:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Sollte der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten als Mitglieder bestellen, fallen lediglich gegebenenfalls Reisegebühren an.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Ein neues Tiertransportgesetz ist notwendig, um der geänderten Rechtslage auf Gemeinschaftsebene Rechnung zu tragen. Zur Rechtssicherheit und -klarheit sind im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbereinigungspflicht die bestehenden Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn aufzuheben, da diese größtenteils durch die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verdrängt werden. Im Zuge dessen müssen entsprechende Vollzugs- und Strafbestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 neu geschaffen werden. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sollen des Weiteren, soweit dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit bleibt, sinnvolle ergänzende Bestimmungen festgelegt werden.

Darüber hinaus soll ein Tiertransportgesetz geschaffen werden, das nicht nur tierschutzrechtliche Bestimmungen regelt, sondern auch tierseuchenrechtliche Aspekte berücksichtigt. Im Sinne der Einfachheit und Klarheit soll durch ein Gesetz dargelegt werden, was beim Transport von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu beachten ist.

Aufgrund der Änderungen auf Gemeinschaftsebene durch Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie Aufhebung der bestehenden Tiertransportgesetze und Neuregelung von durchführenden Bestimmungen im TTG 2007 ist es notwendig, diesbezügliche Verweise in § 3 richtig zu stellen und inhaltliche Anpassungen in §11 TSchG vorzunehmen. Im Rahmen der Novelle des TSchG sollen des Weiteren in Art. II der Regierungsvorlage Klarstellungen in Hinblick auf §§ 41 und 42 TSchG getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; Kraftfahrwesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“) sowie Art. 11 Z 8 B-VG („Tierschutz“)

Kosten:

Tiertransportgesetz 2007:

Bund:

Der jährliche Mehraufwand des Bundes von insgesamt rund € 104.832,-- gegenüber dem bisher gültigen Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft und Tiertransportgesetz-Eisenbahn entsteht durch die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten. Diese umfassen den Betrieb einer nationalen Kontaktstelle, juristische Tätigkeiten (Vollzugstätigkeit und Legistik). Weitere Mehrkosten entstehen durch die Ausarbeitung eines geeigneten Kontrollplanes und dessen laufende Anpassung sowie durch die Datenveröffentlichung gemäß § 11 Abs. 3 TTG 2007.

 

Tätigkeit Bund

VGr

Zeitbedarf in Stunden/Jahr

Aufwand in Euro

Betrieb der nationalen Kontaktstelle nach Art. 24 VO 1/2005

A

1248

62.899,20

Ausarbeitung / Anpassung Kontrollplan,

Datenveröffentlichung (§7 TTG 2007), juristische und Vollzugstätigkeiten

A

624

41.932,80

 

Länder:

Ein jährlicher finanzieller Mehraufwand der Länder von insgesamt rund € 312.336,00 gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetzen entsteht durch die Zulassung der Transportmittel für lange Beförderungen (Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005), die Ausarbeitung sowie Anpassung der Krisenpläne (§ 9 TTG 2007) und die vermehrte Kontrolltätigkeit. In den Jahren 2004 und 2005 wurden pro Jahr rund 5500 Kontrollen durchgeführt, dabei wurden bei 430 Kontrollen Übertretungen festgestellt. Es wird angenommen, dass auf Grund des erweiterten Geltungsbereichs im Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 rund 5000 zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden, die einen ähnlichen Prozentsatz an Beanstandungen aufweisen.

 

Mehraufwand Länder

VGr

Zeitbedarf in Stunden/Jahr

Aufwand in Euro

5.000 Kontrollen (a 45 Minuten) *

A

2.500

189.000,00

750 Übertretungen (a 120 Minuten) **

A

1500

75.600,00

Zulassung Transportmittel für lange Beförderungen

A

360

18.144,00

B

360

11.448,00

Erarbeitung / Anpassung  Krisenpläne

A

360

18.144,00

* Anzahl der Kontrollen ergibt sich aus dem erweiterten Geltungsbereich im Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

** Anzahl der zu erwartenden Übertretungen ergibt sich aus den Kontrollberichten über den Schutz von Tieren beim Transport 2004 und 2005.

Sollte es notwendig sein, dass eine Einrichtung für eine etwaige Notversorgung der Tiere erst errichtet bzw. adapitert werden müsste, wäre dafür von einem Betrag von ca. € 75.000 (Adapitionsarbeiten und Innenausstattung) sowie, falls notwendig, von weiteren € 35.000 für jährliche Erhaltungskosten auszugehen.

Tierschutzgesetz:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Sollte der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten als Mitglieder bestellen, fallen lediglich gegebenenfalls Reisegebühren an.

Besonderer Teil:

Zu Artikel I (Tiertransportgesetz):

Zu § 1:

Neu (in Hinblick auf die bestehenden nationalen Tiertransportgesetze) definiert wird in § 1 der Geltungsbereich. Das neue TTG 2007 umfasst basierend auf dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 generell Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Näher definiert wird dies in Abs. 2.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umfasst Transporte von Wirbeltieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels Kraftfahrzeug, Schienenfahrzeug und Schiff, wobei Erleichterungen für bestimmte Transporte durch Landwirte unter 50 km sowie für Transporte, die im Zuge der aus geographischen Gründen im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung notwendig sind, gewährt werden.

Z 1 soll klarstellen, dass unter das TTG 2007 jedenfalls alle Transporte fallen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 voll umfasst sind. Darunter fallen alle Transporte, die einem kommerziellen Zweck dienen, keinesfalls aber private Transporte von Heimtieren zB im Zuge einer Reise oder im Falle von Übersiedlungen.

Z 2 normiert, dass unter das neue Gesetz auch all jene Transporte fallen, für die nur Teile der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausdrücklich gelten. Konkret sind dies bestimmte Transporte durch Landwirte, für die Ausnahmen bzw. Erleichterungen aufgrund des Art. 1 Abs. 2 lit. a und b bestehen. Das sind vor allem Transporte von Landwirten zum Transport ihrer Tiere im Rahmen der Almenhaltung bzw. sämtliche landwirtschaftliche Transport unter 50 km. Auch diese Transporte sollen, da sie ja dennoch teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, im TTG 2007 erfasst werden.

Z 3 schafft in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung in § 14 eine Gestaltungsmöglichkeit für Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Durch diesen wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, für Transporte sonstiger Tiere (Wirbeltiere), für die keine Details in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt sind, selbst ergänzende Regelungen zu schaffen. Des Weiteren erscheint es im Sinne des Tierschutzes unter Berücksichtigung auch des Geltungsbereiches des TSchG sinnvoll, dass auch kommerzielle Transporte von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen erfasst werden.

Z 4 erweitert den Anwendungsbereich in Hinblick auf tierseuchenrechtliche Bestimmungen. Teilweise sind solche bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten (wie z.B. in Anhang I Kapitel II Punkt 1.1. lit. c und h, wo vorgeschrieben wird, dass die Verkehrsmittel leicht zu reinigen und desinfizieren sein müssen und das Ausfließen von Kot und Urin möglichst vermieden wird). Im Sinne der Einfachheit und Klarheit erscheint es sinnvoll, ein Tiertransportgesetz zu schaffen, indem auch grundlegende veterinärrechtliche Bestimmungen für den Transport von lebenden Tiere enthalten sind, wodurch Betroffenen wie Kontrollorganen der Überblick über beim Transport einzuhaltende Bestimmungen erleichtert werden soll.

Zu § 2:

Grundsätzlich gilt das Verbot der inhaltlichen Wiederholung der Bestimmungen einer EU-Verordnung in nationalem Recht. Nachdem das TTG 2007 aber nicht nur ergänzende Bestimmungen für Transporte schafft, die (gänzlich) unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen ist es notwendig darauf hinzuweisen, dass die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch für das TTG 2007 gelten sollen.

Zu § 3:

Zu Abs. 1: In § 3 Abs. 1 wird bestimmt, dass Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Zweckmäßigkeit enthalten in § 3 Abs. 2 ( Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Vollziehung des TTG 2007 an den veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen), in § 13 (Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend für Schiffszulassungen), in § 20 (Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend für die Verhängung von Beförderungsverboten durch Österreich).

Zu Abs 2: In den bestehenden Tiertransportgesetzten war eine Mitwirkungspflicht durch die Grenztierärzte am Vollzug vorgesehen. Veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstellen bestehen nur mehr an den Flughäfen Wien-Schwechat und Linz. Da die Grenztierärzte dort als unmittelbar dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zugeordnete Organe vor Ort sind und Abfertigungen von Tiersendungen durchführen, erscheint es sinnvoll, den Vollzug in diesem Bereich generell dem BMGFJ zu übertragen.

Zu § 4:

§ 4 ist angelehnt an § 15 Tiertransportgesetz-Straße (§ 18 des Tiertransportgesetzes-Luft bzw. § 18 des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn).

Sinnvoll erscheint es, die besonders ausgebildeten Kontrollorgane generell als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Tierärzte mit Physikatsprüfung sind als entsprechend ausgebildet anzusehen. Sollten andere Personen zur Durchführung von Kontrollen herangezogen werden, haben diese eine in entsprechende Ausbildung zu absolvieren.

Abs. 2 dient gemeinsam mit § 12 als Grundlage für die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, die angepasst an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Art. 17 Abs. 2 und Anhang IV) aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 neu erlassen werden soll.

