Vorblatt

Problem:

Für beratungssuchende Schuldnerinnen und Schuldner ist es in der Praxis schwierig, die vom Bundesministerium für Justiz bevorrechteten – unentgeltlich tätigen – Schuldnerberatungsstellen von anderen zu unterscheiden, die die Bevorrechtungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Ziel:

Durch eine einheitliche Kennzeichnung und die Festlegung einer aussagekräftigeren Bezeichnung sollen bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen auch für unerfahrene Personen eindeutig erkennbar gemacht werden.

Lösung:

Anstelle der Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ soll die aussagekräftigere Bezeichnung „anerkannte Schuldenberatungsstelle“ gesetzlich festgelegt werden. Überdies sollen diese Schuldenberatungsstellen zur Führung einer einheitlichen Kennzeichnung (Bundeswappen mit der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“) berechtigt und verpflichtet werden.

Alternativen:

Belassung der Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ und Entfall einer einheitlichen Kennzeichnung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Effiziente Beratung für verschuldete Privatpersonen liegt im volkswirtschaftlichen Interesse, zumal so dazu beigetragen werden kann, dass Schuldnerinnen und Schuldner in den Arbeits- und Wirtschaftsprozess integriert bleiben.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Umbenennung, die in Zusammenarbeit mit der Dachorganisation der Schulderberatungsstellen erarbeitet wurde, sind vernachlässigbare Kosten für die einzelnen Schuldnerberatungsstellen (Neuauflage von Vordrucken etc.) verbunden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Seit dem 1. Jänner 1994 ist in § 12 IEG (früher: Art. XII EinfVKO) vorgesehen, dass der Bundesminister für Justiz eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten hat, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993). Zu diesen Voraussetzungen zählt die fehlende Gewinnerzielungsabsicht, die Verlässlichkeit, die Beschäftigung von durchschnittlich mindestens drei Mitarbeitern im Geschäftsjahr und die erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet der Schuldnerberatung seit mindestens zwei Jahren. Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 75/2002, wurden die Voraussetzungen um die Unentgeltlichkeit der Beratung und das Vorhandensein eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ergänzt.

Bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen sind gemäß § 192 KO berechtigt, Schuldner in Schuldenregulierungsverfahren zu vertreten.

Das System der bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen hat sich in der Praxis gut bewährt; derzeit sind österreichweit zehn Schuldnerberatungsstellen bevorrechtet.

Für beratungssuchende Schuldnerinnen und Schuldner ist allerdings schwer erkennbar, ob es sich bei einer Schuldnerberatungsstelle um eine vom Bundesministerium für Justiz bevorrechtete Einrichtung handelt. Überdies ist die Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ wenig aussagekräftig und eignet sich nicht als Abgrenzungskriterium von sonstigen Schuldnerberatungsstellen.

Um für die (bislang) „bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen“ eine einheitliche Kennzeichnung sicherzustellen, soll ein sogenanntes „Schuldenberatungszeichen“ im Gesetz verankert werden, dessen Führung den (sodann) „anerkannten Schuldenberatungsstellen“ vorbehalten sein soll. Die Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ soll auf „anerkannte Schuldenberatungsstelle“ abgeändert werden. Diese neue Bezeichnung ist geeignet, auch gegenüber unerfahrenen Schuldnerinnen und Schuldnern auf die besondere Qualität einer solchen Einrichtung hinzuweisen und erfüllt überdies das Kriterium einer geschlechtsneutralen Bezeichnung. Da die Anerkennung mit Bescheid von einer Behörde zuerkannt wird, ist für die Kennzeichnung mit dem Schuldnerberatungszeichen die Wortfolge „staatlich anerkannte Schuldenberatung“ vorgesehen.

Anstelle des Bundesministeriums für Justiz soll in Hinkunft wegen der größeren Sachnähe der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen der Justizverwaltung für die Bevorrechtung zuständig sein.

Daneben sollen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung geringfügig adaptiert, insbesondere das Kriterium der Verlässlichkeit näher definiert werden. Überdies sollen – der bisherigen Übung entsprechend – die Pflichten der bevorrechteten/anerkannten Schuldnerberatungsstellen  betreffend die Zusammenarbeit mit der Dachorganisation und die Erhebung statistischer Daten gesetzlich festgeschrieben werden, um das derzeitige Qualitätsniveau sicherzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Entwurf sind keine Auswirkungen auf die öffentliche Hand zu erwarten. Für die Schuldenberatungsstellen ergeben sich auf Grund der Änderung der Bezeichnung und der erforderlichen Führung des Schuldenberatungszeichens einmalig geringfügige Kosten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 12):

Abs. 1 enthält die Voraussetzungen für die Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle. An die Stelle der Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ tritt die aussagekräftigere und geschlechtsneutrale Bezeichnung „anerkannte Schuldenberatungsstelle“.

Die Bevorrechtungsvoraussetzung der Verlässlichkeit (Z 3) soll konkretisiert werden. Hier wird klargestellt, dass es bei Prüfung der Verlässlichkeit insbesondere auf die finanzielle Absicherung und die Ausrichtung auf Dauer ankommt. Schuldnerinnen und Schuldner sollen die Sicherheit haben, dass ihre Betreuung dauerhaft in gleicher Qualität gewährleistet ist.

In Z 4 soll klargestellt werden, dass das Kriterium für die Bevorrechtung nicht die bloße Anzahl der Schuldenberater ist, sondern der Anzahl der Beschäftigten vor allem als Maßstab für die entsprechende Auslastung der Schuldenberatungsstelle Relevanz zukommt. Eine Schuldenberatungsstelle muss demnach auch eine ausreichende Anzahl an Schuldnerinnen und Schuldnern betreuen, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig zu beschäftigten. Das Auslastungskriterium soll in der Z 4 nun explizit verankert werden.

Bei der Voraussetzung in Z 6 – erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet der Schuldenberatung – soll gesetzlich angeordnet werden, dass schon diese frühere Betätigung für Schuldnerinnen und Schuldner kostenlos gewesen sein muss.

Anstelle des Bundesministeriums für Justiz soll die Entscheidung über die Bevorrechtung in Hinkunft den Präsidenten der Oberlandesgerichte obliegen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Schuldenberatungsstelle richtet. Durch die Verschiebung der Zuständigkeit vom Bundesministerium für Justiz auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte soll – anstelle der Entscheidungskonzentration bei einer einzigen Stelle – eine Beurteilung durch Einheiten mit größerer Sachnähe ermöglich werden. An den Auswirkungen der Bevorrechtung soll sich durch die Zuständigkeitsverschiebung nichts ändern. Die Bevorrechtung als anerkannte Schuldenberatungsstelle soll weiterhin – insbesondere als Anknüpfungspunkt etwa für § 192 KO – österreichweit von Relevanz sein. Wird eine Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, soll auch der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zustehen. Dies ist insofern sinnvoll, als die Dachorganisation – nicht zuletzt im Hinblick auf die im Bevorrechtungsverfahren abzugebende Stellungnahme – genaue Kenntnis über die Erfüllung der Bevorrechtungsvoraussetzungen hat und so im Rechtsmittelweg eine einheitliche Bevorrechtungspraxis sicherstellen kann.

In Abs. 2 werden besondere Pflichten einer anerkannten Schuldenberatungsstelle festgelegt, deren Verletzung den Entzug der Bevorrechtung nach sich ziehen kann:

Anerkannte Schuldnerberatungsstellen sollen verpflichtet werden, der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Klienten Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren (Z 1). Durch diese Einsichtsmöglichkeit soll der Dachorganisation ermöglicht werden, die Stichhaltigkeit allfälliger Beschwerden gegen die Beratungstätigkeit der Schuldenberatungsstelle zu überprüfen.

Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen ist auf die Eckdatenerhebungen der Schuldenberatungsstellen angewiesen, um – wie bisher – umfassende Konkursreporte verfassen zu können. Da diese Datensammlungen auf dem Gebiet des Schuldenregulierungsverfahrens für die rechtspolitische Diskussion von größter Bedeutung sind, soll die Aufbereitung der Daten gesetzlich sichergestellt werden. Die anerkannten Schuldenberatungsstellen sollen demnach zur Erhebung der Eckdaten ihrer Tätigkeit und Weiterleitung an die Dachorganisation verpflichtet werden (Z 2).

