Vorblatt

Problem:

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens machte die Kommission (EK) die Unvereinbarkeit des im § 21 Abs. 4 Kesselgesetz festgelegten Sitzerfordernisses mit dem in Artikel 49 EG verankerten freien Dienstleistungsverkehr geltend. Die in der österreichischen Stellungnahme argumentierte Notwendigkeit dieser Bestimmung erachtete die Kommission als unzureichend und hat daraufhin beim EuGH Klage erhoben. Der EuGH folgte der Argumentation der EK und stellte in seinem in der Rechtssache C-257/05 ergangenen Urteil vom 14.12.2006 fest, dass § 21 Abs. 4 des Kesselgesetzes gegen die in Artikel 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit verstößt. Um den sich aus diesem Urteil ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können, ist eine diesbezügliche Änderung des Kesselgesetzes erforderlich.

Ziel:

Die Notwendigkeit der nun als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Bestimmung (Sitzerfordernis) wurde von Österreich argumentiert mit:

-       der Abwehr von Personenschäden

-       der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs

im Zusammenhang mit dem rechtlichen Zugriff auf die Stelle und der Durchsetzbarkeit von behördlichen Maßnahmen.

Mit der Änderung des § 21 Abs. 4 dahingehend, dass nicht nur Stellen mit Sitz in Österreich sondern auch solche mit Sitz in der EU bzw. im EWR zu befugen sind und den zusätzlichen Maßnahmen in den §§ 20 Abs. 3 und 4, und 21 Abs. 3, kann die Aufsicht über die Stellen ihre Kontrolle beibehalten und damit das diesbezügliche Schutzziel (Abwehr von Schäden) erreicht werden sowie zusätzlich ein fairer Wettbewerb auch bei vermindertem rechtlichen Zugriff außerhalb Österreichs gewährleistet werden.

Die zusätzlichen Maßnahmen, die weitestgehend der Begründung des EuGH‑Urteils folgen, sehen im Wesentlichen eine verstärkte Auskunftspflicht, speziell für die Kontrollen der Tätigkeiten der Stellen in Österreich, ein Aussetzen der Befugnis und Strafbestimmungen für die Stellen sowie die Festlegung des Gerichtsstandes vor.

Dem Gemeinschaftsrecht entsprechend gelten sämtliche Maßnahmen auch für Stellen mit Sitz in Österreich.

Bei Berücksichtigung der Struktur des Kesselgesetzes gelten mit Ausnahme der spezifischen Bestimmungen für Kesselprüfstellen die Änderungen auch für Erstprüfstellen.

Aufgrund der Dringlichkeit (Umsetzung des EuGH‑Urteils) sieht die Novelle Änderungen nur für jene Bestimmungen des Kesselgesetzes vor, die im Zusammenhang mit dem Urteil stehen (bei Berücksichtigung der vorliegenden Struktur des Kesselgesetzes). Zusätzlich ist zu beachten, dass die im Zusammenhang mit der Überarbeitung des New Approach derzeit in den europäischen Gremien (EU‑Rat, EU‑Parlament) behandelten Vorschläge zu diesbezüglichen EU‑Verordnungen und einem Beschluss des Rates und des Parlaments in den nächsten Jahren eine grundlegende Überarbeitung des Kesselgesetzes erfordern werden, weshalb von einer weitreichenden Novellierung des Kesselgesetzes derzeit Abstand genommen wird.

Inhalte:

Die Änderungen beziehen sich neben der erforderlichen Ausweitung des Sitzerfordernisses auf Antragsteller in der EU und im EWR auf Maßnahmen, die eine Kontrolle und Überwachung in Österreich erlauben, einschließlich Sanktionen bei Abweichungen und dies trotz vermindertem rechtlichen Zugriffs außerhalb Österreichs sowie zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs.

Dies sind:

-       Verpflichtung für Auskünfte bezüglich der Tätigkeiten in Österreich

-       Verpflichtung die aktuelle Zustelladresse des Sitzes der Stelle bekanntzugeben

-       Verpflichtung den Anordnungen des BMWA Folge zu leisten

-       Möglichkeit des Aussetzens der Befugnis aus bestimmten Gründen

-       Klarstellung der Überwachungsmöglichkeit durch das BMWA auch für Tätigkeiten vor Ort

-       Schaffung der Zugangsmöglichkeit zu Betrieben und Herstellern für diese Überwachung

-       Anlegen eines Verzeichnisses auf der Homepage des BMWA für die befugten Stellen (Erst- und Kesselprüfstellen) als Ersatz für die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

-       Festlegen des Gerichtsstandes am Ort der Tätigkeitsausübung

Wegen der Kompetenz des BMVIT für Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich gelten die obigen Maßnahmen auch für das BMVIT.

Da ein rechtlicher Zugriff für Stellen mit Sitz außerhalb von Österreich nur bedingt möglich ist, kann die Verpflichtung zur Ausstellung eines amtlichen Lichtbildausweises für Kesselprüfer nicht beibehalten werden.

Die zusätzliche Änderung im § 25a (Erweiterung um § 37 Akkreditierungsgesetz) erlaubt Sanktionen für Prüfstellen gemäß Akkreditierungsgesetz.

Die mögliche Nennung von Erstprüfstellen nach gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gibt eine Klarstellung für die Notifikation gemäß gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien. Die analoge Regelung für Kesselprüfstellen erlaubt eine Nennung nach Richtlinien, die wiederkehrende Untersuchungen umfassen sowie nach internationalen Übereinkommen (zB OTIF). Die Kompetenztrennung zwischen BMWA und BMVIT wird dabei berücksichtigt.

Alternativen:

Keine.

Aufgrund des Urteils des EuGH ist das Sitzerfordernis auf die EU und EWR auszuweiten. Die Verpflichtung zur Kontrolle und Überwachung befugter Stellen gemäß Kesselgesetz bleibt weiter aufrecht und erfordert deshalb ergänzende Maßnahmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderungen ergeben keine zusätzlichen Aufgaben für Bund und Länder. Vielmehr ergibt sich eine Verwaltungsvereinfachung durch den Ersatz der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch das Verzeichnis in der Homepage des BMWA, welches bereits jetzt geführt wurde sowie mit der Vereinfachung der Kontrollen aufgrund der Mitteilungen (Tätigkeitsvorschau) der Stellen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Novelle bewirkt praktisch keine Änderungen. Einerseits könnten zwar durch vermehrte Anbieter den österreichischen Prüfstellen Überwachungsaufträge in Österreich verlorengehen, umgekehrt ergibt sich aufgrund des Musterurteils für österreichische Prüfstellen eine Tätigkeitsausübung im Ausland. Durch die größere Zahl von Anbietern ergibt sich für die Betreiber von Druckgeräten die Möglichkeit, die für ihn günstigste Stelle zu wählen (freier Markt).

EU-Konformität:

Mit der Umsetzung des EuGH‑Urteils ist die EU‑Konformität gegeben. Da die Änderungen in gleicher Weise für österreichische als auch nichtösterreichische Stellen gelten ist eine Diskriminierung ausgeschlossen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das in § 21 Abs. 4 des derzeit geltenden Kesselgesetzes festgelegte Erfordernis, wonach Kesselprüfstellen einen Sitz in Österreich haben müssen, hatte den Zweck einer einfachen Kontrolle durch die Behörde sowie die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen. Sowohl die Kontrolle als auch der rechtliche Zugriff müssen durch den aufgrund des EuGH‑Urteils erforderlichen Entfall des Sitzerfordernisses durch andere Maßnahmen gewährleistet bleiben.

Hinsichtlich der effizienten Durchführung von Kontrollen ist vorgesehen:

-       für die Tätigkeiten vor Ort eine Übermittlung (auf Verlangen) einer Vorschau auf geplante Tätigkeiten (in Österreich)

-       eine verpflichtende Bekanntgabe der aktuellen Zustelladresse des Sitzes der Stelle

-       Klarstellung der Überwachung der Tätigkeiten vor Ort durch das BMWA (oder deren Bevollmächtigte) einschließlich der Zugangsmöglichkeit zu Betrieben bei Herstellern und Betreibern für diese Zwecke

Hinsichtlich des rechtlichen Zugriffs und Sanktionen ist vorgesehen:

-       Verpflichtung, den Anordnungen des BMWA Folge zu leisten

-       Möglichkeit des Aussetzens der Befugnis aus bestimmten Gründen

-       Festlegung des Gerichtsstandes am Ort der Tätigkeitsausübung (in Österreich)

-       Festlegung von Sanktionen für Prüfstellen (nach Akkreditierungsgesetz)

Für Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich gelten obige Ausführungen für das BMVIT.

Zusätzliche damit zusammenhängende Maßnahmen:

-       Verzeichnis der befugten Stellen einschließlich der Details der Befugnis auf der Homepage des BMWA als Ersatz der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

-       Entfall der Verpflichtung zur Ausstellung eines amtlichen Lichtbildausweises für Kesselprüfer

Als zusätzliche Klarstellung, die den Bezeichnungen des Gemeinschaftsrechts folgen bzw. Änderungen im Gemeinschaftsrecht berücksichtigen:

-       mögliche Notifizierung von Erstprüfstellen und Kesselprüfstellen nach gemeinschaftsrechtlichen Verfahren und damit zusammenhängend eine Klarstellung der Kompetenztrennung zwischen BMWA und BMVIT (Eisenbahnbereich).

Auf Grund der Dringlichkeit der Novellierung (Umsetzung des EuGH‑Urteils) ist vorgesehen, nur den für das Urteil relevanten Abschnitt des Kesselgesetzes (V. Abschnitt) zu ändern bzw. dem Spruch des Urteils unter Berücksichtigung der in der Begründung angeführten Möglichkeiten anzupassen. Da der relevante Abschnitt betreffend Prüfstellen im Kesselgesetz derart aufgebaut ist, dass Anforderungen für Erstprüfstellen festgelegt werden (§ 20) und diese auch für Kesselprüfstellen übernommen werden (§ 21), werden zum Großteil die Änderungen im § 20 für Erstprüfstellen festgelegt, die gemäß § 21 dann auch für Kesselprüfstellen gelten. Bezüglich eines zukünftigen Änderungserfordernisses wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3 bis 5):

Die Änderungen in den Z 4, 7, 8 und 9 der Anforderungen für Erstprüfstellen im Abs. 3 (die gemäß § 21 Abs. 3 auch für Kesselprüfstellen gelten) dienen der Gewährleistung des fairen Wettbewerbes, des rechtlichen Zugriffs und der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Deshalb wird die in Z 4 festgelegte Auskunftspflicht auf Verlangen auch auf zukünftige Tätigkeiten in Österreich, für die bereits in der Prüfstelle eine Beauftragung vom Hersteller oder Betreiber vorliegt, ausgeweitet, um den Behörden die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Kontrolle dieser Tätigkeit zu geben.

Die bisher in Z 4 enthaltene Bestimmung betreffend die Mitteilungspflicht an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bei Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung wird in einer eigenen Ziffer (Z 7) festgelegt, da dies eine dauernde Verpflichtung darstellt und nicht erst auf Verlangen durchzuführen ist. Überdies ist diese Bestimmung mit der Statistikverordnung - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998 näher spezifiziert, nach der Prüfstellen jährlich diese Auskünfte dem BMWA schriftlich mitteilen müssen.

Die in Z 8 festgelegte Verpflichtung der Prüfstellen, ihre aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen, dient ebenfalls einer effizienten Durchführung von Kontrollen und ist wegen der sich vielfach rasch ändernden Standorte, Bezeichnungen oder Eigentumsverhältnisse der Stelle erforderlich.

Die neue Z 9 legt unmissverständlich fest, dass den Anordnungen des BMWA Folge zu leisten ist, andernfalls droht die Aussetzung der Befugnis gemäß Abs. 4 Z 4.

Die Änderungen im Abs. 4, Z 3 bis 5 und 9 dienen der Durchsetzung von behördlichen Maßnahmen, der Durchführung von Kontrollen der Prüfstellen und der Veröffentlichung von Informationen über die Erstprüfstellen.

In Z 3 wird der Entzugstatbestand verschärft durch den Ersatz des unbestimmten Ausdrucks „fortgesetzt“ durch die klarere Festlegung „wiederholt“. Ein Entzug der Befugnis hat zu erfolgen, wenn mehrmals aus demselben Grund ein Aussetzen (Z 4) erforderlich war.

Zur Durchsetzung behördlicher Maßnahmen ist in Z 4 ein befristetes Aussetzen der Befugnis für bestimmte Fälle vorgesehen, wenn die Behörde in ihrer Kontrollfunktion eingeschränkt wird (z.B. bei Fehlen der Prüfvorschau oder der Zustelladresse), oder wenn die ordnungsgemäße Funktion der Stelle nicht gewährleistet ist, oder wenn die Stelle die im Rahmen der Erteilung oder Kontrolle der Befugnis angefallenen Kosten nicht begleicht. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen behördliche Schreiben am Auslandssitz der Stelle aus zustellrechtlichen Gründen nicht angenommen werden sollten. Mit der Verpflichtung der Behörde, die Aussetzung unverzüglich nach Behebung der Aussetzungsgründe zu beenden, einschließlich einer Mitteilung an die Stelle und der Eintragung im elektronischen Verzeichnis der Erstprüfstellen (Z 9), wird zwar ordnungspolitischer Druck ausgeübt,  jedoch wird den Stellen kein nachhaltiger Schaden zugefügt.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überwachung der Tätigkeiten der Stellen in Österreich musste in Z 5 zusätzlich eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Zutritt von Vertretern oder Bevollmächtigten des BMWA für diese Kontrollzwecke bei Herstellern oder Betreibern ermöglicht.

