173 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

Außenpolitischen Ausschuss

über die Regierungsvorlage (97 der Beilagen): Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Protokoll ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Protokolls als der authentischen englischen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Protokoll besteht aus

-       einer Präambel,

-       elf Artikeln, welche die rechtlich verbindlichen Regelungen enthalten, und

-       einem sog. Technischen Anhang, in dem rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen für vorbeugende Maßnahmen und für bewährte Verfahren gegeben werden.

Den Schwerpunkt des Protokolls bilden Maßnahmen, die nach Beendigung eines bewaffneten Konflikts zu ergreifen sind, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken, z.B. durch die Räumung von nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel (so genannten „Blindgängern“). Diese Kernbestimmungen des Protokolls umfassen darüber hinaus Schutzmaßnahmen für die Zivilbevölkerung gegen Gefahren aus nicht zur Wirkung gelangten und aufgegebenen explosiven Kampfmitteln.

Der Technische Anhang bildet einen integralen Bestandteil des Protokolls und enthält Empfehlungen zu Maßnahmen freiwilligen Charakters.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des VN-Waffenübereinkommens tritt jedes neue Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 20 Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Das Protokoll wird weder unterzeichnet noch ratifizert, sondern es muss gemäß Art. 4 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens die Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, notifiziert werden.

Gemäß Art. 4 Abs. 5 des VN-Waffenübereinkommens ist jedes Protokoll, durch das eine Vertragspartei gebunden ist, für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

 

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Gerhard Kurzmann und Herbert Scheibner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) (97 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 06 27

                                Walter Murauer                                                               Dr. Caspar Einem

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann