153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (142 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Mit der aktuellen Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 1/2007, in Kraft getreten am 1. März 2007, wurde dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die Zuständigkeit für „Angelegenheiten des Tiertransportes“ übertragen.

Es erfolgte jedoch keine Verfassungsänderung und damit keine Entannexierung, was bedeutet, dass der Tierschutz beim Transport weiterhin unter die Kompetenztatbestände „Verkehrswesen“ bzw. „Kraftfahrwesen“ zu subsumieren ist, auch wenn aufgrund der Änderung des BMG als Oberbehörde nun das BMGFJ zuständig ist.

Es handelt sich dabei um Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, die  in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund erscheint es notwendig zur innerstaatlichen Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein eigenes neues Tiertransportgesetz zu schaffen. Dagegen ist eine Implementierung derselben durch ergänzende Bestimmungen im Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, - welches von den Ländern zu vollziehen ist - nicht sinnvoll.

Ersetzen soll das Tiertransportgesetz 2007 die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn, deren materielle Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die seit 5. Jänner 2007 gilt, zum Großteil obsolet (verdrängt) werden. Die nationalen Transportgesetze sind jedoch weiterhin in Kraft. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit sowie aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbereinigungspflicht besteht akuter Handlungsbedarf, diese auch formell aufzuheben und an die neue Gemeinschaftsrechtlage angepasste Bestimmungen zu schaffen.

Um für den Rechtsadressaten einen erleichterten Zugang zu den ihn betreffenden Regelungen zu schaffen, sollen in diesem Gesetz auch die tierseuchenrechtlichen Mindestbedingungen für Tiertransporte enthalten sein. Eine Anpassung des Tierseuchengesetzes ist daher notwendig.

Tierschutzgesetz:

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes war im Februar dieses Jahres bereits der Entwurf einer Novelle für das TSchG in Begutachtung. In Folge hat sich noch in Hinblick auf die §§ 41 und 42 TSchG dringender Novellierungsbedarf ergeben.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Tiertransportgesetz 2007:

Auswirkungen für den Bund:

Ein jährlicher Mehraufwand von insgesamt rund € 104.800 gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft und Tiertransportgesetz-Eisenbahn entsteht dem Bund durch die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten.

Auswirkungen für die Bundesländer:

Den Ländern entsteht insgesamt ein finanzieller Mehraufwand von rund € 312.336,00 durch die vermehrte Kontrolltätigkeit, die Zulassung der Transportmittel für lange Beförderungen und die Erarbeitung geeigneter Krisenpläne.

Sollte es notwendig sein, dass eine Einrichtung für eine etwaige Notversorgung der Tiere erst errichtet bzw. adaptiert werden müsste, wären dafür von einem Betrag von ca. € 75.000 (Adaptionsarbeiten und Innenausstattung) sowie, falls notwendig, von weiteren € 35.000 für jährliche Erhaltungskosten auszugehen.

Tierschutzgesetz:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Sollte der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten als Mitglieder bestellen, fallen lediglich gegebenenfalls Reisegebühren an.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Franz Eßl die Abgeordneten Ursula Haubner, Mag. Brigid Weinzinger, Barbara Rosenkranz, Dietmar Keck, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Maria Rauch-Kallat sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Franz Eßl, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. I § 4 Abs. 4 Z 1):

Es handelt sich um eine Klarstellung in Hinblick auf die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zu Z 2 (Art. I § 4 Abs. 5):

In § 4 Abs. 5 wird eine Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde festgehalten.

Zu Z 3 (Art. I § 18):

Abweichend zu der in der Regierungsvorlage zwingend vorgesehenen durchgehenden Pause von 45 Minuten im Anschluss an eine Beförderung von 4,5 Stunden wird, in Bezugnahme auf die Beschlussfassung der Tierschutzratsitzung vom 6. Juni 2007, sowie auf Stellungnahmen von namhaften Experten, nunmehr ein höheres Maß an Flexibilisierung der Pausen zum Wohle der Tiere möglich. Dadurch soll es möglich werden, besser auf verkehrstechnische, witterungsbedingte, kraftfahrrechtliche Bestimmungen und sonstige Gegebenheiten eingehen zu können, um die Transportdauer zum Wohle der Tiere so kurz wie möglich zu halten.

- 45 Minuten bieten nicht genügend Zeit für eine Abladung und wäre diese darüberhinaus zusätzlicher, unnötiger Stress für die Tiere. Weiters würde diese spezielle Gegebenheiten bzw. Einrichtungen erfordern.

- Wenn nur mehr ein kurzer Weg zum Bestimmungsort übrig ist, stellt eine jedenfalls zwingend vorgeschiebene durchgehende Pause eine unnötige Verzögerung dar.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten gilt als Sozialvoschrift für bedienstete Fahrer von gewerblichen Transportunternehmen. In Falle dieser ist eine Pause zwingend einzuhalten, in allen anderen Fällen erscheint diese aufgrund der oben angeführten Gründe kontraproduktiv.

