Vorblatt

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

1. Maßnahmenpaket zur vorbeugenden Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen. Ausbau der bereits existierenden besonderen Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Effizienzsteigerung bei der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, durch

1.1. Schaffung einer Meldeauflage und Belehrung bei einer Sicherheitsbehörde in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zusätzlich zum bereits bestehenden und leicht modifizierten Instrument der Gefährderansprache;

1.2. Schaffung eines entsprechenden Verwaltungsstraftatbestandes.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes im Zusammenhang mit der Meldeauflage wird zu nicht bezifferbaren Mehreinnahmen führen. Da auf Grund der geltenden Rechtslage ein derartiger Straftatbestand nicht existiert, kann eine Prognose der zu erwartenden Aufwendungen und der zu erzielenden Einnahmen nicht erstellt werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.1. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen noch besser als bisher vorbeugen zu können. Insbesondere im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft (Euro 2008) wird es noch effektiveren Schutz der Fußfallfans und der sportbegeisterten Familien geben. Sportgroßveranstaltungen dieser Dimension sollen zu einem Fußball- und Sportfest werden, wo Gewalt und Hooliganismus keine Chance haben. Die Stadionbesucher haben einen Anspruch auf gezielte Maßnahmen zur präventiven Verhinderung von Gewalt im Zuge von Sportgroßveranstaltungen.

1.2. Nach der derzeitigen Rechtslage kann die  Exekutive am Veranstaltungsort selbst und in einem bestimmten Umkreis um die Sportgroßveranstaltung – etwa in einem Sicherheitsbereich nach § 36b SPG – vorbeugende Maßnahmen gegen potentielle Gefährder ergreifen. Der Sicherheitsbereich wird durch Verordnung im Umkreis von höchstens 500 m um einen Veranstaltungsort eingerichtet. Daran anknüpfend sind die Befugnisse der Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes gegenüber potentiellen Gefährdern vorgesehen. Ein widerrechtliches Betreten ist als Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 Z 5 zu ahnden. Wer bei einer derartigen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, kann gemäß § 35 VStG festgenommen werden. Weiters können zur Vollziehung dieser Regelung schon derzeit die Daten eines bestimmten Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen bestimmte Rechtsgüter im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung gesetzt hat, und zu befürchten ist, er werde weitere gleichartige gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begehen, zentral gespeichert werden. Das ebenfalls bestehende Instrument der Gefährderansprache, das sich in der Praxis bereits bewährt hat, soll in Zukunft nur mehr bei jenen Personen zum Einsatz kommen, die im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bestimmte Verwaltungsübertretungen begangen haben. Demgegenüber wird die Meldeauflage Personen betreffen, die bereits Gewalttaten im Zusammenhang mit Sport gesetzt oder gegen ein über sie verhängtes Betretungsverbot in einem Sicherheitsbereich verstoßen haben. Mit der vorgeschlagenen Abstufung soll erreicht werden, dass für amtsbekannte Gewalttäter die eingriffsintensivere Maßnahme der Meldeauflage zum Einsatz kommt, mit der der Betroffene verpflichtet wird, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Veranstaltung – z. B. vor oder während eines Fußballspiels - bei einer bestimmten Sicherheitsdienststelle zu melden. Dort wird er über rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen belehrt und durch die zeitliche Vorgabe an der Teilnahme an der Sportgroßveranstaltung gehindert. Damit wird es unter der Berücksichtigung nationaler verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen zu einer internationalen Angleichung insbesondere mit dem Mitveranstalter der Euro 2008, der Schweiz, kommen.

1.3. Da ein Verstoß gegen ein verhängtes Betretungsverbot eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Meldeauflage darstellt, ist diese Maßnahme ein Anschlussstück zu den mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Regelungen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

Besonderer Teil

Zu Z 2, 3 und 6 (§§ 49b und c sowie 84 Abs. 1a):

1. Wenn jemand innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraumes von zwei Jahren einen gefährlichen Angriff, also eine vorsätzliche Gewalttat, unter Anwendung von Gewalt gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen oder gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 (ehemals § 36b Abs. 2) verstoßen hat, so kann eine Meldeauflage  in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung verfügt, und somit seine Teilnahme an der Veranstaltung unterbunden werden. Unter einem wird die Sicherheitsbehörde eine amtliche Belehrung über rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen durchzuführen haben.

2. Eine Meldeauflage kann erteilt werden, wenn jemand bereits einen gefährlichen Angriff, also eine vorsätzliche Gewalttat, unter Anwendung von Gewalt gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen oder gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 (ehemals § 36b Abs. 2) verstoßen hat. In diesem Zusammenhang wird auch die Erfassung in der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs. 1 Z 11a, die an gleichartige Voraussetzungen anknüpft, in Frage kommen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen dürfen diese Voraussetzungen nicht länger als zwei Jahre vor Erlassung des Bescheides zurückliegen.

3. Zusätzlich zum Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ist eine Prognose dahingehend erforderlich, dass ein Wohlverhalten bei einer künftigen Sportveranstaltung nicht wahrscheinlich ist. Diese Prognose im Einzelfall ist ein wesentliches Element für die mögliche Maßnahme der Sicherheitsbehörde; die Tatsachen können etwa darin begründet sein, dass beispielsweise im Wege der szenekundigen Beamten oder durch Informationen im Internet konkrete Hinweise auf Teilnahme des Betroffenen an gewalttätigen Auseinandersetzungen bei einer künftigen Sportgroßveranstaltung bestehen.

4. Das Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung der  Belehrung, die in einer persönlichen Aussprache eine Sensibilisierung für rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen erreichen soll.  Gleichzeitig wird der Betroffene an der Teilnahme an der Sportgroßveranstaltung gehindert. Im Rahmen der Belehrung, die am Beginn aus einer Erörterung des bisherigen einschlägigen Vorlebens des Betroffenen, sowie aus einer umfassenden Belehrung über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und der Darlegung möglicher Rechtsfolgen für den Betroffenen zu bestehen haben wird, ist jedenfalls auch ausführlich auf die spezifische Gefährdungslage bei Zusammenkünften zahlreicher Menschen, wie sie Sportgroßveranstaltungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind, einzugehen.

5. Die Anordnung ist ein Bescheid, der den Betreffenden zum Erscheinen und zur Duldung der amtlichen Belehrung verpflichtet. Der mit der Vorladung unter Androhung von Zwang ausgesprochenen Verpflichtung ist zu entsprechen, andernfalls eine zwangsweise Vorführung zulässig ist. Das Gesetz normiert entsprechende Entschuldigungsgründe.

6. Bei der Festlegung des Ortes der Vorladung und der Belehrung sind private Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, wodurch das allgemein gültige Verhältnismäßigkeitsprinzip konkretisiert wird. Die Vorladung kann daher aus persönlichen Gründen auch zu einer anderen Dienststelle als der Wohnsitzbehörde erfolgen.

7. Der Bescheid ergeht in Anwendung des AVG, er setzt somit die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens voraus, sofern nicht die Erlassung eines Mandatsbescheides (§ 57 AVG) geboten ist. Dagegen ist eine Berufung (siehe § 14a) zulässig, im Hinblick auf die Dringlichkeit und Vollziehbarkeit der Maßnahme ist ihre aufschiebende Wirkung jedoch ausgeschlossen.

8. Wenn der Betroffene der Meldeauflage unentschuldigt nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung so behindert, dass ihr Zweck nicht erreicht werden kann, gilt dies als Verwaltungsübertretung und ist unabhängig von einer allfälligen Vorführung nach § 84 Abs. 1a zu ahnden, wobei die §§ 35 f. VStG gelten. Im Falle eines Verharrens in der Behinderung oder Störung der amtlichen Belehrung bei einem Polizeikommando ist daher eine Festnahme und präventive Anhaltung möglich und entspricht dem Ziel dieser Regelungen präventiv Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen zu verhindern. Wenn jemand wiederholt gegen die mit der Meldeauflage verbundenen Verpflichtungen verstößt, erscheint eine Möglichkeit zur Verhängung einer qualifizierten Verwaltungsstrafe erforderlich, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

9. Die Gefährderansprache hat sich seit ihrer Aufnahme in das Sicherheitspolizeigesetz im Jahr 2006 in der polizeilichen Praxis bewährt. Daher soll sie als präventives Mittel für diejenige Zielgruppe gewaltbereiter Fans, die bereits bestimmte einschlägige Verwaltungsübertretungen begangen haben, weiterhin erhalten bleiben. Bei der Verwirklichung gefährlicher Angriffe ist jedoch nunmehr § 49c einschlägig. Dieser knüpft an strengere Voraussetzungen an. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Instrumente nach dem Zeitpunkt ihrer Anwendung: Während die Gefährderansprache schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Zeitpunkt der betreffenden Sportgroßveranstaltung durchzuführen sein wird, ist dies gerade ein Merkmal der Meldeauflage.

Zu Z 1, 2, 4 und 8:

Um die Befugnisse im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen besonders hervorzuheben, wird ein eigener Abschnitt unter der Bezeichnung „Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen“ geschaffen. Die geänderten Paragrafenbezeichnungen bedingen weitere Anpassungen von Zitaten. Eine Übergangsbestimmung ist erforderlich, um auch die nach der alten Rechtslage verhängten Betretungsverbote bei Anwendung des § 49c berücksichtigen zu können.

Zu Z 7:

Es handelt sich um die In-Kraft-Tretensbestimmung.