Die Änderung in Z 6 – Streichung der bisherigen Bestimmungen bezüglich der Kosten für die Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung – ist notwendig, weil die Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage des BMWA ersetzt werden. Diese in Z 9 vorgesehene verbindliche Veröffentlichung der relevanten Daten, insbesondere des aktuellen Befugnisumfanges der Erstprüfstellen, entspricht dem heutigen Stand der Informationen und erlaubt neben einem raschen Reagieren auch die Bereitstellung weiterer informativer Daten. Da auch Erstprüfstellen im Eisenbahnbereich der Zuständigkeit des BMWA unterstehen, ist eine Mitwirkung des BMVIT nicht erforderlich.

Die Änderungen in Abs. 5 dienen nur zur Klarstellung. Der aufgenommene Zusatz „oder gemeinschaftsrechtlicher Verfahren“ stellt mit der im Gemeinschaftsrecht üblichen Formulierung den Zusammenhang zur Benennung von Stellen nach europäischen Richtlinien her. Da eine Erstprüfstelle ihre Tätigkeiten nur als benannte Stelle ausüben kann, ist diese Klarstellung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 3 und 4):

Die Änderungen des § 20 Abs. 3 Z 4 (Auskunftspflicht für zukünftige Prüftätigkeiten) wirken sich gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 auch auf Kesselprüfstellen aus. Die Z 2 bezieht sich auf Meldungen der Kesselprüfstelle hinsichtlich verweigerter Bescheinigungen an den BMWA. Ebenso ist gemäß Z 3 die Meldung der aktuellen Zustelladresse an den BMWA zu richten. Die Z 4 legt die Befolgung von Anordnungen des BMWA fest. Die Bestimmung der Z 5 wurde vom ursprünglichen Gesetzestext unverändert übernommen. Zu berücksichtigen ist die ausschließliche Kompetenz des BMVIT für Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich.

Mit der Änderung des Abs. 4, nämlich der Erweiterung „oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR“ wird das EuGH‑Urteil direkt umgesetzt und damit die Freiheit der Dienstleistungsausübung gemäß europäischem Recht ermöglicht. Als ergänzende Maßnahme zur Gewährleistung der sach- und rechtskonformen Funktion der Kesselprüfstellen sollen die für Kesselerstprüfstellen geltenden Bestimmungen über Kontrolle der Ausübung der Befugnis sowie deren Aussetzung und Entzug auch für Kesselprüfstellen gelten.

Das vom BMWA - analog zu § 20 Abs. 4 Z 9 - zu errichtende elektronische Verzeichnis (Z 3) der Kesselprüfstellen umfasst auch die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich. Die entsprechenden Informationen hiezu werden vom BMVIT beigestellt, in dessen Wirkungsbereich die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich fallen. In Z 4 erfolgt die Klarstellung, dass sich der Gerichtsstand nach dem Ort der Ausübung der Tätigkeit durch die Kesselprüfstelle richtet.

Mit der Befugung von Kesselprüfstellen auch in der EU und im EWR musste die bisherige Bestimmung des § 21 Abs. 4 Z 3 betreffend die Ausstellung eines amtlichen Kesselprüferausweises entfallen, da es keine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit außerhalb Österreichs für den Entzug eines bereits ausgestellten Ausweises gibt. Als Ersatz wird ein von der Prüfstelle auszustellender Ausweis vorgesehen (und im Befugnisverfahren festgelegt) werden, der den Zutritt zu den Anlagen ermöglicht, für die vertragsmäßig (Auftrag) eine Tätigkeit der Kesselprüfstelle vereinbart wurde.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 6):

Die Nennung nach internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren trifft auch auf Kesselprüfstellen zu. Sowohl nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. nach der Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte) als auch für wiederkehrende Untersuchungen von Druckgeräten im Eisenbahnbereich (z.B. OTIF) können dafür Kesselprüfstellen benannt werden. Wegen der unterschiedlichen Kompetenzen ist dafür einerseits der BM für Wirtschaft und Arbeit und andererseits (Eisenbahnbereich) der BM für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

Zu Z 4 (§ 25a ):

Mit der Ausweitung der Mitgeltung des Akkreditierungsgesetzes bezüglich dessen § 37 werden die Strafbestimmungen des Akkreditierungsgesetzes auch auf Erst- und Kesselprüfstellen anwendbar, eine eigene Bestimmung im Kesselgesetz ist damit entbehrlich.