Die innerstaatliche Beförderungsdauer wurde mit 4,5 Stunden begrenzt. Im Rahmen dieser 4,5 Stunden sollte grundsätzlich einer der nächstgelegenen, geeigneten Schlachthöfe angefahren werden.

Zeiterstreckungen aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund bestehender Verträge sind jedoch notwendig:

Aufgrund der geographischen Struktur bzw. Lage Österreichs entlang des Alpenhauptkammes befinden sich beispielsweise viele Betriebe in exponierter Lage. Diese entlegenen Betriebe sind vielfach nur über Wirtschaftswege oder schmale, verwinkelte Straßen erreichbar, die nur sehr geringe Fahrtgeschwindigkeiten zulassen.

Diese Betriebe mit zum Teil sehr geringen Viehzahlen sind aber eine wichtige Stütze der österreichischen Landwirtschaft, insbesondere weil sie durch ihre extensive Ausrichtung wesentlich zur Erzeugung von Qualitätsprodukten beitragen. Bei Planung und Durchführung von Tiertransporten ist auf die oben angeführten besonderen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Andernfalls können diese bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte führte ein allgemeiner Strukturwandel dazu, dass sich heute die lebensmittelproduzierenden Betriebe häufig nicht mehr in unmittelbarer Nähe der verarbeitenden Betriebe befinden. Dies gilt auch für Betriebe, die an Qualitätsprogrammen (zB biologische Produktion) teilnehmen.

Aufrechte Verträge sind anzuerkennen, auch wenn sie eine Überschreitung der Transportzeit von 4,5 Stunden bewirken. Jedoch ist bei der Durchführung von diesen Transporten jedenfalls darauf zu achten, dass den Bestimmungen diesen Gesetzes und dem Wohlbefinden der Tiere bestmöglich Rechnung getragen wird.

Zu Z 4 (Art. I § 21 Abs. 5):

Die Neuformulierung und Ergänzung des § 21 Abs. 5 soll als Klarstellung in Bezug auf die Festsetzung eines Betrages als vorläufige Sicherheit dienen. Satz 2 soll klarstellen, dass für die Einhebung dieser der begleitende Betreuer als Vertreter des Transportunternehmers gilt, wenn nicht dieser selbst oder eine von ihm benannte verantwortliche Person anwesend ist.

Zu Z 5 (Art. I § 25 Z 1 und 2):

Richtigstellung der Vollzugsklausel aufgrund der Anpassungen in § 4 Abs. 4 (siehe Z 1 und 2)

Zu Z 6 (Art. II § 11 Abs. 3):

Im Zuge der Aufzählung näherer Bestimmungen, die durch Verordnung geregelt werden können, war als redaktionelle Richtigstellung ein Beistrich und vor dem letzten Punkt der Aufzählung das Wort „sowie“ einzufügen.

Zu Z 7 (Art. II § 42 Abs. 2):

Heftig kritisiert wurde vor allem von Tierschutzvereinen die im Entwurf bzw. in der Regierungsvorlage vorgesehene Zusammenstellung des Tierschutzrates gepaart mit dem Vorwurf, auf die Interessen des Tierschutzes dabei wenig Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund soll nun eine weitere Tierschutzorganisation in den Tierschutzrat aufgenommen werden. Vorgesehen ist ein Mitglied der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt. Die Eurogroup for Animals bildet einen Zusammenschluss europäischer Tierschutzvereine auf europäischer Ebene. Sie stellt das Büro für die Intergroup des Europäischen Parlaments, in der Parlamentarier aufgrund ihres Interesses für den Tierschutz zusammenwirken. Die Eurogroup ist auch der bei Ausarbeitung tierschutzrelevanter Regelungen auf europäischer Ebene für sämtliche EU-Institutionen ein ernst genommener Ansprechpartner. Es ist zu erwarten, dass die dort vertretene Tierschutzorganisation entsprechende fachliche Information für die Arbeit im Tierschutzrat liefern kann.

Wie bereits in den Erläuterungen zum Entwurf ausgeführt, treffen den Tierschutzrat wichtige Aufgaben in Hinblick auf den Vollzug des TSchG, und es sollte der Tierschutzrat daher um Experten aus dem Bereich des Vollzuges gestärkt werden. Um kein Land zu bevorzugen oder benachteiligen, sollen nun die neun Bundesländer durch die leitenden Bediensteten der mit dem Vollzug des TSchG fachlich befassten Abteilungen (Landesveterinärdirektoren) einbezogen werden.

Zu Z 8 (Art. II § 42 Abs. 3):

Im Zusammenhang mit der Änderung der Besetzung des Tierschutzrates in Hinblick auf den Entwurf, ist es notwendig, den Verweis richtig zu stellen. Des Weiteren soll klar gestellt werden, dass eine natürliche Person nur eine Mitgliedschaft ausüben darf.