Damit die für Schuldnerinnen und Schuldner bedeutsame Kennzeichnung anerkannter Schuldenberatungsstellen in der Praxis lückenlos durchgeführt wird, sollen die Schuldenberatungsstellen zur Führung des Schuldenberatungszeichens verpflichtet werden (Z 3).

Abs. 3 regelt die Entziehung der Bevorrechtung als anerkannte Schuldenberatungsstelle. Neben dem Wegfall der Bevorrechtungsvoraussetzung soll in Hinkunft auch die Verletzung einer der neu hinzukommenden Pflichten (Abs. 2) einen Entziehungsgrund darstellen. Die Zuständigkeit für die Entziehung richtet sich nach jener zur Erteilung der Bevorrechtung.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 2. Lediglich die Zuständigkeit war auch hier anzupassen.

Abs. 5 sieht – wie bisher Abs. 4 – eine Kundmachung der Erteilung, der Entziehung und des Erlöschens des Vorrechts vor. Diese Kundmachung soll aber nicht mehr im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung“ vor, sondern in der Ediktsdatei erfolgen. Damit die Kundmachung veranlasst werden kann, hat der nunmehr entscheidungszuständige Präsident des Oberlandesgerichts die Entscheidung  an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten. Eine aktuelle Liste aller bevorrechteten Schuldenberatungsstellen ist schon derzeit auf der Homepage der Dachorganisation der Schuldnerberatungsstellen (www.schuldnerberatung.at) abrufbar.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 5.

Zu Z 2 (§ 12a):

Abs. 1 regelt die Gestaltung des neuen – in der Anlage abgebildeten – Schuldenberatungszeichens. Es soll aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“ bestehen.

Abs. 2 legt fest, wer zur Führung eines Schuldenberatungszeichens berechtigt sein soll. Die Führung dieses Zeichens soll nur anerkannten Schuldenberatungsstellen und der Dachorganisation – dieser mit entsprechendem Zusatz – zustehen.

Um die Benützung des Schuldenberatungszeichen durch dazu nicht berechtigte Einrichtungen – und die damit einhergehende Irreführung der Schuldnerinnen und Schuldner – zu verhindern, soll in Abs. 3 ein solcher Missbrauch mit Verwaltungsstrafe sanktioniert werden.

Zu Z 3 (§ 16):

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Zu Z 4 (§ 17):

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle in Hinkunft als anerkannte Schuldenberatungsstellen anzusehen sind und insofern den §§ 12 und 12a in der neuen Fassung unterliegen.

Da die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nur geringfügig sind und überdies überwiegend Klarstellungen darstellen, ordnet Art. 2 an, dass sie auch in einem laufenden Bevorrechtungsverfahren zu berücksichtigen sind. Die Zuständigkeit für allfällig anhängige Verfahren verbleibt allerdings beim Bundesministerium für Justiz.

Zu Art. II (Änderung der Konkursordnung):

Zu Z 1 und 2 (§§ 183 und 192):

In der Konkursordnung sind die terminologischen Änderungen („anerkannte Schuldenberatungsstelle“ anstatt „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“) zu berücksichtigen. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert.

Zu Z 3 (§ 254):

Wie die Änderungen im Insolvenzrechtseinführungsgesetz sollen auch diese Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle

§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

           1. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

           2. die Beratung unentgeltlich anbietet,

           3. verlässlich ist,

           4. im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt,

           5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

           6. sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.

Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.

§ 12. (1) Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie

           1. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

           2. die Beratung unentgeltlich anbietet,

           3. verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,

           4. eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,

           5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

           6. sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.

Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.

 

(2) Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie

           1. im Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,

           2. die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und

           3. das Schuldenberatungszeichen (§ 12a) zu führen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu berichten.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.

(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung`` kundzumachen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.

(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

(6) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

 

Schuldenberatungszeichen

§ 12a. (1) Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.

(2) Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß § 12 Abs. 1 als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.

(3) Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Abs. 2), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Artikel II

Änderung der Konkursordnung

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) …

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) …

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3)-(5) …

(3)-(5) …

Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle

§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.