Die in Abs. 3 und 4 normierte Mitwirkungspflicht besteht in Hinblick auf Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007, die in erster Linie aus anderen Gründen durchgeführt werden. Grundsätzlich ist jede Transportverzögerung zu vermeiden. Geplante stichprobenartige Tiertransportkontrollen sollten daher in Hinkunft gezielt gemäß dem in § 6 enthaltenen Kontrollplan stattfinden. Ansonsten sollen Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 im Rahmen anderer Kontrollen erfolgen (z.B. bei Ankunft am Schlachthof, bei verkehrsrechtlichen Überprüfungen auf der Straße etc.

Zu § 5:

§ 5 legt fest, dass die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe jederzeit berechtigt sind, zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. dem TTG 2007 entspricht.

In Abs. 2 sind nun ausdrücklich Duldungspflichten und Hilfeleistungspflichten durch die Personen (z.B. Transportunternehmer, Fahrer, Betreuer etc), die Tiere transportieren, dies veranlassen oder organisieren festgehalten.

Abs. 3 stellt klar, dass bei nicht entsprechendem Transport Maßnahmen als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen sind bzw. wenn den Anordnungen keine Folge geleistet wird oder geleistet werden kann, die Behörde derartige Maßnahmen selbst gegen Kostenersatz durch den Transportunternehmer durchführen lassen kann.

In Abs. 5 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, wie im Falle von Mitteilungen über festgestellte Mängel und angeordnete Maßnahmen zu verfahren ist. Im Falle von innerösterreichischen Transporten hat die Mitteilung von Behörde zu Behörde zu erfolgen, in allen anderen Fällen über die Kontaktstelle. Die Verpflichtung, dass die Behörden und die Kontaktstelle an sie übermittelte Meldungen fünf Jahre aufzubewahren haben, resultiert daraus, dass die Transportunternehmerzulassung auf maximal 5 Jahre befristet auszustellen ist. Im Falle einer Verlängerung bzw. neuerlichen Ausstellung muss für die ausstellende Behörde anhand der Meldungen überprüfbar sein, ob und welche Vergehen gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gesetzt wurden, da diese unter Umständen. Einfluss auf eine neuerliche Zulassung haben können.

Zu § 6:

Eine wesentliche Neuerung in Hinblick auf die Organisation und Durchführung geplanter Kontrollen stellt der Kontrollplan da. Durch entsprechende Daten aus europaweiten Datenbanken (TRACES) und auch nationalen Datenbanken (VIS), in denen Tierverbringungen erfasst sind, soll ein Weg gefunden werden, gezielter und effizienter auf den typischen Transportrouten zu bestimmten Zeiten stichprobenartig zu kontrollieren. Um ein koordiniertes, abgestimmtes Vorgehen der zuständigen Behörden zu erreichen, ist es notwendig, die Zuständigkeit für die Durchführung des Kontrollplanes dem Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern zu übertragen.

Der Tierschutzrat ist zum Kontrollplan zu hören, bei der Fertigstellung ist auf eine allfällige Stellungnahme des Rates Bezug zu nehmen, das heißt diese ist jedenfalls vor Erstellung des Kontrollplanes zu prüfen und bei Abweichungen diese zu begründen.

Zu § 7:

Berichtspflichten werden festgelegt. Nachdem gemäß Art. 27 Abs. 3 Österreich der Kommission jährlich einen Bericht über sämtliche im gesamten Bundesgebiet durchgeführte Kontrollen zu übermitteln hat, wird in § 7 festgelegt, dass im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann die entsprechenden Daten bis jeweils 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln hat. Der jährlich der Kommission weiterzuleitende Gesamtbericht ist zu veröffentlichen und auch dem Nationalrat im Rahmen des Tierschutzberichtes alle zwei Jahre zur Kenntnis zu übermitteln.

Zu § 8:

Art. 24 Abs. 2 sieht zur gegenseitigen Unterstützung und zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Kontaktstelle vor. § 8 legt fest, dass diese beim für Tiertransporte zuständigen Minister bzw. Ministerium angesiedelt ist. Des Weiteren wird festgelegt, dass die Kontaktstelle die zuständige Stelle für die Weiterleitung und die Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten ist.

Zu § 9:

§ 9 legt als neue Regelung fest, dass die Länder Krisenpläne ausarbeiten und dem Bundesminister für Gesundheit Familie und Jugend bis Ende des Jahres vorlegen. Aus diesen muss hervorgehen, welche Maßnahmen in den Bundesländern in Notsituationen zum Schutz der Tiere ergriffen werden können, insbesondere welche Einrichtungen zur Versorgung der Tiere (Notversorgungsstellen) so schnell wie möglich erreicht werden können. Es muss dabei nicht jedes Land eigene Labestationen haben. In den Krisenplänen muss nur dargelegt werden, dass es möglich ist, eine Einrichtung, wo die Tiere entsprechend versorgt werden können (z.B. Höfe, Sammelstellen etc.), innerhalb angemessener Zeit zu erreichen.

Zu § 10:

§ 10 legt entsprechende innerstaatliche Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Bestimmungen des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fest.

Zu Abs. 1: Es wird ein einheitliches System in Hinblick auf die Zulassungsnummernsvergabe festgelegt. Um dabei kein zusätzliches ein neues Nummernsystem zu bestehenden einzuführen, soll im Falle von bereits im Veterinärrechtsinformationssystem (VIS) erfassten Betrieben die Identifikationsnummer (d.h. bei Landwirten die LFBIS-Nummer), im Falle anderer Transportunternehmer die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer verwendet werden.

Zu Abs. 2:Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Transportunternehmerzulassungen auf maximal fünf Jahr befristet auszustellen. Um Kontinuität zu wahren soll, wenn der Transportunternehmer nach wie vor als solcher tätig ist, eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist beantragt werden können. Beantragt ein Transportunternehmer die Verlängerung rechtzeitig, wird ihm nunmehr ein Rechtsanspruch eingeräumt, dass die Zulassung für die nächsten fünf Jahre jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der alten ausgestellt wird. Es sei denn, dass Umstände eingetreten sind, die dies ausschließen. Um dies überprüfen zu können, ist die in § 5 Abs. 6 angeführte Aufbewahrungspflicht von Mitteilungen über Verstöße über eine Dauer von fünf Jahren notwendig (siehe auch Erläuterungen zu § 5 Abs. 5).

Zu Abs. 3: Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht als Sanktionsmaßnahme u.a. auch den Entzug des Zulassungsnachweises vor. Abs. 3 enthält entsprechende innerstaatliche Durchführungsbestimmungen dazu.

Zu Abs. 4: Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben die zuständigen Behörden Zulassungen derart zu erfassen, dass diese bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der Lage sind, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

Zu § 11:

Legt entsprechende innerstaatliche Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Bestimmungen der Art. 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fest.

Zu Abs 1: Hinsichtlich der Ausstellung, etwaiger Verlängerungen oder Entzügen von Zulassungsnachweisen ist gemäß § 10 zu verfahren.

Zu Abs. 2: In Abs. 2 wird auf die Zuziehung entsprechender Sachverständiger im Rahmen der Zulassung von Straßentransportmittel für lange Beförderungen hingewiesen. Es erscheint sinnvoll festzuhalten, dass für etwaige kraftfahrtechnische Belange ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 sowie hinsichtlich der veterinären Belange ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden kann.

Gem. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist es notwendig, Transportunternehmer, die für lange Beförderungen zugelassen sind, elektronisch zu registrieren. Damit sollen diese Transportunternehmer für jedermann ersichtlich sein. So soll es insbesondere bei Kontrollen im Ausland den dortigen Behörden im Falle von Zweifeln in Verbindung mit der Zulassung ermöglicht werden, zu überprüfen, ob der Transportunternehmer eine entsprechende Zulassung besitzt. Dem wird durch die Veröffentlichung einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, in welche jedermann unentgeltlich Einsicht nehmen kann, entsprochen.

Zu § 12:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen für die Schulung des Personals von Transportunternehmern und Sammelstellen Lehrgänge durchgeführt werden. Lehrgänge waren bereits jetzt national aufgrund der auf dem Tiertransportgesetz-Straße beruhenden Tiertransport-Ausbildungsverordnung vorgesehen. Sie wurden am Wirtschaftförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am ländlichen Fortbildungsinstitut einer Landwirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren Einrichtung absolviert. Eine Bestätigung darüber war jedenfalls von der Behörde auszustellen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird nun auch die Ausstellung der Befähigungsnachweise den Kammern im übertragenen Wirkungsbereich gestattet, wenn die Lehrgänge an deren Fortbildungsinstituten absolviert werden. Außerdem soll in Hinkunft auch dem Arbeitsmarktservice ermöglicht werden, derartige Ausbildungen abzuhalten und Befähigungsnachweise auszustellen.

Gemäß Abs. 2 sollen hinsichtlich der Ausgestaltung und Durchführung des Lehrganges, der Durchführung der Prüfungen sowie der Anerkennung anderer einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrung im Umgang mit Tieren nähere Bestimmungen mittels Verordnung geregelt werden.

Abs 4 enthält Durchführungsbestimmungen zu Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Hinblick auf einen etwaigen Entzug eines Befähigungsnachweises.

In einer Verordnung aufgrund von Abs. 5 sind nähere Bestimmungen über die Ausstellung, Evidenthaltung der Befähigungsnachweise und allfälliger Befristungen festzulegen.

Der Tierschutzrat ist zur Ausbildungsverordnung zu hören, bei der Fertigstellung ist auf eine allfällige Stellungnahme des Rates Bezug zu nehmen, das heißt diese ist jedenfalls vor Erstellung der Verordnung zu prüfen und bei Abweichungen ist diese zu begründen.

Zu § 13:

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt auch den Transport per Schiff. Es ist dies ein Bereich der für Österreich keine große Bedeutung hat, u.U. in Einzelfällen aber dennoch relevant sein könnte (z.B. Transporte auf der Donau, Schiffe unter österreichischer Flagge). Sollte tatsächlich auch in Österreich einmal die Zulassung eines Transportschiffes notwendig sein, ist dafür der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

Zu § 14:

§ 14 schafft eine Verordnungsermächtigung. In einer nationalen Durchführungsverordnung können, wenn notwendig, nähere Bestimmungen zum Transport von Tieren festgelegt werden, für die solche in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht enthalten sind (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3).

Zu § 15:

§ 15 legt tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen fest. Um den Normunterworfenen einen Überblick über die beim Transport von Tieren einzuhaltenden tierseuchenrechtlichen Mindestanforderungen zu bieten, sollen größtenteils die bisher in § 11 Tierseuchengesetz sowie zu § 11 in der Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, die in Gesetzesrang steht, enthaltene Bestimmungen nun - soweit noch relevant und in den Geltungsbereich des TTG fallend - in diesem übernommen werden.

§ 15 Abs. 3 entspricht den geltenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, aber auch den bestehenden Bestimmungen der Tiertransportgesetze-Luft (§ 4 Abs. 2) und Eisenbahn (§ 3 Abs. 1 Z 5), wonach eine Bestätigung über die Transportfähigkeit eines Tierarztes vorliegen muss. Es erscheint in Hinblick auf die Gegebenheiten, der Tiere bei diesen Transporten ausgesetzt sind, zum Schutz der Tiere sowie auch aus veterinärrechtlicher Sicht sinnvoll, diese Regelung beizubehalten und sie auch auf Schifftransporte auszudehnen.

Zu § 16 und § 17:

Mit dem TTG 2007 werden die Tiertransportgesetze-Luft und –Eisenbahn aufgehoben. Es ist in diesem Zusammenhang teilweise notwendig, dass ergänzend zu den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzelne Bestimmungen, die speziell Transporte mittels Flugzeug und Eisenbahn betreffen, aus den bestehenden Gesetzen angepasst übernommen werden.

Zu § 18:

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit strengere Bestimmungen für innerstaatliche Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort auf eigenem Hoheitsgebiet liegen, festzulegen. In diesem Sinne des Tierschutzes ist insbesonder beim Transport von Schlachttieren eine möglichst kurze Verbringungsdauer anzustreben. Dem wird durch die grundsätzliche Festlegung einer innerösterreichischen Höchstbeförderungsdauer von 4,5 Stunden Rechnung getragen. In Hinblick auf die Struktur der österreichischen Landwirtschaft, der geographischen Gegebenheiten sowie bestehender Qualitätsprogramme und laufender Verträge kann jedoch dieses Ziel realistisch nicht immer erreicht werden. Daher besteht die Möglichkeit derartige Schlachttiertransporte - bei Vorliegen der o.g. Gegebenheiten nach einer 45-minütigen Pause, die auch der Kontrolle und gegebenenfalls der Versorgung der Tiere dient, weitere 4 Stunden fortzusetzen. Bei gleich bleibenden Erwerbsbedingungen ist im Sinne des Tierschutzes der näher liegende Schlachthof anzufahren.

Im Falle von Nutztieren wurde eine innerstaatliche Beförderungsdauer von acht Stunden festgesetzt. Sollte es jedoch aus geographischen Gründen zur Erreichung des Endzieles notwendig sein, ist eine Verlängerung der maximalen Beförderungsdauer zulässig. Die nicht mehr verlängerbare Höchstbeförderungsdauer beträgt im Falle von Nutz- und Zuchttieren zehn Stunden.

Zu § 19:

Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, dass Straßentransportmittel, die nicht für Beförderungen über acht Stunden zugelassen sind, für Beförderungen bis zu zwölf Stunden eingesetzt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des letzten Bestimmungsortes notwendig ist. Nun kann es sein, dass aus geographischen oder unvermeidlichen oder unvorhersehbaren Gründen ein Transport, mit einem nicht für Langstrecken zugelassenen Straßentransportmittel zur Erreichung des Bestimmungsortes in Einzelfällen mehr als acht Stunden braucht. Aufgrund der Größe von Österreich erscheint es aber nicht notwendig, hier die Möglichkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 voll auszuschöpfen und derartige Ausnahmen bis zu zwölf Stunden zu gewähren, sondern erscheint es zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere angebracht, eine derartige Ausnahme mit maximal zehn Stunden zu begrenzen.

Zu § 20:

In § 20 wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in Hinblick auf die Verhängung eines vorübergehenden Beförderungsverbotes normiert.

Zu § 21:

Zu Abs. 1 und 2: § 21 enthält Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie das TTG 2007. Strafen wurden nun durch die Festsetzung von Höchstsätzen festgelegt. Von der Festlegung von Mindestsätzen wurde abgesehen. Damit sollte insbesondere auch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Rechnung getragen werden, der vorsieht, dass Sanktionen wirksam und abschreckend jedoch auch verhältnismäßig sein müssen.

Es ist jedoch auf § 19 VStG hinzuweisen. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Dabei sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 21 VStG ermöglicht auch ein Absehen von der Strafe, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Abs. 3 klärt die Zuständigkeit im Falle von Ungehorsamsdelikten, bei denen die Verwaltungsübertretung im Ausland gesetzt wird.

Abs. 4 hält fest, dass Organverfügungen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

Abs. 5 schafft die Möglichkeit, dass als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG ein Betrag bis zu 1500 Euro, maximal aber 30vH der Höchststrafe, festgesetzt werden kann.

Zu § 22:

§ 22 enthält Regelungen hinsichtlich der Widmung von Strafgeldern.

Zu § 23:

§ 23 enthält Regelungen hinsichtlich Verweisungen und personenbezogener Bezeichnungen.

Zu § 24:

Das In-Kraft-Treten mit 1. August 2007 festgesetzt. Dieser Termin erscheint aufgrund der Dringlichkeit in Hinblick auf die Anpassungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, sinnvoll, vorausgesetzt, dass während des parlamentarischen Prozesses keine Verzögerungen eintreten.

Mit In-Kraft-Treten des TTG 2007 werden die bestehende Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und Eisenbahn aufgehoben ebenso wie die auf dem Tiertransportgesetz-Straße beruhenden Verordnungen. Die Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, die Tiertransport-Betreuungsverordnung sowie die Tiertransportmittelverordnung sind durch die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ohnehin obsolet (verdrängt). Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung soll vorübergehend noch weiter gelten, bis sie aufgrund des § 12 TTG 2007 überarbeitet, d.h. angepasst an die Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, neu erlassen wird.

Abs. 5 legt fest, wie im Falle von bestehenden Zulassungen zu verfahren ist.

Abs. 6: Befähigungsnachweise aufgrund des § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße sind noch bis Jahresende als gültig anzusehen. Diese Frist wurde unter Berücksichtigung des Art. 37 Satz 3 iVm Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt, wonach die Voraussetzung des Befähigungsnachweises ab 5.1.2008 gilt.

Abs. 8 schafft eine Reglung im Falle von Verweisen in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen.

Abs. 7 ist notwendig, da die bestehende Tiertransport-Ausbildungsverordnung vorübergehend, bis zur Erlassung einer neuen weiter gelten soll.

Zu § 25:

Vollzugsklausel

 

Zu Artikel II (Änderung des TSchG):

Art. II Pkt 1:

Der vorliegende Novellierungsentwurf wird zum Anlass genommen, die Bezeichnung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, wie dies dem Bundesministeriengesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007, entspricht, richtig zu stellen. Diese Maßnahme dient der Klarheit für den Normadressaten. Auf die Anführung jedes einzelnen dadurch betroffenen Paragraphen in der Textgegenüberstellung wurde verzichtet.

Zu Art. II Pkt. 2 und 3 (§ 3 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 TSchG)

Es handelt sich hierbei um die Richtigstellung von Verweisen.

Zu Pkt 4 und 5 (§ 11 TSchG):

Aufgrund der neuen Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dem neuen Tiertransportgesetz ist es notwendig auch Art. 11 TSchG inhaltlich anzupassen. Von der EG-Verordnung und dem TTG 2007 erfasst sind generell Transporte von Wirbeltieren, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Damit im Sinne des Tierschutzes sichergestellt ist, dass bei allen Tiertransporten Mindeststandards eingehalten werden, bedarf es einer entsprechenden Anpassung in § 11 Abs. 1 TSchG, in dem bis jetzt auf die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn verwiesen wird.

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 legt „Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“ fest. Anhang I Kapitel I, II und III enthalten nähere Bestimmungen über Transportfähigkeit der Tiere sowie allgemeine Bestimmungen über die Beschaffenheit der Transportmittel und Transportpraxis. Es handelt sich dabei um grundsätzliche Bestimmungen, die als Mindestanforderungen für den Transport von Tieren gelten. Es erscheint sinnvoll, dass diese grundsätzlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die EU als Mindeststandards festlegt, auch national für Transporte, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder sonst unter TTG 2007 und daher in den Geltungsbereich des TSchG fallen, Anwendung finden.

Aufgrund des Verweises auf die entsprechenden Ausführungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erscheint es nicht mehr zwingend notwendig, eine nationale Transport-Verordnung zu erlassen. Für den Fall, dass sich jedoch in Hinblick auf Transporte von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erfasst sind, und in Bezug auf die Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Betreuung befassten Personen die Notwendigkeit einer nationalen Tierschutz-Transportverordnung aufgrund des Tierschutzgesetzes ergibt, wird § 11 Abs. 3 in eine „kann-Bestimmung“ umgewandelt, um gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu ermöglichen.

Zu Pkt. 6 (§ 41 TSchG):

Dient zur Klarstellung. Aus der Entstehungsgeschichte zum TSchG sowie aus der Literatur ergibt sich, dass der Tierschutzombudsmann in sämtlichen Verwaltungsverfahren, die nach dem TSchG durchgeführt werden, Parteistellung hat. Dabei sind als Verwaltungsverfahren alle auf Bescheid gerichteten Abläufe, insbesondere auch Verwaltungsstrafverfahren, zu verstehen (siehe dazu insbes. Irresberger/Eberhard/Obenaus, Tierschutzgesetz, Kommentar, Anm. 4 zu § 41 S. 167). Dies wurde dennoch mehrfach missachtet und dem Tierschutzombudsmann in Verwaltungsstrafverfahren die Parteistellung aberkannt. Aktuell ist diesbezüglich auch ein Verfahren beim VwGH anhängig. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens sollte jedenfalls nun durch die eindeutige Formulierung „Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren“ eine klare eindeutige Regelung geschaffen werden.

Zu Pkt. 7 (§ 42 Abs. 2):

Im Hinblick darauf, dass Belange des Tierschutzes auch den Vollzugsbereich anderer Ministerien berühren, ersscheint es sinnvoll, den Kreis der Experten um Vertreter der betroffenen Ressorts zu erweitern. Das Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie soll im Hinblick darauf, das nunmehr auch die Belange des Tierschutzes beim Transport in den Vollzugsbereich des Ressorts fallen, in Hinkunft zwei Vertreter entsenden dürfen.

Der Tierschutzrat soll ein Expertengremium zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend darstellen. In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, in Bezug auf die Vertreter der Universitäten klarzustellen, dass es sich um Fachvertreter zu handeln hat, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätig sind.

Die wesentliche Aufgabe des Tierschutzrates ist die Beratung des Bundesministers für Gesundheit Familie und Jugend, dabei insbesondere auch die Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind, die Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben, die Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs. Es hat sich gezeigt, dass es aus diesem Grund sinnvoll wäre, zusätzliche Experten aus dem Vollzug in den Bundesländern einzubinden, wobei die die Vertreter der Länder von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu nominieren wären.

Zu Pkt. 8 (§ 42 Abs. 3 TSchG):

Um die Kontinuität der Arbeit im Rat zu gewährleisten erscheint es sinnvoll, jene Mitglieder, welche nicht von Ministerien oder den Ländern entsandt werden, auf eine Dauer von fünf Jahren – angepasst an die Funktiojsperioder des Tierschutzombudsmannes - zu bestellen. Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit der Abberufung dieser Mitglieder festgelegt. Die Amtsenthebung ist möglich, wenn Bestellungsvoraussetzungen wegfallen, das Mitglied dies beantragt oder nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Zu Pkt. 9 und 10 (§ 42 Abs. 4 und 4a):

Der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sollen in Hinkunft vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates bestellt werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen über die Beschlussfassungsabläufe des Rates, die vielfach sehr emotional geführten Diskussionen und auf Grund der notwendigen Kompromissfindung sollen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden vor ihrer Bestellung Nicht-Mitglieder des Rates sein. Der Vorsitzende soll die Erfahrung eines richterlichen Berufes, eines eingetragenen Mediators oder einer langjährigen Leitung vergleichbarer Gremien aufweisen. Sein Stellvertreter soll aus der Mitte der Mitglieder des Beirates stammen. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.

Die Beiziehung bezahlter Experten wird nun gesetzlich an die Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend geknüpft, da, wenn diese für etwaige Vorträge Honorare verlangen, vorab jedenfalls die budgetäre Deckung durch das BMGFJ zu klären ist.

Zu Pkt. 11 (§ 42 Abs. 5):

Klargestellt wird, dass die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ehrenamtlich ist.

Zu Pkt. 12 (§ 42 Abs. 6):

Häufig bestand Unklarheit darüber, wie der Verkehr mit dem Tierschutzrat zu erfolgen hat. Klargestellt werden soll nun, dass Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über den Tierschutzrat und dessen Beschlüsse an das BMGFJ – bei welchem die Geschäftsstelle des Tierschutzrates eingerichtet ist - zu richten sind.

Zu Pkt. 13 (§ 42 Abs. 7 Z 7):

Der Tierschutzrat soll hinkünftig zu den bestehenden Aufgabe die aus dem TSchG erwachsen auch als beratendes Gremium für das Tiertransportwesen zur Verfügung stehen. Insbesondere gilt es Richtlinien für den artgerechten Transport, für das Be- und Entladen der Tiere sowie für die Transportgeschwindigkeit zu erarbeiteten. Dabei gilt es jährlich die neuersten Forschungsergebnisse einzuarbeiten.

 

Zu Artikel III (Änderung des TSG):

Zu Pkt. 1(§ 11 TSG):

Da bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen enthalten sind und im Sinne der Einheitlichkeit durchführende Bestimmungen dazu im TTG 2007 geregelt werden, ist es notwendig, § 11 TSG, der ebenso tierseuchenrechtliche Bestimmungen zum Transport mittels Schienenfahrzeug, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen enthält, anzupassen.

Die derzeitigen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Durch die geplante Regelung erfolgt eine klare grundsätzliche Regelung der Kontrolle bei Transporten – abgestimmt mit dem Tiertransportgesetz.

Detaillierte Bestimmungen für alle veterinärrechtlich relevanten Vorschriften bei Transporten von Tieren – auch solchen, welche dem Geltungsbereich des Tiertransportgesetzes unterliegen, sollen, um die notwendige Differenzierung hinsichtlich Tierarten und verwendeter Transportmittel vornehmen zu können, mittels Verordnung erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass auch rasch auf geänderte wissenschaftliche Erkenntnisse und Seuchensituationen reagiert werden kann.

Die Regelungen bezüglich Gebühren entsprechen inhaltlich den derzeit geltenden Regelungen.

Zu Pkt. 2 (§ 11a TSG):

Die in § 11a TSG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Ausfuhruntersuchung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen werden im Rahmen der Überarbeitung von § 11 TSG nun in § 11 Abs. 2 und 4 eingefügt. § 11a TSG kann daher entfallen.

 


Textgegenüberstellung

Artikel II Tierschutzgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

           1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,

           2. das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994,

           3. das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996,

           4. das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998,

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

§ 3.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

           1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,

           2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. XX/2007,

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

§ 11. (1) Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.

§ 11. (1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. XX/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie des Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes  sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln und bei der Ver- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während ihres Transports zu treffen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln, die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

§ 41.

(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

§ 41.

(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

§ 42.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz

        der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

           5. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

           6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

           7. ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,

           8. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

           9. ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.

§ 42.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter aus dem Bereich Tierschutz und Tiertransportwesen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

           4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

           5. ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz

           6. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

           7. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

           8. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

           9. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

         10. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

         11. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,

         12. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

         13. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

         14. ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.

         15. vier von der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemachte für den Vollzug dieses Bundesgesetzes zuständige Experten aus den anderen Bundeländern.

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 8 bis 14 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen und können von diesem ihres Amtes enthoben werden, wenn

           1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

           2. das Mitglied dies beantragt oder

           3. nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen benennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 Z 5 und 6 genannten Vertretern. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend..

(5) Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der  Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.

(7)…

neu

(7)…

           7. Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.“

§ 44.

 

(13) und (14) neu

§ 44.

 

„(13) § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2  3, 4, 5 erster Satz, 6 und Abs. 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2007, im Amt.

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

           3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

           5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

                a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

               b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

                c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

betraut.

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

           3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

           5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

                a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

               b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

                c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

               d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

betraut.


Textgegenüberstellung

Artikel III Tieseuchengesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.

§ 11. (1) Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

           1. Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen            werden, dass die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

           2. Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen. Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.

           3. Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.

           4. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.

           5. Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.

           6. Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern     durch Verordnung bestimmt.

(2) Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.

(3) Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlass der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.

(7) Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in- und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transporten von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.

(8) Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen

§ 11. (1) Insoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeug, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:

           1. die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;

           2. die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;

           3. ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;

           4. Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.

(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

           1. Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;

           2. die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,

           3. die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

           4. sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen

durch Verordnung festlegen.

(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Ausfuhruntersuchung

§ 11a. (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

entfällt

§ 77.

 

(11) neu

§ 77.

 

(11) § 11 in der Fassung von BGBl. I Nr.XX/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.