Zu Z 9 (§ 44 Abs. 13)

Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung der In-Kraft-Tretens-Bestimmung. Novelliert wird nicht § 4 Abs. 3 TSchG, sondern § 3 Abs. 3 TSchG. Des Weiteren war bei der Aufzählung in Satz 2 § 42 Abs. 4a TSchG nicht berücksichtigt. Dies wird hiermit korrigiert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Franz Eßl, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Ferner beschloss der Gesundheitsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Der Tierschutzrat nimmt - im Zusammenhang mit der Umsetzung des von allen im Parlament vertretenen Parteien beschlossenen Bundestierschutzgesetzes im Besonderen, sowie mit der Weiterentwicklung des Tierschutzes in Österreich im Allgemeinen - eine zentrale Rolle ein. Der Tierschutzrat übt seine wichtigen Aufgaben als Beratungsgremium im für den Tierschutz zuständigen Ministerium aus. Neben den beratenden Aufgaben zur Umsetzung des geltenden Bundestierschutzgesetzes, wobei dieser Prozess bis heute als keinesfalls abgeschlossen gilt, sind es die laufend anfallenden Problemstellungen aus dem „Tierschutzalltag“, die die Lösungskompetenz eines breiten Expertengremiums, wie der Tierschutzrat eines ist, einfordern.

Seit Beschlussfassung des Bundestierschutzgesetzes ist bislang ausreichend Zeit verstrichen, bzw. wurden umfassende Erfahrungen gesammelt, so dass auch eine weitere Aufwertung des Tierschutzrates in personeller Hinsicht vorgenommen wird. Dies mit der Zielsetzung, den Tierschutzrat praxisnäher und schlagkräftiger zu machen. Dadurch können Lösungsvorschläge für Problemstellungen aus den einzelnen Bundesländern rascher, praxisrelevanter und mit allen wichtigen Akteuren fachlich abgestimmt präsentiert werden. Über die soeben genannte Lösungskompetenz hinaus, ist aber auch das Know-how des Tierschutzrates in wissenschaftlicher und theoretischer Hinsicht dann gefragt, wenn es darum geht, bei der Erstellung von Richtlinien, Expertisen, Beantwortung von Anfragen und im Vorfeld bei der Entstehung von tierschutzrelevanten Gesetzen, Stellungnahmen abzugeben. Ganz entscheidend dabei wird es sein, ob es diesem Gremium gelingt, wichtige Akteure wie Veterinäre, Tierhalter, Kontrollbeamte und Konsumenten, bei der Umsetzung dieses Bundestierschutzgesetzes in Form von Klarstellungen, Expertisen und Empfehlungen wirkungsvoll, ausreichend und rasch  zu informieren und zu unterstützen. Ein möglichst kontinuierlicher Informationsfluss aus dem Vollzugsbereich ist dabei die Voraussetzung dafür, eine Verbesserung gemeinsam mit den Tierschutzombudsleuten und Landesveterinärdirektoren zu erzielen. In diesem Zusammenhang muss besonders hervorgehoben werden, dass die Tierschutzobmänner nunmehr auch in einem Verwaltungsstrafverfahren Parteienstellung haben! Auf diese Art und Weise soll gewährleistet werden, dass die „Anwälte der Tiere“ (Tierschutzombudsmänner) gemeinsam mit den für den Vollzug vor Ort zuständigen Landesveterinärdirektoren die Rechte der Tiere im Sinne des Gesetzes sicherstellen.

Durch die Einbeziehung einer weiteren internationalen Tierschutzorganisation soll sichergestellt werden, dass die österreichischen Anliegen zur Verbesserung des Tierschutzes im internationalen Einklang, insbesondere im Einklang mit der Europäischen Union weiter getragen und ausgetauscht werden.

Durch eine geeignete Geschäftseinteilung des Ministeriums ist ein effizientes und rasches Arbeiten des Tierschutzrates zu gewährleisten.“

„Zu § 6 – Kontrollpläne

Da die Bestimmungen des § 18 betreffend die Festsetzung einer Höchstdauer für Beförderungen von Schlacht-, Nutz- und Zuchttiere für innerstaatliche Beförderungen mit Versand- und Bestimmungsort in Österreich gelten und deren Kontrolle durch die Amtstierärzte beispielsweise bei Versteigerungen, Märkten und Messen und durch jene amtlichen Tierärzte, die die Schlachttieruntersuchung am Schlachthof durchführen, weitgehend lückenlos erfolgt, sind im Kontrollplan, aufbauend auf einer risikobasierten Bewertung, Langstreckentransporte und grenzüberschreitende Transporte einer erhöhten bis hin zur möglichst vollständigen Kontrollfrequenz zu unterziehen.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Eßl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 06 20

                                       Franz Eßl                                                     Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau