168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (138 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2007)

§ 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Diese internationalen Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2007 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2007. Aus Änderungen in den internationalen Vorschriften und in anderen Bundesgesetzen sowie aus Erkenntnissen in der Anwendungspraxis ergeben sich Anpassungen in einigen Detailbestimmungen.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Gerhard Reheis die Abgeordnete Dr. Gabriela Moser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 25 Abs. 1:

Die RV beabsichtigte eine Klarstellung der Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren bei der Beförderung gefährlicher Güter mit der Bahn und insgesamt eine redaktionelle Verbesserung. Obwohl sich an der Zuständigkeit hinsichtlich der Beförderung auf der Straße nichts ändert, hätte die Bezugnahme auf die Bundespolizeidirektionen im Wege einer neuerlichen Verweisung auf das KFG (als die betreffende verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift i.S.d. § 3 Z 9) gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG die Zustimmung der Länder zur Kundmachung des Gesetzes erfordert. Angesichts der Dringlichkeit der Novelle sollte dieses Verfahren mit der hier vorgeschlagenen Formulierung vermieden werden.

Zu  § 27 Abs. 7:

Die Novelle nimmt einige Änderungen an den Strafbestimmungen vor. Die Delikte des Beförderers werden künftig in Abs. 2 Z 8 statt in Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5. Daher hat sich auch die Tatortbestimmung des Abs. 7 auf diese neue Fundstelle zu beziehen.

Zu Artikel 2:

In der RV wurde die Notifikationsnummer unvollständig wiedergegeben. Der nun vorgeschlagene Text stellt den korrekten Bezug her.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Gerhard Reheis gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 06 21

                                 Gerhard Reheis                                                                       Kurt Eder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann